Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. März 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 602/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 2205/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. April 2013 - 8 Sa 1649/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Umfang der Arbeitszeit - Bestimmung : ArbZG § 3 Satz 1; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1, § 287 Abs. 1 und Abs. 2 Leitsätze: 1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die l- mäßig e Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt. 2. Steht fest (§ 286 ZPO) , dass Überstunden auf Veranlassung des A r- beitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Dar- legungs - oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hi n- sicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstu n- den nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 602/13 8 Sa 1649/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. März 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. März 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Ri chter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Buschmann und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 201 3 - 8 Sa 1649/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des privaten Omnibusgewerbes. Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit bei ihr im April 2011 eine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung und war anschließend vom 1. Mai 2011 bis zum 31 . März 2012 als Busfahrer im Linie n- verkehr gegen ein Bruttomonatsgehalt von 1.800,00 Euro beschäftigt . Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 29. April 2011, in dem es ua. heißt: Inhalt, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses Der AN wird ab 01.05.2011 bis 01.05.2012 im Rahmen eines gewerblichen befristeten Arbeitsverhältnisses als Busfahrer in Vollzeit beschäftigt. § 3 Arbeitsentgelt Der Arbeitnehmer erhält monatlich 1.800,00 EURO brutto zzgl. 6 ,00 EURO (>8 Std.) bzw. 12,00 EURO (>14 Std.) Spesen pro Arbeitstag. Auf das Gehalt wird am 1. eines jeden Monats ein Abschlag gezahlt in Höhe von 600,00 EURO netto und das Restgehalt wird zum 15. eines M o- nats ausgezahlt. Zu diesem Termin werden auch die S p e- sen abgerechnet. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 4 - § 4 Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer bekannt. Er hat im Monat 2 Samstage und jeden Sonntag frei. Dies kann durch die Geschäftsleitung, kurzfristig geändert werden, z.B. Samstag und Sonntag arbeiten, dafür freie Tage in der Woche. Der Arbeitnehmer kann auch zu anderen A r- beiten herangezogen werden z.B. Werkstatthilfe, Bürohi l- fe, Hausmeister, Gartenpflege etc.. § 8 Aufgaben des Arbeitnehmers / B etrieblicher Ablauf 7. Vor Antritt einer jeden Fahrt ist eine Abfahrtskontrolle am Fahrzeug durchzuführen. Falls Fahrzeuge Mä n- gel aufweisen, so ist ein Mängelzettel auszufüllen und dieser ist am Diagrammscheibenbrett ausz u- hängen. Bei schwerwiegenden Mängeln ist zusät z- lich entweder das Büro oder die Werkstatt zu info r- mieren. 8. Die Bus - Karteikarten müssen von jedem Fahrer au s- gefüllt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ka r- tei, die belegt, dass eine Abfahrtskontrolle durchg e- führt wurde und evtl. Mängel und Schäden am zu führenden Fahrzeug gemeldet wurden. Diese Karte i- karte ist von jedem Fahrer vor Dienstantritt auszufü l- len! Die Karteikarte stellt einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen sowie sicheren Betriebsablauf dar. Die zweite Karteikarte dient als Nachweis der gefahrenen km und des getankten Treibsto ffes. 10. Die eingesetzten Busse sind nach jedem Dienst zu betanken, zu waschen, der Fahrgastinnenraum ist besenrein zu hinterlassen. Bei Zuwiderhandlungen müssen Sie mit Lohnkürzung (15, - rechnen. Der Kläger wurde auf 14 ver schiedene n Bustouren im Linienverkehr eingesetzt , deren Beginn und Ende sich einschließlich der Wartezeiten wie folgt darstellen: Tour BRS 1 von 5:50 bis 16:19 Uhr, Tour BRS 2 von 6:54 bis 4 - 4 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 5 - 19:19 Uhr, Tour BRS 3 von 6:40 bis 17:01 Uhr, Tour BRS 4 von 6:35 b is 18:33 Uhr, Tour BRS 1 Ferien von 4:20 bis 15:15 Uhr, Tour BRS 2 Ferien von 15:15 bis 21:00 Uhr, Tour BRS 3 Fe rien von 5:45 bis 19: 0 9 Uhr, Tour BRS 4 Ferien von 6:20 bis 15 : 09 Uhr, Tour BRS 5 Ferien von 9:00 bis 19:59 Uhr, Tour BRS 1 samstags von 8:03 bis 20:09 Uhr, To u r BRS 2 samstags von 6 : 49 bis 15 : 28 Uhr, Tour BRS 3 samstags von 10:00 bis 19:45 Uhr, Tour BRS 4 sam s- tags von 7:00 bis 16 : 24 Uhr und Tour BRS 5 samstags von 16:25 bis 0:38 Uhr. Ferner musste der Kläger vor Antritt und nach Beendigung der Fahrten die a r- beitsvertraglich festgehaltenen Kontrollmaßnahmen und Reinigungstätigkeiten ausführen, deren Dauer zwischen den Parteien streitig geblieben ist. Gleiches gilt für die Fahrt en vom Betrieb zur ersten Haltestellte und von der letzten Ha l- testelle zum Betrieb . