Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 43/18 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 I. Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kam mern Bad Kreuznac h - Urteil vom 1. Dezember 2016 - 6 Ca 654/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 Sa 5/17 - Entscheidungsstichwort e : Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt Leitsätze: 1. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB) , dass der Arb eitgeber damit zugleich strei t- los stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Za h- lung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspun kte entgegenstehen. 2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel, wel- che die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG g e- schützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139 BGB) dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallkla u- sel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 43/18 2 Sa 5/17 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Ric h terin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie den ehrenamtliche n Richter Schad und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision des K lägers wird d as Urteil des La n- desarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 29. Juni 2017 - 2 Sa 5/17 - im Kostenausspruch und insoweit aufg e- hoben, als es die Klage iHv. 1.820,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z ur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Verg ü- tung für die Zeit vom 1. bis zum 29. März 2016. Der Kläger war seit Januar 2014 bei der Beklagten, die einen Fac h- h- und hat zuletzt 2.350 ,00 Euro brutto monatlich verdient. Grundlage des Arbeit s- verhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem es - soweit von Int e- resse - heißt: § 4 Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit 4.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den betrieblichen Erfordernissen. § 7 Urlaub 7.1 Der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter den geset z- lichen Mindesturlaub gem. § 3 Abs. 1 Bundesu r- laubsgesetz in Höhe von 20 Tagen im Kalenderjahr, b ezogen auf eine 5 - Tage - Woche ( Gesetzlicher Mindesturlaub ). 1 2 - 3 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 4 - 7.2 Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber dem Mita r- beiter zusätzlich bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von 10 Tagen im Kalenderjahr ( Zusätzlicher U r- laub ). Dieser Zusätzliche Urlaubsanspruch wird a n- teilig, d.h. pro Monat in Höhe von einem Zwölftel des über den G esetzlichen Mindesturlaub hinausgehe n- den Erholungsurlaubs, gewährt. Im Jahr des Eintritts und des Austritts besteht ein Anspruch auf 1/12 des Zusätzlichen Urlaubs für je den vollen Kalendermonat der Beschäftigungsdauer. Im Falle der Beendigung erfolgt eine etwaige Urlaubsabgeltung nur bis zur Höhe des G esetzlichen Mindesturlaubs. 7.3 Der Zeitpunkt des Urlaubs ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten m it dem Arbeitg e- ber abzustimmen. Mit der Urlaubserteilung erfüllt der Arbeitgeber zunächst den älteren Urlaubsanspruch. Bei im selben Kalenderjahr entstandenen Urlaubsa n- sprüchen erfüllt der Arbeitgeber zunächst den G e- setzlichen Mindesturlaub, dann einen ggf . bestehe n- den Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub (z u- sammen Gesetzlich bestehende Urlaubsanspr ü- che ). Erst nach vollständiger Erfüllung der Geset z- lich bestehenden Urlaubsansprüche gewährt der A r- beitgeber dem Mitarbeiter den Zusätzlichen Urlaub dem § 6. 2. 7.4 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Für den Zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den Gesetzlichen Mindes t- urlaub, dass dieser auch dann mit Ablauf des 31. März des Folgejahres verfällt, wenn der Mitarbe i- ter den zusätzlichen Urlaub aus von ihm nicht zu ve r- tretenden Gründen nicht nehmen kann, z.B. weil er während des Urlaubsjahrs arbeitsunfähig erkrankt ist. § 15 Verfallfristen 15.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend g e- macht worden sind. - 4 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 5 - 15.2 Lehnt jedoch die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so ve r- fällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Mon a- ten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf g e- richtlich geltend gemacht worden ist. 15.3 Ausgenommen von den vorstehenden Verfallfristen sind Ansprüche, die auf vorsätzlichem sowie grob fahrlässigem Verhalten beruhen sowie unabdingb a- Mit Schreiben vom 5. März 2016 kündigte die Be klagte das Arbeitsve r- hältnis wegen Standortaufgabe ordentlich zum 31. März 2016. Diese Kündigung griff der Kläger nicht an. Nach Ausspruch der Kündigung gewährte die Beklagte dem Kläger Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wobei der Tag des Urlaub sbeginns zwischen den Parteien streitig geblieben ist . Mit Schreiben vom 23. März 2016, dem Kläger zugegangen am 29. März 2016, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos . Sie warf dem Kläger vor, bereits während des Urlaubs bei einem Konkurrenz unterne h- men gearbeitet zu haben . Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 4. August 2016 ( - 6 Ca 305/16 - ) stattg ab . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 4. April 2016 hat der Kläger mit der am 12. August 2016 anhängig g e- mac h trotz Fälligkeit am Ende des Folgemonats und trotz seines Obsiegens im Kü n- digungsschutzprozess nicht erhalten. Der Kläger hat insoweit sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.350,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Gehalt s- anspruch des Klägers sei nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenreg e- lung wegen nicht rechtzeitiger gerichtl icher Geltendmachung verfallen. 3 4 5 6 7 - 5 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage - unter Anrechnung der vom Kläger während seines Urla ubs bei einem Konkurren zunternehmen der Beklagten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erzielten 400,00 Euro - iHv. 1.950,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen rechtskrä f- tig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das La ndesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger lediglich 130,00 und 31. r- folgt der Kläger s ein Zahlungsbegehren für den Monat März 2016 iHv. 1.820,00 Euro brutto nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils u nd Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat in der Revisio nsinstanz ausreichend klargestellt, dass es ihm um Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit in arbeitsvertraglich vereinbarter Höhe, zumi n- dest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, Entgelt für die gesetzlichen Feie r- tag e am 25. und 28. März 2016 und Url aubsentgelt für im Streitzeitraum g e- währten Urlaub im Umfang von 15 Urlaubstagen geht . Soweit es weiterhin an einer Aufteilung des beantragten Eurobetrags auf die verschiedenen Streitg e- genstände fehlt, ist dies im Rahmen der Zulässigkeit unschädlich. Der i n die Revisionsinstanz gelangte Teil der Klage ist für den noch streitbefangenen Zei t- raum als abschließende Gesamtklage zu verstehen . 8 9 10 11 - 6 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 7 - 2. Der Kläger hat mit der erstmaligen Berufung auf den gesetzlichen Mi n- destlohn in der Revisionsinstanz die Klage nicht erweitert. Denn er macht ger a- t- gegenstands jeder Klage auf Vergütung. Ob dem so ist, ist keine Frage der Z u- lässigkeit, sondern des im Rahmen der Begründetheit zu beachtenden U m- fang s der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts, für den Streitzeitraum 1. bis 29. Ausschlussfristenregelung wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendm a- chung verfallen, kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. 1. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung für geleistete Arbeit ist nicht in Gänze verfallen. a) Für jede im Streitzeitraum geleistete Arbeitss tunde hat der Kläger nach § 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG Anspruch auf den gesetzlichen Mindes t- lohn von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro brutto je Zeits t unde. a a) Unabhängig davon, ob § 1 5 Nr . 15.3 Arbeitsvertrag den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von der Verfallklausel ausnimmt, kann jedenfalls d ie Geltendmachung dieses Anspruchs nach § 3 Satz 1 MiLoG nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden . E ntsprechende Vereinbarungen sind insoweit unwirksam, wobei die Norm selbst - ohne dass es e ines Rückgriffs auf § 134 BGB bedürfte - die Unwirksamkeitsfolge anordnet (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 25 mwN) . b b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Mindestlohn stets vom Streitgegenstand einer auf Vergütung für geleistete Arbeit g erichteten Klage umfasst . (1 ) Materiell - rechtlich tritt der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn zwar eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22, BAGE 155, 202, seither st. Rspr., 12 13 14 15 16 17 18 - 7 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 8 - sh. etwa BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 12) . Das bedeutet indes nicht, dass er ohne jeden Zusammenhang zu den sonstigen Grundlagen der Vergütung stünde . Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit 1. April 2017 nach § 611a Abs. 2 BGB dem A rbeitnehmer zur Gewährung der verei n- barten Vergütung verpflichtet. Ist diese höher als der gesetzliche Mindestlohn, verbleibt es bei der vereinbarten Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet nicht z u- sätzlich den gesetzlichen Mindestlohn, sondern - von Gesetzes wegen - nur ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, § 20 MiLoG. Ist die vereinbarte Vergütung geringer als der gesetzliche Mindestlohn, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch (st. Rspr., sh. etwa BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 12) . Damit bildet der gesetzliche Mindestlohn, auf den nach § 1 Abs. 1 MiLoG jeder Arbeitnehmer Anspruch hat (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 mwN, BAGE 155, 202) , eine Art Sockel, der in jedem höheren Entgeltanspruch enthalten ist (so ausdrücklich auch MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 7; MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 61 Rn. 11; HK - Mi L oG/ Düwell 2. Aufl. § 1 Rn. 23; im Ergebnis hM im Schrifttum, vgl. nur Bayreuther in Thüsing Mi LoG /AEntG 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 10; Riechert/ Nimmerjahn Mi LoG 2. Aufl. § 1 Rn. 7; ErfK/Franzen 19. Aufl. MiLoG § 1 Rn. 2 - alle mwN) . (2 ) Prozess ual bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitg e- genstandsbegriff du rch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm z u- grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverh alt seinem Wesen nach erfass enden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tats a- chenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbege h- rens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437/17 - Rn. 20 mwN) . Beantra gt - wie im Streitfall - ein im Inland beschäftigter Kläger einen bestimmten Eurobetrag als vereinbarte Vergütung für in einem bestimmten Zei t- auch den der vertraglichen Vergütung innewohnenden gesetzlichen Mindes t- 19 - 8 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 9 - lohnsockel. Bei einer auf tatsächliche Arbeit gestützten Entgeltklage ist daher der Mindestlohn für die geleistete Arbeit stets streitgegenständlich. D ies hat das Landesarbeitsgericht übersehen , indem es ohne jede Differe nzierung ang e- nommen hat, für den Streitzeitraum 1. bis 29. März 2016 seien nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen . b) Im Ergebnis zu Recht hat das Lande sarbeitsgericht indes erkannt, dass der den gesetzlichen Mindestlohn übersteigende vertragliche Entgeltanspruch wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen ist. Die Au s- schlussfristenregelung in § 15 Nr. 15.1 und 15.2 Arbeitsvertrag verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger den Anspruch mit Schreiben vom 4. April 2016 geltend gemacht . Weil die Beklagte sich daraufhin nicht erklärt e , w ar der Anspruch zur Vermeid ung seines Verfalls nach der Klausel des § 15 Nr. 15.2 Arbeitsvertrag innerhalb von drei Monaten nach dem - nicht konkret festgestellte n - Fristablauf iSd. § 15 Nr. 15.2 Arbeit s- vertrag gerichtlich geltend zu machen. Die am 12. August 2016 anhängig g e- machte Zahlungsklage hat diese Frist nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bi n- denden . b b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die fristwahre n- de Wirkung einer Bestandsschutzklage - wie im Streitfall die am 8. April 2016 anhängig gemachte Klage gegen die fristlose Kündigung vom 23. März 2016 - erfasse nur die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 149, 169) . Denn mi t einer solchen Klage verdeutlicht der Arbeitnehmer zwar, dass er nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes erstrebt, sondern sich auch die Verg ü- tungsansprüche wegen Annahmeverzugs erhalten möchte. Die Bestand s- schutzklage hat indes keinen Aussagewert d arüber, ob der Arbeitnehmer sich auch in der Vergangenheit bereits entstandener, vom Ausgang des Recht s- streits unabhängiger Ansprüche berühmt und auf deren Erfüllung besteht (vgl. 20 21 22 - 9 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 10 - BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 37 ; zu den Voraussetzungen der Gelt endmachung sh. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24, BAGE 152, 221) . c c ) Der Kläger musste für den den Mindestlohnsockel übersteigenden Teil des vertraglichen Entgeltanspruchs die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Nr . 