Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 424/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg - 27 Ca 277/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 20. Juli 2017 - 7 Sa 40/17 - Entscheidungsstichwort e : Umfang der gesetzlichen Vergütungspflicht - Fahrt zur auswärtigen A r- beitsstelle - Montagestammarbeiter ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 424/17 7 Sa 40/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbei tsgericht Dr. Biebl, die Richterin - 2 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bürger und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 - 7 Sa 40 /17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Vergütung der Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung. Der Kläger ist seit dem Jahr 1988 bei der Beklagten an deren Standort H als Aufzugs - und Inspektionsmonteur beschäftigt. Er ist Mitglied des dort g e- bildeten Betriebsrats. Bei einer regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden erhält er ein Bruttomonatsgehalt von 4.376,00 Euro. Für die ihm obliegende Wartung, Montage und Reparatur von Aufzugsanlagen stellt ihm die Beklagte ein mit den erforderlichen Werkzeugen u nd Ersatzteilen bestücktes Kraftfahrzeug zur Verfügung , das der Kläger auch privat nutzen darf. Die Beklagte weist ihren Monteuren monatlich die jeweils zu wartenden Aufzugsanlagen in Sammelaufträge n zu. Vorbehaltlich etwaiger Not - und Stö r- fälle kann der Kläger im Wesentlichen frei einteilen, an welchen Tagen und in welcher Reihenfolge er welche Kunden aufsucht. Bis Anfang Dezember 2016 fuhr er morgens von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten Kunden dorthin zurück. Den Betrieb d er Beklagten suchte der Kl ä- ger nur für organisatorische Tätigkeiten wie die Abgabe der Wochenmeldungen oder die Versorgung mit Ersatzteilen sowie für Betriebsratstätigkeit auf. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 4 - Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 4. Januar 1988 , nach dessen Ziff. 6 s- montagetarifvertrag (soweit dieser gemäß Paragraph Anwendung findet. Der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen - , Meta ll - und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs - , Freileitungs - , Ortsnetz - und Kabelbaues (BMTV) in der Fassung vom 20. Juni 2001 bestimmt, soweit vorliegend von Interesse: § 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt (1) : 1.1 räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland. 1.2 fachlich: für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen - , Metall - und Elektroindustrie . 1.3 persönlich: für alle Montagestammarbeiter und Montagezeita r- beiter (2) . § 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Außerbetriebliche Arbeitsstelle 2.1.1 Eine außerbetriebliche Arbeitsstelle ist für den Montagestammarbeiter die Arbeitsstelle, die räumlich von dem Betrieb (Hauptbetrieb, Zwei g- betrieb, Nebenbetrieb, Stützpunkt) entfernt ist, für den er eingestellt ist, also außerhalb des Si t- zes seines Arbeitsverhältnisses. 2.2 Montagestammarbeiter 2.2.1 Montagestammarbeiter sind gewerbliche Arbei t- nehmer, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, auf Weisung des Arbei tgebers auf Montagen zu arbeiten (Entsendung). 4 5 - 4 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 5 - Nach dieser Bestimmung wird nur Montag e- stammarbeiter, wer vom Betrieb (Sitz seines Arbeitsverhältnisses) auf eine außerbetriebliche Arbeitsstelle entsandt wird und aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einer solchen Weisung Folge zu leisten. § 4 Gemeinsame Bestimmungen für Montagestammarbe i- ter im Nah - und Fernbereich 4.1 Begriff der Montage im Nahbereich (Nahmo n- tage) 4.1.1 Nahmontage ist eine Montage, bei der dem Mo n- tagestammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt zumutbar ist. 4.1.2 Die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt ist zumutbar, wenn die Entfernung in Straßenkil o- metern zwischen Ausgangspunkt und Montag e- stelle 80 km nicht übersteigt und diese Entfe r- nung jeweils für Hin - und Rückweg außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zurückg e- legt wird. 4.4 Festlegung des Ausgangspunktes 4.4.1 Ausgangspunkt für die Nahmontage kann sein: - der entsendende Betrieb - die Wohnung des Montagestammarbeiters - die Ortsmitte des Betriebsortes. § 5 Nahmontage für Montagestammarbeiter 5.1 Nahauslösung Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung, die den arbeitstäglichen Mehraufwand bei au s- wärtigen Montagearbeiten im Nahbereich abd e- cken soll. Eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin - und Rückreise erfolgt nicht. Montagestelle ist die Stelle, von der aus der B e- ginn der Arbeitszeit berechnet wird und die B e- zahlung der Arbeitszeit beginnt. - 5 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 6 - 5.2.3 Die Höhe der Nahauslösungen wird im Tarifve r- trag für Auslösungssätze und Fahrtkosten nach folgender Staffelung festgelegt: Auslösungstafel II für Montagestammarbeiter, die auf Anordnung des Arbeitgebers ein werkseitig gestelltes Fah r- 25% höhere Nahau s- lösung wird gezahlt für die Lenkzeit bzw. den unterstellten höheren Aufwand. 