- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 432/12 9 Sa 1058/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Juni 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 26. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter - 2 - 5 AZR 432/12 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowi e den ehrenamtlichen Richter Pollert und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 23. Februar 2012 - 9 Sa 1058/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weitere Vergütung. Die Beklagte betreibt eine Spielbank in Wiesbaden. Der Kläger ist bei ihr als Saalchef - Assistent tätig und erhält Vergütung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden. Er ist Vorsitzender des im Betrieb errichteten Betriebsrats. Die Vergütung der Beschäftigten der Beklagten fließt grundsätzlich aus dem Tronc. § 14 Abs. 2 des H essischen Spielbankgesetzes vom 15 . November 2007 ( GVBl. I 2007, 753) bestimmt hierzu : daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Tronca b- gabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spie l- bank beschäftigt ist, zu verwal ten und zu verwenden. Der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Spi e lbank Wiesbaden aus November 2000 ( fortan: MTV ) regelt zur Vergütung ua. : § 2 Gruppeneinteilung 1. Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt: Gruppe A I Spieltechnisches Personal II Kassenpersonal im Großen Spiel 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 432/12 - 4 - Gruppe B I Service - Personal II Verwaltungspersonal III Sonstiges Personal 2. Welche Mitarbeiter im einzelnen zu diesen A r- beitnehmergruppen zählen, ist im jeweiligen Tronc - und Gehaltstarifvertrag geregelt. § 6 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Die Vergütung einschließlich der Zuschläge für Mehr - , Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit ist im jeweiligen Tronc - und Gehaltstarifvertrag ger e- gelt. 2. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Jahres - Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Januar des nächsten Jahres zu erfolgen . 3. Entsprechend dem Troncaufkommen der M o- n a te Januar bis Dezember wird jeweils mö g- lichst bis zum 1. des Folgemonats ein Absch lag Der Tronc - und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A aus November 2000 ( fortan: TuGA - TV ) lautet auszugsweise : § 3 Troncverwendung 1. Nach Vorwegabzug der Troncabgabe entspr e- chend den jeweiligen gesetzlichen oder Ve r- ordnungsbestimmungen ist das verbleibende Troncaufkommen zuzüglich der darauf anfa l- lenden Zinsüberschüsse und abzüglich der Kontoführungsgebühren [Nettotronc] in folge n- der Weise zu verwenden: 77,7 % des jährlichen Nettot roncs zuzüglich der aus anderen Quellen ggf. zufließenden Mittel [Tronc A] sind für die Deckung der Persona l- ko s ten der Mitarbeitergruppe A zu verwenden. 2. im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich: a) die Grundvergütung incl. der Abschläge gem. § 10 5 - 4 - 5 AZR 432/12 - 5 - b) die Zuschläge incl. der Abschläge gem. § 11 c) die Arbeitgeberanteile zur Pflicht - oder freiwilligen Versicherung in der Sozialve r- sicherung oder zu einer ablösenden priv a- ten Versicherung d) die anteiligen Beiträge zur Berufsgeno s- senschaft entsprechend der Rechnung s- stellung e) Sonstige Leistungen nach § 6 MTV f) Leistungen nach § 12 g) das Sterbegeld nach § 10 MTV h) Personalkosten für Aushilfen i) erforderliche Rückstellungen [z.B. für Jub i- läumsgelder oder ungewisse Verbindlic h- keiten bei Lohnfortzahlung im Krankheit s- fall] 3. 22,3 % des jährlichen Nettotroncs werden nach den Vorschriften des Tronc - und Gehaltstari f- vertrages Gruppe B, § 2 verwendet. § 7 Anteilstabelle und Mindestabschläge 1 2 3 Position Jährliche Grundgehalts - Anteile Monatlicher Mi n- destbrutto - Abschlag d- gehalt und Zuschl ä- ge] [monatlich] ... 