Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Januar 2015 Fünfter Senat - 5 AZN 798/14 - ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0 I. Arbeitsgericht München - 19 Ca 13099/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 28. Mai 2014 - 10 Sa 770/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision Bestimmung: ArbGG § 72 Abs. 1 Satz 1 Leitsatz: Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen tatsäc h- lich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder El e- mente des geltend gemachten Anspruchs. Hinweis des Senats: Im Anschluss an BAG 6. November 2008 - 2 AZR 924/07 - ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZN 798/14 10 Sa 770/13 Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. Januar 2015 beschlo s- sen: 1. Di e Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Mü n- chen vom 28. Mai 2014 - 10 Sa 770/13 - wird als unz u- lässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. - 2 - 5 AZN 798/14 ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0 - 3 - 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.934,27 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bede u- tung, über Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat die Klage , die sich da r- über hinaus gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise auße r- ordentlich mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Künd i- gung richtet, insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die B e- rufung des Klägers festgestellt, dass das zwischen den Parteien best ehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst worden ist , und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ziffer 3 des Urteil s- tenors lautet: n- abwägung im Rahmen der Kündigungen. Am Ende der Entscheidungsgründe ist zur Begründung der Revision s- zulassung ausgeführt: s- senabwägu ng war für die Beklagte die Revision nach § 72 ArbGG zuzulassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger für sich die Zula s- sung der Revision erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig , denn sie ist auf ein rechtliches Ergebnis gerichtet, das bereits eingetreten ist . Gegen das in der B e- schwerde bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision für beide Parteien uneingeschränkt zugelassen worden . Die vom La n- desarbeitsgericht vorgenommene Besc hränkung der Zulassung ist wirkungslos. 1 2 3 4 - 3 - 5 AZN 798/14 ECLI:DE:BAG:2015:150115.B.5AZN798.14.0 1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen ta t- sächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, nicht aber auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Ele mente des geltend gemachten Anspruchs (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 924/07 - Rn. 21 mwN) . 2. Die vom Landesarbeitsgericht tenorierte Beschränkung der Zulassung ist danach unzulässig. e- noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. D as Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über eine Interessenabwägung nicht vor. 3. Die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen B e- schränkung führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Zulassung, vielmehr bleiben der unzulässigen Einschränk ung die Rechtswirkungen versagt (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - zu II 3 der Gründe, BAGE 105, 308; 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 10 ) . Damit ist auch für den Kläger das Rechtsmittel der Revision eröff net worden . I II . Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerd e- ve r fahrens zu tragen. IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Müller - Glöge Biebl Weber 5 6 7 8 9
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