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 15. Mai 2012 eingereichten Klage für den Beschäftigungszeitraum , au s- gehend von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden , die Verg ü- tung von 6 4 9,65 Überstunden verlangt. Er hat dazu für jeden Arbeitstag des Zeitraums Juni 2011 bis März 2012 unter Angabe des benutzten Fahrzeugs und der gefahrenen Linie Anfang und Ende der Arbeit dargelegt und bei seiner B e- rechnung arbeitstäglich eine Stunde Pause berücksichtigt . Darüber hinaus g e- hende Wartezeiten seien k eine Pausen im R echtssinne gewesen . Für jede Überstunde hat der Kläger einen mit dem Divisor 176 von dem vereinbarten Monatsentgelt heruntergerechneten Bruttostundenlohn von 10,22 Euro ang e- setzt. De r Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.644,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Überstunden könnten nicht angefallen sein, weil der Kläger als Arbeitszeit die Zeit ge schulde t habe , die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötig t e. Dies sei dem Kläger aufgr und der dem Arbeitsverhältnis vorang e- 5 6 7 - 5 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 6 - gangenen Fördermaßnahme bekannt gewesen. Im Übrigen sei en bei einer überschlägigen Berechnung im Durchschnitt allenfalls r und 8,5 Stunden pro Arbeitstag angefallen . Hinzu komme eine Rüstzeit von zehn Minuten arbeitstä g- l ich. Die im L inienverkehr anfallenden Wartezeiten seien sämtlich als Pausen zu werten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger unter Anwendung v on § 287 ZPO für 108 geleistete Überstunden 1.103,76 Euro brutto nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständ i- ge Klageabweisung weiter. Sie rügt, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ausgegangen und die vo r- genommene Schätzung von § 2 8 7 Abs. , der die Klageabweisung im Übrigen hat rechtskräftig werden lassen, beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klage ist in dem noch in der Revision s- instanz anhängigen Umfang begründet . Die Beklagte schuldet dem Kläger für 108 im Zeitraum Juni 2011 bis März 2012 geleistete Überstunden weitere Ve r- gütung in Höhe von 1.103,76 Euro brutto nebst Zinsen , § 612 Abs. 1 BGB . I. Die Vergütung von Überstunden ist entgegen der Auffassung der B e- klagten nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil solche im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht hätten anfallen können. Der Kläger musste für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten, wie er zur Erledigung der zugewiesenen A r- beiten brauchte. Vielme hr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 8 9 10 - 6 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 7 - 40 Wochenstunden vereinbart. Das ergibt die Auslegung de r § § 1 , 4 Arbeitsve r- trag. 1. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zu Tätigkeit und Arbeitszeit sind wie Allgemeine Geschäftsbedingung en anhand v on § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat schon nach dem äußeren Ersche i- nungsbild den Arbeitsvertrag vom 29. April 2011 vorformuliert, dem Kläger u n- streitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es s ich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB) , bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der A r- beitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff.; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14) . Auf die vorformulierte n Regelung en konnte der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keinen Ei n- fluss nehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihre m objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des d urchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN) . 2. Nach diesen Grundsätzen ist § 4 Satz 1 Arbeitsvertrag , wonach dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit bekannt sei, k eine Vereinbarung, sondern setzt eine solche voraus. Dieser Hinweis auf den Kenntnisstand des Arbeitnehmers kann wahr oder unwahr sein , aber nicht - wie das La ndesarbeitsgericht ang e- nommen hat - unwirksam. Dass und in welcher Weise die Parteien durch übe r- einstimmende Willenserklärung eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart hätten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vorbringen , dem Kläger sei durch die vorherige, knapp einmonatige Tätigkeit im Rahmen einer Fördermaßnahme 11 12 13 - 7 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 8 - der Arbeitsverwaltung die Dauer der Arbeitszeit bekannt gewesen, lässt nicht erkennen, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Arbeitszeit ausdrüc k- lich rechtsgeschäftlich geeini gt hätten . 