04. Saalchef - Assistent 252 [21] 3.225, - [6.300] ... 07. Croupier I 204 [17] 2.610, - [5.100] § 10 Grundvergütung 1. Die Anzahl der dem Einzelnen zustehenden Anteile, multipliziert mit dem jährlichen Anteil s- wert, ergibt das jährliche Grundgehalt. - 5 - 5 AZR 432/12 - 6 - 2. Das jährliche Grundgehalt, geteilt durch 1.800 Stunden [für unbezahlte Tage anteilig red u- ziert], ergibt den individuellen Stundenlohn. § 11 Zuschläge 1. Zur jährlichen Grundvergütung des Arbeitne h- mers werden auf der Basis des individuellen Stundenlohnes für tatsächlich geleistete Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit Zuschläge gewährt, wie sie in § 3b EStG definiert sind. 2. Im Falle bezahlter Ausfallzeiten wegen Arbeit s- unfähigkeit werden nach dem Lohnausfallpri n- zip neben dem Grundgehalt steuerpflichtige Ersatzzuschläge bezahlt, deren Höhe den en t- gangenen Zuschlägen nach Absatz 1 en t- spricht. Der Tronc - und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe B aus November 2000 ( fortan: TuGB - TV ) enthält ua. folgende Regelung: § 2 Troncverwendung I. 22,3 % des jährlichen Nettotroncs [§ 3 Tronc - und Gehaltstarifvertrag Gruppe A] zuzüglich der aus anderen Quellen zufließenden Mittel [Tronc B] werden - nach Rückzahlung eines ggf. nach Abs. II geleisteten Vorschusses - zur Deckung der Personal - und Personalersatzko s- ten der Gruppe B und f ür sonstige Kosten ve r- wendet. 3. Sonstige Kosten im Sinne dieser Vo r- schrift sind: Aufwendungen, die für die Gesamtheit des Personals [Gruppen A und B] erbracht werden, z.B. weitere Sozialleistungen [nur mit Zustimmung des Betriebsrates] und Abfindungen bei einvernehmlicher Aufl ö- sung des Arbeitsverhältnisses mit Z u- stimmung des Betriebsrates aus dem Tronc. 6 - 6 - 5 AZR 432/12 - 7 - II. Sollte der 22,3 %ige Troncteil nicht zur D e- ckung der Garantie - Abschläge ausreichen, kr e- ditiert die Spielbank den fehlenden Betrag ggf. aus Gesellschaftsmitteln. Kreditierte Beträge werden durch Überschüsse des 22,3 %igen Troncs der sechs darauf folgenden Monate z u- Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis mit dem 1950 geborenen, schwerbehinderten Arbeitnehmer G, der bei ihr seit 1976 als Croupier beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats war. Dieser erhob Kündigungsschutzklage . Im Rahmen von Vergleichsverhandlu n- gen verlangte er für sein Einv erständnis mit der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses eine Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigung s- jahr. Das lehnte die Beklagte ab. Zur Erledigung des Kündigungsschutzproze s- ses schlossen die Beklagte und der Arbeitnehmer G am 15. Ju ni 2009 einen gerichtlichen Vergleich , der auszugsweise lautet : Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zw i- schen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger krankheitsbedingter Kündigung vom 15.12.2008 zum 31.01.2011 sein Ende finden wird. 2. Die Beklagte zahlt bis zur Beendigung des Arbeit s- verhältnisses am 31.01.2011 an den Kläger mona t- lich mindestens den Mindestbrutto - Abschlag iHv. 2.610,00 Euro (in Worten: Zweitausendsechshu n- dertzehn und 00/100 Euro ) für einen Croupier I . g e- mäß § 7 des Tronc - und Gehaltstarifvertrag es der Gruppe A, Stand: Dezember 2000. Im Übrigen wird das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2011 ordnung s- gemäß entsprechend der arbeits - und tarifvertragl i- chen Vereinbarungen abgewickelt un d abgerechnet. 