Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2019 Fünfter Senat 5 AZR 94/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Kammern Villingen - Schwenningen - 12 Ca 63/17 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Freiburg Urteil vom 20. Dezember 2017 - 9 Sa 45/17 - Entscheidungsstichwort e : Tarifvertragliche Verdienstsicherung bei Wegfall von Belastungszul a- gen - Berechnung der Grundvergütung sowie der Zuschläge ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 94/18 9 Sa 45/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. März 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr . Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bürger und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Fre i- burg - vom 20. Dezember 2017 - 9 Sa 45 / 17 - wird z u- rückgewiesen . 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gem äß § 4 der Anlage 2 des Entgeltrahmen - Tarifvertrags der Metall - und Ele ktroindustrie Baden - Württemberg vom 16. September 2003 ( iF ERA - TV) bei der Berechnung der Grundvergütung für Mehrarbeitsstunde n und der Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit hinzuzurechnen ist. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft beiderseitiger T a- rifbindung die Tarifverträge der Metall - und Elektroindustrie in Baden - Württemberg für das Tarifgebiet Südwürttemberg - Hohenzollern Anwendung. Neben dem ERA - TV, der am 1. April 2007 bei der Beklagten eingeführt wurde, ist dies ua. der Manteltarifvertrag zum ERA - TV für Beschäftigte in der Metall - und Elektroindustrie in Südwürttemberg - Hohenzollern vom 14. Juni 2005 ( iF MTV ERA) , der ua. Folgendes bestimmt : § 1 0 Höhe der Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Son n- tags - u nd Feiertagsarbeit Folgende Zuschläge werden gezahlt 1 2 - 3 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 4 - § 11 Entgeltzahlung 11.3 Monatsentgelt Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt das sich aus festen und variablen Bestandte i- len zusammensetzt. 11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts Zu den festen Bestandteilen des Monatsen t- gelts gehören das Grundentgelt und alle Zul a- gen und Zuschläge*, die regelmäßig in gle i- cher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA - TV. 11.3.2 Variable Bestandteile des Monatsentgelts Variable Bestandteile des Monatsentgelts können sein: - leistungsabhängige Bestandteile - zeitabhängige Bestandteile - sonstige variable Bestandteile. 11.4.3 Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstu n- de berechnet sich: - aus den festen Bestandteilen des Monat s- entgelts (brutto), - aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechn e- ten Monate; zwischenzeitlich wirksam g e- wordene tarifliche Entgelterhöhungen e r- höhen die Berechnungsgrundlage en t- sprechend, jeweils geteilt durch das 4,35fache der indiv i- duellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeit s- zeit. In die Berechnung der Grundvergütung gehen mit ein: der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA - TV sowie - 4 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 5 - bei Montagearbeiten nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV. 11.5 Berechnung der Zuschläge Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3. § 21 In - Kraft - Treten, Außer - Kraft - Treten und Kündigung des Tarifvertrages 21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einfü h- rungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA - TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den B e- trieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stic h- tagsbezogen eingeführt haben. Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1 .3 Satz 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA - TV mit Zustimmung der T a- rifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tari f- vertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zei t- punkt verbindlich. 21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA - Einführung im Betrieb, spätestens j e- doch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Absatz 2, den Manteltarifvertrag für B e- schäftigte im Tarifgebiet Südwürttemberg - Hohenzollern vom 05. April 2000. § 13 ERA - TV , der einen Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs regelt , bestimmt ua. : 13.1 Sofern keine Sicherung des Grundentgeltanspr u- ches gemäß §§ 12.2 oder 12.3 möglich ist, erha l- ten die Beschäftigten einen Verdienstausgleich, wenn der Anspruc h auf das Entgelt der bisherigen oder höheren Entgeltgruppe zum Zeitpunkt der 3 - 5 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 6 - neuen vorläufigen Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß § 7.3.1 ERA - TV bzw. der neuen verbindl i- chen Einstufung gemäß § 8.2 ERA - TV länger als 6 Monate bestand oder sie nicht nur Ans pruch auf das Entgelt der Eingangsstufe der bisherigen En t- geltgruppe gemäß § 11.2 haben. 