Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. August 2019 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 19. November 2018 - 4 Ca 1036/18 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 2. April 2019 - 16 Sa 28/19 - Entscheidungsstichwort : Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA Leits a tz: Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beso n- dere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durch zuführen. ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZB 16/19 16 Sa 28/19 Landesarbeitsgericht Hamm BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Re visions beschwerdeführerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Re visions beschwerdegegner, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7 . August 2019 beschlo s- sen: 1. Die Revisionsbeschwe rde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. April 2019 - 16 Sa 28/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsbeschwerd e- verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 2 .954,45 Euro festgesetzt. - 2 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Überstunde n- vergütung und sog. Unterstützungszahlung. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19. November 2018 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten, die erstinstan z- lich anwaltlich nicht vertreten war, am 5. Dezember 2018 zugestellt. Am 8. Januar 2019 ging im elektronischen Gerichts - und Verwaltungspostfach (iF EGVP) des Landesarbeitsgerichts Hamm eine aus einem besonderen elek t- roni schen Anwaltspostfach (iF beA) übermittelte Berufungsschrift ein. Nachdem das Landesarbeitsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Januar 2019 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf die verspätete Einlegung der Ber u- fung hingewiesen hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 26. Januar 2019 mit, die Berufungsschrift sei per beA am 28. Dezember 2018 an das Landesarbeit s- gericht übermittelt worden. Hierzu legte er eine Übermittlungsdatei vor, wonach die Berufungsschrift am angegebenen Datum um 10:34 Uh r gesendet wurde. den Fall des nicht fristgerechten Zugangs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit einem am 19. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingega n- genen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 hat die Beklagte ihren Antrag auf Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand begründet und unter Vorlage einer Vers i- cherung an Eides statt ausgeführt, mit Einfüh rung des beA - Systems seien fo l- gende Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter der Kanzlei erteilt worden: - bei Versendung per beA ist durch die Mitarbeiterin zunächst zu prüfen, dass das entscheidende Dok u- ment die Signatur enthält, - sodann sind die Anlagen entsprechend auf Vollstä n- digkeit und Inhalt zu prüfen, 1 2 3 - 3 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 4 - - Versendung der beA - Nachricht mit den entspreche n- den Anhängen an das Gericht, - nach Versendung der beA - Nachricht wird die Nac h- richt selber und die Übermittlungsdat ei automatisch zur Akte gespeichert, - zur Prüfung des Empfangs ist die Nachricht aus dem - Ordner aufzurufen und im Nachrichte n- journal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Diese Arbeitsanweisungen seien von der langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin F offenbar nicht vollständig ausgeführt wo r den. Eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektr o nischen Dokuments gemäß § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG habe sie nicht erhalten. Die g e- sonderte Empfangsprüfung sei unterlassen worden, so dass die fehle r hafte Sendung nicht aufgefallen sei. Der nicht fristgerechte Eingang der Ber u fung s- schrift beruhe auf einer fahrlässigen Unachtsamkeit der im Übrigen zuve r läss i- gen und auch in das beA - System eingeführten Mitarbeiterin. Mit Beschluss vom 2. April 2019 hat das Landesarbeitsgericht die Ber u- fung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Diese sei erst nach Ablauf der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit verspätet beim Landesarbeitsg e- richt eingegangen. Wiedereinset zung in den vorigen Stand sei nicht zu gewä h- ren, weil das Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ihres Pr o- zessbevollmächtigten beruhe, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO z u- rechnen lassen müsse. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihr er vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revisionsbeschwerde. II. Die zulässige ( § 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG iVm. § 575 ZPO ) Revis i- onsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. 4 5 6 - 4 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 5 - 1. Die Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ( § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ) versäumt. Sie hätte gemäß § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 193 BGB gegen das ihr am 5. Dezember 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts innerh alb eines Monats - also bis zum Ablauf des 7. Januar 2019 (Montag) - Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen mü s- sen. Die Berufungsschrift vom 28. Dezember 2018 ist jedoch erst am 8. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B e- rufungseinlegungsfrist hat das Landesarbeitsgericht der Beklagten zu Recht versagt, § 233 iVm. § 85 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, sie sei ohne ihr Verschulden bzw. ohn e ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h- nendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Ei n- reichung der Berufung verhindert gewesen. a) Eine Wiedersetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhinde rt war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO) . Dabei steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Pr o- zessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ist das Fristversäu m- nis allerdings infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal de s Prozessb e- vollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organ i- siert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 614/15 - Rn. 18 mwN) . b) Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zwei Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Partei oder ihr Prozessbe vollmächtigter e r- kannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war. In diesem Zeitpunkt ist das Hindernis behoben, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abg e- halten word en ist. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene 7 8 9 10 - 5 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 6 - Säumnis hätte erkennen können und müssen. Di e Frist läuft daher mit Kenn t- nisnahme einer gerichtlichen Mitteilung, aus der das Eingangsdatum der ve r- späteten Berufung zu erkennen ist (BGH 27. September 2018 - IX ZB 67/17 - Rn. 23) . c) Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist der A n- trag auf Wiedereinsetzung beim Gericht anzubringen. Der Antrag muss gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, g e- schlossene Schilderung der tatsäch lichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf we l- chen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH 11. November 2015 - XII ZB 257/15 - Rn. 10) . Die Partei muss im Ra h- men ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (BGH 8. November 2018 - I ZB 108/17 - Rn. 8) . Lediglich erkennbar unklare oder ergänzung sbedürftige Angaben dürfen noch nach Fris t- ablauf - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erläutert oder vervollständigt werden (BGH 14. September 2017 - IX ZB 81/16 - Rn. 12) . d) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu Recht die be antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzure chnen ist. Sie hat ihren Wiedereinse t- zungsantrag bereits nicht fristgerecht begründet (dazu a a) . Zudem sind die von ihr dargelegten Gründe nicht geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Nach ihrer Darlegung ist ein ihr zuzurechnend es Ve r- schulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuschließen (dazu b b) . a a ) Die Beklagte hat den Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht b e- gründet. Sie hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt spätestens am 26. Januar 2019 erkennen können und mü ssen, dass die Rechtsmittelfrist ve r- säumt war. Aufgrund des Hinweises des Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 11 12 13 - 6 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 7 - 2019 und der von ihrem Prozessbevollmächtigten bis zum 26. Januar 2019 vo r- genommenen Prüfung des Übermittlungsprotokolls hätte dieser ohne Weiter es bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass die über das beA versandte Berufungsbegründung nicht beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Er ha t- te deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt allen Grund, innerhalb der Wiederei n- setzungsfrist von zwei Woc hen der Frage nachzugehen, warum dies seinen Mitarbeitern in der Kanzlei nicht aufgefallen war. Auf der Grundlage der hierbei gewonnenen Erkenntnisse hätte er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen können. Eine Begründung des Wie dereinsetzungsa n- trags ist indessen erst am 19. Februar 2019 und damit nach Ablauf der Zwei - Wochen - Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Berufungsgericht eingega n- gen. (1 ) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wurde durch Schreiben des Landesarbeitsgeri chts vom 22. Januar 2019 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufungsschrift am 8. Januar 2019 und damit verspätet beim Landesa r- beitsgericht eingegangen ist. Dieses Schreiben hat er jedenfalls am 26. Januar 2019 erhalten, denn mit Schriftsatz von diesem T age hat er den Eingang des Hinweises bestätigt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Hinweis des Landesarbeitsg e- richts zum Anlass genommen, das Übermittlungs - und Prüfprotokoll für die elektro nische Übermittlung der Berufungsschrift zu prüfen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. Januar 2019 beizufügen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte der B e- klagten bereits zu diesem Zeitpunkt selb st erkennen können, dass eine Em p- fangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG nicht erteilt worden ist, denn die entsprechenden Felder in dem von ihm mit Schriftsatz vom 26. Januar 2019 vorgelegten Übermittlungsprotokoll waren leer. (2 ) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. Januar 2019 enthielt indessen nicht die Angabe der die Wiedereinsetzung begründe n- den Tatsachen. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz lediglich behauptet, die von ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. Dezember 2018 an das Landesa r- 14 15 - 7 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 8 - beitsgericht übermittelte Berufungsschrift sei von diesem nicht registriert oder bearbeitet worden. Erst nachdem das Landesarbeitsgericht nochmals mit Schreiben vom 7. Februar 2019 mitgeteilt hat, dass dort am 28. Dezember 2018 kein Be rufungsschriftsatz der Beklagten eingegangen sei, hat der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten die bereits am 26. Januar 2019 vorgelegte Übe r- mittlungsdatei offenbar erstmals sorgfältig überprüft und hierbei festgestellt, dass darin der Empfang der Datei ni cht bestätigt worden war. Dies nahm er zum Anlass, in dem am 19. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingega n- genen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 vorzutragen, seine Mitarbeiterin F habe entgegen einer Arbeitsanweisung die Empfangsprüfu ng nicht vo r g e- nommen. Da er dies jedoch bereits am 26. Januar 2019 hätte vo r tragen kö n- nen, war er nicht gehindert, innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zei t punkt in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Tats a chen anzug e- ben, die diesen Ant rag seiner Auffassung nach begründen sollen. Das ist j e- doch erst mit dem am 19. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eing e ga n- genen Schriftsatz vom 14. Februar 2019 und damit nach Ablauf dieser Frist e r- folgt. Dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigt en ist der Bekla g ten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Es war auch kausal für die nicht fris t g e rechte Begründung des Wiedereinsetzungsantrags. b b) Die Beklagte hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass ihr Pr o- zessbevollmächtigter in seiner Kanzlei über eine ordnungsgemäße Ausgang s- kontrolle verfügt. (1 ) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherz u- stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und i n- nerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (B GH 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - Rn. 13) . Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuve r- lässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 614/15 - Rn. 20) . ( a ) Zu einer wirksamen Ausgang skontrolle gehört die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fri s- 16 17 18 - 8 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 9 - tenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr., vgl. nur BA G 25. Mai 2016 - 5 AZR 614/15 - Rn. 22; BGH 8. November 2018 - I ZB 108/17 - Rn. 13; 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 - Rn. 8) . Diese allabendliche Au s- gangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenk a- lender dient nicht alleine d azu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vie l- mehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als e r- ledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH 8. November 2018 - I ZB 108/17 - Rn. 13; 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 - Rn. 8) . (b ) Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax seiner Pflicht zur Au s- gangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Se n- deprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH 24. Januar 2019 - I ZB 47/18 - Rn. 10 mwN). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, w enn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 614/15 - Rn. 22; BGH 25. Februar 2016 - III ZB 42/15 - Rn. 10) . (c ) Die anwaltlichen Sorg faltspflichten im Zusammenhang mit der Übermit t- lung von fristgebundenen Schriftsätzen im Weg e des elektronischen Rechtsve r- kehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Tel e- fax (Bayerisches LSG 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17 - Rn. 16 ; vgl. zum elek t- ronischen Rechtsverkehr OVG Rheinland - Pfalz 27. August 2007 - 2 A 10492/07 - Rn. 24) . Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax - Sendeprotokoll vergle ichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen (vgl. Kulow BRAK - Mitteilungen 2019, 2, 5) . S o- 19 20 - 9 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 10 - bald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag g e- führten Server eingegangen ist, schickt dieser automati sch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Ein greifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühu n- gen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT - Drs. 17/12634, S. 26 zum gleic hlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) . Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit S i- cherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung v era n- lassen (vgl. hierzu Bacher NJW 2015, 2753, 2756) . ( d ) Diese Grundsätze gelten sowohl bei der manuellen als auch bei der elektronischen Führung eines Fristenkalenders. Diese darf keine hinter der m a- nuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BAG 3. Juli 2019 - 8 AZN 233/19 - Rn. 6; BGH 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 - Rn. 10 mwN) . Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsma ß- nahmen die Kont rolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Das kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. In seiner ständigen Rechtsprechung verlangt der Bundesgerichtshof, dass die Eingaben in den elektronischen Kalend er durch Ausgabe der eingeg e- benen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerpr o- tokolls durch das Programm kontrolliert werden. Unterbleibe dies, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BGH 28. Februar 2019 - III Z B 96/18 - Rn. 13 mwN; ebenso BAG 3. Juli 2019 - 8 AZN 233/19 - Rn. 8; BSG 28. Juni 2018 - B 1 KR 59/17 B - Rn. 9; krit. hierzu Siegmund NJW 2019, 145 6, 1458 ) . Unabhängig davon ist jedoch den Anforderungen an eine or d- nungsgemäße Büroorganisation nicht genüg t, wenn ein elektronischer Friste n- kalender so geführt wird, dass am Tag des Fristablaufs zuvor als erledigt g e- kennzeichnete Sachen überhaupt nicht mehr in der Fristenliste erscheinen und 21 - 10 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 11 - ein vorheriges versehentliches Löschen der Frist daher bei der Endkon trolle am Abend des Tags nicht mehr erkannt werden kann (vgl. BGH 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - zu II 1 d der Gründe; vgl. auch OVG Saarland 20. Mai 2014 - 1 A 458/13 - Rn. 9; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 233 Rn. 23) . (2 ) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Einrichtung und Anwendung einer ordnungsgemäß gestalteten Fristen - und Ausgangsko n- trolle bereits nicht schlüssig dargelegt. ( a ) Den Ausführungen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbe vollmächtigten eine Anweisung bestand, wonach die Frist zur Berufungseinlegung im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsschrift an das Gericht unter Berüc k- sichtigung der Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG gestr i- chen werden darf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Schriftsatz vom 14. Februar 2019 lediglich allgemein behauptet, die Mitarbeiter seien a n- n- - Ordner aufzu rufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern. Wie genau die Prüfung des Empfangs der Nachricht zu erfolgen hat, hat er indessen in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen . Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das für die Berufung s- einlegung per beA zuständige Personal jedoch dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestät i- gung zu kontrollieren ist , und er hätte diesbezüglich zumindest stichprobenwe i- se Überprüfungen durchführen müssen (vgl. Bayerisches LSG 3. Januar 2018 - L 17 U 298/17 - Rn. 14) . Dieses Organisationsverschulden ihres Prozessb e- vollmächtigten muss sich die B eklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. ( b ) Die von der Beklagten geschilderte Führung des elektronischen Kale n- ders in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten genügt gleichfalls nicht den gebotenen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen. Dessen Darlegungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2019 ist nicht ansatzweise zu entnehmen, wie bei der allabendlichen Fristenkontrolle die ordnungsgemäße Versendung eines 22 23 24 - 11 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 - 12 - Schriftsatzes über das beA und dessen Eingang bei Gericht kontrolliert werden k önnen . (c ) Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder vorg e- tragen noch glaubhaft gemacht, dass eine Kanzleianweisung bestanden hat, bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, sel b- ständige Prüfung der Übermittlung vor zunehmen. Entgegen der Revisionsb e- und abschließende Prüfung soll nach gefestigter Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise i n e i- ner bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. (d ) Die unzureichende Kanzleiorganisation war ursächlich für die Versä u- mung der Berufungsfrist. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die entsprechenden Anweisungen erteilt, wäre seinen Mitarbeitern bereits am 28. Dezember 201 8 aufgefallen, dass die Berufungsschrift nicht beim Lande s- arbeitsgericht eingegangen ist. Die Beklagte hätte dann noch ohne Weiteres bis zum 7. Januar 2019 - ggf. auf anderem Wege - beim Landesarbeitsgericht B e- rufung einlegen können. (e ) Soweit die Revisionsbeschwerde Darlegungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten en t- hält, liegen diese außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und sind bereits deshalb unbeachtlich. Zudem gelten im Verfahren der Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 4 ArbGG die Vorschriften der Zivilpr o- zessordnung über die Rechtsbeschwerde entsprechend. § 576 Abs. 1 ZPO b e- schränkt die Rechtsbe schwerde auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen. Die möglichen Rechtsbeschwerdegründe entsprechen damit den Gründen für eine Revision (MüKoZPO/Lipp 5. Aufl. § 576 Rn. 1) . Der Vortrag neuer Tats a- chen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. 25 26 27 - 12 - 5 AZB 16/19 ECLI:DE:BAG:2019:070819.B.5AZB16.19.0 III. Die Be klagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsb e- schwerdeverfahrens zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG . Linck Biebl Volk 28
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