4. Es verbleibt bei der einseitig durch die Beklagte e r- klärten Freistellung des Klägers vom 15.12.2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter For t- zahlung der oben aufgeführten Vergütung sowie u n- ter Anrechnung der dem Kläger noch zustehenden (Rest - )Urlaubsansprüche, sonstiger eventueller Fre i- stellungsansprüche sowie unter Anrechnung ande r- weitigen Verdienstes. Mit der Freistellung sind säm t- liche restlichen Urlaubsansprüche des Klägers sowie 7 - 7 - 5 AZR 432/12 - 8 - etwaige Ansprüche auf Freizeitausgle ich in natura abgegolten und erledigt. Die Beklagte hatte bereits im Jahre 2004 erfolglos versucht, das A r- beitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer G durch Kündigung zu beenden. Dieser fehlte in den Jahren 2001 bis 2008 krankheitsbedingt an 906 Arbeits tagen und erhielt in dieser Zeit aus dem Tronc A E ntgeltfortzahlung iHv. 175.599,00 Euro. Die Zahlungen gemäß Ziff. 2 des Vergleich s vom 15. Juni 2009 wurde n aus dem Tronc A bedient. Anderenfalls hätte der Kläger für die Monate Juni 2010 bis Januar 2011 insgesamt 695,61 Euro brutto mehr an Vergütung erha l- ten . Mit der am 24. Januar 2011 eingereichten Klage hat d er Kläger geltend gemacht , Entgeltzahlung en ohne Gegenleistung, wie die in dem Vergleich mit dem Arbeitnehmer G vereinbarte, seien keine Personalk osten iSd. § 3 Nr . 2 TuGA - TV . Sie dienten wie eine Abfindung dazu, den gekündigten Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Dera r- tige Leistungen fielen wie Abfindungen unter § 2 Abs. I . Nr . 3 TuGB - TV. Der Kläger hat - unter Teilklagerücknahme im Übrigen - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 695,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitl i- cher Sta ffelung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer G während dessen Freistellung sei en keine Abfindung, sondern Teil der Personalkosten. D er Vergleich im Künd i- gungsschutzprozess sei sachgerecht gewesen. 8 9 10 11 12 - 8 - 5 AZR 432/12 - 9 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht d ie Berufung des Klägers gegen d as die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurück gewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Vergütung. I. Die Vergütung des Klägers, der als Saalchef - Assistent der Mitarbeite r- gruppe A (§ 2 Nr. 1 MTV, § 5 I . Nr . 4 TuGA - TV) an gehört, bemisst sich nach den Bestimmungen des TuGA - TV. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte hat den Entgeltanspruch des Klägers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Eine weitere Vergütung für den Streitzeitraum würde sich nur ergeben, wenn die Beklagte den Tronc A nicht mit Zahlungen an den Arbeitnehmer G hätte belasten dürfen . Das ist nicht der Fall. Der (frühere) Arbeitneh mer G u n- terf ie l als Croupier I der Mitarbeitergruppe A (§ 2 Nr . 1 MTV, § 5 I . Nr . 7 TuGA - TV) . D ie während der Freistellung an ihn aufgrund des Vergleichs vom 15. Juni 2009 zu leistende Vergütung war Teil der Personalkosten , § 3 Nr. 2 Bu chst. a TuGA - TV . 1. Die in dieser tariflichen Bestimmung aufgeführte Grundvergütung ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber entsprechend seiner Verpflichtung aus § 611 Abs. 1 BGB als Gegenleistung für erbrachte Arbeit oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands zu zahlen hat. Da s ergibt sich bereits aus de m Wortlaut der Norm, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr. des BAG, zB 2 3 . September 20 09 - 4 AZR 382 / 08 - Rn. 14 mwN , BAGE 132, 162) und wird bestätigt vo n de m tariflichen Gesamtzusammenhang. § 9 MTV sieht - neben den gesetzlichen - eine Reihe von Entgeltfortzahlung s- 13 14 15 16 - 9 - 5 AZR 432/12 - 10 - tatbestände n vor , ohne dass diese ausdrücklich in § 3 Nr. 2 Bu chst. a TuGA - TV a n geführt w erden . § 11 Nr. 2 TuGA - TV bestätigt im Zusammenhang mit Z u- Die vereinbarte V ergütung er hält auch der Arbeitnehmer, dessen A r- beitgeber sich im Annahmeverzug befindet. § 615 Satz 1 BGB begründet ke i- nen besonders gearteten Entgeltanspruch, sondern erhält dem Arbeitnehmer , den originären Verg ü- tungsanspruch des § 611 Abs. 1 BGB au frecht . Entgelt wegen Annahmeve r- zugs ist danach Grundvergütung iSd. § 3 Nr . 