Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. August 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 500/14 - ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 Ca 429/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. Juli 2014 - 5 Sa 218/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Privatschule in Sachsen Bestimmung en : GG Art. 7 Abs. 4 Satz 4; BGB § § 134, 138, 310 Abs. 3 Nr. 2, § 612 Abs. 2; Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (Säch s- FrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 Leits a tz: Die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkann- ten Privatschule im Freistaat Sachsen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an e i- ner öffentlichen Schule unterschreitet. ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 500/14 5 Sa 218/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. August 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. August 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbei tsgericht Dr. Biebl , die - 2 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2014 - 5 Sa 218/ 13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 6. Dezember 2012 - 4 Ca 429/12 - stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung, und zwar in der Revis i- on s instanz (nur) noch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011. Der Beklagte betreibt im Freistaat Sachsen das als Ersatzschule ane r- kannte Europäische Gymnasium W. Die 1953 geborene Klägerin war beim B e- klagten vom 1. August 1995 bis zum 11. Dezember 2011 als Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Englis ch beschäftigt, im September 1995 wurde sie zudem Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein undatierter Arbeitsvertrag , der auszugsweise lautet: ohne tarifliche Bindung § 2 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als Lehrkraft für die Fächer Deutsch und Englisch eingestellt. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 4 - Er ist verpflichtet, in der nicht durch Unterricht belegten wöchentlichen Arbeitszeit alle für Lehrer im Schul - und Internatsbet rieb üblichen Tätigkeiten auszuführen. Er ist darüber hinaus auch verpflichtet, bei Bedarf andere, dem Tätigkeitsfeld entsprechende zumutbare Tätigkeiten zu verrichten. § 3 Arbeitszeit 1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich, darunter 28 Regelunte r- richtsstunden. Nicht zu den Regelunterrichtsstunden zählen Fö r- derunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Projekte und schulische Veranstaltungen aller Art. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der nicht durch Unterricht belegten Zeit zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr im Gymnasium anwesend zu sein (Rege l- arbeitszeit). 5. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, zumutbare Mehrstunden zu leisten. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Gewä h- rung vo n Freizeit während der unterrichtsfreien Zeit innerhalb des auf die Mehrarbeit folgenden Kalende r- jahres oder wenn dies aus betrieblichen oder kran k- heitsbedingten Gründen nicht möglich ist, durch A b- geltung. § 4 Vergütung 1. Das derzeitige monatliche Gehalt beträgt 5.120, - DM brutto. Gehaltserhöhungen erfolgen im Rahmen der wir t- schaftlichen Möglichkeiten des Vereins. 2. Die Zahlung des Gehalts ist jeweils am letzten des Monats fällig. Sie erfolgt bargeldlos auf ein vom A r- beitnehmer gena nntes Konto. 3. Ab dem 25. Monat der Betriebszugehörigkeit erhält der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen monatlich in Höhe von 17, - DM. - 4 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 5 - § 15 Verfallfristen Alle beiderseitigen Ansprüche und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gege n- über der anderen Vertragspartei schriftlich geltend g e- In der Berufung es: g- keit und partielle Verantwortlichkeit im Auftrag der Leitung für lehrplanadäquate qualitativ hochwertige Arbeit in den Fächern. Es wird angestrebt, Unterrichtsverpflichtungen so zu g e- stalten, dass entsprechender Raum für die verantwo r- tungsbewusste Wahrnehmung der Verpflichtungen en t- Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete - nach durchgehender A r- beitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 12. September 2011 - durch Aufh e- bungsvertrag der Parteien . Die Klägerin erhielt im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2011 ein Bru t- tomonatsgehalt von 2.917,81 30,00 Euro brutto. Auße r- dem zahlte der Beklagte monatlich 9,00 - 1 02,26 lfd. ST - Streitzeitraum Prämien iHv. 700,00 Euro brutto (Januar 2009), 2 08,03 Euro brutto (März 2010) und 500,00 Euro brutto (Januar 2011). Des Weiteren wurden der Klägerin in dieser Zeit auf einem Arbeitszeitkonto angesammelte Überstu n- Euro brutto (2009) und 1.875,60 Eu ro brutto (2010) ausgezahlt. Ab Februar 2011 stieg das Bru t- 3.616,10 Euro. Im Freistaat Sachsen dürfen nach dem Gesetz über Schulen in f reier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Feb ruar 1992 