Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 71/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10. Dezember 2015 - 21 Ca 3006/15 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. September 2017 - 14 Sa 428/16 - Entscheidungsstichwort e : Urhebervergütung - Redakteure an Zeitschriften Leits a tz: § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften beschränkt die vergütungsfreie Nu t- zung der Urheberrechtsübertragung auf die Objekte, für die der Reda k- teur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist bzw. war und - unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen - auf die Nutzung der von dem Redakteur verfassten Texte in Archiven und Datenbanken. Nur diese - gleichsam tätigkeit sbezogene - Urheberrechtsnutzung ist mit ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 71/18 14 Sa 428/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. März 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bürger und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 29. September 2017 - 14 Sa 428/16 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatb estand Die Parteien streiten über eine zusätzliche Vergütung nach § 12 Nr. 7 Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften ( im Folge n- den MTV Zeitschriften) für die Online - Nutzung von 114 Texte n , die der Kläger während des Arbeitsverhältnisses verfasst hat. Der Kläger war vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2002 bei de m b eklagten V - Arbeit s vertraglich war ua. vereinbart : § 4 Bezüge 1. Die Jahresbezüge von Herrn F betragen TDM 100 brutto, Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung ei n- geschlossen . § 9 Übertragung der Nutzungsrechte 1. Der Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte richtet sich nach § 12 des Manteltarifv ertrages für Redakteure an Zeitschriften. 3. Die gemäß § 12 Nr. 7 des Manteltarifvertrags für R e- dakteure an Zeitschriften erforderliche Vergütung wird hinsichtlich des Rechts des Verlags zur Vervie l- fältigung und Verbreitung in körperlicher Form durch die in § 4 dieses Vertrags ausgewiesenen Bruttob e- züge abgegolten. Dies gilt auch für alle anderen elektronischen oder sonstigen Nutzungsformen. 1 2 - 3 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 4 - Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarif g e- bundenheit der MTV Zeitschrift en idF vom 30. April 1998 Anwendung , der - soweit vorliegend von Interesse - folgende Regelungen enthält : § 12 Urheberrecht 1. Umfang der Urheberrechtsübertragung Die/der Redakteurin/Redakteur räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und ve r- wandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrecht s- gesetzes, die sie/er in der Erfüllung ihrer/seiner ve r- traglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis e r- worben hat, vom Zeitpunkt d er Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfaßt die Befugnis des Verlags, die Rechte im In - und Ausland in körperl i- cher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dies gilt insbesondere für Printmedien, Film, Rundfunk und/o der digitale Med i- en (Telekommunikations - und Datendienste, z.B. Online - Dienste sowie Datenbanken und elektron i- sche Trägermedien (z.B. magnetische, optische, magneto - optische und elektronische Trägermedien wie CD - ROM und Disketten), ungeachtet der Übe r- tragu ngs - und Trägertechniken. 7. Vergütungsregelung Die Nutzung der nach Ziffer 1 eingeräumten Rechte in Objekten (einschließlich der digitalen Ausgaben), für die die/der Redakteurin/Redakteur nach Maßg a- be ihres/seines Arbeitsvertrages tätig ist (Protokol l- notiz: Voraussetzung ist, daß sich die vertragliche Arbeitspflicht auf das Objekt und/oder die digitale Ausgabe bezieht; nur die Rechteübertragung weit e- rer Nutzungsarten genügt dem nicht.), erfolgt verg ü- tungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs / der D a- tenbanken für interne Zwecke des Verlags, verbu n- dener Unternehmen und kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter. 3 - 4 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 5 - Bei weitergehender Nutzung hat die/der Redakte u- rin/Redakteur - auch nach Beendigung des Arbeit s- verhältnisses - Anspruch auf eine zusätzliche a n- gemessene Vergütung in den nachfolgend ang e- füh r ten Fällen: a) für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der We r- bung für den Verlag, b) für die Übertragung von Nutzu ngsrechten an Dritte gem. Ziff. 3 mit Ausnahme - von Nutzungen innerhalb einer Redaktion s- gemeinschaft, - bei Mantellieferungen und sonstiger ve r- gleichbarer Zusammenarbeit, c) für die Nutzung der Beiträge der/des Redakte u- rin/Redakteurs in anderen Objekten desselben Verlags, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht erstreckt, einschließlich der Nutzung in Buchform. Als angemessen gilt eine Vergütung von mindestens 40 % des aus der Verwertung erzielten, hilfsweise des üblicherweise erzielbaren, um Aufwand und Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlöses. Zum Aufwand rechnen die direkten Herstellungs - , Mark e- ting - und Vertriebskosten. § 15 Anspruchsverfolgung und Schlichtung 1. Mit Ausnahme der Regelung für die Versicherung (§ 8) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeit s- verhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muß dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fä l- ligkeit ger ichtlich geltend gemacht werden. Durch eine Kündigungsschutzklage werden die Fristen, die für eine Lohnklage gelten, nicht berührt. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 ist die in Anspruch genommene Partei berechtigt, die Erfü l- lung zu ver weigern. - 5 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 6 - - 114 Texte stellte die - Hefta im Jahr 2008 auf der Website der B e- klagten unter w freigeschaltet wurde und für jedermann kostenlos zugänglich und nutzbar war. Dabei digitalisierte die Beklagte die Beiträge und hinterlegte sie im Dateiformat PDF. Der Einstieg erfolgte über eine Suchmask e mit den Begriffe n - Wurde über ein weiteres Eingabefeld ein Suchbegriff eingegeben , erschien eine Liste aller PDF - Dateien, die sich auf das gesuchte Thema bezogen und in einer der archivierten Zei t- schriften veröffentlicht worden waren. Einzelbeiträge konnten im Online - Heftarchiv auch durch Eingabe des Autors aufgerufen und a usgedruckt we r- den . D ie Suche war heftübergreifend oder beschränkt auf einzelne Titel der B e- klagten möglich . Verlinkungen einzelner Hefte oder einzelner Artikel untere i- nander gab es nicht. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2015 unter Berufung auf § 12 Nr. 7 MTV Zeitschriften eine zusätzliche Vergütung verlangt hatte , stel l te die Beklagte die Online - Nutzung seiner Textbeiträge ein. Mit der am 4. Mai 2015 anhängig gemachten und der Beklagten am 18 . Mai 2015 zugestellten Klage hat der Kläger sein Zahlung s begehren weite r- verfolgt und gemeint, die streitgegenständliche digitale Nutzung seiner Texte sei vergütungspflichtig nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. c MTV Zeitschriften . Weil ihm eine konkrete Bezifferung der durch die Nutzung erz ielten Erlöse nicht möglich sei, müssten diese nach § 287 ZPO ge schätz t werd en. Da s- ten - Verbandes herangezogen werden. D er Kläger hat behauptet, er habe von der Einstellung seiner Printbeiträge in das Online - Archiv der Beklagten erst E n- de November 2014 Kenntnis erhalten. 4 5 6 - 6 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt , d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn für die öffentliche Z u- gänglichmachung von 114 näher bezeichneten Text be i- träge n unter w eine zusätzliche angemessene Vergütung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 40.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über de m Basiszinssatz seit Rechtshä n- gigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, eine weitere Vergütung scheide bereits aufgrund von § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag aus. Zudem sei die streitgegenständliche N utzung der Text e des Klägers nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften vergütungsfrei . Schließlich sei ein möglicher Anspruch nach der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. D ie Online - - sei dem Kläger wie allen ihren Mitarbeitern bereits seit langem b e- kannt gewes en. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision be antragt . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Mit der Begründung des La n- desarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob und in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften hat, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Au f- hebung des Berufungsurte ils und Z urückverweisung der Sache an das Lande s- ar beitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Die Vorinstanzen haben stillschweigend zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, § 104 Satz 2 7 8 9 10 11 - 7 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 8 - UrhG iVm. § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG . Danach sind - auch nach der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses (dazu BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 - Rn. 8) - die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits verhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer verei n- barten Vergütung zum Gegenstand haben. 1. Das ist vorliegend der Fall. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm verlangen, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine arbeitsvertraglich vereinb arte Urheberrechtsvergütung sein müsste. Findet - wie im Streitfall - ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, umfasst § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auch eine tarifvertraglich vereinbarte Urheberrechtsvergütung, wie sie in § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Z eitschriften vorgesehen ist. Anderenfalls müssten die ordentlichen Gerichte Tarifrecht anwenden. Außerdem gewähren § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG Tarifverträgen einen absoluten Vorrang bei der B e- stimmung der Angemessenheit einer Vergütung für den Urh eber (vgl. Schricker/Loewenheim/ Schricker/ Haedicke Urheberrecht 5. Aufl. § 32 UrhG Rn. 23 mwN) 104 Satz 2 UrhG, § 2 Abs. 2 Buchst. b ArbGG auch eine tarifvertragliche Vergütung sein kann, sofern der entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis A n- wendung findet. 2. Dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen steht nicht entg e- gen, dass bei der Anwendung und Auslegung der tarifvertraglichen Vergütung s- regelung möglicherweise auch urheberrechtliche Fragen zu beantworten sind (vgl. zu § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16 - Rn. 12) . Der Kläger macht auch ausschließlich eine Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften geltend und beruft sich nicht hilfsweise auf eine angemess e- ne Vergütung nach § 3 2 Abs. 1 Satz 2 UrhG (zu einer solchen Fallgestaltung sh. OLG Düsseldorf 7. Januar 2016 - I - 20 W 84/15 - Rn. 1 3 ) . II. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 12 13 14 - 8 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 9 - 1. Streitgegenstand ist ausschließlich eine zusätzliche Vergütung für die Online - N utzung der im Antrag näher bezeichneten, vom Kläger während des - unter der Internetadr esse w für die gesamte Dauer der Nutzung. Der entsprechenden Auslegung des Klageantrags durch das Landesarbeitsgericht ist der Kläger in der Revision nicht entgegengetreten. Sie lässt auch keine Rechtsfehler erke n- nen. 2. Der Kläger durfte die Höhe der beg ehrten Vergütung in das Ermessen des Gerichts stellen , weil § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften, auf den er seinen Anspruch stützt, eine angemessene zusätzliche Vergütung vorsieht . In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung un d eine Gr ö- ßenordnung des Anspruchs anzugeben (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 406/14 - Rn. 42; BGH 20. Januar 2011 - I ZR 133/08 - Rn. 14 mwN [Angeme s- sene Übersetzervergütung V]) . Dem ist der Kläger nachgekommen. Er hat Ta t- sachen benannt , die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll , u nd die Größenordnung der geltend gemachten Forderung , die er auf nicht unter 40.000,00 Euro bestimmt hat, ang egeben . III. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, die streitgegenständl i- che Online - N utz ung von Texten des Klägers sei nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften vergütungsfrei, kann die Klage nicht abgewiesen werden . Vielmehr ist dem Grunde nach gemäß § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a MTV Zeitschriften ein Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche a ngemessene Vergütung entstanden, de r durch § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist . 1. Nach § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag soll mit den vereinbarten Jahresbezügen § 12 Nr. 7 des Manteltarifvertrags für Redakteure an Zeitschriften erforderli Die Regelung ist - unbeschadet der Frage, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung den Transparenzanford e- rungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen würde (vgl. zur Pauschalverg ü- tung von Überstunden BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 20 ff., 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 10 - BAGE 141, 324) - wegen Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG unwirksam . a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beidersei tiger Ta rifgebundenheit der MTV Zeitschriften idF vom 30. April 1998 Anwendung gefunden. Dieser sieht in § 12 Nr. 7 Abs. 2 bei einer weitergehenden , dh. einer über die nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 vergütungsfrei mögliche Nutzung der vom Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeit sverhältnisses erworbenen Urheberrechte hinausgehende n Nutzung eine zusätzliche angemessene Vergütung vor, deren Höhe sich nach den Vorgaben des § 12 Nr. 7 Abs. 3 MTV Zeitschriften bemisst. § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften begründet mit der Formulierung - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - des Arbeitsverhältnisses überdauernden Vergütungsanspruch, der bereits durch die im Arbeitsverhältnis erfolgende Urheberrechtsübertragung nach § 12 Nr. 1 MTV Z eitschriften angelegt ist und dessen (volles) Entstehen nur noch solche, könnte der Vergütungsanspruch dem Kläger durch eine nach Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses eintretende Änderung der maßgeblichen tarifl i- chen Bestimmungen nur in den (engen) Grenzen einer zulässigen Rückwirkung (vgl. dazu nur Wiedemann/Thüsing TVG 8. Aufl. § 1 Rn. 155 mwN) genommen werden. Dass dies der Fall ist bzw. sein könnte, hat die Beklagte nicht eing e- wendet. b) § 9 Nr. 3 Arbeitsvertrag weicht von § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften nicht zugunsten des Klägers ab. aa) Die Prüfung der Günstigkeit erfolgt nach einem Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedl i- chen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen , verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsma ß- stabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwen dung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Reg e- 19 20 21 - 10 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 11 - lung für den Arbeitnehmer günstiger ist - a- elung handelt - , verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 221) . bb) Das dem Kläger als Gegenleistung zustehende Arbeitsentgelt für seine T ätig ke it als Redakteur des U - Magazins und die damit zusammenhängende Urheberrechtsübertragung und die zusätzliche Vergütung für die weitergehende Nutzung der übertragenen Urheberrechte stehen nicht in einem inneren Z u- sammenhang und gehören deshalb unters chiedlichen Sachgruppen an. § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften beschränkt die vergütungsfreie Nutzung der U r- heberrechtsübertragung ( § 12 Nr. 1 MTV Zeitschriften ) auf die Objekte, für die der Redakteur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist bzw. war und - unter bestimmten , dort näher geregelten Voraussetzungen - auf die Nutzung der von dem Redakteur verfassten Texte in Archiv en und Datenbank en . Damit geht die Tarifnorm davon aus, dass nur diese - gleichsam tätigkeitsbezogene - Urheberrechtsnutzung Vergütung nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften bei weitergehender Nu t- zung stellt sich somit nicht als Gegenleistung zu der zu erbringenden Arbeit s- leistung (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 1 2 . Deze mber 201 8 - 4 AZR 123 /1 8 - Rn. 37 ff. mwN) dar, sondern ist eine tarifvertraglich bestimmte besondere Ve r- gütung für eine weitergehende Nutzung der Werke des Urhebers iSd. § 3 2 Abs. 4 UrhG . Die Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung einer weitergehe n- den Ur heberrechtsnut zung iSd. § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften durch das vertraglich e Arbeitsentgelt ist daher nicht günstiger als die tarifliche Regelung und deshalb unwirksam nach § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 3 TVG. 2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die streitg e- genständliche Nutzung von Texten, die der Kläger im Rahmen seines Arbeit s- - sei nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften vergütungsfrei. a) Danach ist d ie Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke eines Zeitschriftenredakteurs vergütungsfrei, wenn sie in der Print - und/oder digitalen 22 23 24 - 11 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 12 - Ausgabe der Zeitschrift bzw. der Zeitschriften erfolgt, für die der Redakteur a r- beitsvertraglich verpflichtet ist (zur Nutzung in digitalen Ausgaben d er Zeitschrift sh. auch LAG Köln 12. Januar 2001 - 11 Sa 1062/00 - ) . Werden die urhebe r- rechtlich geschützten Werke eines Redakteurs in ein Archiv oder eine Date n- bank eingestellt, ist eine solche Nutzung nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 letzter Halbs. MTV Zeitschrift en ebenfalls vergütungsfrei, wenn sie für interne Zwecke des Verlags, verbundener Unternehmen und kooperierender Verlage oder zum pe r- sönlichen Gebrauch Dritter erfolgt. b) D iese Voraussetzungen liegen bei der streitgegenständlichen Nutzung nicht vor . aa ) Zu Recht rügt die Revision, die Annahme des Landesarbeitsge richts, die streitgegenständliche Nutzung sei vergütungsfrei, weil das streitgegenstän d- liche letztlich nichts anderes sei als die digitale Ausgabe des U - M aga § 12 Nr. 7 MTV Zeitschriften. Denn die Tarifnorm unterscheidet in ihrer k- - solchen für die der Redakteur nach Maßgabe seines Arbeitsvertrags tätig ist (§ 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften) und solchen, auf die sich der Anste l- lungsvertrag nicht erstreckt ( § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. c MTV Zeitschriften) - . Ein Archiv bleibt ein Archiv, auch wenn es digital eidung in § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften keine digitale Ausgabe einer Zeitschrift. Eine solche setzt voraus , dass sie mit bzw. in zeitlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Prin t- ausgabe der Zeitschrift erscheint und vertrieben wird (ähnlich - zur unterschie d- liche n Funktion von Archiv/Datenbank und digitaler Ausgabe einer Tagesze i- tung - Brandenburgisches OLG 28. August 2012 - 6 U 78/11 - Rn. 67) . bb ) Werden die urheberrechtlich geschützten Werke eines Redakteurs in ein em Archiv o der eine r Datenbank nicht nur gesam melt, sondern über ein für Dritte nutzbar gemacht, ist eine solche Nu t- zung nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 letzter Halbs. MTV Zeitschriften nur unter den dort genannten Voraussetzungen vergütungsfrei . Diese liegen im Streitfall indes ni cht vor. Nach den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Nutzungsmodalit ä- 25 26 27 - 12 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 13 - ten war die Nutzung der Datenbank nicht beschränkt für interne Zwecke der Beklagten bzw. mit ihr verbundener Unternehmen und kooperi e- rende r Verlage, sondern für jederman n zugänglich, ohne dass sichergestellt gewesen wäre, dass Dritte nur zum persönlichen Gebrauch auf die Datenbank zugreifen konnten . 