5.3 Innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Mo n- tagestammarbeiters zurückgelegte Reisewege werden wie Arbeitszeit bezahlt. 5.4 Montageeinsätze mit täglich wechsel n- der Entfernung können abweichend von § 5.2 durch freiwillige Betriebsvereinbarung tarifliche Nahauslösungszonen zusammengelegt und die entsprechenden Nahauslösungssätze pausch a- liert werden. § 6 Fernmontage für Montagestammarbeiter 6.1 Entschädigung für Reisezeit 6.1.1 Die notwendige Reisezeit einschließlich der An - Stunden je Kalendertag bezahlt, und zwar falls sie außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, wie Arbeitszeit ohne Zuschläge, falls sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegt, zuzüglich eines Verdienstau s- gleichs in Höhe des Montagezuschlags. 6.1.1.1 Zu vergüten ist die gesamte Reisezeit vom Ve r- lassen des Ausgangspunktes an bis zum Erre i- Für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung zahlt die Beklagte keine 6 - 6 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 7 - gesonderte Vergütung, sondern lediglich eine Nahauslö sung nach Maßgabe des BMTV. Zum 5. Dezember 2016 wurde der Kläger - nach seiner Auffassung u n- wirksam - angewiesen, die Arbeit künftig an einem von der Beklagten festgele g- ten Sammelpunkt in H aufzunehmen und zu beenden. Am 15. Dezember 2016 hat die Einigun gsstelle für den H - Regelung zur (regelmäßigen) Arbeitszeit (ohne Not - In dem Spruch heißt es ua.: 2. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. - Für Monteure, die mit ihrem Dienstfahrzeug unter Mitfü h- rung ihrer Werkzeuge und Ersatzteile direkt von der Wo h- nung zur Anlage des Kunden fahren und von einer Anlage des Kunden direkt wieder zur Wohnung zurückkehren, beginnt die Arbeitszeit mit Abfahrt von der Wohnung. Die Arbeitszeit endet mit Beendigung der Fahrtätigkeit bei E r- reiche n der Wohnung des Mitarbeiters. Dies gilt nur, solange der Arbeitgeber keine wirksame A n- ordnung trifft, wonach die Arbeit im Betrieb (H a ) oder an einem anderen Ort aufzunehmen ist. Sofern der BMTV Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei dieser En t- scheid Mit der am 2 . August 2016 anhängig gemachten Klage hat der Kläger Vergütung für die streitgegenständlichen Fahrt en verlangt und gemeint, diese zählten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts zu r Arbeitszeit . Für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 ergäben sich daher insgesamt 278 Überstunden, die mit einem Satz von 35,20 Euro brutto abzugelten seien. Dem stünde der BMTV nicht entgegen. 7 8 - 7 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 8 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteilen , an ihn 9.785,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen; 2. f estzustelle n, dass die Arbeitszeit des Klägers mit der Abfahrt von der Wohnung zum ersten Kunden beginnt und mit dem Erreichen der Wohnung nach Besuch des letzten Kunden endet , solange de r Kl ä- ger als Wartungsmonteur ohne festen Arbeitsort b e- schäftigt wird . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, de r Kläger könne nur eine Auslösung nach Maßgabe des BMTV beanspruchen . Mit der ihm für die Monate Dezember 2015 bis Dezember 2016 gezahlten Nahausl ö- sung hat sie hilfsweise auf gerechnet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter , während die B eklagte die Zurückweisung der R evision beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist sowohl im Leistungs - , als au ch im Feststellungsantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem Feststellungsantrag begehrt der Kläger bei der gebotenen Au s- legung ( vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) die Feststell ung der V ergütungspflicht der B eklagten für die streitgege n- ständlichen , nach Auffassung des Klägers zur Arbeitszeit zählenden Fahr ten . Mit diesem Inhalt ist der F eststellungsantrag als Zwischenfeststellungklage 9 10 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 9 - nach § 256 Abs. 2 ZPO statthaft . Die zur gerichtlichen Entscheidung gestellt e F eststellung ist über den S t r eitzeitraum hinaus für den Vergütung sanspruch des Klägers ab dem 1. Dezember 2016 von Bedeutung. II. Die Klage ist unbegründet. Mit den streitgegenständlichen Fahrten e r- bringt der Kläger zw ar Arbeit. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht indes angenommen, dass eine (gesonderte) Verg ü- tung hierfür nach § 5.1 Abs. 1 Satz 2 BM TV ausgeschlossen ist. 1. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach der im Streitzeitraum geltenden Regelung des § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. a) 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt . D er Arbeitgeber verspricht die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbe i tsvertraglich ve rmittelten W eisungsrechts abverlangt Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( st. Rspr., vgl. nur BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 10 mwN , BAGE 157, 116) . b) Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der - eigennützigen - Zurücklegung des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292 / 08 - Rn. 15 ; 21. Dezember 20 0 6 - 6 AZR 341/06 - Rn. 13, BAGE 120, 361 ) . Anders ist es jedoch , wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu e r- bringen hat . In diesem Falle gehört das Fahren zu r auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten , weil das wirtschaftliche Ziel der G e- samttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort wie im Streitfall Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen . Dazu gehört zwingend die 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 10 - jeweilige Anreise. Nicht nur die Fahrten zwischen den Kunden, auch d ie zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstlei stung iSd. §§ 611 , 612 BGB. Das ist unabhängig davon, ob Fahrtantritt und - ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolg en (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 292 / 08 - Rn. 15) , und gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer bei An - und Abreise ein Fahrzeug mit den für die auswärtige Tätigkeit erforderl i- chen Werkzeugen, Ersatzteilen uä. führen muss . 2. Die Einordnung der streitgegenständlichen Fahrt en als Arbeit und der dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit klärt indes noch ni cht die Frage ihrer Vergütung. Durch Arbeits - oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütung s- regelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fah r- t en der vorliegenden Art getroffen werden ( zu Fahrten vom Betrieb zur auswä r- tigen A rbeitsstelle sh. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 23; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18 ; vgl. auch zu Umkleide - und inne r- betriebliche n Wegezeiten BAG 6. September 201 7 - 5 AZR 382 /16 - Rn. 23 mwN ) . a) Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann unter bestimmten Umständen die Fahrzeit für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Standort des ersten und letzten Kund en eines Arbeitstags Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeit s- zeitgestaltung sein . Doch hat der Gerichtshof mehrfach betont, dass die A r- beitszeitrichtlinie nicht Fragen des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer r egelt, weil dieser Aspekt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der Un i- on liegt (EuGH 2 1. Februar 2018 - C - 518/15 - [Matzak] Rn. 49 ff.; 10. September 2015 - C - 266/14 - [Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras] Rn. 48 mwN) . D eshalb kann der Kläger entg e- gen seiner Auffassung das Klagebegehren nicht auf Unionsrecht stützen. 19 20 - 10 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 11 - b ) Eine (gesonderte) Vergütung für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung ist nach § 5.1 Abs. 1 Satz 2 BMTV ausgeschlossen. aa ) A uf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BMTV Anwendung. Das steht zwischen den Parteien außer Streit. D ie Bezugnahme ist dynamisch zu verstehen, denn Hinweise, die für e i- ne statische Bezugnahme sprechen würden, fehlen ( vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 25; 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 16) . bb ) Der BMTV ist nach seinem § d . Ziff. 6 Arbeitsvertrag . Die außerbetr ieblichen Arbeitsstellen des Klägers liegen in der Bundesrepublik Deutschland, sie unterfallen dem räumlichen und fachlichen Anwendungsb e- reich des BMTV. Auch dessen persönlicher Geltungs bereich ist eröffnet. Der Kläger ist Montagestammarbeiter, weil er auf grund seines Arbeitsvertrags ve r- pflichtet ist, auf Weisung des Arbeitgebers auf Montagen zu arbeiten, § 1.3, § 2.2 .1 BMTV. (1) E ntgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht entgegen , dass er die Reihenfolge der zu wartenden Anlagen im Rahmen der monatlichen Sammelaufträge und seine Fahrtroute selbst bestimmen kann . Dieser ihm von der B eklagten eingeräumte Spielraum lässt seine Weisungsgebundenheit iSd. § 2.2.1 BMTV nicht entfallen. Der Kläger kann nicht selbst entscheiden, ob er auf Montage arbei tet, sondern nur , wann und in welcher Reihenfolge er die