Ersatzschulen nur g e- 4 5 6 7 - 5 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 6 - nehmigt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG) . Das ist - neben anderen Anforderungen - der Fall, den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesen t- ( § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG) . Nach den Bestimmungen über die Finanzhilfe für allgemeinbildende Ersatzschulen in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung erhielten als Ersatzschulen genehmigte Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag Zuschüsse des Landes. Diese wurden für jeden Sch üler eines Bi l- dungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabenersatz) gewährt. In diesen flossen ua. die Personalausgaben für Lehrer ein, die mit dem Faktor 0,9 des Jahresentgelts des im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen - nach den dort für die entspreche n- de Sch ulart geltenden Entgeltgruppen - gezahlten durchschnittlichen Bruttoen t- gelts eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Verso r- gungsanstalt des Bundes und der Länder berücksichtigt wurden, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 SächsFrTrSchulG (vgl. dazu und zur Unvereinbarkeit des § 15 SächsFrTr SchulG mit Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf . Verfa s- sungsg erichtshof des Freista ats Sachsen 15. November 2013 - Vf. 25 - II - 12 - die Norm darf bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2015, weiter angewendet werden) . Dabei wurde dem Jahresentgelt iSv. § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG bei Gymnasien die Entgeltgruppe 13 TV - L zugrunde gelegt, § 2 Nr. 5 der Verordnung des Sächs i- schen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Tr ägerschaft (ZuschussVO) vom 16. Mai 2007. Mit der am 15. März 2012 eingereichten Klage hat die Klägerin z u- nächst die Abgeltung von zehn Tagen Urlaub begehrt; insoweit haben die Pa r- teien nach Anerkenntnis der Beklagten den Rechtsstreit im Termin zur Ve r- han d lung vor der Kammer am 6. Dezember 2012 übereinstimm end für erledigt erklärt. 8 - 6 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 7 - Mit Schriftsatz vom 16. April 2012 hat die Klägerin - nach erfolglosem außergerichtliche n Verlangen - die Klage um Differenzvergütung für die Jahre 2009 bis 2011 erweitert und geltend gemacht, angesichts der landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Ersatzschule und der hohen Finanzhi l- fe des Freistaats Sachsen gerade hinsichtlich der Personal kosten dürfe ihre Vergütung nicht wesentlich hinter der einer Lehrkraft an einem staatlichen Gymnasium zurückbleiben. Dort würde sie aufgrund ihrer Qualifikation (Hoc h- schulabschluss), ihrer Tätigkeit und ihres Lebensalters Vergütung nach Entgel t- gruppe 13 S tufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) erhalten. Ihre Grundvergütung beim Beklagten (ohne Berücksichtigung der Zulage für die Fachleitertätigkeit, der betrieblichen Altersversorgung und der vermögenswirksamen Leistungen sow ie unter Abzug von Überstundenverg ü- tung) habe aber im Jahr 2009 nur 66,80 %, im Jahr 2010 66,02 % und im Jahr 2011 74,72 % einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule b e- tragen und sei damit sittenwidrig niedrig. Der Beklagte schulde ihr des halb die übliche Vergütung einer Lehrkraft an einem Gymnasium in f reier Trägerschaft im Freistaat Sachen, die mindestens 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule betrage. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zulet zt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.159,39 Euro brutto nebst Z insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. März 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, w e- der aus Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG noch den landesrechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung und Förderung privater Ersatzschulen lasse sich etwas für die Grenze herleiten, ab derer die Vergütung einer Lehrkraft an einer privaten E r- satzschule sittenwidrig niedrig sei. Die Voraussetzungen für eine Sittenwidri g- keit der Vergütungsabrede lägen nicht vor. Bilde man aus dem, was der Kläg e- rin jeweils in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt zugeflossen sei, ein durc h- schnittliches Bruttomonatsentgelt, so habe dieses 2009 93 %, 2010 79 % und 2011 82 % des jeweiligen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV - L betragen. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers habe die 9 10 11 - 7 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 8 - Klägerin nichts vorgebracht. Jedenfalls sei ein möglicher Anspruch verfallen, weil er weder innerhalb d er Ausschlussfrist des § 15 Arbeitsvertrag noch der des § 70 BAT - O geltend gemacht wurde. Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm noch mit einem höheren Betrag a n- hängige - Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesa r- beitsgericht - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - der Klägerin we i- tere Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 in e i- ner Gesamthöhe von 15.462,12 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiede r- herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin, die die Klagea b- weisung im Übrigen hat rechtskräftig werden lassen, beantragt die Zurückwe i- sung der Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagte n ist begründet. Die bisherigen Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts tragen die zugesprochene Forderung nicht. Das führt - soweit der Klage stattgegeben wurde - zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgeric ht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass ein möglicher Anspruch der Klägerin auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB nicht nach § 15 Arbeitsvertrag oder § 70 BAT - O verfallen wäre . 1. Die Klägerin musste die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 A r- beitsvertrag nicht einhalten. a) Diese Klausel ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, § § 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Der Beklagte hat schon nach de m äußeren Erscheinungsbild den undatierten Arbeitsvertrag vorform u- liert, der Klägerin unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne 12 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 9 - gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte ( § 305 Abs. 1 BGB) bedarf keiner weiteren Aufkl ä- rung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 11 mwN) . Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Ausschlussfristenregelung in den Arbeitsvertrag eingeführt hat ( § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) . aa) Die Möglic hkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen G e- schäftsbedingung deren Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung s einer Interessen ei n- räumt. Dies setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Mö glichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwe n- dungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zu r Dis posit ion gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsge g- ner habe die im Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 ff. mwN) . bb) Gemessen daran hat der Beklagte u n zu reichend vorgetragen. Auf das Vorbringen der Klägerin, der Arbeitsvertrag sei mit ihr weder ver - noch ausg e- handelt worden, hat der Beklagte das Gegenteil nicht einmal ansatzweise da r- gelegt. Dass die Klägerin an der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen für a ndere Beschäftigte des Beklagten mitgewirkt haben soll, lässt nicht erkennen, dass sie die streitige Ausschlussfristenregelung selbst in ihren Arbeitsvertrag eingeführt oder in welcher Weise der Beklagte die Klausel zur Disposition gestellt hätte. Ebenso w enig erschließt sich der vom Beklagten hergestellte Kausalzusa m- menhang zwischen einer Mitwirkung an der Formulierung von Arbeitsverträgen r- 17 18 - 9 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 10 - beitsverträge mit jedem einzelnen Angeste r- den seien. Erst recht lässt dieser Sachvortrag keinen Schluss darauf zu, in we l- cher Weise der Beklagte wann die Ausschlussfristenregelung des § 15 Arbeit s- vertrag mit der Klägerin ausgehandelt bzw. die Klausel zur Dispositi on gestellt haben will. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht den von der Revis i- on als übergangen gerügten Beweis nicht erhoben. Denn zum einen ist das Beweisangebot nicht erheblich. Zum anderen hätte sich die Vernehmung des Zeugen im Hinblick auf eine Möglichkeit der Klägerin zur Einflussnahme auf den mit ihr geschlossen en Arbeitsvertrag und insbesondere dessen § 15 als Ausfo r- schungsbeweis dargestellt (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23). b) § 15 Arbeitsvertrag hält der Inhaltskontroll e nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Die Kürze der Frist benachteiligte die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. B AG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66, seither st. Rspr.) . 2. Die Klägerin war nicht gehalten, § 70 BAT - O zu beachten. Dieser findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. a) Unabhängig davon, dass der BAT - O schon mit Wirkung vom 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst de r Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 ersetzt w u rde ( § 2 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Teil A. Nr. 