3. Der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Vergütung folgt aus § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a MTV Zeitschriften. a) Das Einstellen der vom Kläger verfassten Texte in die streitgegenstän d- liche Datenbank ist eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form iSd. § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. a MTV Zeitschriften . Die Werke des Klägers sind drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht worden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich waren (§ 19a UrhG) . D greift nicht ein. aa ) Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Ausnahme von d er Vergütung s- pflicht verlangen, dass mit den urheberrechtlich geschützten Werken des R e- dakteurs ( oder Auszügen aus ihnen ) gezielt für den Verlag geworben wird, um dessen Produkte an Leser oder Händler zu vertreiben. Zu diesem Zweck soll der Verlag - zusätz lich zur Vergütungsfrei heit nach § 12 Nr. 7 Abs. 1 MTV Zeitschriften - die in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung e r- stellten, urheberrechtlich geschützten Texte bzw. Beiträge des Redakteurs (auch) als Werbematerial vergütungsfrei nutzen könn en. Deren b loße Einste l- lung in ein (digitales) Archiv bzw. eine Datenbank als solche erfüllt indes diese Voraussetzung nicht und ist - schon nach dem allgemeinen Sprachg e- brauch - keine Werbung. bb ) Dementsprechend hat die Beklagte auch nicht eingewendet ( und su b- stantiiert dargelegt), sie habe mit den streitgegenständlichen 114 Texten des Klägers gezielt Werbung für ihren Verlag - etwa zur Gewinnung neuer Leser oder Abonnenten - betrieben. Sie hat in den Vorinstanzen lediglich vorgebracht, 28 29 30 31 - 13 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 - 14 - sie habe das - ni cht nur Texte des Klägers beinhaltende - Archiv eingerichtet, b) Dahingestellt bleiben kann, ob - wie der Kläger meint - ein Vergütung s- anspruch auch aus § 12 Nr. 7 Abs. 2 Buchst. c MTV Zeitschriften folgen würde oder sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt, dass mit der Fo r- mulierung in anderen Objekte n desselben Verlags Archive und Datenbanken gemeint sind. IV. Ob der Anspruch des Klägers auf eine weitere Vergütu ng wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 15 Nr. 1 MTV Zeitschriften verfallen ist und - wenn nicht - in welcher Höhe er besteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. 1. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - offeng e- lassen, ob der Kläger eine zusätzliche Vergütung rechtzeitig innerhalb der zweistufigen Ausschlussfrist des § 15 Nr. 1 MTV Zeitschriften geltend gemacht hat. Es wird deshalb im fortgesetzt en Berufungsverfahren feststellen müssen, ob der Kläger - was die B eklagte bestritten hat - erst zu dem von ihm behaupt e- ten Zeitpunkt von der streitgegenständlichen Nutzung seiner Texte Kenntnis erhalten hat. Denn der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütun g nach § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften entsteht zwar mit der iSd. Tarifnorm weiterg e- henden Nutzung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. Fälligkeit im Sinne tarifl i- cher Ausschlussfristen tritt aber nicht stets ohne weiteres schon mit der Entst e- hung des A nspruchs ein. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG 14. November 2018 - 5 AZR 301/17 - Rn. 27 mwN) . Dies setzt (zumindest) voraus , dass er als Urheber Kenntnis von einer weitergehenden Nutzung iSd. § 12 Nr. 7 Abs. 2 MTV Zeitschriften hat. 2 . Zur Höhe der zusätzlichen Vergütung gibt § 12 Nr. 7 Abs. 3 MTV Zeitschriften vor, was als angemessen gilt (zur Maßgeblichkeit sich aus einem Tarifvertrag ergebender Kriterien für eine angemessene Vergütung vgl. auch BGH 15. September 2016 - I ZR 20/15 - Rn. 8 [GVR Tageszeitungen III]) . 32 33 34 35 - 14 - 5 AZR 71/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR71.18.0 Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob und in welcher Höhe die Beklagte im Nutzungszeitraum aus der Verwertung der streitgege n- ständlichen Texte des Klägers Erlöse erzielt hat . Hat die B eklagte, wie sie b e- hauptet , dar aus keine Erlöse erzielt, kommt es nach § 12 Nr. 7 Abs. 3 MTV Zeitschriften Landesarbeitsgericht - gegebenenfalls nach weiterem Sachvo rtrag der Partei - en - festzustellen oder, falls die Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstä n- de mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 u nd Satz 2 ZPO zu schätzen haben. Linck Volk Biebl Ernst Bürger Jens M. Schubert
Full & Egal Universal Law Academy