Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Mai 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 724/13 - ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 2. November 2011 - 56 Ca 8733/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg Urteil vom 27. Februar 2013 - 20 Sa 2514/11 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Übertarifliche Vergütung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Bestimmung: BGB § 242 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 724/13 20 Sa 2514/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Mai 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. bekl agtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten d es Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dittrich und die ehrenamtliche Ric h- terin Röth - Ehrmann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil de s Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 27. Februar 2013 - 20 Sa 2514/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über e ine übertarifliche Zulage. Der 1957 geborene Kläger steht als Lehrer für Fachpraxis in einem A r- beitsverhältnis zu m beklagten Land. Er war n ach einer entsprechenden Beruf s- ausbildung als Heizungsmonteur tätig. Im Jahr 1985 bestand er die Meisterpr ü- fung. Nach selbständiger Tätigkeit arbeit ete er bis zum 31. März 2009 als Fachausbilder bzw. Projektbetreuer. Zum 1. April 2009 wurde er vom beklagten Land als Lehrer für Fachpraxis a ngestellt. In eine r undatierte n Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart en die Parteien , dass dem Kläger der Unte r- schiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV - L als Zul a- ge gezahlt werde. Eine Beamtenl aufbahn für Lehrer für Fachpraxis besteht beim bekla g- ten Land nicht mehr. Die im Jahr 1985 eingeführte Laufbahn wurde 1990 für die Zukunft wieder a bgeschafft . Seit 2004 werden alle neu einzustellende n Lehrer nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernommen , sondern als Arbeit nehmer beschäftig t . B ereits in anderen Bundesländern verbeamtete Lehrer werden bei einem Wechsel zum beklagten Land als Beamte weiter beschäftigt. A m 17. Februar 2009 fasste der Senat von Berlin einen Beschluss über eine Verbesserung der Vergütungssituation für Lehrkräfte und Maßnahmen zur Förderung des Lehrernachwuchses im Land Berlin , in dem es ua. heißt : 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 4 - rlicher Aussprache über die Neufassung der Besprechungsunterlage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 13. Februar 2009 beschließt der Senat: I. A. 1. Ab dem Schuljahr 2009/2010 werden alle angestellten Lehrkräfte im Wege übertarifl i- cher Vergütung endgültig in Erfahrungsst u- fe 5 TV - L eingruppiert, sofern sie nicht ohn e- hin bereits die Erfahrungsstufe 5 bzw. 5 + erreicht haben. 2. Vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 wird allen ab dem 1. September 2008 eing e- stellten Le hrkräften im Rahmen einer Zulage eine Vergütung nach Erfahrungsstufe 3 g e- währt. 3. Die weiteren Details der verbesserten Verg ü- tung ergeben sich aus der Besprechungsu n- terlage unter Berücksichtigung der unter B. aufgeführten Maßgaben. 4. Der Senat beschließt weiterhin die in der B e- sprechungsunterlage unter 2. Vorbereitung s- dienst und 3. Studienplätze für Lehramtsst u- denten dargestellten Maßnahmen unter B e- rücksichtigung der unter B. aufgeführten D ie im Entwurf zunächst vorgeschlagene Zahl ung einer Zulage auch an Lehrkräfte ohne Laufbahnbefähigung wurde vor der Beschlussfassung gestr i- chen . Aus der Beschlussv orlage ergibt sich, dass das beklagte Land zune h- mend Schwierigkeiten ausgesetzt sei , qualifizierte Lehrkräfte einzustellen . Die Nettove rgütungsdifferenz der angestellten Lehrkräfte in Berlin zur Beamtenb e- soldung anderer Bundesländer betrage bis zu 1.000,00 Euro /mtl . Deshalb sei das beklagte Land nicht mehr wettbewerbsfähig und die Deckung des Lehre r- bedarfs zunehmend gefährdet . In Ausführung des Senatsbeschluss es schloss d as beklagte Land mit Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüll t en und nach dem 31. August 2008 ein gestellt wurden, Nebenabreden über eine Zu lage in Höhe der Differenz der tariflichen Erfahrungss tufe zur Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe . 5 6 - 4 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 5 - Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat d er Kläger mit seiner am 8. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Zahlung einer Zul age in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Erfahrungsstufe 5 der En t- geltgruppe 9 TV - L ab dem 1. April 2011 beansprucht . Er werde ohne Sac h- grund benachteiligt. Die Vorweggewährung der Erfahrungsstufe 5 solle Nachte i- le ausgleichen, die sich das beklagte Land du rch seine Entscheidung, Lehrkrä f- te generell nicht in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, selbst bereitet habe. Angesichts dessen sei die Gruppenbildung nicht sachgerecht. Diese hätte auf die konkrete Personalmangelsituation in den verschiedenen Lehrämtern und Fächern bezogen werden müssen , wie sie auch bei den Lehrern für Fachpraxis bestehe . Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. April 2011 eine aus betrieblichen Grü n- den, insbesondere solcher wirtschaftlicher oder haushält e- rischer Art mit einer Frist von drei Monaten zum Ende e i- nes Schuljahres kündbare monatliche übertarifliche Zul a- ge in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der tariflich geschuldeten Erfahrungsstufe und de r Erfahrungsstufe 5 gem äß § 16 TV - L zu zahlen , h ilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers anzunehmen, mit ihm zu dem im Hauptantrag genannten Bedingungen eine Nebenabrede abzuschli e- ßen. D as b eklagte Land hat Klageabweisung be antragt . Die Lehrer für Fachpraxis bildeten eine Gruppe, die von den Lehrkrä f- ten, die grundsätzlich verbeamtet werden könnten , zu unterscheiden sei. B en ö- tig t würden vorrangig pädagogisch voll ausgebildete Lehrkräfte. Es gehe nicht um eine konkrete Persona lm angelsituation, weil der Konkurrenzdruck una b- hängig von konkreten Lehrämtern/Fächern bestehe . M it der Zulage solle ua. erreicht werden , dass eine notwendige Anzahl gut qualifizierter Be werber zur Verfügung stehe, unter denen das Land auswählen könne. Dab ei sei die wic h- tigste und größte Gruppe die der (potentiellen) Laufbahnbewerber. Diese hätten eine universitäre Ausbildung und den Vorbereitungsdienst absolviert . Die Inve s- 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 6 - tition des beklagten Landes in deren Ausbildung ginge bei einer Abwanderung verloren. Auch sei die unterschiedliche Einstellungssitu ation zu beachten, da d unmittelbar nach Ausbildung sa b- schluss eingestellt würden und zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Konku r- renzsi tuation mit anderen Bundesländern bestehe. Lehr er für Fachpraxis wü r- den erst - und dann dezentral von den Schulen selbst - nach einer beruflichen Tätigkeit eingestellt und zu einer ganz wesentlich geringeren Zahl. Einen ve r- gleichbaren Bewerberwettlauf gebe es nicht , auch bedingt durch die unte r- schiedlichen Einstellungsvoraussetzungen der Bundesländer bei den Lehrern für Fachpraxis, die im beklagten Land deutlich niedriger lägen als in anderen Bundesländern. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist mit Haupt - und Hilfsantrag unb e- gründet . Der Kläger hat k ein en Anspruch auf übertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der vertraglich vereinbarten Erfahrungsstufe und der S tufe 5 der Entgeltgruppe 9 des TV - L . Deshalb ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet , den An trag des Klägers auf Abschluss einer entsprechenden Nebenabrede anzunehmen. I . Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch gestützt auf den Gleic h- behandlungsgrundsatz - ebenso wie auf Basis des Senatsbeschlusses des b e- klagten Landes vom 17. Februar 2009 und einer entsprechenden Gesamtzus a- ge, beide s vom Kläger mit der Revision nicht angegriffen - zu Recht verneint. 11 12 13 - 6 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 7 - 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem A r- beitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gl eich zu behandeln. Er wurzelt in dem überpositiven Ideal der Gerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die G e- staltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteilig t e Arbei t- nehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung ( BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18 mwN ) . Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichb e- handlungsgrundsatz unter Beachtung der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennb a- ren und generalisierende n Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzu n- gen oder Zwecke festlegt (st. Rspr., BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 19) . 2. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eröf f- net. a) Das beklagte Land hat freiwillig, dh. ohne hie rzu arbeits - oder tarif ve r- traglich verpflichtet zu sein, die Vergütung bestimmter Lehrkräfte um eine Zul a- ge in Höhe der Differenz zur Erfahrungsstufe 5 de r jeweiligen Entgeltgruppe kollektiv nach einem generalisierende n Prinzip angeho ben. Das beklagte Land hat für diese freiwillige Leistung vorausgesetzt , dass es sich bei dem /der B e- günstigten um eine nach dem 31. August 2008 neu eingestellte Lehrkraft ha n- deln muss, die zudem die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis erfüllt. b) Mit der Anknüpfung an die Erfüllung fachlicher und pädagogischer Vor - aussetzungen für ein Beamtenverhältnis hat das beklagte Land eine Gruppe n- bildung vorgenommen , denn neben diesen Lehrkräften werden auch Lehrer beschäftigt, für die keine Beamtenlaufb ahn mehr be steht. 14 15 16 17 - 7 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 8 - c) Der Kläger und die nach dem 31. August 2008 eingestellten Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung, die nicht verbeamtet werden r- Beiden G ruppen ist be im beklagten Land die Beamtenlau f- bahn verschlossen. Trotz dieser vergleichbaren Lage gewährt das beklagte Land nur den Lehrer n mit voller Lehrbefähigung eine Zulage, nicht jedoch den Lehrer n für Fachpraxis. 3 . Die Ungleichbehandlung der beiden Arbeitnehmergruppen ist sachlich gerechtfert igt. a) Eine sachfremde Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller U m- stände rechtfertigen, eine r Gruppe die de r anderen gewährte Leistung vorz u- enthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Lei s- tung abhängig gemacht wird ( BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 15) . Die Differenzierung zwischen der begünstig t en Gruppe und den bena chteiligten Arbeitnehmern ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behan d- lung keine bi l ligenswerten Gründe gibt. Die Gründe müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen versto ßen. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung di e- ses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Somit muss die unterschiedliche Leistungsgewährung stets im Sinne materieller Gerecht igkeit sachgerecht sein ( BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 16) . Eine Zulage ist ua. sachlich gerechtfertigt, wenn sie gewährt wird, weil sonst bestimmte Arbeitsplätze nicht besetzt werden können, oder Angehörige einer bestimmten Gruppe überhaupt oder stärker an den Betrieb gebunden werden sollen (BAG 21. März 2001 - 10 AZR 444/00 - Rn. 32; hierzu auch BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 41/06 - Rn. 27) . b) Die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Zweckbestimmung der streitgegenständlichen Leistung hat der Kläger nicht in Frage gestellt . Sie liegt 18 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 9 - einerseits in der Schaffung eines finanziellen Anreizes , um bei arbeitsmarktb e- dingtem Arbeitskräftemangel bzw. einem prognostizierten erhöhten Arbeitskrä f- tebedarf über ausreichend gut qualifizierte Bewerber ve rfügen zu können , and e- rerseits in dem Bemühen, ausgebildeter Leh r- krä f te in andere Bundesländer entgegenzuwirken. Da rüber hinaus verfolgt das beklagte Land de n Zweck, sich die Vorteile seiner Investitionen in die Ausbi l- dung die ser Lehrkräfte zu erhalten . c) Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, die vom beklagten Land bezwec k- ten Ziele könnten von der Regelung nicht erreicht werden, weil bei Bildung der Gruppen nicht die tatsächliche Beurteilung der konkreten Personalmangel - und Konkurrenzsituation der