15.2 Arbeitsvertrag einhalten. Die Ausschlussfr i stenregelung , bei der es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist AGB - rechtlich nicht zu be anstanden. Sie hält einer Transp a- renzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand und verstößt nicht gegen § 3 Satz 1 MiLoG . Davon ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht au s- gegangen . Der unterbliebene Ausschluss von tarifliche n Ansprüche n und A n- sprüche n aus Betriebsvereinbarungen aus der Verfallklausel in § 15 Nr. 15.1 und 15.2 Arbeitsvertrag führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Klausel, obwohl derartige Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG und § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG nicht wirksam Gegenstand v ertraglicher Ausschlussfristen sein können. ( 1 ) Mit der ausdrücklichen Ausnahme von denjenigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und die mit diesem in Verbindung stehenden, die auf vorsät z- lichem sowie grob fahrlässigem Verhalten beruhen, genügt die Kla usel unter Berücksichtigung der im Arbeitsverhältnis geltenden Haftungsbeschränkungen für den Arbeitgeber (§ 104 SGB VII) und dessen Erfüllungsgehilfen (§ 105 SGB VII) den Anforderungen des § 202 Abs. 1 und des § 309 Nr. 7 Buchst. a und Buchst. b BGB (vgl. dazu auch : BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 61 ff.; 20. Juni 20 13 - 8 AZR 280/12 - Rn. 21 ff.; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe , BAGE 115, 19 - jeweils mwN ) . Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe. ( 2 ) Die Klausel ist nicht deshalb intransparent, weil in § 15 Nr. 15.3 A r- beitsvertrag die ausgenommenen unabdingbaren gesetzlichen Ansprüche nicht näher bezeichnet werden . Welche Ansprüche gemeint sind , lässt sich durch Auslegung ermitteln . Diese geht der Inhaltskontro lle vor (allgA, vgl. nur 23 24 25 - 10 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 11 - ErfK/Preis 19. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 31; Schaub ArbR - HdB/Linck 17. Aufl. § 35 Rn. 28; Stoffels AGB - Recht 3. Aufl. Rn. 358 mwN) . (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertrag s- wor t laut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so ausz u- legen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durc h- schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 4 5 6/15 - Rn. 18, BAGE 157, 97) . Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses bei unterbliebener Auslegung durch das Berufungsg e- richt die Auslegung selbst vornehmen (BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 26) . (b) Zwar sind - arbeitsrechtlich betrachtet - (zur U nterscheidung etwa Roloff FS Willemsen 2018 S. 407, 408) , so dass Anspr ü ch e t rotz ihrer Unabdingbarkeit grundsätzlich Ausschlussfrist en unterworfen werden können . Denn d iese betr e f- fen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die En tstehung von Rechten des Arbeitnehmers und deren Inhalt, sondern nur d e- ren zeitlichen Bestand (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu II der Gründe mwN, BAGE 115, 19; 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 17) . Diese Unte r- scheidung ist dem rechtsunkundigen Arbei tnehmer indes in der Regel unb e- kannt. Stellt der Arbeitgeber eine Verfallklausel und verwendet er zur Bezeic h- nung derjenigen Ansprüche, die zur Vermeidung ihres Untergangs nicht inne r- halb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen, die Formulierung redlicher w eise annehmen, dass damit nicht nur im R echtssinne unverzichtbare, sondern auch und jedenfalls solche Ansprüche gemeint sind, die ein Gesetz als unabdingbar bezeichnet. 26 27 - 11 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 12 - (c) In dieser Auslegung ist die Verfallklausel hinreichend transparent und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus ihr ist ersichtlich, welche Ansprüche in ihrer zeitlichen Geltendmachung beschränkt sind und welche nicht, welche Rechtsfolge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um diese Rechtsfolge zu verhindern (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/1 1 - Rn. 48, BAGE 144, 306; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 35 mwN) . (d) Die vertragliche Ausschlussfristenregelung verstößt nicht gegen § 3 Satz 1 MiLoG. Der Anspr u ch auf gesetzlichen Mindestlohn ist - was bereits die amtliche Überschrift der Norm verdeutlicht - unabdingbar und gehört damit zu den durch § 15 Nr. 15.3 Arbeitsvertrag von der Verfallklausel ausgenommenen n . ( e ) Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass nach den bindenden Feststellungen de s Landesarbeitsgericht s das Arbeitsverhältnis seit Januar 2014 bestanden hat. Bei dem diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich somit um einen sog. Altvertrag. Für einen solche n nehmen - wenn auch mit unterschiedlichen Begründung en - s o- wohl der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 42) als auch die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum (vgl. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 30; Greiner in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 12; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; ErfK/Franzen 19. Aufl. MiLoG § 3 Rn. 3a - alle mwN; abw. Schaub ArbR - HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 45 ; Seiwerth NZA 2019, 17 , 18 ; Zwanziger AuR 2017, 333, 336 ) zu Recht an , dass es bei der von § 3 Satz r- fallklausel bleibt , weil eine bei V ertragsschluss transparente Klausel nicht durch eine spätere Änderung der Rechtslage intransparent wird ( insoweit zutr. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 42 mwN; aA neuerdings Seiwerth NZA 2019, 17 , 18 unter Berufung auf n- ) . Es bedarf deshalb an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung, ob - wie vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen ( BAG 28 29 30 - 12 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 13 - 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - ) - eine in AGB enthaltene Verfallklausel, die entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetz lichen Mindestlohn erfasst, ta t- sächlich gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und damit insgesamt unwirksam ist , wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde , oder ob § 3 Satz 1 MiLoG als Sonde r- recht § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängt (dazu pars pro toto Sagan RdA 2017, 264, 266 mwN ) . ( 3 ) Die Ausschlussfristenregelung in § 15 Nr. 15. 1 und 15.2 Arbeitsvertrag ist auch nicht intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwir k- sam, weil tarifliche Ansprüche und Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in § 15 Nr. 15.3 Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Dabei kann offenbleiben, o b zu den ausgenommenen n gesetzliche n A n- sprüche § 15 Nr. 15.3 Arbeits vertrag auch derartige Ansprüche gehören, für die Ausschlussfristen nur in einem Tarifvertrag (§ 4 Abs. 4 Satz 3 TVG) oder - bei Betriebsvereinbarungen - in einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG) oder in einem Tarifvertrag wirksam vereinbart werden können. Ebenso kann die - soweit ersichtlich - bislang auch im Schrifttum nicht erörterte Frage dahinstehen , ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wegen fe h- lender Herausnahme tarifliche r Ansprüche und vo n Ansprüche n aus Betrieb s- vereinbarungen aus dem Geltungsbereich der Ausschlussfristenregelung nur dann in Betracht kommt , wenn entsprechende Ansprüche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in dem Betrieb des Arbeitgebers bestehen oder wenn in dem Betrieb zu diesem Z eitpunkt zumindest ein Betriebsrat besteht oder ob dies unerheblich ist, weil die Bildung eines Betriebsrats und die Eingehung einer Tarifbindung jederzeit möglich sind (offengelassen von Bayreuther DB 2017, 487, 489 ff. ; Hamann jurisPR - ArbR 22/2 018 Anm. 2 ; HWK/ Roloff 8. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 14 ) . Die in § 15 Nr. 15. 1 und 15.2 Arbeitsvertrag verei n- barte Ausschlussfristen r egelung ist unabhängig von diesen tatsächlichen U m- ständen nicht nach § 307 Abs . 1 Satz 2 BGB unwirksam , weil ein Verstoß einer in AGB vereinbarten Ausschlussfrist gegen § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG und § 77 31 - 13 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 14 - Abs. 4 Satz 4 BetrVG nur zur Teilnichtigkeit der Klausel führt (§ 139 BGB) . Der verbleibende Teil ist keiner Transparenzkontrolle zu unterziehen. (a) § 77 Abs. 4 S atz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG sind notwendiger Bestandteil eine r arbeitsrechtliche n Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ( vgl. Roloff FS Willemsen 2018 S. 40 7 , 412) . Diesen betriebsverfassungsrech t- lichen und tarifrechtlichen Bestimmungen liegt zugrunde, dass sich in Arbeit s- verhältnissen die Arbeits bedingungen nicht nur nach den zwischen den Ve r- tragsparteien bei Vertragsschluss privatautonom getroffenen Vereinbarungen richten, sondern gleichermaßen nach normativ wirkenden Betriebsvereinbar u