Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2014 Fünfter Senat 5 AZR 299/13 (F) - I. Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 30. Juli 2010 - 7 Ca 447/10 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 26. Januar 2011 - 7 Sa 503/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Transferarbeitsverhältnis - Vergütungspflicht Bestimmungen: BGB § 305 Abs. 1, § 611 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 299/13 (F) 7 Sa 503/10 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungs beklagter , Berufungs kläger und Revis ionskläger, pp. Revisions beklagter , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. März 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Rahmstorf und die ehrenamtliche Richterin Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 299/13 (F) - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsg erichts Rheinland - Pfalz vom 26. Januar 201 1 - 7 Sa 503/10 - wird zurückgewiesen . 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Fest st ellung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs zur Tabelle. Der 1958 geborene Kläger war s eit 1974 bei der D ( im Folgenden : D) bzw. deren Rechtsvo rg ängerin am Standort L beschäftigt , zuletzt als Laborle i- ter . Im Dezember 2008 vereinbarten D und der Gesamtbetriebsrat einen Int e- ressenausgleich, einen Transfersozialplan und eine Gesamtbetriebsverei nb a- rung zur Durchführung einer Transfermaßnahme. Danach kündigte D das A r- beitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich zum 30. Juni 2009. Unter dem 2./19. Februar 2009 schlossen D, der Kläger und die S ( im Folgenden : Schuldnerin ) einen dreiseitigen Aufhebun gs - und Anstellungsve r- trag ( im Folgenden : Anstellungsvertrag) , der auszugsweise la u tet: Präambel 1. D wird aus wirtschaftlichen Gründen einen A b- bau von Arbeitsplätzen am Standort L durchfü h- ren. 2. Um die damit verbundenen wirtschaftlich en Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer au s- zugleichen, haben D und der Gesamtbetrieb s- rat von D am 07.11.2008 einen Interessenau s- gleich und einen Sozialplan abgeschlo s sen. Dem Arbeitnehmer sind die darin getroff e nen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auc h b e kannt, dass sein Arbeitsplatz betrieb s bedingt wegfällt. 3. Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass D Transferkurzarbeit im Sinne des § 216b SGB III beantragt und dass dieses von 1 2 3 - 3 - 5 AZR 299/13 (F) - 4 - der Arbeitsverwaltung genehmigt und g e fördert wird. 4. S wird eine betriebsorganisatorisch eigenstä n- h ten, deren Zweck darin besteht, für die Dauer von längstens 9 Monaten Transferkur z arbeit und Qualifizierungsmaßnahmen au s schließlich für die betroffenen Arbeitnehmer du rchzufü h ren. S führt die beE im Sinne des § 216b SGB III. Im Hinblick darauf schließen die Parteien folgende dreise i- tige Vereinbarung: II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeit - nehmers mit D 1. In Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer und D die Beend i gung des Arbeitsverhältnisses aus den im Interessenau s- gleich und Sozialplan vom 07.11.2008 g e nannten betriebsbedingten Gründen einvernehm lich zum 30. Juni 2009. 3. Als Ausgleich für den Verlust d es Arbeitsplatzes e r- hält der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit D eine mit dem Arbei t- h- lung. Die schon jetzt entstandene und damit vererbl i- che Abfindung beträgt EUR 70.000,00 b rutto. III. Befristeter Anstellungsvertrag mit der S 1. Gegenstand und Dauer des befristeten Arbeits - verhältnisses mit der S a. Der Arbeitnehmer und die S schließen hiermit e i nen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 . Das Arbeitsve r hältnis endet mit dem Beendigungsdatum automatisch, o h- ne dass es einer Kündigung bedarf. b. Grundlage für diesen Arbeitsvertrag ist die Durchfü h- rung von Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizi e- rung und beruflichen Neuorientier ung des Arbei t- nehmers. Neben der Aufnahme in die S umfa s sen diese Maßnahmen: - 4 - 5 AZR 299/13 (F) - 5 - Erstellung eines Berufswege - und Qualifizi e- rungsplanes Unterstützung bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt Betrieb eines Beratungsbüros Initiierung und Durchführung von Qualifizi e- rungsmaßnahmen Initiierung und Vermittlung von betrieblichen Einarbeitungsprogrammen (Praktika) e. Dieser Arbeitsvertrag ist im Hinblick auf die Recht s- beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und S bis zur tatsächlichen Errichtung der beE und bis zur B e- willigung des Transferkurzarbeitergeldes im S inne des § 216b SGB III durch die Arbeitsverwaltung au f- schiebend bedingt, d.h. er entfaltet Gültigkeit in dem vorgenannten Umfang nur bei Errichtung der beE und Bewilligung des Transferkurzarbeitergeldes. Im Falle, dass die aufschiebende Bedingung nicht ei n- tritt, endet das Arbeitsverhältnis mit D nicht zu dem Beendigungszeitpunkt, sondern mit Ablauf der indiv i- duellen Kündigungsfrist. Abschnitt II dieser Vereinb a- rung bleibt hiervon un berührt. f. Bereits vor dem Eintritt in die beE wird der Arbei t- nehmer an einer Maßnahme zur Feststellung der Leistungsfähigkeit, seiner Arbeitsmarktchancen und seines individuellen Qualifikationsbedarfs (sog. Pr o- f i ling ) teilnehmen. 2. Vergütung a. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt, das sich aus Zahlungen de r Agentur für Arbeit und aus Zahlungen von D zusammensetzt. Die Agentur für Arbeit zahlt Transferkurzarbeitergeld (Transfer - Kug) gemäß § 216b SGB III in Höhe von 60 % bzw. 67 % (je nach dem, ob auf der Lohnste u- erkarte ein Kinderfreibetrag mit Zähler von minde s- tens 0,5 eingetragen ist) des bisherigen pauschalie r- ten Nettoentgelts. Das pauschalierte Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltabzüge verminderte individuelle Bruttoarbeits entgelt. Das Bundesminist e- rium für Wirtschaft und Arbeit legt jewe ils für ein K a- lenderjahr die für die Berechnung des Transfer - Kug maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoen t- gelte fest. Dieses wird von D auf 80 % des Net toen t- - 5 - 5 AZR 299/13 (F) - 6 - Aufstockungszahlung ). Als Bezugsbasis für die Berechnung des monatli chen Nettoentgelts wurden nur die Entgeltbestandteile herangezogen, die förderfähig sind im Sinne des § 216b SGB III. Diese sind das monatliche fixe Bru t- toentgelt (z.B. Tarifentgelt, AT - Entgelt, Persönlicher Besitzstand, Erschwerniszulage, Schichtzulage, V o r- arbeiterzulage) sowie der Arbeitgeberanteil zur ve r- mögenswirksamen Leistung, soweit dieser monatlich ausbezahlt wird. Damit bleiben Einmalzahlungen, Entgelt für Mehrarbeit und sozialversicherungsfreie Zuschläge (z.B. Feiertags - und Sonntagszuschläge sowi e Nachtzuschläge) bei der Berechnung der B e- zugsbasis außer Betracht. Grundlage für die Berechnungen der unter a. g e- nannten Bezüge ist die von D übermittelte Gehalt s- zusammensetzung bestehend aus dem be rechneten Bruttoarbeitsentgelt gemäß d er Gesamtbetri ebsve r- Durchführung einer Transfe r maßnahme vom 07.11.2008 in Höhe von EUR 4.122,60 Dieser Betrag erhöht sich um den berücksichtigung s- fähigen Betrag der Tariferhöhung 2009. Soweit sich das bisherige Nettoentgelt durch beso n- dere Steuerfre ibeträge etc. erhöht hat, die in die B e- messung des Kurzarbeitergeldes nicht einfließen, bleiben diese Beträge für die Berechnung der Au f- stockungszahlung ebenfalls unberücksichtigt. Unbe - rücksichtigt bleiben insoweit auch zukünftige Lohne r- höhungen. Das T ransferkurzarbeitergeld sowie der Aufst o- ckungsbetrag werden monatlich, nachträglich jeweils zum Monatsende, auf das vom Arbeitnehmer zu b e- nennende Konto überwiesen. 3. Arbeitszeit a. Grundsätzlich wird Kurzarbeit Null realisiert. Soweit während des Ver laufs dieses Arbeitsverhältnisses unter Pkt. III, 1 b. genannte n Maßnahmen durchge - führt werden, gilt als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine solche von 37,5 Stunden, bei Tei l- zeitmitarbeitern die zuvor mit ihnen bei D vereinba r te Arbeitszeit. b. Nimmt der Arbeitnehmer im Rahmen der Transfe r- kurz arbeit an einer Qualifizierungs maßnahme teil, so - 6 - 5 AZR 299/13 (F) - 7 - muss er die Unterrichtszeiten der jeweiligen Ma ß- nahme einhalten, wie sie von der Agentur für Arbeit oder dem Veranstalter der Maßnahme festgelegt werden. c. Die Lage der Arbeitszeit ergibt sich im Übrigen j e- weils aus den Erfordernissen der aktiven Mitwi r- kungspflicht und wird dementsprechend durch S festgelegt. 