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006) , war der BAT - O weder fü r allgemeinverbindlich erklärt noch hat der Beklagte eine beiderseitige Tarifgebundenheit ( § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) behauptet. Auch eine Bezugnahme auf den BAT - O haben die Parteien unstreitig nicht vereinbart. Das Arbeitsverhältnis sollte, was schon die Überschrift des Arbeitsvertrags ve r- b) Die Anwendbarkeit des § 70 BAT - O lässt sich - wie der Beklagte im Anschluss an eine Entscheidung des Sächsische n Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2007 ( - 2 Sa 695/05 - ) meint - nicht damit begründen, die Arbeitsve r- träge von Lehrkräften des Freistaats Sachsen enthielten durchgängig eine B e- 19 20 21 22 - 10 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 11 - zugnahmeklausel auf den BAT - O. Die Klägerin begehrt nicht eine Vergütung nach dem BAT - O bzw. den diesen ersetzenden TV - L, sond ern nimmt im Ra h- men ihres Vorwurfs, die Vergütungsabrede der Parteien sei sittenwidrig, die Vergütung von Gymnasiallehrern an öffentlichen Schulen des Freistaats Sac h- sen lediglich als Maßstab für den objektiven Wert ihrer Arbeitsleistung. c) Bei Unwirksam keit einer Vergütungsvereinbarung ist die Höhe der für die versprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung ( § 611 Abs. 1 BGB) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat, § 612 Abs. 2 BGB. Allein die Heranziehung tariflicher Regelungen zur Bestimmung der üblichen Vergütung führt aber nicht zur A n- wendung einer ansonsten nicht für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Ausschlussfristenregelung (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 30, BAGE 130, 338) . Lediglich wenn das übliche Entgelt iSv. § 612 Abs. 2 BGB durch e i- nen Mindestentgelttarifvertrag bestimmt wird, ist eine in demselben Tarifvertrag geregelte Ausschlussfrist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen (BAG 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 - Rn. 33, BAGE 135, 187 ; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 22 ff ., BAGE 137, 375 ) . Daran mangelt es im Streitfall. Die Kläg e- rin begehrt als übliche Vergütung nicht eine tarifliche, schon gar nicht eine durch einen Mindestentgelttarifvertrag bestimmte, sond ern diejenige, die ve r- gleichbare Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen übliche r- weise erhalten sollen. Diese orientiert sich nach dem Vorbringen der Klägerin zwar an der Vergütung von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien, wird dadurch ab er nicht zu einer tariflichen. II. Die Klägerin kann nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung ve r- langen, wenn die arbeitsvertragliche Entgeltabrede im Streitzeitraum unwirksam war oder unwirksam geworden ist. 1. Die bisherigen Feststellungen des Lan desarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Vergütung der Klägerin sei im gesamten in die Revision s- instanz gelangten Streitzeitraum sittenwidrig niedrig gewesen. 23 24 25 - 11 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 12 - a) Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers ( § 138 Abs. 2 BGB) als auch des wu cherähnlichen Geschäfts ( § 138 Abs. 1 BGB) setz en ein auffä l- liges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Dies b e- stimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers (zu de s- sen Ermittlung , vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 1 1 f., BAGE 141, 137 ; 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 21 , jeweil s mwN ) . Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, gegebene n- falls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne W eiteres ins Auge springt. Dafür hat der Senat - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH 22. April 1997 - I StR 701/96 - BGHSt 43, 53) - im Jahr 2009 einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszw eig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne W eiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezif i- schen Rechtfertigung bedarf (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff. , BAGE 130, 338; seither st. Rspr., vgl. zuletzt 1 7. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 18) . Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tari f- entgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübend e Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt. b) In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsve r- mögen oder der erheblichen Willensschwäche eines and eren. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert in der Regel eine verwer f- liche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 141, 324) . Dazu hat der Senat eine Vermutungsregel entwickelt: Ist der obj ektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers iSv. § 138 Abs. 1 BGB. Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen 26 27 28 - 12 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 13 - anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG 16. M ai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 36 ff., BAGE 141, 348) . c ) Bei Anwendung der Zwei - Drittel - Gre nze wäre die Klage schon in den - identischen - objektiven Tatbeständen des Lohnwuchers und des wucheräh n- lichen Geschäfts unschlüssig und damit unbegründet, selbst wenn man davon ausginge, der objektive Wert der Arbeitsleis tung der Klägerin bestimme sich - obwohl private Ersatzschulen und öffentliche Schulen unterschiedlichen Wir t- schaftskreisen angehören (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 26, BAGE 118, 66) - ni cht nach dem Lohnniveau an privaten Ersatzschulen im Freistaat Sachsen, sondern der Vergütung von entsprechenden Lehrkräften an den do r- tigen staatlichen Gymnasien. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin betrug ihre Vergütung im Jahr 2009 66,80 %, im Jahre 2 010 66,02 % und im Jahre 2011 74,42 % der Vergütung einer entsprechenden Lehrkraft an einer ve r- gleichbaren öffentlichen Schule und lag damit allenfalls kurzfristig unter der Zwei - Drittel - Grenze. d ) Ob bei einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Pr ivatschule im Freistaat Sachsen besondere Umstände vorliegen, die die Beurteilung der si t- tenwidrigen Ausbeutung und die Bestimmung des objektiven Werts der Arbeit s- leistung beeinflussen können ( vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 19, BAGE 130, 338) , und ein Eingreifen in das gestörte arbeitsvertragliche Preis - /Leistungsverhältnis oberhalb der Zwei - Drittel - Grenze erforderlich machen oder einen Sittenverstoß nach § 138 Abs. 1 BGB außerhalb der Fallgruppe des w u- cherähnlichen Geschäfts begründen (vgl. B AG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66 ; ErfK/Preis 15. Aufl. § 612 BGB Rn. 3; Schaub/Linck Arbeit s- rechts - Handbuch 1 6 . Aufl. § 34 Rn. 10; Zachert Anm. AP BGB § 138 Nr. 63; Henssler/Sittard RdA 2007, 159 ) , braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ist die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich a n- erkannten Privatschule im Freistaat Sachsen nach § 134 BGB nich tig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Leh rkraft an einer öffentl i- chen Schule unterschreitet. 29 30 - 13 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 14 - 2. Nach § 134 BGB ist ein R echtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. D a- bei muss d as R echtsgeschäft selbst verbotswidrig sein. D a s ist der F all, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches V erbot verstößt, insbesondere der mit dem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg verbotswidrig ist (BAG 18. März 2009 - 5 AZR 355/08 - Rn. 15, BAGE 130, 34) . D as V erbot braucht nicht unmittelbar im Geset zeswortlaut Ausdruck g e- funden haben. Es kann sich auch aus Sinn und Z weck der betreffenden Vo r- schrift ergeb e n. Maßgebend ist insoweit die Reichweite ihres Schutzzweck s (BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 25, BAGE 130, 90; 22. November 2012 - 2 AZR 371/ 11 - Rn. 38, BAGE 144, 47) . a) Mit der Vorgabe, die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Schule zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist , dient Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht nur dem öff en t- lichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern bezweckt auch de n Schutz der Lehrkräfte (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 19, BAGE 118, 66; Robbers in v. Mangoldt/Klein/Star c k GG 6. Aufl. Art. 7 Rn. 200; Uhle in Epp ing/Hillgruber GG 2. Aufl. Art. 7 Rn. 86) . Die K onkretisier ung der Anforderungen obliegt den Landesgesetzen, denen die Privatschulen ge mäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unterstehen. Im Freistaat Sachsen bestimmt § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG, dass die Genehmigungsvoraussetzung der genügenden Sicherung der wir t- schaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer - neben anderen Anforderu n- gen - dann erfüllt ist, wenn die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden A n- forderungen hinter den Gehältern an vergleich baren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden. Wann dies der Fall ist, definieren - a nders als etwa im Land Brandenburg ( § 5 Abs. 5 Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzsch ulen [ ESGAV ] vom 9. Mai 2008 ) im Freistaat Sachsen weder das SächsFrTrSchulG noch die SächsFrTrSchulVO durch eine feste Bezugsgröße. Doch ändert dies Wirkung von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 3 31 32 33 34 - 14 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 15 - Nr. 2 SächsFrTrSchulG nichts . Mit den dort normierten Voraussetzungen, die nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, sondern auch während des Betriebs der Privatschule vorliegen müssen (vgl. Sächsisches OVG 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 - ) , soll ua. verhindert werden, dass die Vergütung einer Leh r- kraft an einer staatlich anerkannten Privatschule hinter derjenigen einer Leh r- kraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule wesentlich zurückbleibt. Der Schutzzweck d ieser Vorschriften verbietet damit ei ne diesen Anforderungen nicht genügende Vergütung. b) Verboten ist damit eine Vergütung, die weniger als 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule beträgt . Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht die Formulie rung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG einer e r- heblichen, ins Gewicht fallenden Abweichung von der Richtgröße nach un ten entgegen. Die von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG , § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG verlangte genügende Sich erung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft an einer Privatschule erfordert, dass die Tätigkeit der Lehrkraft an einer Priva t- sch u le - orientiert an der Honorierung der Lehrkräfte an öffent lichen Schulen - angemessen entgolten wird. Das kann - in Anle hnung an die ständige Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zur angemessenen Ausbildungsverg ü- tung (vgl. BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 14, BAGE 145, 371; 29. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 30, jeweils mwN) - nicht mehr angenommen werden , wenn die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule weniger als 80 % der V ergütung von Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen beträgt . III . Ob die Vergütung der Klägerin in dem in d i e Revisionsinstanz gelan g- ten Z eitraum dieser Anforderung genügt hat, wird das Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem S achvortrag der Parte i- en - festzustellen haben. Dabei ist von Folgendem auszugehen: 1. Die Beurteilung , ob die Vergütungsabrede de r Parteien den Anford e- run gen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 Säch s- 35 36 37 38 - 15 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - - 16 - FrTrSchulG genügt, ist - wie bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 10, BAGE 130, 338) - als eine bei Vertragsabschluss den normativen Vorgaben genügende Verg ü- tungsabrede im Laufe der Zeit verbotsw idrig werden kann , während umgekehrt eine ursprünglich den Anforderungen nicht entsprechende sich (etwa durch überproportionale Entgelterhöhungen) zur g esetzes konformen entwickeln kann. Dabei verbietet sich, u m Verzerrungen zu vermeiden s b e- t- tenwidrigkeit angestellt hat. Abzustellen ist vielmehr auf die jeweiligen Z eita b- schnitte, in denen sich arbeitsvertragliche und Vergleichsvergütung unverändert gegenüberstehen. Tritt hingegen in einer von ihnen eine Veränderung (etwa durch Tariferhöhung) ein, muss ab diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung e r- folgen. 2. O b die Ve rgütung der Klägerin im Streitzeitraum (durchgängig) 80 % der Vergütung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen erreicht hat, bemisst sich - aus gehend von gleichen Funktionen - nach einem Gesamtvergleich, in den nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Verg ütungsbestandteile einzub e- ziehen sind , die im jeweiligen Vergleichszeitraum aus Anlass des Arbeitsve r- hältnisses gewährt wurden . Unberücksichtigt bleiben (echter) Aufwendungse r- s a tz, der kein Arbeitsentgelt ist (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 35) , und vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers iSd. Fünften Verm BG, weil diese wesentlich anderen Zwecken dienen als der unmittelbaren Gege n- leistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit (BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 61, BAGE 148, 68) . Bei dem Vergleich der Entgelte ist außerdem zu beachten, dass § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG ein nicht wesentliches Zurückbleiben der Verg ü- r- richtsdeputate, die zwar nur einen Teil d er Arbeitszeit einer Lehrkraft - nämlich den genau messbaren - betreffen (BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 15 mwN) , gleichwohl aber Inhalt und Umfang der Tätigkeit einer Lehrkraft 39 40 - 16 - 5 AZR 500/14 ECLI:DE:BAG:2015:190815.U.5AZR500.14.0 - 2 - wesentlich prägen, miteinzubeziehen. Unterscheiden sie sich, sind d ie zu ve r- gleichenden Vergütungen entsprechend zu gewichten. 3 . Rechtsfolge eines Verstoßes der arbeitsvertragliche n Vergütungs abr e- de gegen § 134 BGB ist ein Anspruch der Klägerin auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Das ist diejenige einer en tsprechenden Lehrkraft an einem als Ersatzschule genehmigten privaten Gymnasium im Freistaat Sac h- sen. Zu deren Höhe hat die Klägerin - bislang vom Beklagten unbestritten - vorgebracht, sie betrage mindestens 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einem staatlichen Gymnasium . Ob das Lohnniveau der drei von der Klägerin hierzu benannten , in christlicher Trägerschaft stehenden Schulen repräsentativ für alle privaten Gymnasien im Freistaat Sachsen ist, bedarf ke i- ner weiteren Aufklärung. J edenfalls kann eine verbotswidrig niedrige Vergütung § 612 Abs. 2 BGB zu bestimmen. 4. Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, dass die Kläg e- rin - entsprechend der arbei tsvertraglichen Vereinbarung - eine Bruttoforderung geltend macht. Gibt das Landesarbeitsgericht der Klage statt, ist nicht nur in den Gründen, sondern auch im Tenor ein Bruttobetrag zuzusprechen. Bei der Kostenentscheidung ist hinsichtlich der erstinstanz lich übereinstimmend für e r- ledigt erklärten Klage auf Urlaubsabgeltung § 91a ZPO zu beachten. Müller - Glöge Biebl Volk Busch Mandrossa 41 42 43
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