Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 226/16 - ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 I. Arbeitsgericht Wesel Urteil vom 3. September 2015 2 Ca 306/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 22. Januar 2016 - 6 Sa 1054/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Tarifvertragliche Regelung der Wegezeitenvergütung Bestimmung en : BGB § 1; ArbZG § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Arbei t- nehmer und Arbeitnehmerinnen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 5. November 2013 § 2 Nr. 13, § 11 Nr. 1, § 13 Nr. 1.2; Entgeltrahmenabkommen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmeri n- nen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein- Westfalen vom 29 . Mai 2013 § 5 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 226/16 6 Sa 1054/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handl ung vom 26. Oktober 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgericht s Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Christen und den ehre n- amtlichen Richter Pollert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2016 - 6 Sa 1054/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen . Der Kläger ist seit 1999 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt. Die Tarifverträge der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Bruttostundenlohn des Klägers belief sich im Streitzeitraum auf 14,64 Euro . Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 5. Novembe r 2013 (im Folgenden MTV) bestimmt ua. : § 2 Arbeitszeit 1.1 Die tarifliche Regelarbeitszeit beträgt wöchentlich 36 Stunden. Sie kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf 13. An - und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne § 11 Grundsätze der Entgeltzahlung 1. Alle Arbeitnehmer erhalten ein verstetigtes Monatsen t- gelt. Das Monatsentgelt ergibt sich durch Multiplikation des vereinbart en Stundenentgeltes mit der individuellen 1 2 3 - 3 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 4 - § 13 Geltendmachung von Ansprüchen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb folgender Ausschlussfristen schriftlich geltend zu machen: 1.2 Alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i n- Das Entgeltrahmenabkommen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmeri n- nen der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29. Mai 2013 (im Folgenden ERA) regelt ua. : § 5 Aufwandsentschädigung (Auslösungen) 1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 12 km in der Luftl i- nie wird nur das übliche Fahrgeld zur Benutzung des bi l- ligsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmi t- tels für Hin - und Rückweg vergütet. Falls der Weg des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitz zur Außenarbeit s- ste l le kürzer ist, 2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt zur Außena r- beitsstelle mehr als 12 km in der Luftlinie, erhalten g e- werbliche Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzstellen das Fahrgeld und Tagesaufwandsentschädigungen ab 01.08.2009 nach folgender Staffel bezahlt: in der Zone 1 12 - 18 km 0,00 in der Zone 2 19 - 25 km 0,00 in der Zone 3 26 - 35 km 13,00 in der Zone 4 36 - 45 km 20,00 in der Zone 5 ab 46 km 25,00 Ist in Zone 1 der Weg von der Wohnung zur Montagestelle kürzer als der Weg von der Wohnung zum Betriebssitz, entfällt die Aufwandsentschädigung. 3. Bei der Auswärtsmontage mit Übernachtung wird a n- stelle der Aufwandsentschädigung ein Übernachtung s- geld/Tagegeld von 37,74 4. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle v o- raus. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Abh o- lung von Materialien oder aus anderen Gründen zum B e- 4 - 4 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 5 - trieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Montagestelle ve r- brachte Arbeitszeit. Zur Berücksichtigung besonderer Ve r- usw.) kann eine abweichende vorherige Vereinbarung g e- troffen werden. 5. Diese Bestimmungen zur Aufwandsentschädigung ge l- ten n ur für gewerbliche Arbeitnehmer mit wechselnden Der Kläger ist auf wechselnden Baustellen tätig. Zu Beginn eines jeden Arbeitstags begibt er sich zum Betrieb der Beklagten, belädt dort einen Hubsteiger, nimmt ggf. an einer Einsatzbespre chung teil und fährt danach den Hubsteiger zur ersten Baustelle, um dort Reparaturen vorzunehmen. Danach sucht er die nächste Baustelle auf. Am Ende des Arbeitstags fährt er den Hubsteiger zurück zum Betrieb . Die Beklagte vergütet die Tätigkeiten des Kläg ers in ihrem Betrieb, die Arbeit auf und die Fahrten zwischen den Baustellen mit dem Tariflohn. Für Fahrten vom Betrieb zur ersten Baustelle und von der letzten Baustelle zurück zum Betrieb zahlt die Beklagte 7,75 s- e in dieser Höhe vergütete Fahrzeit des Klägers vom bzw. zum Betrieb insgesamt 101,03 Stunden. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger Zahlungsklage erhoben. Er fordert die Vergütungsdifferenz en zum tariflichen Stundenlohn für den Zeitraum März bis Dezember 2014 . Der Kläger meint, bei den Fahrten vom Betrieb zur ersten bzw. von der letzten Baustelle zurück handele es sich um Arbeitszeit, für die der tarifliche S tundenlohn geschuldet sei. Eine anderweitige individualrechtliche oder tarifl i- che Regelung zur Vergütung dieser Arbeitszeit bestehe nicht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 696,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Februar 2015 zu zahlen. 5 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, die Vergütung von Fahrzeiten von und zum Betrieb sei in § 5 ERA abschließend geregelt . D a d er Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Vergütung für Fahrzeiten iHv. 7,75 Euro/Stunde erhalten habe, liege außerdem eine stil l- schweigen de V ereinbarung hierüber vor . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- b egehren weiter . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat A n- spruch auf weitere Vergütung in der zugesprochenen Höhe. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von zehn Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) . II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. den tariflichen Entgelt regelungen Anspruch auf Vergütung der Fahrten vom B e- trieb zu r auswärtigen Arbeits stelle und von dieser zurück zum Betrieb iHv. j e- denfalls 14,64 Euro brutto /Stunde . 1. A uf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der elektrotechn i- schen Handwerke in Nordrhein - Westfalen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) . 10 11 12 13 14 15 - 6 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 7 - 2. Die streitgegenständlichen Fahrzeiten sind Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit des Klägers. M angels anderweitiger Tarifr egelung oder wirksamer Vereinbarung sind diese mit dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten . a) D er MTV enthält keine allgemeine Definition der tariflichen Arbeitszeit. § 2 MTV legt lediglich die Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit und die Möglichkeit zur Einführung flexibler Arbeitszeit fest. N ach § 2 Nr . 13 Satz 1 MTV gelten An - und Auskleiden, Waschen sowie Pausen iSd. Arbeitszeitgesetzes nicht als Arbeitszeit. Dies zeigt , dass de r Tarif vertrag nur insoweit von der g e- setzlichen Regelung abweichen s oll, wie es ausdrücklich geregelt ist . b) Besteht danach keine spezielle Regel ung zur Zuordnung der streitg e- genständlichen Fahrzeiten zur tariflichen Arbeitszeit und fehlt im Übrigen deren Definition, belegt dies, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitszeit mit der Bedeutung verwenden, die er im Arbeitszeitrecht gefun den hat ( vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 21, BAGE 143, 107) . Nach di e- ser Definition zählen die streitgegenständlichen Fahrten zur tariflichen Arbeit s- zeit. aa) Arbeitszeit ist gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arb eit ohne die Ruhepausen. Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (vgl. BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 25; vgl. auch EuGH 10. September 2015 - C - 266/1 4 - [Federación de Servicios Privados del s indicato Comisiones obreras] Rn. 2 5 ) . bb) Der Kläger fährt auf Anordnung der Beklagten mit dem von ihm zur E r- bringung seiner Arbeitsleistung benötigten Hubsteiger vom Betrieb zu den j e- weiligen auswärtigen Arbeitsstellen. Damit handelt es sich um primär f remdnü t- zige, den betrieblichen Belangen der Beklagten dienende Tätigkeiten und damit 3. Die innerhalb der tariflichen Arbeitszeit vom Kläger erbrachten Fahrlei s- tungen sind vergütungspflichtig. 16 17 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 8 - a) § 611 Abs. 1 BGB knüpft die Vergütungspflich t des Arbeitgebers allein Arbeitgeber verlangte Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Täti g- keit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107; 18. November 201 5 - 5 AZR 814 /1 4 - Rn. 25 ) . Zu den iSv. § 611 Abs. 1 BGB h- ren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstel le. Wegen der Fremdnützigkeit der Fahrten sind diese nicht nur im arbeitszeitrechtlichen, sondern auch im ve r- Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (vgl. BAG 12. D ezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17) . b) Mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB Durch Arbeits - oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütung sregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom B e- trieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden ( vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18; vgl. auch EuGH 10. September 2015 - C - 266/14 - [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] Rn. 47 ff.) . c ) Eine gesonderte Vergütungsregelung ergibt sich nicht aus § 5 ERA . Eine solche ist nicht Gegenstand der Tarifbestimm ung. D as ergibt die Ausl e- gung des Tarifvertrags. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht einde utigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 9 - Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifel s- freie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfo lge weitere Kriterien wie die Entstehungsg e- schichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hi n- zuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu b e- rücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung d er Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchb a- ren Regelung führt ( st. Rspr., vgl. nur BAG 29 . Juni 201 6 - 5 AZR 696 /1 5 - Rn. 1 9 ) . bb) Danach regelt § 5 ERA nicht die Vergütung der streitgegenständlichen Fahr zeiten , sondern ausschließlich Aufwendungsersatz in Form der Fahr t ko s- tenerstattung und der Auslösung . (1) Nach § 5 Nr . 1 Satz 1 ERA wird für alle Arbeiten außerhalb der Wer k- statt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 12 km in der Luftlinie nur das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin - und Rückweg vergütet. § 5 Nr. 2 ERA en t- hält Regelungen über Tagesaufwandsentschädigungen in Abhängigkeit der En t fernung von der Werkstatt zur Außenarbeitsstelle. In § 5 Nr. 3 ERA finden sich Bestimmungen zu Übernachtungs - /Tagegeld für den Fall der Auswärt s- montage mit Übernachtung. Ausgehend vom tariflichen Wortlaut und dem hierdurch vermittelten Sinn bezwecken Fahrgeld, Au fwandsentschädigung und Übernachtungsgeld den Ausgleich von Mehraufwendungen, die ein Arbeitnehmer zum Erreichen der Baustelle außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss. Die Regelung betrifft damit die von je der Arbeitsleistung unabhängige Reisezeit, nicht aber die für eine Wegstrecke zwischen zwei Arbeitsplätzen benötigte Fahrzeit. Eine solche ist jedoch die vom Betrieb der Beklagten zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dieser zurück zum Betrieb . (2) Ein solches Verständnis des § 5 ERA fügt sich in den t ariflichen G e- samtzusammenhang. Die Regelung des § 5 Nr. 4 Satz 2 ERA betrifft allein die 26 27 28 29 - 9 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 - 10 - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufwandsentschädigung. Das Erforde r- nis der Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle nach § 5 Nr. 4 Satz 1 ERA soll da nach auch durch Fahrten von und zur Baustelle gewahrt sein. Der Anspruch auf Fahrgeld nach § 5 Nr. 1 ERA ist ohnehin davon una b- hängig. cc) Der Kläger fährt täglich zunächst zum Betrieb der Beklagten, erbringt dort Arbeitsleistung und fährt dann erst zur a uswärtigen Arbeitsstelle. Damit handelt es sich nicht um von der Regelung des § 5 ERA erfasste Fahrten. d ) D arüber hinaus enthalten weder die übrigen Bestimmungen de s ERA noch die Tarifnormen de s MTV eine gesonderte Vergütungsregelung . Daher richtet sich die Vergütungspflicht für die streitgegenständlichen Fahrten nach der allgemeinen Entgelt regelung des MTV. Danach ist tarifliche Arbeitszeit mit dem Tariflohn zu vergüten. Dies folgt aus § 11 Nr . 1 Satz 1 MTV, wonach alle Arbeitnehmer ein verstetigtes Mona tsentgelt erhalten , das sich durch Multiplik a- tion des vereinbarten Stundenentgelts mit der individuellen monatlichen A r- beitszeit ergibt. e ) Da die streitgegenständlichen Fahrzeiten zur tariflichen Arbeitszeit rechnen und mit dem Tarifentgelt zu vergüten sind, konnten die Parteien wegen § 4 Abs. 3 TVG keine vom Tarif abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob d ie Parteien stillschweigend für die streitgegenständlichen Fahrten eine Verg ü- tung iHv. 7,75 Euro brutto/Stunde vereinbarten . Die Tariföffnungsklausel in § 5 Nr. 4 Satz 3 ERA betrifft allein die Aufwandsentschädigung. 4 . In der streitgegenständlichen Zeit hat der Kläger Arbeitsleistung durch Fahrten zu und von auswärtigen Arb eitsstellen mit einer Dauer von insgesamt 101,03 Stunden erbracht. Hieraus ergibt sich bei einem Stundenlohn i H v . 14,64 Euro brutto ein Vergütungsanspruch iHv . 1.479,08 Euro brutto. Auf diese Forderung hat die Beklagte Vergütung iHv . 782,98 Euro (101,03 St unden x 7,75 Euro) brutto g eleistet, sodass der Anspruch in dieser Höhe gemäß § 362 30 31 32 33 - 10 - 5 AZR 226/16 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR226.16.0 Abs. 1 BGB erloschen ist. Damit verbleibt ein Zahlungsa nspruch iHv . 696,10 Euro brutto. 5 . Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 13 Nr . 1.2 MTV verfallen. Zwischen de n Parteien ist unstreitig, dass der Kläger seine Forderung en rech t- zeitig geltend gemacht hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich die Beklagte mit ihrer Revision nicht gewandt. 6 . Der Anspruch auf Verzugszinsen ergi bt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk A. Christen Dirk Pollert 34 35 36
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