Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 758/13 - ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 I. Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 14. Dezember 2012 - 3 Ca 453/12 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. Juli 2013 - 11 Sa 142/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision Fes t- stellung eines Zeitguthabens Bestimmung en : ZPO § 139 Abs. 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 260, 263, 264 Nr. 2, §§ 308, 322, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1, § 563 Abs. 3, § 557 Abs. 3 Satz 2 Leitsatz : Wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsge- richt kann die revisionsbeklagte Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO g e- stützte verfahrensrechtliche Gegenrüge erheben. ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 758/13 11 Sa 142/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- hand lung vom 23. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeits - gerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Bormann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklag ten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2013 - 11 Sa 142/13 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2012 - 3 Ca 453/12 Ö - abgeändert und zuguns Anspruch auf ein Zeitguthaben in Höhe von 109,75 Stunden für das Schuljahr e- stellt hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläg e- rin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück z u- rückgewiesen. 3. Vo n den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 73 % und das beklagte Land 27 % zu tr a- gen, von denen des Berufungsverfahrens die Klägerin 68 % und das beklagte Land 32 %. Die Kosten der R e- vision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zeitguthabens der Kl ä- gerin aufgrund im Schuljahr 2011/2012 erbrachter Arbeitsleistungen. Die 1960 geborene Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 1. August 2004 als pädagogische Mita rbeiterin an der Grundschule B beschäftigt. Der A r- beitsvertrag vom 5. Juli 2004 (im Folgenden Arbeitsvertrag) regelt ua.: § 1 Frau S wird als nicht vollbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterin zur regelmäßigen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angeb o- ten mit regelmäßig drei Stunden wöchentlich, das entspricht einer Gesamtstundenzahl von 120 Stunden im Schuljahr (durchschnittliche Wochenstundenzahl x 40 Wochen im Schuljahr bzw. x Anzahl der Schulwochen bei 1 2 - 3 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 4 - kürzeren Zeiträumen) (Vertrag für den regelmäßigen Einsatz) und (bei kombinierten Verträgen) zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes nach den Vorgaben des § 12 des Teilzeit - und Befri s- tungsgesetzes (TzBfG) vom 21.12.2000 in der j e- weils geltenden Fassung mit durchschnittlich regelmäßig 10 Stunden wöchen t- lich, das entspricht einer Gesamtstunde nzahl von 400 Stunden im Schuljahr (durchschnittliche Wochenstundenzahl x 40 Wochen im Schuljahr bzw. x Anzahl der Schulwochen bei kürzeren Zeiträumen) (Stundenrahmenvertrag) an der GS B (Schule(n) - ggf. Stammschule un te r - stre i chen!) eingestellt. § 2 D as Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes a n- gestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzen den, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fass ung. Außerdem finden die im B e- reich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen ei n- schlägigen Tarifverträge Anwendung. § 4 Die/Der Angestellte ist kraft dieses Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe V b VI b VII BAT eingruppiert. Am 1. rtrag zum Arbeitsvertrag vom 5.7. der au s- zugsweise lautet: 3 - 4 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 5 - 1 Die in § 1 des o.g. Arbeitsvertrages festgelegte Stundenzahl zur regelmäßigen Erteilung von schu l- spezifischen unterrichtsergänzenden An geboten wird ab 1.2.2006 unbefristet von bisher 3 Stunden auf nunmehr 5 Stunden wöchentlich erhöht. Die in § 1 des o.g. Arbeitsvertrages festg elegte Stundenzahl zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes wird ab 1.2.2006 unbefristet von bisher 10 Stunden auf nu n- mehr 7 Stunden wöchentlich gekürzt . Das entspricht einer Gesamtstundenzahl von nunmehr 480 Die Klägerin erhält auch während der Schulferien eine verstetigte m o- natliche Vergütung. Ein Arbeitszeitkon to wird für die Klägerin nicht geführt. d- durch unterrichtsergänze nde Angebote an Grundschulen ein tä g- lich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicherstellen soll. Zur Durchführung des Konzepts wird den einzelnen Grundschulen ein Budget e ntsprechend dem Runderlass t e- des Niedersächsischen Kultusm i- nisteriums vom 18. Mai 2004 (im Folgenden Runderlass) zugewie sen. Darin heißt es auszugsweise: schaftung des Budgets Beim Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der unterrichtsergänzenden A n- gebote sind Zeitstunden zugrunde zu legen, beim Einsatz während der Unterrichtszeit in einer Kla ss e ist eine Unte r- richtsstunde wie eine Zeitstunde zu rechnen. Bis zum Ende de s Schuljahres 2008/2009 rechnete das beklagte Land die auf Abruf erbrachten Einsätze der Klägerin während der