2 Buchst. a TuGA - TV (vgl. - einen früheren Mantel - und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden betreffend - BAG 28. April 1993 - 4 AZR 329/92 - zu II 3 c d er Gründe ) . 2. Bei der in Ziff. 2 des Vergleich s vom 15. Juni 2009 vereinbarten Za h- lung an den Arbeitnehmer G handelt es sich um Vergütung wegen Annahm e- verzugs, die ihre Rechtsgrundlage in § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB hat . Mit der Aufhebung der Arbe itspflicht bei fortbestehende m Arbeitsverhältnis ve r- zichtete die Beklagte auf die Erbringung und das Angebot der Arbeitsleistung mit der Folge, dass sie sich auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung i m Annahmeverzug befand (BAG 2 3. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 13; 15. Mai 2013 - 5 AZR 1 3 0 /12 - Rn. 25 ) . Ob darüber hinaus e in Anspruch auf Arbeitsvergütung unabhängig von der Arbeits fähigkeit und über die Zeiträume des § 3 Abs. 1 EFZG hinaus vereinbart worden ist (vgl. dazu BAG 29 . September 2004 - 5 AZR 99/04 - zu I I 2 der Gründe, BAGE 112, 120) , braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger hat nicht vorgebracht, die Beklagte habe im Streitzeitraum zu Unrecht Vergütung wegen Annahmeve r- zugs an den Arbeitnehmer G geleistet. 3 . Die Beklagte war nicht verpflichtet, die im Streitzeitraum aufgrund des Vergleichs vom 15. Juni 2009 an den Arbeitnehmer G geleistete Vergütung (nur) aus dem Tronc B zu bedienen. Abfindung en sind Geldleistungen, die der Arbeit nehmer als Äquivalent für d en Verlust des Arbeitsplatzes er hält . Die tari f- 17 18 19 - 10 - 5 AZR 432/12 - 11 - lichen Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, die Tarifvertragsparte i- en hätten den Begriff der Abfindung anders als in dies er allgemeinen rechtl i- chen Bedeutung verwendet . n e- Beendigungstermin, der in einer mit der Klage nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffenen Kündigung vorgesehen war, ist von dem Begriff der Abfindung in § 2 I . Nr. 3 TuGB - TV nicht erfasst, auch wenn s ich der Arbeitgeber damit im Kündigungsschutzprozess das Ei n- verständnis des Arbeitnehmers mit ein em einvernehmliche n r- kauf en sollte. II. De m Kläger steht d ie geltend gemachte weitere Vergütung nicht als Schaden s ersatz zu . Ein Anspruch auf Schaden s ersatz käme in Betracht, wenn die Beklagte mit dem Vergleich vom 15. Juni 2009 ihre aus § 14 Abs. 2 Hessische s Spie l- bankgesetz fließende Pflicht, den Tronc für die Arbeitnehmer treuhänderisch zu verwalten, schuldhaft verletzt hätte. Dafür bietet de r Sachvortrag des Klägers keine n Anhaltspunkt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Kündigungsschut z- prozess mit dem Arbeitnehmer G einen Abfindungsvergleich zu schließen . Hä t- te sie den Kündigungsschutzprozess verloren, wären sämtliche Ansprüche des Gekündigten auf Vergütung wegen Annahmeverzugs und Entgelt bzw. Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfall aus dem dann fort bestehenden Arbeitsverhältnis aus dem Tronc A geflossen - schon einmal ve r- lorener Kündigungsschutzprozess, den Tronc A belastende Entgeltfortza h- lung skosten iHv. 175.599,00 Euro - und des Prozessrisikos der Beklagten ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Vergleich vom 15. Juni 2009 sei sachgerecht gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 20 21 - 11 - 5 AZR 432/12 I II . Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Frau RiBAG Dr. Laux ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert. Müller - Gl ö ge Biebl Pollert Mattausch 22
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