Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 124/18 - ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 17. März 2017 - 4 Ca 2891/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 10. Januar 2018 4 Sa 449/17 - Entscheidungsstichwort : Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit (MTV der Chem i-schen Industrie) ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 124/18 4 Sa 449/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2018 dur ch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Ric h terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Röth - Ehrmann und Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 3 - Die Revision des Kl ägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2018 - 4 Sa 449/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Vergütung von Umklei de zeiten. Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 als Schichtführer in den Produktion s- anlagen der Beklagten, die ein Chemieunternehmen betreibt, beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der vom Bundesarbeitgeberverband Chemie und der Gewerkschaft IG Ber gbau, Chemie und Energie abgeschlo s- sene Manteltarifvertrag (MTV) in der jeweils geltenden Fassung a uf das A r- beitsverhältnis Anwendung. Das Bruttomonats gehalt des Klägers betrug zuletzt 5.600,00 Euro im Rahmen einer 37,5 Stundenwoche. Zusätzlich geleistete A r- beitszeiten der Schichtarbeiter führen zu Gutschriften auf einem Arbeitszeitko n- to. Die Gutschriften werden vergütet, wenn am Jahresende ein positiver Saldo ver bleibt. Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat am 18. Dezember 2014 eine B e- triebsvereinbarung üb er Arbeitszeit (BV Arbeitszeit) abgeschlossen, die unter Ziff. 4.2 ua. regelt, dass die Mitarbeiter während der gesamten Schichtzeit pe r- sönliche Schutzausrüstung, bestehend aus flammenhemmender Schutzkle i- dung (Hose/Jacke) und Sicherheitsschuhen tragen müssen. Die Kleidung ist in dunkelblau mit Lichtreflektorstreifen gehalten; d ie J acke weist einen gelben Bruststreifen und das Firmenlogo der Beklagten auf. Die Beklagte stellt auf dem Betriebsgelände Umkleidekabinen zur Ver fügung . Umkleidezeiten im Betrie b werden weder vergütet noch auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 4 - Der MTV vom 24. Juni 1992 idF vom 2. Februar 2016 und idF vom 17. Mai 2017, die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist, regelt in beiden Fassu n- gen übereinstimmend ua.: § 2 R egelmäßige Arbeitszeit I. Dauer und Verteilung der Arbeitszeit § 3 I. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die über die tarifliche wöchentliche oder über die in diesem Rahmen betrieblich festgelegte rege l- mäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit Bei notwendiger Mehrarbeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, für die ein Zeitausgleich aus betrieblichen ode r arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen ist, kann der Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig abge l- ten. § 6 Waschzeit und Umkleidezeit 1. Ist infolge besonders starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Re i- nigung erforderlich, so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der Arbeitne h- mer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. 4 - 4 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 5 - 2. Ist bei der Arbeit das Tragen einer bestimmten B e- rufskleidung und deshalb das Umkleiden im Betrieb durch den Arbeitgeber angeordnet, wird durch eine Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Üblichkeit geregelt, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für die hierfür e r- forderliche Zeit erfolgt. Die Regelung zu Umkleidezeiten wurde von den Tarifvertragsparteien am 17. Oktober 2013 neu in den MTV eingefügt. Im Betrie b der Beklagten ist keine Betriebsvereinbarung zur Regelung eines Ausgleichs für Umkleidezeiten abgeschlossen. Der Kläger hat gemeint, d as Umkleiden sei vergütungspflichtig und d a- her die hierfür aufgewandte Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. E s sei ihm unzu mutbar, die Schutzk leidung mit nach Hause zu nehmen und damit den täglichen Arbeitsweg anzutreten. Die Regelung des § 6 Ziff. 2 MTV stelle das Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat August 2016 die tägliche Umkleidezeit in Höhe einer Dauer von zweimal arbeitstäglich zehn Minuten, hilfsweise in Höhe der vom Gericht geschätzten Daue r, für das An - und Ablegen der Schutzausrüstung, best e- hend aus flammenhemmender Schutzkleidung (H o- se/Jacke) und Sicherheitsschuhen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Arbeitszeit gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, aus dem MTV folge , dass Umkleidezeiten nicht vergütungspflichtig seien . E ine Verg ü- tung sei durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Vergütung für Umkleideze iten für die Zeit von Januar 2013 bis Oktober 2016 gefordert und zudem die Fes t- stellung begehrt, dass diese Zeiten vergütungspflichtig sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Za h- lungsantrag zurückgenomm en und - soweit für die Revision noch von B e- lang - die im Antrag wiedergegebene Feststellung begehrt. Das Landesarbeit s- 5 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 6 - gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein en Feststellungs antrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zeitgu t- schrift für Umkleid ezeiten. Zwar handelt es sich hierbei grundsätzlich um verg ü- tungspflichtige Arbeitszeit, jedoch beinhaltet § 6 Ziff. 2 MTV eine gesonderte Vergütungsregelung. Da bei der Beklagten keine Betriebsvereinbarung besteht , die einen Ausgleich für die erforderlich e Umkleidezeit regelt, hat der Kläger ke i- n en Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten und daher auch kein en Anspruch auf Zeitgutschrift . I. Die Feststellungsklage ist zulässig. 