Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 277/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 Ca 119/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 357/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Verfallklausel - Teilbarkeit Bestimmung en : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Ab s. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; GewO § 108 Abs. 1 Satz 1 Leits atz : Enthält eine Verfallklausel - sprachlich verschränkt - inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelu ng herangezogen werden. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 277/14 6 Sa 357/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Bera tung vom 27. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Pollert für Recht erkannt : - 2 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 357/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der Kläger war vom 5. März 1998 bis zum 29. November 2013 bei der Beklagten, die neben einem eigenen Produktionsbetrieb auch Arbeitnehme r- überlassung betreibt, als Putzer von Gussteilen beschäf tigt . I n de m in die Rev i- sionsinstanz gelangten Streitzeitraum - die Jahre 2008 und 2009 - war der Kl ä- ger mehrfach der F GmbH & Co. KG (fortan Entleih e rin) übe r la s sen und e r hielt dabei einen Bruttostundenlohn von 10,00 Euro nebst Z u schl ä gen für Nacht - und Feiertagsarbeit . Von März bis September 2009 s o wie im Dezember 2009 war der Kläger von Kurzarbeit betroffen. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 1. Januar 1999 (im Folgenden AV 1999) zugrunde, in dem e s ua. heißt: 11 Ausschlußfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen wie folgt geltend gemacht werden: Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach A b- rechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit. (2) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen. (3) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitne h- mer den Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der 1 2 3 - 3 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 4 - Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. § 12 Ergänzende Vor schriften Soweit in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen des Manteltarifvertrages einbezogen sind, handelt es sich hierbei um den Manteltarifvertrag für das Metallbauer - Handwerk, das Maschinenbaumechaniker - Handwerk, das Werkzeugmacher - Handwerk, das Drehe r - Handwerk, das Feinmechaniker - Handwerk, das Metallformer - und das Metallgießer - Handwerk in Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Über die ausdrücklich in diesem Vertrag b e- zeichneten Bestimmungen hinaus findet der Manteltarif - vertrag aber keine Anwendung . Am 29. Januar 2010 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (im Folgenden AV 2010) , der auszugsweise lautet : 2 Anwendung eines Tarifvertrages 1. Für diesen Arbeitsvertrag kommen der Manteltarifve r- trag, der Entgeltrahmentarifvertrag, der Entgelttarifvertrag und der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung des I n- teressenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen in ihrer jeweil igen gültigen Fassung zur Anwendung. Eine Tarifbindung besteht nicht. § 4 Beginn und Dauer des Arbeitsve rhältnisses Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund des zwischen den Ve r- trag s schließenden vereinbarten Arbeitsvertrages vom 0 5.03.1998 bereits zum 0 5.03.1998 begonnen. Es ist u n- befristet. Zwischen den Vertrag s schließenden besteht E i- nigkeit darüber, dass der vorgenannte Arbeitsvertrag durch die Regelungen dieses Vertrages ersetzt wird. § 23 Besondere Vereinbarungen Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einigkeit darüber, dass die vorstehend vereinbarten arbeitsvertra g- lichen Regelungen sämtliche Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrages ersetzen und aus dem bisherigen A r- beitsvertrag sämtliche Ansprüche, gleich welcher Art, b e- kannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind; die bisherige Dauer der Betriebszugehörigkeit (zeitliche Fa k- tor) bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen besteht zwischen den Vertragsschließenden Einigkeit darüber, dass die 4 - 4 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 5 - Bestimmungen der vorstehend bezeichneten tarif l ichen Regelungen bereits im Rahmen des bisherigen Vertrag s- verhältnisses Anwendung gefunden haben. Mit Sc hreiben vom 20. August 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm beginnend ab Jan uar 2007 für die Zeiten der Überlassung an die En t- Abrechnungen unter Berücksichtigung des Loh n- rahmentarifvertrags für die Eisen - , Metall - und El ektroindustrie des Landes Hessen zu erteile n und sich daraus ergebende Lohnansprüche auszugle i- chen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Mit der am 2. März 2011 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst dieses Begehr für die Zeit ab Januar 2008 weiterverf olgt. Nachdem er von der Entleiherin eine Auskunft nach § 13 AÜG eingeholt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 201 1 auf eine bezifferte Leistungsklage umgestellt und unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeiträume der Überlassungen an die Entleiherin die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin vergleichbaren Stam m- arbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt. Außerdem st ehe ihm ein jährliches Urlaubsgeld in der von vergleich baren Stammarbeitnehmern bezogenen Höhe r- Der Kläger hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte z u verurteilen, an den Kläger 10.540,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2011 zu zahlen und über die Zahlungsbeträge neue Abrechnungen zu erteilen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mö g liche n Ansprüche n des Klägers st ehe die Abgeltungsklausel in § 23 AV 2010 entgegen. J edenfalls sei Verfall nach der in § 11 AV 1999 vereinbarten Ausschlussfrist enreglung eingetreten . 