verschiedenen Lehrämter/Fächer berücksichtigt wü r- den. Das beklagte Land durfte eine Betrachtung der allgemeinen Wettbewerb s- situation zugrunde legen ohne Berücksichtigung der konkreten Personalma n- gelsituation einzelner Lehrämter/Fäch er. Denn das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der prognostizierte Lehrereinstellungsbedarf habe das erwartete Lehrereinstellungsangebot im beklagten Land für alle Lehrämter mindestens bis zum Jahr 2012 überstiegen. Diese Feststellung wurde vom Kläger nicht ang e- griffen, womit sie für den Senat bindend ist (§ 559 ZPO) . Damit war ausgehend von eine r Gesamtbetrachtung des Fächerspektrums von einer Personalma n- gelsituation auszugehen. Darüber hinaus blieb unbestritten, dass sich die A b- sagequote der Bewerber mit voller Lehrbefähigung nach Beendigung der Ve r- beamtung von 40 % auf 60 % erhöht e . D ies er Anstieg der Absagequote um die Hälfte zeigt das Ergebnis eines Wettbewerbs der Bundesländer um die Einste l- lung qualifizierten Lehrernachwuchses in Abhängigkeit auc h von den finanzie l- len Rahmenbedingungen einer Verbeamtung. Dieser Anstieg ist zu hoch, um ihn mit je nach Einstellungstermin schwankenden Faktoren (wie unterschiedl i- chem Interesse am Ort und familiären Bindungen) erklären zu können. d) Des Weiteren wird die Differenzierung durch das berechtigte Interesse des beklagten Landes sachlich gerechtfertigt , den Vorteil seiner Investitionen in die Hochschulausbildung und den Vorbereitungsdienst der Berufsanfänger im Lehramt mit voller Lehrbefähigung im eigenen Bun desland zu halten. Diese I n- 23 24 - 9 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 - 10 - vestitionen erweisen sich wirtschaft lich nur dann als sinnvoll, wenn das beklagte Land auch vom Ergebnis der Ausbildung durch Einstellung und Einsatz als Le h- rer im eigenen Schulsystem Nutzen ziehen kann. e) Weiterhin durfte das Landesarbeitsgericht berücksichtigen, dass - ebenfalls vom Kläger mit der Revision nicht angegriffen - Lehrer mit voller Lehrbefähigung zu rund 95 % in einem zentral gesteuerten Einstellungsverfa h- ren mit Bildung eines Pools sämtlicher Bewerber eingestellt werden, während die Einstellung der Lehrer für Fachpraxis den Schulen selbst obliegt. I m Übrigen unterscheidet sich das in den einzelnen Bundesländern an die Lehrer für Fac h- praxis gestellte Anforderungsprofil deutlich . Eine gleichartige Konkurrenzsituat i- o n zwischen den Bundesländern besteht aus diesem Blickwinkel nicht . Diese Unterschiede werden noch dadurch verstärkt, dass sich die Berufsbiografie n der beiden Vergleichsgruppen , jedenfalls bezogen auf das beklagte Land, u n- terscheiden . Die Lehrer für Fachpr axis unter dem Anforderungsprofil des b e- klagten Landes (Meisterprüfung, staatlich geprüfter Techniker) stehen in keiner gleichartige n Konkurrenzsituation wie Lehrkräfte mit beamtenrechtlicher Lau f- bahnbefähigung . f) Auch die Tatsache, dass das beklagte Lan d diese Wettbewerbssituat i- on durch seine Entscheidung, neu einzustellende Lehrer trotz Erfüllung der Vor - aussetzungen nicht mehr zu verbeamten, selbst geschaffen hat, gibt dem Kl ä- ger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass k eine gesetzliche Verpflichtung zur Verbeamtung von Leh r- kräften besteht und diese Entscheidung des beklagten Landes ist im Arbeitsg e- richtsprozess nicht überprüfbar . 4. Da sich die Situation der Lehrer für Fachpraxis in wesentlichen Punkten anders dar stellt als die der Vergleichsgruppe angehörenden Lehrkräfte , war es sachlich gerechtfertigt, die Zulagengewährung auf die Gruppe der Lehrer mit voller Lehrbefähigung zu beschränken. Demzufolge hat der Feststellungsantrag des Klägers keine n Erfolg. 25 26 27 - 10 - 5 AZR 724/13 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR724.13.0 II . D as Landesarbeitsgericht hat den zur Entscheidung angefallene n Hilf s- antrag zu Recht als unbegründet ab gewiesen . Der arbeitsrechtliche Gleichb e- handlungsgrundsatz gibt aus den unter I. dargestellten Gründen dem Kläger keinen Anspruch auf Absch luss eines Änderungsvertrags . III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Dittrich S. Röth - Ehrmann 28 29
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