1. Dahinstehen kann, ob im Übergang von der Leistungs - auf die Festste l- lungsklage eine Klageänderung in der Berufung liegt . Das Landesarbeitsgericht hat über den Streitgegenstand sachlich entschieden und damit die Vorausse t- zungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillsch weigend bejaht. Die Zulässigkeit der Klageä n- derung ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen (BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 24, BAGE 152, 1) . Gleiches gilt, soweit darin eine Klageerweiterung zu sehen wäre . Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine Klageerweiterung liege nicht vor, wird durch § 268 ZPO für unabänderlich erklärt, damit nicht der Sachentsche i- dung die Grundlage entzogen werden kann (Zöller/Greger ZPO 3 2 . Aufl. § 268 Rn. 1) . 2. Die Vor aussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . Nach dieser Bestimmung kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen s eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches 10 11 12 13 - 6 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 7 - Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis du rch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf ei n- zelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken , sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13) . Das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende besondere Feststellung sinteresse (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 14 mwN) ist gegeben, weil durch die richterliche Entscheidung der Streit der Parteien darüber, ob Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeit s- zeit zu bewerten sind, insgesamt beseitigt und ihr Rechtsver hältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden kann (vgl. BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 9) . 3. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. De r Antrag bezieht sich auf eine Zeitg utschrift auf dem von der B e- klagten für den Kläger unstreitig geführten Arbeitszeitkonto. Unter Berücksicht i- gung der Darstellung des Arbeitszeitkontos in Ziff. 5.3.4 BV Arbeitszeit, die die Begriffe Zeitguthaben und Zeitschulden verwendet, verlangt der Kläger die Gu t- schrift von Arbeitszeit, mithin klar erkennbar in der Spalte des Arbeitszeitkontos, in der Zeitguthaben fortlaufend zu erfassen sind. Der Feststellungsantrag ist zukunftsbezogen, so dass die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann ( vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 11 8/17 - Rn. 18 , BAGE 161, 132 ) . II. Der Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Gutschrift von Umkleideze i- ten auf dem Arbeitszeitkonto ist unbegründet. Zwar sind die Umkleidezeiten als Arbeitszeit grundsätzlich nach § 611 Abs . 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 nach § 611 a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig, womit an sich eine Zeitgutschrift zu erfolgen hätte, jedoch besteht aufgrund der Tarifregelung des § 6 Ziff. 2 MTV im Streitfall keine Vergütungspflicht. 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der grundsätzlich best e- henden Vergütungspflicht der Umkleidezeiten ausgegangen, denn bei den vom Kläger benötigten Zeiten zum An - und Ablegen der persönlichen Schutzausrü s- 14 15 16 - 7 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 8 - tung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 611a Abs. 2 BGB (vgl. zu den Grundsätzen der Bewertung von Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit zuletzt BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 22 bis 24 mwN) . D ie für das An - und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung, b e- stehend aus flammenhemmender Schutzkle idung (Hose/Jacke) und Siche r- heitsschuhen, im Betrieb benötigte Zeit ist als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten . Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer sind zum Tr a- gen der Schutzausrüstung während der gesamten Schichtzeit nach Ziff. 4.2 Satz 4 BV Arbeitszeit verpflichtet. Nach den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts handelt es sich um besonders auffällige Schutzkleidung, wobei dies auch die Sicherheitsschuhe umfasst. Diese Feststellungen sind von der Bekla g- ten nicht mit einer Gegenr üge angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, dass es einer ausdrücklichen Anordnung der Beklagten zum U m- kleiden im Betrieb nicht bedarf, um die grundsätzliche Vergütun gspflicht ausz u- lösen. Denn eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit liegt auch vor, wenn - wie im Streitfall - der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber dafür eingerichteten Umkleidemöglichkeiten für das von diesem angewiesene Anlegen seiner b e- sonders auffäll igen Dienstkleidung nutzt und sich anschließend zu seinem A r- beitsplatz begibt ( vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 21, BAGE 160, 167) . 