Unterrichtszeit mit einer Dauer von 45 Minuten (sog. Vertretungsstunden) und ihre regelmäßigen Einsätze im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote (sog. Betreuung s- 4 5 6 - 5 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 6 - stunden) gleichermaßen je angefangene S tunde als eine Zeitstunde ( 60 Minuten ) auf die vereinbarte Gesamtstundenzahl an. Seit Beginn des Schu l- jahres 2009/2010 berücksichtigt das beklagte Land unt errichtsergänzende B e- treuungsleistungen minuten genau . Die Klägerin hat geltend gemacht , ihr e regelmäßigen Einsätze im Ra h- men der unterrichtsergänzenden Angebote seien nicht minutengenau, sondern unabhängig von der tatsächlichen Dauer mit 60 Minuten je ang efangene r Zei t- stunde zu bewerten. Die für Vertretungsstunden geltenden Grundsätze seien zu übertragen. Dies ergebe sich aus § 1 Arbeitsvertrag und § 1 Änderungsvertrag sowie Ziff . 2.3 Runderlass . Während der Vertretungsstunden seien die Schüler lediglich z u beaufsichtigen, demgegenüber erfordere d ie Durchführung unte r- richtsergänzender Angebote, im Rahmen derer sie zB Basteln, Tänze und Ital i- enisch anbiete, eine erhebliche Vorbereitungszeit. B ei zutreffender Bewertung der Betreuungszeiten im Schuljahr 2011/2 012 habe sie mehr Stunden geleistet als vertraglich verein bart. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung des zu ihren Gunsten bestehenden Zeitguthabens . Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Bedeutung - in den Vorinstanzen bean tragt festzustellen, dass ihr gegen das beklagte Land ein A n- spruch auf ein Zeitguthaben in Höhe von 112,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012 zusteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine A n- spruchsgrundlage für die von der Klägerin verlangte Berechnung sei nicht e r- sichtlich. Bei Tätigkeiten im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote se i- en Vorbereitungszei ten nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . A uf die Berufung der Klägerin hat das L andesarbeitsgericht der Klage - soweit in der Revision noch von Bedeutung - überwiegend s tattgegeben und zugunsten der Klägerin ein Zeitguthaben in Höhe von 109,75 Stunden festgestellt. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das be klagte Land seinen Klag e- abweisungsantrag weiter. 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 7 - Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 hat der Senat dar auf hin gewiesen , dass ein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung iSv. § 256 ZPO nicht ersichtlich und dem Antrag nicht mit der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gefo r- derten Bestimmtheit sei. Danach hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt nunmehr hilf s- weise, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für das Schu l- jahr 2011/2012 ei ne restliche Vergütung von 1.962,33 Euro brutto (109,75 Stun - den x 17,88 Euro brutto) zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin erklärt , er sei von der Vorinstanz nicht auf die mögliche Unbestimmtheit des Antrags und ein etwaig fehlendes Feststellung s- i n teresse hingewiesen worden . Wäre dies erfolgt, hätte er einen Zahlungsa n- trag gestellt. Entscheidungsgründe Die Revisi on der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsge richt hat der Beru fung der Klägerin gegen das den Feststellungsantrag abweisende U r- teil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben (A) . Der erstmals in der Revision hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist unzulässig (B) . A. Das Landesarbeitsgericht hat den Fests tellungsantrag zu Unrecht für zulässig erachtet. I. E s fehlt bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag , Stunden für das Schuljahr , eine unzulässige Elementenfeststellungsklage erh o- ben. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Kl a- gepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch 11 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 8 - richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s tungspflicht beschränken - s og. Elementenfeststellungsklage - ( BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 18; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 f . ) . Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann geg e- ben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit in s- gesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend g e- klärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomp lex ausschließen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15) . Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. 