13.3 Sofern der Verdienstausgleich - zehn Prozent des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 1 bis 6 - dreizehn Prozent des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 7 bis 17 entsprechend § 13.2 übersteigen würde, wird der darüber hinausgehende Betrag als Zulage zum In Anlage 2 zum ERA - TV ( iF Anlage 2 ERA - TV) wird ua. bestimmt : § 4 Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszul a- gen 4.1 Vermindert sich die Belastungszulage, ohne dass sich der Grundentgeltanspruch vermindert, erhalten die Beschäftigten, ggf. nach der neuen verbindlichen Festlegung gemäß § 8.2 ERA - TV, einen monatlic hen Verdienstausgleich in Höhe der Verminderung der Belastungszulage. 4.2 Auf diesen Verdienstausgleich werden angerechnet: - Tariferhöhungen - Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts - Erhöhungen der Belastungszulage § 13.11 ERA - TV gilt entsprechend. 4.5 Ein bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MTV b e- stehender Verdienstausgleich geht nicht in den A l- terssicherungsbetrag ein. 4 - 6 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 7 - Der Einführungstarifvertrag zum ERA - TV vom 16. September 2003 ( iF ETV ERA) regelt ua. : § 4 Individuelle Anpassung 4.1 Für die Beschäftigten wird entsprechend der nac h- folgenden Bestimmungen ein individueller ERA - Ausgleichsbetrag ermittelt, der Gegenstand der R e- gelungen zur Anpassung der individuellen Entgelte ist. Der positive oder negative Ausgleichsbetrag ist fester Bestandteil des Monatsentgeltes 1 . 1 Der Ausgleichsbetrag geht in die Ermittlung der nicht leistungsa b- hängigen Zulagen und Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts. Seit der Einführung des ERA - TV erhielt d er Kläger eine Belastungsz u- lage nach Anlage 2 ERA - TV iHv. 296,30 Euro brutto monatlich. Aufgrund von Maßnahmen zur Lärmverminderung kam es ab September 2015 zu einer R e- duzierung der Belastungszulage auf 148,15 Euro brutto. Entsprechend der H ö- he der Minderung zahlte die Beklagte dem Kläger ab 1. September 2015 einen Verdienstausgleich nach § 4.1 Anlage 2 ERA - TV (iF Verdienstausgleich Bela s- tungszulage). Bei der Berechnung des Stundenfaktors für die Mehrarbeitsve r- g ü tung und für die Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsa r- beit berücksichtigt e die Beklagte den Verdienstausgleich Belastungszulage nicht. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung entsprec hender Diff e- renzen für die Zeit von Januar bis Dezember 2016 sowie von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat gemeint, bei der Berechnung des Stunde n- faktors für Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge sei der Verdienstausgleich Belastungszulage ei nzubeziehen. Dieser sei ein fester Bestandteil des Monat s- entgelts. 5 6 7 - 7 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 8 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 494,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit R echtshängi g- keit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Grundvergütung für Mehrarbeitsstunden nach § 11.4.3 und die Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit nach § 11.5 des Manteltarifvertrags zum Entgeltrahmen - T arifvertrag (ERA - TV) für Beschäftigte in der Metall - und Elektr o- industrie in Südwürttemberg - Hohenzollern in der Weise zu berechnen und an den Kläger zu zahlen, dass der Verdienstausgleich für den Wegfall der B e- lastungszulage nach § 4.1 der A nlage 2 zum ERA - TV der Metall - und Elektroindustrie für das Land B a- den - Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwür t- temberg/Nordbaden, Südwürttemberg - Hohenzollern und Südbaden vom 16. September 2003 als B e- standteil der Grundvergütung für eine Mehrarbeit s- stund e hinzuzurechnen ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 480,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweis ung beantragt . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt der Kläger die im Berufungsverfahren ge stellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe D ie zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Differen z- vergütung. Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung und der im Feststellungsantrag genannten Zuschläge nicht zu berücksichtigen. 8 9 10 11 - 8 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 9 - I. Die Klage auf Zahlung von Differenzvergütung unter Be rücksichtigung des Verdienstausgleichs Belastungszulage ist unbegründet. Mangels Haupta n- spruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. 1. Der Zahlungsa ntrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist als abschließende G esamtklage (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 13) auf konkret bezifferte Vergütungsdi f- ferenzen für die Zeit von Januar bis Dezember 2016 gerichtet . 