2. Die Vergütung der Umkleidezeiten ist im Streitfall jedoch aufgrund tari f- vertraglicher Regelung ausgeschlo ssen. a) Mit der Einordnung der Umkleidezeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. der nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB zu leistenden Arbeit ist noch nicht geklärt, wie diese Zeiten zu vergüten sind. Durch Arbeits - oder Tarifvertr ag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleidezeiten g e- troffen werden (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 31 mwN) . 17 18 19 - 8 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 9 - b ) Der Arbeitsvertrag schließt die Vergütung der Umkleidezeiten nicht aus. Die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten ist aber aufgrund der Regelung des § 6 Ziff. 2 MTV ausgeschlossen. aa ) Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsve r- traglicher Bezugnahme Anwendung. Die in § 12 Ziff . 1 des Arbeitsvertrags en t- haltene dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des MTV in der jeweils geltenden Fassung ist wirksam . Die Bezugnahmeklausel ist ausreichend tra n s- parent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die im Zeitpunkt der jeweiligen A n- wendung einbe zogenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 23) . bb ) Nach § 6 Ziff. 2 MTV besteht nur dann die Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütung der Umkleidezeiten , wenn eine Betriebsvereinbarung eine Entgel t- zahlungspflicht vo rsieht . Der MTV schließt damit grundsätzlich eine Pflicht zur Vergütung von Umkleidezeiten aus, eröffnet jedoch den Betriebsparteien die Möglichkeit, eine solche zu regeln. Das folgt aus der Auslegung des Tarifve r- trags (zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrun d- sätzen , vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25 mwN) . Eine B e- triebsvereinbarung, die einen Ausgleich der für das Umkleiden erforderlichen Zeiten regelt, besteht im Betrieb der Beklagten indes nicht. (1 ) Der Wortlaut de r Tarifregelung eröffnet einen Gestaltungsspielraum für die Zeit des Umkleidens im Betrieb. Der den Betriebsparteien überlassene R e- gelungsspielraum erstreckt sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur auf die Ausgestaltung, sondern auch auf die vorgelagerte Entscheidung darüber, einen Ausgleich überhaupt zu regeln. Hierauf deutet zunächst die Ko n- ju n ktion hin , mit der im Textzusammenhang des § 6 Ziff. 2 MTV etwas P o- sitives, also die Möglichkeit einer Entscheidung , etwas zu verg ü- ten ist, verbunden ist. Nach i- nen Ausgleich gibt, können diese gemäß § 6 Ziff. inhaltlich ausgestaltet wird . Die Verwendung des dabei nicht gegen eine Bewertung der Umkleideze i- 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 10 - ten als Arbeitszeit, denn der Ausgleich geleisteter Arbeitszeit muss nicht no t- wendig durch Zahlung einer Vergütung, son dern kann auch durch Freizeitg e- währung erfolgen (vgl. § 3 Abs. I MTV) . ( 2 ) D ie Systematik des MTV bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung. (a) § 2 MTV enthält Regelungen zu Dauer und Verteilung der tariflichen Arbeitszeit. Diese Tarifbestimmung ist allerdings für die Beantwortung der Fr a- ge, ob der MTV den Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten grundsätzlich ausschließt und nur den Abschluss entsprechende r Betriebsvereinbarungen zulässt, nicht ergiebig. § 2 MTV lässt sich weder eine Bewertung von Umkleid e- zeit en als tarifliche Arbeitszeit und eine damit einhergehende Vergütungspflicht noch ein Ausschluss der Einordnung von Umkleidezeiten als tarifliche Arbeit s- zeit entnehmen. (b) Der systematische Zusammenhang der tariflich geregelten Vergütung der Waschzeiten in § 6 Ziff. 1 MTV mit der in § 6 Ziff. 2 MTV behandelten U m- kleidezeit macht jedoch hinreichend deutlich, dass die Tarifvertragsparteien in § 6 Ziff. 2 MTV einen Anspruch auf Vergütung dieser Zeiten nur dann gewähren wollen, wenn die Betriebspa rteien das in einer Betriebsvereinbarung vorsehen. I n § 6 Ziff. 1 MTV haben die Tarif vertrags Waschzeiten verbindlich bestimmt und vorgesehen, dass di ese zu bezahlen sind . Durch Betriebsvereinbarung kann nach § 6 Ziff. 1 Satz 2 MTV nur noch geregelt werden, welche Gruppen der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Waschzeit haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist . In Ziff. 2 des § 6 MTV fehlt demgegenüber eine ausdrückl i- che Regelung zur Vergütungspflicht der Umkleidezeit. Stattdessen ist dort b e- stimmt, dass durch eine Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der jewe i- ligen betrieblichen Üblichkeit geregelt wird , ob und ggf. wie ein Ausgleich