Kunden mit den zu wartenden Anlagen i nnerhalb des jeweiligen Monats au f- sucht. (2) Ebenso wenig kommt es für die Einordnung als Montagestammarbeiter darauf an, dass der Kläger im Streitzeitraum die F ahrten von seiner Wohnung aus begonnen und dort beendet hat. Denn Ausgangspunkt für die Nahmontage kann nicht nur der entsendende B etrieb, sondern auch die Wohnung des Mo n- tagestammarbeiters sein, § 4.4.1 BMTV. 21 22 23 24 25 - 11 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 12 - c c ) Bei der Nahmontage, das ist die Montage, bei der dem Montag e- stammarbeiter die tägliche Rückkehr zum Ausgangspunkt zuzumuten ist (§ 4.1.1 BMTV) , schließt § 5.1 Abs. 1 Satz 2 BMTV eine - gesonderte - Verg ü- tung der Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten zurück zur Wohnung aus. (1) Das ergibt sich mit der erforderliche n Klarheit (zu dieser Voraussetzung sh. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 35 mwN) bereits aus dem Wortlaut der Tarifnorm, wenn sie bestimmt, dass eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin - und Rückreise (zur Montagstelle) nicht erfolgt . D ie s gilt nach § 5.2.3 BMTV auch dann , wenn der Montagestammarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers ein werkseitig gestelltes Fah rzeug lenkt. In diesem Falle erhöht sich lediglich die Nahauslösung um 25 % (Auslösungstafel II). (2) Der systematische Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des BMTV bestätigt das aus dem Wortlaut des § 5.1 Abs. 1 Satz 2 BMTV hergele i- tete Ergebnis . Währe nd für die Anfahrt zur ersten Montagestelle des Arbeit s- tags und die Rückfahrt von der letzten nur die Nahauslösung vorgesehen ist, bestimmt § 5.3 BMTV, dass zurückgelegte e l- bezahlen si nd. Desgleichen wird bei der Fernmontage die notwendige Reisezeit einschließlich der An - und Abmarsc h- zeiten grundsätzlich vergütet , § 6.1 BMTV. dd) Nach den kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme für die Vergütung der Reisezeiten maßgeblichen tariflichen Regelung en des BMTV ist somit im B e- reich der Nahmontage der Zeitaufwand des Montagestammarbeiters für die Fahrt zum ersten Kunden eines Arbeitstags und v om letzten zurück mit der e- golten. Dieses Vergütungskonzept haben die Gerichte für Arbeitssachen hinz u- nehmen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertrag s- par teien mit dieser Vergütungsregelung den ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG ei n- geräumten weite n G estaltungsspielraum überschritten hätten . 26 27 28 29 - 12 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 - 13 - 3. Außerhalb der Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien läge alle r- dings eine Vergütungsregelung, durch die der jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten würde . a) Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn tritt eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgeltanspr uch; wird der gesetzliche Mindes t- lohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch (st. Rspr. seit BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202) . Dabei ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die vom Arbeitg e- ber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro brutto ergibt (BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 24 mwN) . b) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Berücksichtigung der strei t- gegenständlichen Fahrten als vergütungspflichtige Arbeit den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlo hn nicht erfüllt hätte, bestehen indes nicht. Der Kläger hat nicht behauptet , er habe im Streitzeitraum in einem U m- fang tatsächlich gearbeitet, der ein en Differenzanspruch nach § 3 MiLoG b e- gründet hätte. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Bru ttom o- natsgehalt des Klägers von 4.376,00 Euro wären rechnerisch monatlich 514 . 4. Für den dem Leistungsantrag nachfolgenden, vom Feststellungsantrag erfassten Zeitraum kann der Kläger eine Vergütungspfl icht für Fahrten von se i- ner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und zurück vom letzten Ku n- den des Arbeitstags auch nicht mit Erfolg aus dem Spruch der Einigungsstelle vom 15. Dezember 2016 herleiten. Nach dessen Ziff. 2 ist der Regelungsg e- genstand di eser Betriebsvereinbarung auf Beginn und Ende der täglichen A r- beitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und damit auf die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beschränkt. Einen (zusätzlichen) Vergütungsanspruch begründet der Spruch der Einigungsstelle nicht . 30 31 32 33 - 13 - 5 AZR 424/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR424.17.0 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Linck Volk Biebl E. Bürger J. Schubert 34
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