2. Die von der Kl ägerin begehrte Feststellung wäre nicht geeignet , weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ausschließen. Der Feststellungsantrag ist lediglich auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage gerichtet, deren Klärung nich t zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führen könnte. Mit einer klagestattgebenden Entscheidung wäre , wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, nur das Bestehen eines Zeitgu t- habens, nicht aber die Rechtsnatur und weitere Behandlung dessel ben gekl ärt. Es bliebe zwischen den Parteien offen , ob und ggf. mit welchen Modalitäten das Stundenguthaben in Geld oder Freizeit abzugelten oder möglicherweise im la u- fenden oder einem folgenden Schul jahr vom vereinbarten Stundenkontingent abzuzie hen wäre . könnte von den Parteien nicht ohne weiteres, wie für die Zulässigkeit einer Elemente n- feststellungsklage erforderlich, vergleichbar mit ei ner einfachen Rechenaufgabe ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15) , umgesetzt werden . II . D em Senat ist ein Sachurteil nicht möglich, obwohl d as Feststellungsi n- teresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 73; 15. Juli 17 18 - 8 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 9 - 20 09 - 5 AZR 921/08 - Rn. 12) und d as Revisionsgericht auch bei seinem Fe h- len jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige pr o- zessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung spre chen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaf t abweisungsreif ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - BAGE 128, 73; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 16 ) . 1. Die Klage wär e zwar in der Sache abweisungsreif , denn d as beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Betreuungstätigkeiten der Klägerin unabhängig von der tats ächliche n Dauer mit 60 Minuten je angefangene r Zeitstunde auf die von der Klägerin als Gegenleistung für die Vergütung zu erbringenden Arbeit s- stunden anzurechnen . F ür die von der Klägerin begehrte Gewichtung der B e- treuungsze iten fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, die abweichend vom im Arbeitsverhältnis geltenden ( vgl. BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe , BAGE 8, 285 ; 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 , BAGE 141, 144 ) eine Vergütungspflicht oder Freizeitausgleich als g leichwertige Leistun g (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 23; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 22) ohne Arbeit r e- gelte . Ziff . 2.3 Runderlass sieht die von der Klägerin begehr te Rechtsfol ge - unbeschadet der weiteren, v on der Klägerin nicht dargelegten Voraussetzu n- gen unter denen der Runderlass als anspruchsbegründend herangezogen we r- den könnte (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 30 ; 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 48, BAGE 145, 341) - ausdrücklich nur für Vertr e- tungsstunden vor . § 1 Arbeitsvertrag regelt ebenso wie § 1 Änderungsvertrag die Art des Einsatzes der Klägerin und das Volumen der geschuldeten Arbeit s- leistung, nicht aber die Gewichtung erbrachter Arbei tsleistungen. 2. Ein klageabweisendes Sachurteil scheidet jedoch aus, weil der Fes t- ste l lungs antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Klage auch aus diesem Grund unzulässig ist . D em A ntrag der Klägerin ist die Bedeutung des Be nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen . D ie eigentli che Streitfrage kö nn te , selbst wenn man das Fes t- 19 20 - 9 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 10 - stellungsinteresse dahinstehen ließe , zwischen den Parteien nicht mit Recht s- kraftwirkung entschieden wer den . a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte A n- gabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie e i- nen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sow ohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abwe i- senden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das G e- richt entschieden hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18 , BAGE 149, 169 ) . An die Bestimmtheit eines Fes tstellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags ( BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 35 ) . Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Ents cheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das G e- richt eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10 ; 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 14, BAGE 139, 190; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11 ) . b) Der Antrag lässt auch bei gebotener , auf die Ermöglichung eine r Sac h- entscheidung gerichtete n Auslegung ( vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11) den Inhalt der von der Klägerin be gehrten E ntscheid ung nicht erken nen. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wird für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto nach tariflichen Bestimmungen nicht geführt. Ohne die Führung eines Arbeitszeitkontos bleibt offen, was unter einem für die Klägerin ergeben könnten . Es bleibt ungewiss, was Inhalt eines ggf. festg e- stellten Zeitguthabens wäre und was als Folge der Feststellung vom beklagten Land ver langt würde . 