3. Die für das Arbeitsverhältnis gelten sollende Arbeitszeit, die den für die vereinbarte Vergütung geschuldeten zeitlichen Umfang der iSv. § 611 Abs. 1 ist deshalb durch Auslegung zu ermi t- teln . Anknüpfung spunkt hierfür ist § 1 Arbeitsvertrag, in dem es heißt, der Kl ä- ger werde als Busfahrer in Vollzeit beschäftigt. D er durchschnittliche Arbei t- nehmer darf regelmäßige Dauer der Arbeit s- zeit - unter Zugrundelegung einer Fü nf - Tage - Woche und der in § 3 Satz 1 ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstäglich - 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Soll hingegen Recht zulässige Höchstgrenze der Arbeitszeit ganz oder teilweise aus ge schöpf t werd en, müsste dies durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest eine hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich eröffneten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . A llein der Hinweis in § 4 Satz 2 Arbeitsvertrag, der Kläger , sorgt nicht für die nöt i- ge Klarheit . Denn für die Beschäftigung an Sonntagen sieht § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG einen Ersatzruhetag vor . Die Nennu ng des Samstags als möglichen A r- beitstag besagt nicht , dass eine Sechs - T age - W oche vereinbart sei, sondern erlaubt lediglich eine flexible Verteilung der Wochenarbeitszeit . 4. Weil die für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebende Arbeitszeit durch Aus legung des § 1 Arbeitsvertrag ermittelt werden kann, kommt es auf die Existenz einer betriebsübliche n Arbeitszeit (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 21; 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - Rn. 25) nicht an. Zudem lässt sich dem Vorbringen der Bekla gten nicht entnehmen, dass sie - vom Kl ä- ger abgesehen - mit ihren Beschäftigten eine konkret bestimmte Dauer der A r- beits zeit vereinbart hätte. Allein durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers kann eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich begründet werden. 14 15 - 8 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 9 - II. Die Vergütung von Überstunden setzt - bei Fehlen einer anwendbaren tarifvertraglichen Regelung - entweder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Vergütungspflicht nach § 612 Abs. 1 BGB voraus. Arbeitsvertragli ch haben die Parteien die Vergütung von Überstunden weder vereinbart noch ausgeschlossen. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann deshalb nur § 612 Abs. 1 BGB sein. Danach gilt eine Verg ü- tung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitslei stung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, sondern auch dann die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Vergütung, wenn der A r- beitnehme r auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst ( vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 17 mwN) . Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive - Vergütungserwa r- tung ( vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN) ergibt sich jedenfalls daraus, dass im betreffenden Wirtschaftszweig die Vergütung von Überstunden - sogar mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 % - tariflich vorgesehen ist, § 13 Abs. 2 MTV für die Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 8. Juli 2009. I II . Die Vergütung von Überstunden setzt weiter voraus, dass der Arbei t- nehmer solche tatsächlich geleistet hat und die Überstundenleistung vom A r- beitgeber veranlasst war oder ihm zuzurechnen ist (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14 mwN) . Für beide Voraussetzungen - einschließlich der Anzahl geleisteter Überstunden - trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs - und Bewei s- last (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 25 ff., BAGE 141, 330 zur Leistung von Überstunden und BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15 ff. zur arbeitgeberseitigen Veranlassung von Überstunden) . Steht fest (§ 286 ZPO) , dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeits gebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs - oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht de n U m- 16 17 18 - 9 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 10 - fang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZP O schätz en ( BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 a der Gründe) . 1. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach seiner Überzeugung, ob ein Schaden entstanden und wie hoch er ist. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht über einstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147; 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 37, BAGE 119, 294) . Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch b eurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn h i n und daher willkürlich wäre (B AG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 19 , BAGE 143, 165 ; BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 46 mwN zur st. Rspr. des BGH) . Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 20 mwN, aaO ) . Nach § 287 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit unter den im Gesetz genannten V oraussetzungen auch die Schätzung des Umfangs von Erfüllungsansprüchen (BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 a der Gründe - zum Umfang einer Überstundenlei s- tung; 11. März 1981 - 5 AZR 878/78 - zu III der Gründe - zur Höhe einer Loh n- forderung; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 29 - zur Höhe der üblichen Vergütung; BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 45 f. - zur Schätzung bei einem Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierungsmaßnahmen) . 