für die hierfür erforderliche Z eit erfolgt. Wenn ein Tarifvertrag in derselben Tarifnorm in zwei Absätzen vergleichbar regelungsbedürftige Angelegenheiten so normiert, dass er in der einen Angelegenheit selbst eine Vergütungspflicht ausdrücklich vorsieht und nur die nähere Ausgestaltung den Betriebsparteien überlässt, in s A n- 24 25 26 - 10 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 11 - spruchs der Regelungsmacht der Betriebsparteien überantwortet, spricht dies mit hinreichender Klarheit dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit zugle ich bestimmt haben, dass es nur unter dieser weiteren Voraussetzung einen Verg ü- tungsanspruch geben soll. Andernfalls soll diese Angelegenheit nicht verg ü- tungspflichtig sein. Nur bei diesem Verständnis haben die Tarifvertragsparteien diese Angelegenheit abs chließend geregelt. ( 3 ) Dem entsprechen die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck de s § 6 Ziff. 2 MTV. Anlass für die Aufnahme der Regelung in den Tarifvertrag war offenkundig das Urteil des Senats vom 19. September 2012 ( - 5 AZR 678/11 - BAGE 143, 107 ) , mit dem - in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtsprechung - eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als fremdnützige Tätigkeit angenommen wurde. I n § 6 MTV idF vom 16. April 200 8 fand sich l e- diglich die Regelung zur Mit Tarifvertr ag vom 17. Oktober 2013 haben die Tari fvertragsparteien die se Tarifnorm um die in Ziff. 2 aufgenomm e- ne Bestimmung zur Umkleidezeit ergänzt . Vor diesem entstehungsgeschichtl i- chen Hintergrund macht die Regelung des § 6 Ziff. 2 MTV nur Sinn, wenn d a- mit - entgegen der neueren Rechtsprechung - der sonst aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. nunmehr aus § 611a Abs. 2 BGB folgende Vergütungsanspruch grun d- sätzlich abbedungen s- parteien gelegt worden ist. Andernfalls hätte e s genügt, wie in Ziff. 1 des § 6 MTV , e- lungsmacht der Betriebsparteien zu übertragen. (4) E in solches Tarifverständnis ist praktikabel und wird der Rechtsstellung der Betriebsparteien gerecht, weil diese nur dann sinnvoll ausfüllungsfähige Regelungsspielräume erhalten . Die Auffassung der Revision, wonach im A n- wendungsbereich des MTV auch ohne Be triebsvereinbarung eine Vergütung für Umkleidezeiten geschuldet ist , führte demgegenüber zu dem eigentümlichen Ergebnis , dass der Fokus der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und B e- triebsrat auf einer Deckelung oder gar einem Ausschluss des Vergütungsa n- spr uchs liegen würde . Es ist nicht davon auszugehen , dass die Tarifvertrag s- parteien dem Betriebsrat eine solche Rol le zuteilwerden lassen wollten. 27 28 - 11 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 - 12 - ( 5 ) Eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in betrieb s- ratslosen Betrieben gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben, in denen ein B e- triebsrat gewählt ist, liegt nicht vor. Es ist jeder tariflichen und gesetzlichen, in s- besondere betriebsverfassungsrechtlichen Regelung, die den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vorsieht, immanent, dass Arbei tnehmer in betriebsratsl o- sen Betriebe n an den jeweils sich ergebenden Vorteilen nicht teilhaben können. Es handelt sich um ein Strukturmerkmal, dass betriebsratslose Betriebe ins o- weit Nachteile haben . So kann in diesen zB bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG kein Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BetrVG abg e- schlossen werden , so dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer auch im Falle einer Betriebsschließung keine Abfindung erhalten. 3 . Ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG liegt nicht vor . Zu Unrecht meint die Revision, dass unabhängig vom Kontext des gesamten Berechnungsm o- nats jede Stunde geleisteter Arbeit mit dem Mindestlohn zu ver güten sei und daher § 3 Satz 1 MiLoG dem Ausschluss der Vergütungspflicht durch § 6 Ziff. 2 MTV mangels Betriebs vereinbarung entgegensteh e . Ein Anspruch auf Diff e- renzvergütung nach § 1 Abs. 2 iVm. §§ 20 , 1 Abs. 1 MiLoG wird jedoch nur dann begründet, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die g e- leisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 24, BAGE 155, 202) . Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn damit erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im betreffenden Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem B e- trag des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns erg ibt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 2 6 , aaO ) . Dieser belief sich, bezogen auf den Streitfall ab August 2016 auf 8,50 Euro brutto, ab 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto und beträgt ab 1. Januar 2019 9,19 Euro brutto . Angesichts der Höhe der tariflichen Monatsvergütung des Klägers scheidet ein Differenzvergütungsanspruch aus. 29 30 - 12 - 5 AZR 124/18 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR124.18.0 I II. Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Biebl Volk S. Röth - Ehrmann A. Christen 31
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