n- gen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zudem durch Tarifverträge unmittelbar und zwingend dyn a- misch ausgestaltet werden (§ 4 Abs. 1 TVG) . Die Tarifbedingungen werden d a- bei von den Tarifvertragsparte ien in Ausübung der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 G G übertragenen Aufgabe, die Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen zu regeln, ve r- einbart . Je nach den tatsächlichen Verhältnissen können die Betriebsparteien in den Grenzen des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. oder des § 77 Abs. 3 BetrVG m a- terielle Arbeitsbedingungen regeln, die dann unmittelbar und zwingend in den einzelnen Arbeitsverhältnissen gelten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) . Dieses R e- gelungssystem und Zusammenspiel kollektiv - rechtlicher Vorschriften, die no r- mativ auf ein privatautonom begründetes Vertragsverhältnis nach näheren g e- setzlichen Maßgaben ( des Tarifvertragsgesetzes und des Betriebsverfassung s- gesetzes ) einwirken , ist eine das Arbeitsrecht prägende Besonderheit. (b) § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG schützen diese arbeitsrechtliche Besonderheit . Sie dienen dem Schutz der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geschaffenen kollektiven Ordnu ng , steigern die U nabdingbar keit der durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag be gründeten Ansprüche (Kreutz GK - BetrVG 11. Aufl. § 77 Rn. 310) und schützen die Tari f- macht (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 723 ; ErfK/Franzen 19. Aufl. TVG § 4 Rn. 48 [Sicherung tariflicher Rechte] ) und die Betriebsautonomie . Diese b e- sondere n Regelungszweck e bestimmen und begrenzen zugleich die Rechtsfo l- gen eines vertraglichen Verstoßes gegen die Anordnung en in § 77 Abs. 4 32 33 - 14 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 15 - Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG . Bei diesen Bestimmungen handelt es sich nach deren Regelungsziel um Verbotsgesetz e iSv. § 134 BGB (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 731) . Umfasst eine vertragliche Au s- schlussklausel entgegen der genannten Vorschriften auch Ansprüche aus B e- triebsvereinbarungen und Tarifverträgen, ist sie allerdings nur insoweit nichtig, wie sie sich auf die geschützten Ansprüche bezieht (Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 7 31 zu Tarifverträgen ) , sie ist dann mit anderen Worten teilnic h- tig iSv. § 139 BGB . ( c ) Bei der Kontrolle von in AGB vereinbarte n Ausschlussfristen sind die aufgezeigten arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die § 77 Abs. 4 Sat z 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG innewohnen, gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB a n- gemessen zu berücksichtigen. Dies verlangt einen sachgerechten Ausgleich zwischen allgemeinen Grundsätze n des AGB - Rechts einerseits und den im A r- beitsrecht geltenden Besonderheiten andererseits (Staudinger/Krause [ 2013 ] Anh. zu § 310 Rn. 151; Kreft in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 310 R n. 57; ErfK/Preis BGB §§ 305 - 310 Rn. 11) . Letztere sind auf a llen Stufen des AGB - rechtlichen Prüfprogramms in den Blick zu nehmen (Staudinger/Krause [ 2013 ] Anh. zu § 310 Rn. 145) und damit auch bei der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 33, BAGE 117, 155) . Berücksichtigt man die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG verfolg t en Schutzzwecke, die sich auf den Schutz der durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geschaffenen kollektiven Ordnung konzentrieren, wird deutlich, dass ein Ver stoß gegen diese Regelungen sich in de r hierdurch ausgelösten Rechtsfolge der Teilnichtigkeit der jeweiligen Klausel erschöpft. Eine in AGB enthaltene Ausschlussfristenklausel, welche die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst und deshalb zu weit gefasst ist, ist nicht allein wegen dieses Verstoßes und sich nur daraus ergebender unzureichender Transparenz unwirksam. Die angemessene Berücksichtigung der arbeitsrechtliche n Besonderheit en , die mit § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG verbunden sind, verlang t eine solche überschießende Rechtsfolge n icht, sondern steht ihr vielmehr en t- 34 - 15 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 16 - gegen. Sie würde dem begrenzten Schutzzweck dieser Bestimmungen nicht gerecht, der als Besonderheit des Arbeitsrechts a uch bei der Rechtsfolgenb e- tracht ung in den Blick zu nehmen ist. 2. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltzahlung für die gesetzlichen Fe i- ertage 25. März 2016 (Karfreitag) und 28. März 2016 (Ostermontag) konnte nicht nach § 15 Nr. 15.2 Arbeitsvertrag verfall en. a ) D a s folgt schon aus § 15 Nr. 15.3 Arbeitsvertrag . Nach dieser Klausel ausgenommen. Das sind nicht nur unverzichtbare, sondern auch diejenigen Ansprüche, die ein Gesetz als unabdingbar bezeichnet (vgl. oben Rn. 27 ) . Das ist bei dem Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen der Fall . § 12 EFZG , der bestimmt, dass - von der im Streitfall nicht einschlägigen Norm des § 4 Abs. 4 EFZG abgesehen - von den Vorschriften des Entgeltfo rtzahlungsgesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, trägt die (amtliche) . b ) Für die Entgeltzahlung an Feiertagen in Höhe des gesetzlichen Mi n- destlohns ergibt sich die Unverfallbarkeit des Anspruchs über dies aus § 2 Abs. 1 EFZG iVm. § 3 Satz 1 MiLoG. aa) Zwar lässt sich d er Entgeltzahlungsanspruch des Klägers für die au f- grund der beiden Feiertage ausgefallenen Arbeitsstunden nicht auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG stü tzen. Denn für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19, BAGE 155, 202; seither st. Rspr.) . F ür die Arbeitsz eit, die i n- folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, h at jedoch der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 EFZG das Entgelt zu zahlen, das d er Arbeitnehmer ohne den Arbeit s- ausfall erhalten hätte. Das hiernach maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die B erec h- nung des Entgeltzahlungsanspruchs für Feiertage einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 17 mwN) . 35 36 37 38 - 16 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 17 - bb ) Dabei ist es unerheblich, dass die Feiertage in den Ur laub des Klägers fielen. Nach der Wertung des § 3 Abs. 2 BUrlG, wonach an einem gesetzlichen Feiertag, für den nicht ausnahmsweise eine Arbeitsleistung angeordnet worden ist, kein Urlaub gewährt werden kann, besteht der Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG auch dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag während e i- nes Urlaubszeitraums anfällt (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 20, BAGE 157, 97; ErfK/Reinhard 19. Aufl. EFZG § 2 Rn. 9 ; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 3 Rn. 11; Schmitt/ Küfner - Schmitt in Schmitt EFZG/AAG 8. Aufl. § 2 EFZG Rn. 57 mwN) . cc ) § 3 Satz 1 MiLoG erfasst unmittelbar nur den Anspruch auf den geset z- lichen Mindestlohn für geleistete Arbeit. Verpflichtet aber ein gesetzlicher En t- geltzahlungstatbestand den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet, und gestaltet der Mindestlohn diesen A nspruch mit, gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entspreche nd zu sichern. A nderenfalls stünde der Arbeitnehmer entgegen dem Gesetzesb e- fehl schlechter als er ohne den gesetzlichen Feiertag gestanden hätte . Denn im Fall tatsächlicher Arbeit hätte er - unbeschadet von Ausschlussfristen - jede n- falls den gesetzlichen M indestlohn erhalten ( vgl. im Einzelnen BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 33 f . ) . 3 . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auch der A n- spruch des Klägers auf Urlaubsentgelt für den im Streitzeitraum gewährten U r- laub nicht wegen verspäteter gerichtlicher Geltendmachung nach § 15 Nr. 15.2 Arbeitsvertrag verfallen. a) Während der Urlaubsanspruch wegen des für ihn geltende n Fristenr e- gime s des Bundesurlaubsgesetzes vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen regelmäßig nicht unterlieg t (BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 38 f. mwN) , unterfällt der Urlaubsentgeltanspruch nach bisheriger Rechtsprechung entsprechenden tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen (BAG 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 4 c der Gründe, BAGE 100 , 189) , und 39 40 41 42 - 17 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 18 - zwar auch dann, wenn Urlaub gewährt wurde (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 30) . Ob daran - jedenfalls im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub - angesichts des unionsrechtlichen Verständnis ses , der A n- spruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts seien (etwa EuGH 29. November 2017 - C - 214/16 - [King] Rn. 35 mwN; vgl. zum Einheitsanspruch auch EuArbR/ Gallner 2. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 7 Rn. 3 mwN) , und dem Erfordernis , der Arbeitnehmer müsse während des Urlaubs das gewöhnliche Entgelt weiterb e- ziehen ( EuGH 6 . November 201 8 - C - 569 /16 , C - 570/16 - [ Bauer ] Rn. 39 mwN ) , festgehalten werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. b) D ie Beklagte hat dem Kläger nach den Feststellungen des Landesa r- nach . März 2016 Urlaub gewährt. Damit hat sie den Anspruch auf Urlaubsentgelt dem Grunde nach streitlos gestellt und der Notwendigkeit einer Geltendmachung inner halb von vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen entzogen. aa ) Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Erfüllung seiner geset z- lichen und vertraglichen Pflichten Urlaub, ist davon auszugehen, dass er wir k- sam Urlaub gewähren will. Das setzt nicht nu r bei Urlaubsgewährung nach fris t- loser Kündigung ( dazu BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 23 f., BAGE 150, 355) , sondern generell voraus, dass dem Arbeitnehmer zum Zei t- punkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entsprechend dem arbeitsvertraglich nicht a bdingbaren § 11 Abs. 2 BUrlG ( ErfK/ Gallner 19. Aufl. BUrlG § 11 Rn. 27; Schaub ArbR - HdB /Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 116; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. § 87 Rn. 9) entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder ein Anspruch auf Vergütung sicher sein muss (AR/ Gutzeit 9. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 10) . Andere n- falls wird er während des Urlaubs nicht in die Lage versetzt, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. EuGH 29. November 2017 - C - 214/1 6 - [King] Rn. 35 mwN) . bb ) Zah lt der A rbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des A rbeitgebers jedenfalls im b e- 43 44 45 - 18 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 - 19 - stehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB) , dass der A rbeitgeber damit zugleich streitlos stellt , dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaub s- entgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist , sofern dem nicht konkrete Anhaltsp unkte en t- gegenstehen . Ander e nfalls hätte er den Urlaubsanspruch des A rbeitsnehmers nicht wirksam erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Zweck einer Ausschlussfrist - ähnlich wie beim Erteilen einer schriftlichen Loh n- abrechnung (vgl. d azu BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 135, 197) - erreicht . D er Arbeitnehmer muss den Urlaubsentgeltanspruch nicht mehr im Sinne einer Verfallklausel geltend machen. III. In welche r Höhe die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Gr un d- lage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entsche i- den. 1. Zur Klage auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeit ist zwar unstre i- tig, dass der Kläger im Streitzeitraum bis zum Beginn des erteilten Urlaubs g e- arbeitet hat. Es ist indes nicht festgestellt, in welchem konkreten zeitlichen U m- fang dies erfolgte. Entgegen der Auffassung der Revision hilft auch ein Rüc k- griff auf die - denkbar unklare - Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit in § 4 Nr. 4 . 1 Arbeitsvertrag nicht weiter . Denn f ür den gesetzlichen Mindestlohn ist die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erforde r- lich (st. Rspr. seit BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19, BAGE 155, 202) . Dem Kläger ist deshalb im fortgesetzten Berufungsverfahre n ergänzender Sachvortrag zu ermöglichen. 2. Zur Klage auf Feiertagsvergütung hat das Landesarbeitsgericht den zeitlichen Umfang des Arbeitsausfalls am Karfreitag und Ostermontag 2016 nicht festgestellt. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, wie viele Stunden der Kläger an den beiden gesetzlichen Feiertagen gearbeitet hätte, wären diese keine F eiertage und der Kläger nicht im Urlaub gewesen. 46 47 48 - 19 - 5 AZR 43/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR43.18.0 3. Zur Klage auf Urlaubsentgelt hat das Landesarbeitsgericht die zwischen den Parteien streitig geblieben e Frage des Urlaubsbeginns offengelassen und nicht festgestellt, ob dem Kläger ab dem 7. oder erst dem 9. März 2016 Urlaub gewährt worden war und er - damit zusammenhängend - noch bis zum 8. März 2016 gearbeitet hat. Dies wird es nachzuholen haben. Ferner wird das Lande s- arbeitsgericht zu beachten haben, dass sich das Urlaubsentgelt nach dem R e- ferenzprinzip des § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst, so dass insoweit die von ihm a n- genommene Bindung an die vom Arbeitsgericht vorgenommen e Märzgehalts auf 1.95 0,00 Euro brutto nicht besteht. Linck Berger Biebl Schad Dohna - Jaeger 49
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