21 22 23 - 10 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 11 - bb ) Die an der Schule geführte Liste über geleistete Vertretungsstunden betrifft nicht die vorliegend im Streit stehenden regelmäßigen Einsätze von p ä- dagogischen Mitarbeitern im Rahmen unterrichtsergänzender Angebote. Der Antrag wäre im Übrigen auch dann unb estimmt, wollte man hierin nicht nur i n- terne Aufzeichnungen der Schule, sondern eine mit einem Arbeitszeitkonto ve r- gleichbare Aufstellung sehen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein fes t- eingehen sollte. Wi e der Antrag, einem erfordert e die hinreichende B e- stimmtheit ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) eines auf Feststellung eines Zeitgutha bens auf einer Stundenaufstellung gerichteten Antrags - unbeschadet der weiteren Zulässig keitsvoraussetzungen - eine K onkreti sierung , an welcher Stel le der Aufstellung das Guthaben Eingang finden soll ( vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 - Rn. 12 ; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 33; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 14, 16; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 10) . III. Eine Auslegung des Feststellungsa ntrags, die Klägerin begehre, wie von ihr im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 für den Fall des Fehlens einer Recht s- grundlage für ein Arbeitszeitkonto in den Raum gestellt, die Fest stellung eines Vergütungsanspruchs, ist nicht möglich. 1. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszul e- gen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentsche i- dung ermöglicht wird ( BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/0 8 - Rn. 21 ; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 ) . I m Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Die Grenzen der Ausl e- gung o der auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn eine Klagepartei unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Be lange der Gegenpartei als A dressatin der Prozesse rklärung . Sie muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung d arauf verlassen kö n- 24 25 26 - 11 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 12 - nen, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise gestellt w o rden wäre (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 mwN) . 2. Der Antrag der Klägerin ist nach Wortlaut und Begründung eindeutig auf die Feststellung eines Zeitguthabens gerichtet. Gegen eine Auslegung, ein Vergütungsanspruch solle festgestellt werden, spricht zudem das Festhalten der Klägerin an ihrem Antrag in seiner bisherigen Fassung, o bwohl im Ber u- fungsverfahren unstreitig wurde, dass es an eine r Rechtsgrundlage für die Fü h- rung eines Arbeitszeitkontos fehlte und ein solches für sie weder geführt wurde noch geführt wird . Wollte die Klägerin einen Vergütungsanspruch festgestellt wissen, h ätte es ihr frei gestanden, einen Hilfsantrag zu stellen. Die hilfsweise Auslegung eines Klageantrags gibt es nicht (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 16 ) . 3. Einen Hilfsantrag hat die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsurt eils (§ 559 Abs. 1 ZPO) in den Vorinstanzen nicht gestellt. Sie hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der Berufungsverhandlung den Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens aus dem Schriftsatz vom 6. Februar 2013 gestell t, nicht aber (hilfsweise) beantragt, einen Vergütungsanspruch festzustellen, wie im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 angedacht. Die Klägerin hat weder die Berichtigung des Protokolls noch die des Tatbestands des Berufungsurteils beantragt. 4. Ein auf Fests tellung eines Anspruchs auf Vergütung von weiteren 112,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012 gerichteter Hilfsa ntrag wäre z u- dem wegen fehlender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig g e- wesen. D er Inhalt des zur Feststellung gestellten Anspruchs wäre unter Z u- grundelegung des Vortrags der Klägerin und des unstreitigen Parteivorbrin gens nicht , wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich (vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 14 , BAGE 139, 190 ) , bestimmbar gewesen. Es feh l- te an jeglichen Angaben, auf welcher Grundlage die Höhe der beanspruchten Vergütung zu berechnen sei, welche Vergütungsbestandteile einzubeziehen 27 28 29 - 12 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 13 - seien und auf welchen Zeitpunkt, den der Leistung der Stunden oder den der Feststellung des Anspruchs, abzustellen s ei. B. Der erstmals in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Zahlungsa n- trag ist unzulässig. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Kl a- geänderung vor. I. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass die kl a- gende Parte i Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in B e- tracht (BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn . 12) . Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sacha n- träge zu stellen. Ließe man eine Antragstellung außerhalb des eingelegten Rechtsmittels zu, würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und A n- schlussrevision umgangen. Dies gilt auch für die Einführung eines neuen Hilf s- antrags. II. Zudem stellt die Einführung eines zusätzlichen Hilfsantrags in der Rev i- sionsinstanz eine nachträgliche Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) und damit eine Klageänderung (§ 263 ZPO) dar. 1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gelte nden zwe i- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestell ten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugru n- de liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich dementsp rechend iSv. § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer wird (BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) . Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 7. März 20 16 betrifft einen a n- deren Streitgegenstand , denn der Klageantrag ist ein anderer . Zudem liegt d i e- s em nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Leben s- sachverhalt zugrunde. 30 31 32 33 34 - 13 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 14 - 2. Die Klageänderung ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig. a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch hinsichtlich der Anträg e der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Pa r- teien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rech t- liche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der and e- ren Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 855/12 - Rn. 18; 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 14) . b) Im Streitfall ist - selbst wenn die Kläger in Anschlussrevision eingelegt hätte - eine A usnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht eröf f- net. Ein Fall des § 26 4 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Kläger in hat nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt , sondern einen völlig neuen Antrag gestellt . Sie begehrt mit dem Hilfsantrag im Vergleich zum Feststellungsantrag nicht ein Mehr oder ein Weniger, sondern etwas anderes. Sie verlangt nunmehr, über Feststellungen zum Grund des Anspruchs hinaus, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Das erforde rt ein erweitertes Prüfprogramm. Während der Fest stellungsa n- trag - seine Zulässigkeit unterstellt - die Prüfung verlangte, mit welchem Zeitfa k- tor die von der Klägerin geleisteten Betreuungsstunden zu bewerten sind, ist bei dem nunmehr gestellten Hilfsantrag zu prüfen, auf welcher Grundlage sich der gelte nd gemachte Zahlungsbetrag ergibt. Der Antrag kann sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen, sondern erfordert neuen Tatsachenvortrag zur Ver gütung. C. Der Senat kann nac h § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden un d der Revision des b eklagten Landes mit der Maßgabe stattgeben , dass - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Berufung der Klägerin zurückgewi e- 35 36 37 38 - 14 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 - 15 - sen und die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin hat keine or d- nungsgemäß begründete verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben. Ein Ve r- stoß des Landesarbeitsgerichts gegen die P flicht aus § 139 Abs. 3 ZPO , auf die von Amts wegen zu berücksichti gende Unzulässigkeit des Klageantrags hinz u- weisen, kann deshalb in der Revisio n nicht berücksichtigt werden , § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (BAG 19 . Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24 ) . I. Die Klä gerin war als Revisionsbeklagte nicht gehindert , wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte (vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 587/04 - zu III 3 a der Gründe ; BGH 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - Rn. 39; Musielak/Voit/ Ball 1 3 . Aufl . ZPO § 551 Rn. 12 ; MüKo ZPO / Krü ger 4. Aufl . § 551 Rn. 20 ) . II. Sie hat jedoch keine ausreichend begründet e verfahrensrechtliche G e- genrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben. 1. Besteht ein Verfahrensmangel darin, dass das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen ist, muss konkret dar gelegt wer den , welchen Hinweis das Gericht hätte ge ben müssen und welche Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis e r folgt wäre (BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 34) . Wer die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsg e- richt rügt, muss im Einzelnen vort ragen, was er auf einen entsprechenden Hi n- weis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Hie r- zu ist vor zu tra gen, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder we lche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen gemacht worden wären (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10 ; 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 46 ) . Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn . 32 , BAGE 130, 119 ; 19 . Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24) . 39 40 41 - 15 - 5 AZR 758/13 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR758.13.0 2. Derartiger Vortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. D ie Rüge , die Vor - instanz habe nicht auf die mögliche Unbestimmtheit des Antrags und ein etwaig fehlendes Feststellungsinteresse hingewiesen , genügt nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge . Welchen entscheidungserheblichen Vortrag die Kläg e- rin bei einem Hinweis auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags geleistet hätte, ist nicht dargelegt worden . D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 98 Satz 2 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Zoller Bormann 42 43
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