9. Verpflichtungen des Arbeitnehmers a. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erklärt der A r- beitnehmer ausdrücklich sein Einverständ nis mit der Null (Null Stunden Arbeitszeit). b. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Maßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit a r- beitssuchend zu melden. c. Während der D auer des befristeten Arbeits - verhältnisses hat der Arbeitnehmer an den angeb o- tenen Weiterbildungs - und Qualifizierungsmaßna h- men, die von Seiten der Agentur für Arbeit oder S vorgeschlagen werden, teilzunehmen. Er ist ve r- pflichtet, an der Suche nach einem n euen Arbeit s- platz aktiv mitzuwirken und sich in ein anderes A r- beitsve rhältnis auf dem ersten Arbeits markt vermi t- teln zu lassen. Im Rahmen der bestehenden Gesetze sowie der Möglichkeiten der S werden persönl i che Wünsche hinsichtlich einer Fortbildung berück sic h- tigt. Im Juli 2009 leistete D auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Schuldnerin gesondert abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags dieser einen Vorschuss iHv. 100.000,00 Euro auf die für das erste Vierteljahr zu erwa r tenden Aufwendungen. Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D teilte der vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin am 22. Oktober 2009 mit, dass keine weiteren Z ahlungen erfolgen würden. Ang e sichts dessen schloss diese mit 17 der 20 Beschäftigten Au fhebungsverträge. Der Kläger s o- wie zwei weitere Kollegen lehnten dies ab. 4 - 7 - 5 AZR 299/13 (F) - 8 - Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 kündigte die Schuldnerin das e- stehende befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos. Diese Kündigung löste das Arbeits verhältnis nicht auf (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - ) . D er Kläger hat für die Monate November 2009 bis März 2010 Verg ü- tung wegen Annahmeverzugs verlangt und geltend gemacht, die Schuldnerin habe als Arbeitgeberin für die vertraglich vereinbarte Ver gütung einzustehen . Geschuldet sei eine Nettovergütung, weil das Transferkurzarbeitergeld nach Der Kläger hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt, die Schuldnerin zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt a) für November 2009 iHv. 1.358,33 Euro netto abzü g- lich an die Agentur für Arbeit übergegangener 1.307,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009, b) für Dezember 2009 iHv. 1.358,33 Euro netto abzü g- lich an die Agentur für Arbeit übergegangener 1.351,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010, c) für Januar 2010 iHv. 1.548,12 Euro netto abzüglich an die Agentur für Arbeit übergegangener 1.351,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2010, d) für Februar 2010 iHv. 1.548,12 Euro netto abzüglich an die Agentur für Arbeit übergegangener 1.220,52 Eur o nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2010, e) für März 2010 iHv. 1.548,12 Euro netto abzüglich an die Agentur für Arbeit übergegangener 1.351,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2010 zu zahlen. Die Schuldnerin hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei nicht zur Zahlung eines Arbeits entgelts verpflichtet . Die Vergütung in der 5 6 7 8 - 8 - 5 AZR 299/13 (F) - 9 - Transfergesellschaft bestehe vertragsgemäß lediglich a us dem Transferkurza r- beitergeld und der Aufstockungsleistung von D , die zudem eine Bruttoverg ü tung sei . Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Lande s- arbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Ber u- fung de r Schuldnerin die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst seine Klageanträge weiter ve r- folgt . D as Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 24 . Juli 2012 - 3 f IN 248/12 Lu - über das V ermögen der Schuldnerin , die im Laufe des Revisionsverfahrens in O umfirmierte , das Insolvenzverfahren eröf f- net und den Revisionsb eklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem di e- ser die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bestritt, hat der K l ä ger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. Er begehrt nunmehr die Feststellung der Forderungen zu r Insolvenztabelle . Der Insolven z- verwalter beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die zur Insolvenztabelle a n- gemeldeten Forderungen bestehen nicht. I . Die Klage ist zulässig. 1 . Der Kläger hat den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wirk sam gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen, § 87 iVm. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO . Bei der ursprünglich eingeklagten Vergütung wegen A n- nahmeverzugs handelt es sich um eine Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO . Sie resultiert aus der Zeit vor der Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens. 9 10 11 12 13 - 9 - 5 AZR 299/13 (F) - 10 - 2 . Der Übergang von den ursprünglichen Leistungsanträgen zum Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle ist keine in der Revis i- onsinstanz unzulässige Klageänderung iSv. § 263 ZPO, sondern gemäß § 264 Nr. 3 ZPO statthaft ( vgl. BG H 3 1. Oktober 201 2 - III ZR 2 0 4 / 12 - Rn. 22 , BGHZ 195 , 2 33) . II . Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Schuldnerin ke i- nen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. 1. Zwar bestand zwischen dem Kläger und der Schuldner in aufgrund des dreiseitigen Vertrags auch im Streitzeitraum ein Arbeitsverhältnis. Davon hat der Senat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzpr o- zess (BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - ) auszugehen. Jedoch begründet de r Anstellungs vertrag keine eigenständige Vergütungspflicht der Schuldnerin . Das ergibt die Auslegung des Anstellungsvertrags. 2 . Bei den Klauseln des Anstellungsvertrags handelt es sich um Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dafür b e- gründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 1 7 . August 2011 - 5 AZR 406 / 10 - Rn. 11 mwN , BAGE 1 39 , 44 ) , der keine der Parteien entgegengetreten ist. Die Bedingungen des Anstellungsvertrags sind auch von der Schuldnerin gestellt. Denn sie hat sich den von D vorform u- lierten dreiseitigen Vertrag jedenfalls hinsichtlich der Klauseln des Anstellung s- vertrags zu Eigen gemacht ( vgl. allgemein zur Zurechnung von Vertragsbedi n- gungen : BGH 1. März 2013 - V ZR 31/12 - Rn. 17 mwN) . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertrag s- wor t laut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so ausz u- legen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw ä- gung der Interessen der normalerweise betei ligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertrag s- partners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. zB BAG 1 3 . M ärz 201 3 - 5 AZR 954 / 11 - Rn. 3 8 mwN) . Die Auslegung Allgemeiner G e- 14 15 16 17 18 - 10 - 5 AZR 299/13 (F) - 11 - schäft sbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprü f- bar (st. Rspr. , vgl. zB BAG 21 . August 201 3 - 5 AZR 581 /1 1 - Rn. 1 9 mwN ) . 3 . Die A uslegung nach diesem Maßstab ergibt, dass der Anstellungsve r- trag die Schuldnerin nicht zu einer eigenstän digen Entgeltleistung verpflichtet . a) Nr. III. 2. Buchst. a Abs. 1 Anstellungsvertrag bestimmt, dass der Kläger für die Teilnahme an der Maßnahme ein monatliche s Entgelt erhält, das sich aus Zahlungen der Agentur für Arbeit und aus Zahlungen von D zusam me n- setzt. D abei stand das befristete Arbeitsverhältnis mit der Transfergesel l schaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Transferkurzarbeite r- geld (Nr. III. 1. Buchst. e Anstellungsvertrag) , das D beantragt (Nr. I. 3. Anste l- lungsvertrag) , und nicht die Transfergesellschaft, sondern wiederum D auf 80 % des Nettoentgelts aufstockt (Nr. III. 2. Buchst. a Abs. 