Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 225/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 I. Arbeitsgericht Augsburg Endurteil vom 7. Oktober 2014 - 2 Ca 209/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. März 2015 - 8 Sa 851/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung Bestimmungen: Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall - und Elek t roindustrie vom 23. Juni 2008 § 17 Buchst. A . Nr. 1; ArbZG § 6 Abs. 4 Satz 1; BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 225/15 8 Sa 851/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeits gericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Bürger und die ehrenamtliche Richterin Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 25. Mär z 2015 - 8 Sa 851/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tariflichen Entgeltausgleich bei Leistungsmi n- derung. Der 1961 geborene Kläger ist seit 198 5 bei der Beklagten beschäftigt und war vor dem Streitzeitraum z uletzt im Dreischichtwechsel eingesetzt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien nimmt ua. auf den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen M e- tallindust rie Bezug. Im September 2013 legte der Kläger der Beklagten eine ärztliche B e- scheinigung über seine Untauglichkeit zur Arbeit in Nachtschicht vor. Seitdem beschäftigt die Beklagte ihn nur noch in Tagschicht. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer de r bayerischen Metall - und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden MTV) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung r e gel t ua.: 6 Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit 3. Nachtarbeit (I) Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 v.H. des Stu n- denverdienstes. (II) Ist Nachtarbeit zugleich Mehrarbeit, beträgt der Z u- schlag 60 v.H. des Stundenverdienstes. 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 4 - Beim Zusammentreffen von Nachtarbeit und Mehra r- beit beträgt der Anteil an Nachtarbeit 40 v.H. Anteil an Mehrarbeit 20 v.H. des Stundenverdien s- tes. Anmerkung zu § 6 Ziff. 3 Abs. (II) Mit der Aufteilung tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit zur Nachtzeit e r- schwerend und mit erhöhtem Aufwand verbunden ist. § 17 Entgeltausgleich bei Leistungsminderung A. 1. Arbeitnehmer, - die Lebensjahr vollendet und dem Betrieb oder Unternehmen zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre angehört haben, - und die aufgrund gesundheitsbedingter Mind e- rung ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbri n- gen - und bei denen hierdurch eine Verdienstmind e- rung eingetreten ist oder eintreten w ürde, haben auf schriftlichen Antrag Anspruch auf einen Entgeltausgleich. 2. Voraussetzung ist ferner die Vorlage eines ärztlichen Attestes, .. . 3. Die Antragstellung schließt die Bereitschaft des A r- beitnehmers zur Versetzung an einen anderen z u- mutbaren Arbeitsplatz ein. 4. Anstelle des Entgeltausgleichs kann - unter Berüc k- sichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Bes t immungen - eine Versetzung auf einen anderen zumutbaren, die bisherige Entgelthöhe sichernden Arbeitsplatz erfolgen, der der geminderten Leistung s- fähigkeit Rechnung trägt. - 4 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 5 - Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 beantragte der Kläger einen tarifl i- chen Entgeltausgleich wegen Leistungsminderung , dessen Höhe pro Monat 483,84 Euro brutto betragen würde . Nach Ablehnung durch d ie Beklagte hat der Kläger Zahlungsklage für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 erh o- ben . Der Kläger meint, er sei aufgrund gesundheitlicher Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigk eit auszuüben. D iese werde d u r ch die Nachtarbeit bestimmt . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.903,04 Euro brutto zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ein Anspruch bestehe nicht, weil die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungse r- bringung sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden . Mit der vom Landesa r- be itsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des A r- beitsgeri chts zu Recht zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Entgeltausgleich nach § 17 MTV besteht nicht. I. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen A n- spruch gestützt auf § 17 Buchst. A. Nr. 1 MTV in beiden Alternativen zu Recht verneint . 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 6 - 1. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund arbeit s- vertraglicher Bezugnahme Anwendung . 2. Ein Anspruch auf tariflichen Entgeltausgleich - die Wirksamkeit der tari f- lichen Norm unterstellt - folgt nicht aus § 17 Buchst. A. Nr. 1 MTV in der 1. . Dies ergibt die Auslegung der Reg e- lung. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. D anach ist zunächst vom Tarifwortlaut ausz u- gehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, sowei t er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tarifl i- chen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Wi l- len der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tari f- nor m zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegung s- ergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische T a- rifübung ergänzend hinzuziehen . Auch die Praktikabilität denkbarer Ausl e- gungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifau s- legung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. BAG 8. Okt ober 2008 - 5 AZR 707/07 - Rn. 17; 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17) . b ) Zwar hat der Kläger das 50. Lebensjahr bereits vollendet und weist im Unternehmen der Beklagten eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren auf. Doch ist die weitere Vorau ssetzung, wonach der Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Minderung der Leistungsfähigkeit nicht mehr in der Lage sein darf , seine bisherige Tätigkeit auszuüben , nicht erfüllt. Das gesundheitlich begründete Unvermögen zur L eistung von Nach t- schicht führt nicht dazu 13 14 15 16 17 - 6 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 7 - Sinn nicht mehr ausüben könnte. Der MTV gewährt keinen Entgeltausgleich für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der beruflichen Tätigkeit verbleiben kann und lediglich die Leistungsfähi gkeit zur Nachtschicht wegfä l lt . aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 17 MTV. f- tigen mit etwas, das Tätigsein (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.) bzw. die Arbeit, der Beruf, die Gesamtheit der beruflichen Ve r- richtungen (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch) bzw. die Gesamtheit derjenigen Verrichtungen, mit denen jemand in Ausübung seines Berufs zu tun hat (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.) . Dieses al l- gemeine Sprachverständnis basiert auf inhaltlichen Komponenten meint die jeweils auszuübende Tätigkeit. Zeitliche Komponenten lassen sic h dem Begriff nicht entneh men ( ebenso LAG Saarland 14. November 2012 - 1 Sa 13/12 - Rn. 100 zu einer vergleichbaren tariflichen Verdienstsicherungsreg e- lung) . Entgegen der Revision steht d ieser Auslegung nicht die m öglicherweise umfassendere Verwendung des entgegen. Der Regelungsgegenstand der Tarifverträge wird von den jeweiligen Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer durch die Verfassung verbürgten Tarifa u- tonomie selbst bestimmt. Dasselbe gilt für die von der Revision zur Auslegung herangezogene Norm des § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a ArbZG . Die Regelung von Nachtarbeit durch den Gesetzgeber lässt keine Rückschlüsse auf de n von den Tarifvertragsparteien gewollten Gehalt einer Vergütungsregelung zu. D iese Auslegun g steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts, wonach bei einem Wechsel von Tag - in Nachtschicht keine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegt. Danach wird d as Bild der Tätigkeit nicht dadurch geprägt, dass diese zu einer bestimmten Tageszeit e r- bracht wird ( vgl. BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - zu B 2 a der Gründe, BAGE 75, 97) . Ein Wechsel der Schi cht ändert zwar die Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist . Die Änderung der Arbeitszeit allein ist ab er 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 8 - nicht so bestimmend, dass deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird ( vgl. BAG 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 75, 97) . bb) E in Wille der Tarifvertragsparteien, Arbeit in Nachtschicht als Tätigkeit iSd. Tarifnorm zu verstehen, l ä ss t sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Die Tarifvertragsparteien haben die L eistung von Nachtarbeit zwar als zu regelnden Gegenstand erkannt. So finden sich in § 5 MTV Regelungen zur Einführung ua. von Nachtarbeit und in § 6 MTV ua. zu Nachtarbeitszuschlägen. Doch lassen sich § 17 Buchst. A. Nr. 1 MTV keine Anhaltspunkt e dafür en t- nehmen , vom verwendeten Tätigkeitsbegriff sollte auch die Nachtarbeit umfasst sein . Im Gegenteil zeigt die Anmerkung zu § 6 Ziff . 