2. e- tracht, wenn aufgrund unstreitigen Parteivorbringens, eigenem Sachvortrag des Arbeitgebers oder dem vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO für wahr eracht e- ten Sachvortrag des Arbeitnehmers feststeht, d ass Überstunden geleistet w u r- 19 20 21 - 10 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 11 - den, weil di e dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit generell oder zumindest im Streitzeitraum nicht ohne die Leistung von Überstunden zu erbringen war . Kann in einem solchen Falle der Arbeitnehmer nicht jede einze l- ne Überstunde belegen ( etwa weil zeitnah e A rbeitszeita ufschriebe fehlen, übe r- haupt der Arbeitgeber das zeitliche Maß der Arbeit nicht kontrolliert hat oder Zeugen nicht zur Verfügung stehen ), kann und muss der Tatrichter nach pflich t- gemäßen Ermessen das Mindestmaß geleisteter Überstunden schätze n, sofern dafür ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen . Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, dem aufgrund des vom Arbeitgeber zugewiesenen Umfangs der Arbeit im Grundsatz berechtigten Arbeitnehmer jede Überstundenvergütung zu versagen (vgl. BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 a der Gründe; BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 46) . 3. Die Voraussetzungen für die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Schätzung des Mindestumfangs geleisteter Überstunden sind im Streitfall e r- füllt. Ob auch eine weitergehende Schätzung gerechtfertigt gewesen wäre, braucht der Senat mangels Revision des Klägers nicht zu entscheiden. a) Dass der Kläger - bei Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden - im Streitzeitraum zur Erl edigung der ihm von der B e- klagten zugewiesenen Arbeiten Überstunden geleistet ha t, ist unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) . Die Beklagte weicht lediglich in der Bewertung ab, wenn sie von der un zutreffenden Annahme aus geht , als Arbeitszeit sei die Zeit geschulde t gewesen , die der Kläger für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten b e- nötigt e . A uf die substantiierte Darlegung des Klägers von Beginn und Ende der Arbeit in den Monaten Juni 2011 bis März 2012 hat die Beklagte für keinen ei n- zigen Arbeitstag und kei ne einzige Buslinie dargelegt, dass unter normalen Verhältnissen die zugewiesene Arbeit innerhalb von acht Stunden zu erledigen gewesen wäre. Sie hat zur Entkräftung des Sachvortrags des Klägers weder die teilweise noch bei ihr vorhandenen Tachoscheiben au sgewertet, noch sich auf Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG berufen. Schließlich hat sie schriftsä t- zlich vorgebracht, sei von einem zeitlichen 22 23 - 11 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 - 12 - zuzüglich zehn Min u- ten Rüstzeit aus zugehen . Dabei hat die Beklagte schon alle Wartezeiten he r- ausgerechnet und als Pausen gewertet, ohne darzulegen, dass der Kläger d a- bei frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen konnte und sich nicht etwa im oder am Bus zur Arbeit bereithalten musste (zum Rechtsbegriff der Pause BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 mwN) . b) Ob das Tatsachengericht das Mindestmaß geleistete r Überstunden nur der einge schränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf Ermessensüberschreitung (BAG 21. Mai 1980 - 5 AZR 194/78 - zu 4 b der Gründe) dahingehend, ob der Tatrichter wesentliche B e- messungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat ( vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 3 70 /10 - Rn. 25 mwN, BAGE 143, 16 5) und d a- , also willkürlich ist ( vgl. BGH 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13 - Rn. 46 mwN) . c) Diesem Überprüfungsmaßstab hält die vom Landesarbeitsgericht vo r- genommene Schätzung s tand. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die die Schätzung des Mindestmaßes von geleisteten Überstunden auf eine halbe Stunde je Arbeitstag als - zu Lasten der Beklagten - willkürlich gegriffen e r- scheinen ließe. Das Landesarbeitsgericht orientiert sich an der eigenen Schä t- zung der Beklagten. Daran wollte diese zwar in der Berufungsverhandlung . Aus welchen Gründen ihre Schätzung fehlerhaft sein soll te , hat die Beklagte dem Landesarbeitsgericht allerdings nicht erläutert. O h- ne re visiblen Rechtsfehler durfte deshalb das Landesarbeitsgericht an die Schätzung der Beklagten anknüpfen . 4 . Gegen die Anzahl der nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum vom Kläger geleisteten 216 Arbeitstage und den vom Landesa r- beitsg t- tostundenlohn iHv. 10,22 Euro hat die Revision Angriffe nicht erhoben. 24 25 26 - 12 - 5 AZR 602/13 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR602.13.0 IV . Verzugsz insen stehen dem Kläger in dem vom Landesarbeitsgericht a usgeurteilten Umfang nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Müller - Glöge Biebl Weber Buschmann Feldmeier 27 28
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