4 Satz 4 Anste l lungsve r- trag) . Bei einer solchen Vertragsgestaltung darf ein redlicher und verständiger Arbeitnehmer nicht annehmen , dass neben der vorgesehenen Sozialleistung aus dem Recht der Arbeitsförderung und der betriebsverfassungsrechtlich b e- gründeten, der Abfederung des Personalabbaus dienenden Aufstockungslei s- tung des bisherigen Arbeitgebers ein eigenständiger Vergütungsansp ruch g e- gen die Transfergesellschaft begründet wird. Diese sollte - wie für das Transfe r- kurzarbeitergeld, das gemäß § 320 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer weitergeleitet wird (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 310/08 - Rn. 17 , BAGE 1 30, 331 ) - erkennbar nur die technische Abwicklung der En t- geltzahlung übernehmen. b) e- zug auf die in der Präambel des dreiseitigen Vertrags aufgeführten Betrieb s ve r- einbarungen , aus denen ein durchschnittlicher Arbeitnehmer erkennen kann, dass D sich verpflichtete, den zu entlassenden Mitarbeitern bei der berufl i chen Neuorientierung behilflich zu sein , und die Transfergesellschaft lediglich zur Durchführung der Maßnahme eingeschaltet wird . Dementsprechend stockt n ach Nr. IV . Abs. 3 Satz 2 Interessenausgleich D - und nicht die Transfe r g e sel l- 19 20 21 22 - 11 - 5 AZR 299/13 (F) - 12 - schaft - das Transferkurzarbeitergeld mit einem monatlichen Zuschuss auf. Auch Nr. IV. 1.2 Transfersozialplan, der eine - beim Kläger nicht umg eset z- te - Reduzierung der Abfindung in Abhängigkeit von der Verweildauer in der Transfergesellschaft vorsieht, verdeutlicht, dass die Aufstock ung eine Leistung von D ist. c) S onstige Vertragsbedingungen verleiten einen verständigen Arbei t- nehmer ebenf alls nicht zu der Annahme , es bestehe ein eigenständiger Verg ü- tungsanspruch gegen die Transfergesellschaft . Nach Nr. III. 3. Buchst. a Anste l- hat in der Transfergesellschaft keine Arbeit sleistung im üblichen Sinne zu erbringen, so n- dern lediglich an allein ihm nützlichen Weiterbildungs - und Qualifizierungsma ß- nahmen teilzunehmen, Nr. III. 9. Buchst. c Anstellungsvertrag. Des Weiteren verdeutlicht die Pflicht, sich vor Beginn der Maßnahme be i der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, an von dieser angebotenen Weiterbi l- dungs - und Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und aktiv an der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz mitzuwirken (Nr. III. 9. Buchst. b und c Anste l- lungsvertrag), dass die Teilnahme an der Maßnahme kein reguläres Arbeitsve r- seitens der Transferg e- sellschaft nicht zu erwarten ist. 4 . Dem steht die - formale - Arbeitgeberstellung der Transfergesellschaft nicht entgeg en. Zwar darf im Normalfall der Arbeitnehmer annehmen, dass der Arbeitgeber als Gläubiger der vereinbarten Dienst e entsprechend § 611 Abs. 1 BGB auch Schuldner der vereinbarten Vergütung ist . Im Streitfall haben die Pa r teien aber für den Sonderfall des bef risteten Transferarbeitsverhältnisses , in dem gerade keine produktive Arbeitsleistung zu erbringen ist (BAG 9. Mai 2011 - 10 AZB 1/11 - Rn. 18) , ausdrüc klich etwas anderes vereinbart. 5 . Der Einwand des Klägers, bei einer solchen Vertragsgestaltung trage d er Arbeitnehmer das Risiko der Insolvenz seines bisherigen Arbeitgebers, ist richtig, vermag der Klage aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieses Insolven z- risiko trifft den Kläger auch hinsichtlich der vereinbarten Abfindung, einer weit e- ren Leistung zur Milderung der Nachteile des Personalabbaus . Außerdem steht 23 24 25 - 12 - 5 AZR 299/13 (F) der Kläger hinsichtlich des Insolvenzrisikos nicht anders, als er stünde, wenn sein bisheriger Arbeitgeber die Transfermaßnahmen unternehmensintern durchgeführt und nicht - was allerdings Vorausset zung einer Förderung ist (§ 216a SGB III in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. nunmehr § 110 SGB III ) - einen Dritten eingeschaltet hätte. III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Müller - Glöge Biebl Weber A. Christe n Rahmstorf 26
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