5 6 7 8 - 5 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der B e- klagten de m Kläger nur (Differenz - ) Zuschläge iHv. 904,89 Euro brutto nebst Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeits gericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat - unter nicht tenorierter , aber sich aus den Gründen ergebender und recht s- kräftig gewordener Zurückweisung der Berufung im Übrigen - der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu R echt in dem ausgeu r- teilten Umfang stattgegeben. Die Klage ist hinsichtlich der noch anhängigen Ansprüche unbegründet. I. Der Kläger hat für jede Überlassung für d eren jeweilige Dauer Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24; 2 3 . Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 2 7 , BAGE 146, 217) . Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehan d- lung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien im A V 1999 nicht getro f- fen. II. Den Ansprüchen des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt steht § 23 A V 2010 nicht entgegen. 1. Unabhängig von der F rage in § 23 Satz 1 AV 2010 überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten soll , hätte ein - zu g unsten der Beklagten unterstellter - rechtsgeschäftlicher Erklärung s- wert dieses Verbrauchervertrags (§ 310 Abs. 3 BGB) allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses. Entsprechend ihrem Wortlaut hält die Klausel die übereinstimmende Auffassung der Parteien fest, 9 10 11 12 13 - 6 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 7 - dass mit de r Ersetzung des AV 1999 durch den AV 2010 alle Anspr üche aus Damit fixieren die Vertragsparteien typischerweise die von ihnen angenommene Rechtslage und dokumentieren das, wovon sie ausgingen : Es bestehen nach diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus mehr (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21) . 2. Soweit § 23 Satz 2 A V 2010 die erst im neuen Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Regelungen aus der Leiharbeitsbranche rückwirkend zur Anwendung bringen soll , benachteiligt die Klausel den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbei t s- entgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG entsteht als ein die arbeitsvertragliche Verg ü- tungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch mit jeder Überlassung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42, BAGE 144 , 306) . Die rückwi r- kende Vereinbarung tariflicher Regelungen iS d . § 9 Nr. 2 AÜG zielt auf den Ausschluss der während der Geltung des A V 1999 bereits entstandenen A n- sprüche des Klägers auf equal pay und damit auf einen Anspruchsverzicht. Ein solcher einseitig und kompensationslos den Leiha rbeitnehmer tref fende r Entzug von erworbenen Ansprüchen auf gleiches Arbeitsentgelt widerspricht einer au s- gewogenen Vertragsgestaltung und ist sachlich nicht zu begründen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 2 0 ff. ) . III . Die Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt sind jedoch nach § 11 AV 1999 wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. 1. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung i st nach nicht ang e- griffene r Feststellung des Landesarbeitsgerichts eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Dafür begründet zudem das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 17 mwN) , der keine der Parteien entgegengetreten ist. 14 15 16 - 7 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 8 - Unter Zugrundelegung des für die Au slegung Allgemeiner Geschäft s- bedingungen geltenden Maßstabs (dazu zB BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12 mwN, st. Rspr.) , erfasst d ie Klausel den Anspruch des Leiha r- beitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt . Denn zu den Anspr ü- chen a us dem Arbeitsverhältnis gehören alle Ansprüche, welche die Arbeit s- vertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Recht s- beziehung gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlage ankäme ( vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306) . 2. Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreit e- ten Übung im Arbeitsleben (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 5 7 2/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19 ; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 46, BAGE 144, 306) . Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag e- nen eigenen Paragraphen enthalten . 3. st unwirksam, im Übrigen hält § 11 Abs. 1 AV 1999 der Inhaltskontro l- le nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. a) Die erste Stufe der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen ist u n- wirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie wegen ihrer Kürze den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt . I hm verbleibt zur Geltendmachung nicht eine Mind estfrist von drei Monate n ab Fälligkeit des nicht erfüllten Anspruchs (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 34 ff., BAGE 116, 66 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 25 ) . b) Die Unwirksamkeit der Frist zur Geltendmachung von Zuschlägen b e- ding t nicht die Unwirksamkeit der - den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB genügenden - Frist zur Geltendmachung aller übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klausel ist teilbar. 