3 Abs. (II) MTV, da ss die Tarifvertragsparteien durch eine entsprechend zuschlagspflichtige zwischen der eigentlichen Arbeitsaufgabe und dem Zeitraum, zu dem diese zu erfüllen ist, differenzieren. cc) Auch d er tarifliche Gesamtzusammenhang spricht für das Auslegung s- ergebnis. Nach § 17 Buchst. A. Nr. 4 MTV kann anstelle des Entgeltausgleichs eine Versetzung auf einen anderen, zumutbaren und die geminderte Leistung s- fähigkeit berücksichtigenden Arbeitsplatz erfolgen, um die bisherige Entgelth ö- he zu si chern. Diese Regelung ist verknüpft mit dem finanziellen Ausgleich bei Leistungsminderung in § 17 Buchst. A. Nr. 1 MTV, denn b eide zielen darauf ab, eine Verdienstsicherung zu gewährleisten. Geschieht dies durch Einsatz auf m Tarifvertrag ein Verständnis zugrunde l i egt, das der En t- scheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. November 1993 ( - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 9 7 ) nahekommt. Danach ist ein bloßer Wechsel zu ei ner a n- deren Schicht keine Versetzung. Dem entspricht der Inhalt von § 17 Buchst. A. Nr. 3 MTV, wenn der Antrag die Bereitschaft des Arbeitnehmers ua. zur Verse t- zung an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz einschließt. 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 - 9 - Hier unterscheidet sich die tarifliche Regelung von der, die der En t- scheidung des Senats vom 18. März 2009 ( - 5 AZR 303/08 - ) zugrunde lag und ebenfalls eine tarifliche Regelung zur Verdienstsicherung betraf. Dort be stimmte der Tarifvertrag durch eine Fußnote den Begriff de s Arbeitsplatzwechsels bzw. der Versetzung als den die Verdienstsicherung auslösenden Umstand selbst in einer über das übliche Begriffsverständnis hinausgehenden Weise ( vgl. BAG 18. März 2009 - 5 AZR 303/08 - Rn. 16) . dd) Schließlich führt die Einbeziehun g äußere r Umstände, unter denen A r- beit zu leisten ist, nicht zu einem anderen Auslegung sergebnis . Ä ußere Umstände wie Staub, Lärm oder Hitze können Erfüllung der konkreten Arbeitsaufgabe zwingend verbunden sind. Doch ist die vom Kläger zu leistende Arbeit nicht zwingend mit ihrer zeitlichen Lage verbu n- den. Der Kläger erfüllt nach wie vor die gleichen A rbeitsa ufgaben, nur nicht mehr in Nacht schicht . Daher kann auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wechsel von Arbeit im Akkord - zu solcher in Zeitlohn nicht heran gezogen we r- den. Dan ach beinhaltet der Wechsel von Akkord - zu Zeitlohn nicht nur eine Ä n- derung der Entlohnungsart. Vielmehr werde die Art d er Arbeit selbst geändert, weil der Arbeitnehmer im Akkordlohn die Höhe seiner Vergütung durch G e- schwindigkeit und Intensität der Arbeitsleistung selbst bestimmen könne und deshalb im Gegensatz zum Zeitlöhner einem besonderen psychischen und physischen Dru ck ausgesetzt sei. Die Anstrengung gehöre zur Art der Arbeit s- leistung (vgl. BAG 6. Februar 1985 - 4 AZR 155/83 - ; so im Ergebnis auch BAG 30. November 1983 - 4 AZR 374/81 - ) . Bei Arbeit im Akkord ist die zu erfüllende Arbeitsaufgabe selbst dadurch gekennze ichnet, dass bei entsprechender G e- schwindigkeit bzw. Quantität ein höherer Verdienst möglich ist. Der Verdienst des Arbeitnehmers bestimmt sich durch einen mit der Arbeitsaufgabe zwingend verbundenen Um stand, was die Parallele zu Arbeiten bei Staub, Lärm e tc. zeigt . Dagegen fehlt im Streitfall für Arbeit während der Nacht diese zwingende 26 27 28 29 - 9 - 5 AZR 225/15 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR225.15.0 Verbindung. Die erhöhte Belastung, die mit Nachtarbeit verbunden ist, ist der konkreten Arbeitsaufgabe nicht immanent. 3. Ein Anspruch auf tariflichen Entgeltausgleich folgt auch nicht aus § 17 Buchst. A. Nr. 1 MTV in der 2. . Zutreffend verneint das Landes arbeitsgericht einen Entgeltausgleichsa nspruch auf dieser Grundlage mit den gleichen Erwägungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk E. Bürger A. Christen 30 31
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