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf weite r- gehende Mehrarbeitsvergü tung aus § 11.4.3 MTV ERA noch auf höhere Z u- schläge aus §§ 10, 11.5 MTV ERA. a) Die Berechnung der Mehrarbeits - und Zuschlagsvergütung folgt im A r- beitsverhältnis der Parteien aus den Regelungen der §§ 10, 11 MTV ERA . Keine Anwendung auf das Arbeitsverhäl tnis der Parteien findet d er ebenfalls am 14. Juni 2005 von denselben Verbänden abgeschlossene Mante l- tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Südwürttemberg - Hohenzollern (iF MTV). Nach dem in Wortlaut und tariflichem Gesamtzusa m- menhang zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien soll in den Betrieben, die den ERA - TV eingeführt haben, ausschließlich der MTV ERA als speziellerer Tarifvertrag gelten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 37, BAGE 138, 287) . § 21.1 A bs. 2 Satz 2 MTV ERA bestimmt die Geltung des MTV ERA im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle B e- triebe und schließt damit eine Tarifkonkurrenz zwischen dem MTV idF vom 14. Juni 2005 und dem MTV ERA aus. D em MTV ERA ist mit ausreichender D eutlichkeit zu entnehmen, dass jedenfalls nach verbindlicher Einführung des ERA - TV, auch wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 14. Juni 2005 geschieht, die Regelungen des MTV abgelöst werden sollen. § 21.2 MTV ERA zeigt, dass die Tarifvertrags parteien die Möglichkeit einer Tarifko n- kurrenz gesehen und zum Zeitpunkt der Einführung des ERA - TV in einem B e- trieb ausschließlich die Geltung des MTV ERA vorgesehen haben. 12 13 14 15 16 - 9 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 10 - b) Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist nicht Bestandteil der Grundvergütun g für Mehrarbeitsstunden. Diese berechnet sich nach § 11.4.3 MTV ERA aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts und den leistung s- abhängigen variablen Bestandteilen. aa) Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist kein leistungsabhängiger variabler Be standteil des Monatsentgelts. Mit Ausnahme anzurechnender Ve r- gütungserhöhungen verändert er sich in der Höhe grundsätzlich nicht und wird nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung gezahlt. Er stellt auch weder einen in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde einfließenden Verdienstausgleich nach § 13 ERA - TV noch einen Montagezuschlag nach § 3.3.1 BMTV dar. bb) Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist kein fester Bestandteil des Monatsentgelts iSd. § 11.4.3 MTV ERA. Dies hat das Beru fungsgericht zutre f- fend erkannt. Die Auslegung des Tarifvertrags durch das Lande s arbeitsgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. (1) Der Wortlaut des Tarifvertrags gibt kein zwingendes Auslegungse rge b- nis vor . § 11.3.1 MTV ERA bestimmt die festen Bestandteile des Monatsen t- gelts. Da zu gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die r e- gelmäßig in gleicher Höhe anfallen , sowie Belastungszulagen nach Anlage 2 ERA - TV. Die Begriffe ERA nicht näher definier t. Ob der streitgegenständliche Verdienstausgleich für die entfallene B e- lastungszulage unter diese Begrifflichkeiten fällt, ist dem Tarifwortlaut nicht mit hinreichender Klarh eit zu entnehmen . (2) Die Tarifs ystematik und der hieraus erkennbar werdende Sinn und Zweck des Verdienstausgleich s für die entfallene Belastungszulage sprechen jedoch hinreichend deutlich dagegen , diesen zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts iSd. § 11.3.1 MTV ERA zu zählen . 17 18 19 20 21 - 10 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 11 - (a) § 11.3.1 MTV ERA benennt die Belastungszu lage nach Anlage 2 ERA - TV ausdrücklich als festen Bestandteil des Monatsentgelts. Die gesonde r- te Erwähnung der Belastungszulage zeigt , dass die Tarifvertragsparteien den Verdienstausfall Belastungszulage nicht den Zulagen gleichgesetzt haben. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die gesonderte Erwähnung des Verdienstausgleichs nach § 13 ERA - TV ebenfalls gegen eine Einbeziehung des Verdienstausgleichs Belastungszulage in die Berechnung spricht . Die ausdrückliche Benennung eines best immten Verdienstausgleichs lässt den Schluss zu, dass nicht jeder Verdienstausgleich Bestandteil der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde iSd. § 11.4.3 MTV ERA und auch kein fester Bestandteil des Monatsentgelts iSv. § 11.3.1 MTV ERA sein soll. Weiter spricht § 4.1 Abs. 2 ETV ERA gegen die Bewertung des Verdienstau s- gleichs Belastungszulage als feste r Bestandteil des Monatsentgelts. Der ERA - Ausgleichsbetrag nach § 4.1 Abs. 1 ETV ERA wird dort ausdrücklich als fester Bestandteil des Monatsentgelts definiert. An einer solchen Regelung mangelt es für den Verdienstausgleich Belastungszulage. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. (b) Sinn und Zweck von § 4.1 Anlage 2 ERA - TV ist es, die Minderung der festen Bestandteile des Monatsentgelts iSv. § 11.3.1 MTV ERA abzumildern. Zu diesen festen Bestandteilen gehört die Belastungszulage iSd. Anlage 2 ERA - TV schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11.3.1 MTV ERA. Dem liegt die Vorstellung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass die Arbeitnehmer sich auf den Bezug der festen Bestandteile des Monatsentgelts mit ihrer L e- bensführung, darunter auch der Eingehung von Verbindlichkeiten, eingerichtet haben. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass der Verdienstausgleich die weggefallene Belastungszulage einschränkungslos ersetzen soll. Dieser Annahme stehen bereits die Anrechnungsregelungen nach § 4.2 Anlage 2 ERA - TV entgegen. Durch die danach ua. anzurechnenden Tariferhöhungen kommt es im Laufe der Zeit zu einer Abschmelzung des Verdienstausgleichs Bela stungszulage , uU sogar auf n ull . Die besondere Überbrückungs - und Au s- gleichsfunktion des Verdienstausgleichs Belastungszulage verdeutlicht zudem 22 23 - 11 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 12 - § 4.5 Anlage 2 ERA - TV, wonach er bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MTV nicht in den Alterssicherungsbet rag eingeht. Aus dem Zweck der Belastungszulage folgt, dass der Verdienstau s- gleich Belastungszulage die eigentliche Belastungszulage nicht ersetzen soll. Diese soll besondere Erschwernisse, etwa durch Lärm, Schmutz usw . im Z u- sammenhang mit der Ausführung der übertragenen Tätigkeit zusätzlich verg ü- ten, daher die Arbeit unter den in Anlage 2 ERA - TV genannten Belastungen verteuern und somit mittelbar den Arbeitgeber zur Vermeidung solcher Bela s- tungen anhalten. Dieser Zweck wäre nicht erfüllt, wenn der Verdien stausgleich an die Stelle der Belastungszulage träte und vergütungstechnisch der Bela s- tungszulage gleichgesetzt würde. Dann hätte der Arbeitgeber kein gesteigertes finanzielles Interesse daran, durch Arbeitsschutzvorkehrungen Belastungen von den Arbeitnehm ern abzuwenden. (3) Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zur Entsche i- dung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2016 ( - 10 AZR 42/15 - ) . Diese betrifft die Zuordnung des Alterssicherungsbetrags nach § s- des Monatsentgelts iSd. § 11.3.1 MTV, der mangels Bezu g- nahme auf den ERA - TV keine Regelungen zum Verdienstausgleich nach § 13 ERA - TV sowie dem streitgegenständlichen Verdienstausgleich Belastungszul a- ge enthält. Die Bewertung des Alterss icherungsbetrag s na ch § 6 MTV als fe s- te n Bestandteil des Monatsentgelts iSd. MTV folgt zudem aus Sinn und Zweck der Alterssicherung, der darin besteht, die Beschäftigten vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte verursachten Einkommen s- verlust zu bewahren (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 19, 21) . Der Alterssicherungsbetrag wird ab dem 1. des Monats, in dem der Beschäfti g- te das 54. Lebensjahr vollendet, zeitlich unbegrenzt gewährt, und nimmt nach § 6.10 MTV auch an tarifbedingten Erhö hungen der Vergütung teil. Demgege n- über soll der Verdienstausgleich Belastungszulage den Einkommensverlust bei Wegfall der Belastungszulage nicht dauerhaft ausgleichen. 24 25 - 12 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 - 13 - (4 ) Anhaltspunkte für die Einbeziehung des Verdienstausgleichs Bela s- tungszulage in di e Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde im Wege ergänzender Tarifauslegung bestehen nicht, weil bereits keine unb e- wusste Regelungslücke vorliegt und die Tarifr egelung auch nicht nachträglich lückenhaft geworden ist (vgl. hierzu BAG 26. J anuar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24) . c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zuschläge für Mehr - , Spät - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit. Die Berechnungsgrundlage dieser in § 10 MTV ERA geregelten Zuschläge entspricht nach § 11.5 MTV ERA der Berec h- nungsgrundlage des Entgelts für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3 MTV ERA. In diese Berechnung ist der Verdienstausgleich Belastungszulage nicht einz u- beziehen. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtu n- gen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 124/18 - Rn. 13 ) . Ob darüber hinaus das erforderliche Festste l- lungsint eresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist ( näher dazu BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 18, BAGE 154, 337 ) . Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist nicht Teil der Berechnungsgrundlage fü r die im Antrag genannten Entgeltb e- standteile . III. Der Antrag auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich nach der geb o- tenen Auslegung um einen unechten Hilfsantrag, der erkennbar nur für den Fall gestellt ist, dass dem Zahlungsantrag auf Differenzvergütung stattgegeben wird. Unschädlich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seines A ntrags zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 25 , BAGE 162, 354 ) . 26 27 28 29 30 - 13 - 5 AZR 94/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Linck Biebl Volk E. Bürger Jens M. Schubert 31
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