17 18 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 9 - aa ) Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduk tion ist bei einer teilbare n Klausel die In h altskontrolle jeweils für die verschiedenen , nur formal in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36 ; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 23, BAGE 129, 121 ) . Maßgeblich ist d a- bei die inhaltliche Teilbarkeit (BAG 13. November 2013 - 1 0 AZR 848/12 - Rn. 27 , BAGE 146, 284 ; BGH 10. Oktober 2013 - I I I ZR 325/12 - Rn. 14 mwN; ErfK/Preis 16. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103; HWK/Gott hardt 6. Aufl. § 306 BGB Rn. 3; Bonin in Däubler/Bonin/Deinert 4. Aufl. § 306 BGB Rn. 12a ) . Deshalb können inhaltlich t renn bare Regelungen in einer Verfallklausel nach Anwendung des sog. blue - pencil - Test wirksam sein (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37, BAGE 141, 340) . bb) Gemessen daran ist § 11 Abs. 1 A V 1999 inhaltlich teilbar. Er enthält - sprachlich verschränkt und in einer Klausel zusammengefasst - für die erste Stufe der Geltendmachung zwei Ausschlussfristenregelun gen, nämlich eine für Zu schläge , eine weitere für alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis. Eine solche Aufspaltung mag bei arbeitsvertraglichen Verfallfri s- ten ungewöhnlich sein, in tariflichen Ausschlussfristenregelungen ist eine unte r- schiedliche Länge der Geltendmachungsfrist für verschiedene Arten von A n- sprüchen nicht unüblich. So enthält der in § 12 A V 1999 erwähnte Manteltari f- vertrag für das Metallbauer - , Maschinenbaumechaniker - , Werkzeugmacher - , Dreher - , Feinmechaniker - , Metallformer - und Metallgießerh andwerk für das Land Hessen in § 2 6 eine wortgleiche Ausschlussfr i stenregelung (zwischen A n- § 22 MTV für die Arbeitnehmer der b ayerischen Metall - und Elektroindustrie) . Bei einer Au sschlussfristenregelung müssen nicht zwingend alle Ansprüche einer Ausschlussfrist - noch dazu einer gleich langen - unterw o rfen werden . Auch ohne Ausschlussfristenr egelung für Zuschläge enthält § 11 AV 1999 für alle Ansprüche, die nicht auf Zuschläge geri chtet sind, ein sinnvolles , in sich geschlossenes G anzes . 23 24 - 9 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 - 10 - Der Teilbarkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass der verbleibende Teil - alle übrigen beiderseitigen Ansprü che aus - wegen der Auflösung der sprachlichen Verschränkung auslegungsbedürftig wird. Dies lässt nicht die inhaltliche Eigenständigkeit der verbleibenden Regelung entfallen, sondern betrifft deren Transparenz. 4. D ie in § 11 Abs. 1 AV 1999 verbleibende Regelung is t hinreichend transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . a) Bei einer die Art und Weise der Geltendmachung eines entstanden en Anspruchs - und damit zugleich dessen Untergang - regelnden Klausel ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsabschlu ss erkennen kann , was l- ge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um diese Rechtsfo l- ge zu verhindern (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 95 4 /11 - Rn. 48, BAGE 144, 306) . Da bei führt die Auslegungsbedürftigkeit d er Klausel nicht automatisch zu deren Intransparenz (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 139, 44) . b) Diesen Anforderungen genügt die verbleibende Ausschlussfristenreg e- lung. D ie gedankliche Prüfung der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäft s- bedingung führt nicht dazu, dass der unwirksame Teil einer Klausel unter dem blauen Stift verschwindet . Vielmehr kann der Vertragstext weiterhin zur Ausl e- gung der verbleibenden Regelung he rangezogen werden. Für den durchschnit t- lichen Arbeitnehmer ist unbeschadet des späteren blue - pencil - Test erkennbar, Arbeitsve r- hältnis ist der durchschnittliche Arbeitnehmer nicht im Unklaren und weiß, dass es sich dabei um über das Grundentgelt hinausgehende Vergütungen etwa für Arbeit zu besondere r Zeit oder unter besond eren Bedingungen handelt. Dementsprechend hatte der Kl ä- ger keine Schwierigkeiten, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern von der 25 26 27 28 29 - 10 - 5 AZR 277/14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.5AZR277.14.0 Entleiherin gewährten (tariflichen) Zuschläge in seine Vergleichsberechnung einzubeziehen. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer a us der Klausel ersehen, dass - untechnisch - in Wegfall ger a- ten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf neue Abrechnungen. Nach § 108 Abs. 1 Satz des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der Abrechnung s- anspruch entsteht danach erst, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird und ist vorher nicht klagbar (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - R n. 29; 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn . 34 ff. mwN) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Kremser Pollert 30 31 32 33
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