Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. März 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 874/12 - ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 30. November 2011 - 7 Ca 1032/11 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Bestimmung en : BGB § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1 und Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 874/12 2 Sa 38/12 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. März 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. März 2015 durch de n Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Buschmann und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klä gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. November 2011 - 7 Ca 1032/11 E - abgeändert: Es wird fes tgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldung s- gruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüt en. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abtei lungsleiters eine höhere als die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der 1954 geborene Kläger ist seit 1991 Angestellter des beklagten Landes. Im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 vereinbart en die Parteien ua.: Herr / Frau T wird ab 01.10.1991 (x) als vollbeschäftigte/r Angestellte/r (x) auf unbestimmte Zeit beschäftigt. 1 2 - 3 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 4 - In dringenden Fällen hat der/die Angestellte auf Anor d- nung des Arbeitgebers darüber hinaus Arbeit zu leisten. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT - O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemei n- schaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils gelte n- den sonstigen Tarifverträge Anwendung. § 4 Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich (x) nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT) Der/Die Angestellte ist danach eingruppiert in die Verg ü- tungsgruppe I BAT - Die Parteien änderten m it Wirkung vom 1. Oktober 1996 § 4 Arbeitsve r- trag dahingehend ab, dass der Kläger e- r- hält. Mit Schreiben vom 11. März 2005 wies das beklagte Land dem Kläger den Dienstposten d es Leiters des Referats 41 im Ministerium für Arbeit und S o- ziales die Funktion eines stellve rtretenden Leiters der Abteilung 4. Der damalige A b- te i lungsleiter trat mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand. Das Mini s- terium für Arbeit und Soziales schrieb den Dienstposten der Abteilungsleitung im Dezember 2008 aus mit dem Hinweis, der Dienstp osten sei mit der Beso l- dungsgruppe B 5 BBesO bewertet. Im Januar 2009 beauftragte es den Kläger mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Referatsleiter. Aufgrund einer Konkurrentenklage verzögerte sic h die Besetzung der Abteilungsleitung. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben 3 4 5 - 4 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 5 - vom 14. Mai 2009 und 10. September 2009 hat der Kläger mit der am 11. April 2011 eingereichten Klage unter Berufung auf § 612 Abs. 1 BGB verlangt, ihn für die Dauer der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte eines Abte i- lungsleiters entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten. Der Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt, das b eklagte Land zu verurteilen, ihn entsprechend der B e- amtenbesol d ung nach der B esoldungsgruppe B 5 BBesO zu vergüten und rückwirkend seit dem 1. Februar 2009 die Di f- ferenz zwischen einer Vergütung nach der Besoldungsgru p- pe B 5 BBesO und der tatsächlich gezahlten Besoldung g e- mäß Besoldungsgruppe B 2 BBesO z u zahlen, jeweils z u- züglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Differenzen seit dem Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Februar 2009. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend g e- macht, für das Verlangen des Klägers bestehe keine Anspruchsgrundlage. Auch Beamte seinen verpflichtet, ohne zusätzliche Besoldung höherwertige Vertretungstätigkeit zu übernehmen. Jedenfalls sei ein eventueller Anspruch für den Monat Februar 2009 wegen nic ht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV - L verfallen. Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl a- gebegehren weiter. Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens der Kläger mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 zum Abteilungsleiter befördert worden ist, konkretisiert er seinen Sachantrag nunmehr dahingehend festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Klä ger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten. 6 7 8 - 5 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung als Elementenf ests tellung s- klage - nach der Beförderung des Klägers zum Abteilungsleiter zuletzt gerichtet auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2012 entsprechend der Beso l- dungsgruppe B 5 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten - zulässig. 1. Allerdings lässt - wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist - der Wor t- laut des in den Vorinstanzen formulierten Klageantrags ein Verständn is als Leistungsantrag zu . Ein solcher bedarf aber , wie das beklagte Land in der Ber u- fungsbegründung zu Recht gerügt hat, stets der Bezifferung, ansonsten er nicht hinreichend b estimmt ist, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daran fehlt es im Streitfall. Der Klageant rag wäre deshalb als Leistungsantrag unzulässig, un abhängig d a- von , dass er in den Vorinstanzen - wegen der andauernden Stellenvakanz no t- wendigerweise - auch auf künftige Leistung gerichtet gewesen wäre , ohne die Anforderungen des § 259 ZPO zu erfüllen (vgl . BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 ff. mwN) . 2. Die Gerichte sind gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermö g- licht wird (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN) . Das Landesa r- beitsgericht hat deshalb zu Recht den Klageantrag als Feststellungsantrag au s- gelegt. Dieser Auslegung ist der Kläger mit der Konkretisierung seines Sacha n- trags in der Revisionsinstanz gefolgt. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klag e auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kl ä- 9 10 11 12 13 - 6 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 7 - ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richte r- liche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage k ann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf b e- stimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistung s- pflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 A ZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13) . Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch ric h- terliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellung s- interesse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/ 06 - Rn. 14, BAGE 124, 240) . Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehl t, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen u m denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt be i einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Part eien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalit ä- ten (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN) . b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend das Feststellungsinteresse gegeben. Denn der Streit der Parteie n geht ausschließlich darum, ob dem Kl ä- ger durchgehend nur die vereinbarte Vergütung nach der Besoldungsgru p- pe B 2 BBesO oder für die - nach Ende der Stellenvakanz - datumsmäßig b e- stimmte Zeit der Vertretung de r Abteilungsleit ung Vergütung nach der Beso l- 14 15 16 - 7 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 8 - du ngsgruppe B 5 BBesO zusteht. Die konkrete Bezifferung des Differenzbetr a- ges ist für das beklagte Land lediglich eine Rechenaufgabe . Desgleichen ist zu erwarten, dass das beklagte Land als juristische Person des öffentlichen Rechts einer rechtskräftig festg estellten Zahlungsverpflichtung nachkommen wird, ohne dass eine zusätzliche Leistungsklage erforderlich wäre. c) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist deshalb grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhäl tnisses gerichtet, ist dies er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 24 mwN) . Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn es g eht - wenn auch für einen vergangenen Zeitra um - um eine Verpflichtung des beklagten Landes aus einem gegenwärtige n Rechtsverhäl t- nis. d) Das Feststellungsinteresse ist nicht durch die in der Revisionsinstanz erfolgte zeitliche Konkretisierung des Antrags durch einen Endtermin der fes t- zustellenden Verpflichtung, die erst mit dem Ende der Stellenvakanz möglich war, entfallen. Der mit dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit begründete Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Die Möglichkeit der Lei s- tungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus (BAG 12. Oktober 1961 - 5 AZR 294 /60 - zu II der Gründe, BAGE 11, 312) . Da der Kläger in den Tatsacheninstanzen eine nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Fes t- stellungsklage erhoben hatte, war er nicht verpflichtet, a o- - der Besetzung der vakanten Ste l- le de r Abteilungsleit ung mit dem Kläger und dem damit einhergehenden A b- schluss eines Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag - zur Leistungsklage übe r- zugehen ( vg l. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 20 mwN) . II. Die Klage ist begründet . Das beklagte Land ist nach § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Kläger für die Ausübung der Tätigkeit eines Abteilungsleiters während der Stellenvakanz entsprechend der Beso ldungsgruppe B 5 BBesO in 17 18 19 - 8 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 9 - der für Beamte des beklagten Landes in diesem Zeitraum jeweils geltenden Höhe zu vergüten. 1. Die Vertretung der Abteilungsleitung während einer Stellenvakanz ist nicht von der arbeitsvertragliche n Vergütungsabrede mit umfasst. D enn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit. a) Die Tätigkeitsabrede - - in § 1 A r- beitsvertrag ist mitsamt den sie konkretisierenden Weisungen wie e ine Allg e- meine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 - 309 BGB zu beurteilen. Denn das beklagte Land hat unter Verwendung eines vor der T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst üblichen Formulars den Arbeitsvertrag vo r- formuliert, dem Kläge r in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne g e- stellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt (§ 305 Abs. 1 BGB) , bedarf keiner weiteren Aufkl ä- rung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauch ervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20; 27. Ju n i 201 2 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14) . Auf die vorformulierte Tätigkeitsbeschreibung und die sie au s- füllenden Schreiben des beklagten Landes konnte der Kläger keinen Ein fluss nehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreis e verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN) . b) Danach haben die Parteien eine rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit als Angestellter vereinbart, die das beklagte Land zuletzt mit Organisationsve r- fügung vom 11. März 2005 dahingehend konkretisiert hat, d ass dem Kläger die 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 1 0 - Leitung des Referats 41 4 übertragen wurde. Letzteres darf der durchschnittliche Arbeitnehmer so verst e- hen , dass da mit die üblichen Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstreise uä. gemeint sind. W enn die Konkretisierung der Tätigkeitsklausel auch eine - noch dazu mehrjährige - Stellenvakanz erfassen soll, hätte dies klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) . Somit unterfällt die streitgegenständliche Vertretungstätigkeit nicht der Vergütungsabrede der Parteien . 2. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen Mehrarbeit auch die qualitative Mehrleistung, also d as Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten (st . Rspr., vgl. nur BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 86, 261; 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 14, jeweils mwN) . Dabei geht es nicht darum, ob de r Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine höherwertige Tätigkeit als die arbeitsvertraglich vereinbarte auszuüben ( vgl. aber BAG 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - BAGE 24, 452; 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe) . § 612 Abs. 1 BGB r e- gelt sowohl den Fall, dass der Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist - auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ mehr arbeitet als von der Vergütungsabrede erfasst , als auch den, dass der Arbei t- nehmer eine qualitativ höher wertige Tätigkeit als die nach der Tätigkeitsabrede a) Diese nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche objektive Vergütungs erwa r- tung ist - ohne dass es weiterer Darlegungen des Anspruchstellers bedürfte - bei der qualitativen Mehrleistung gegeben, wenn im betreffende n Wirtschaft s- zweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vor - übergehend und/oder v ertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen ( vgl. - zur quantit ativen Mehrarbeit - BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, BAGE 139, 44; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN) . 24 25 - 10 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 - 11 - b) Das ist vorliegend der Fa ll. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien b e- stimmt sich trotz der im Änderungsvertrag vom 21. Oktober 1996 vereinbarten übertariflichen Vergütung gemäß § 2 Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1991 nach dem BAT - O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ers etzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Nachdem bereits § 24 Abs. 2 BAT unter b e- stimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung für eine vertretungswe i- se ausgeübte höherwert ige Tätigkeit vorsah , sieht seit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder am 1. November 2006 § 14 Abs. 1 TV - L vor , dass der Beschäftigte, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wird, für die Dauer der Au s- übung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übert r a- gung der Tätigkeit erhält. Diese bemisst sich grundsätzlich aus dem Unte r- schiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ergeben hätte, § 14 Abs. 3 Satz 1 TV - L. Da zu haben die Tarifvertr agsparteien in der Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV - L klargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung der h ö- herwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer h ö- herwertigen Tätigkeit ist. Mithin war aufgrund des im Stre itzeitraum arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV - L eine objektive Vergütungserwartung für die Vertretung des Abteilungsleiters während der Stellenvakanz gegeben. 3. Die Höhe der zusätzlichen Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 i- gen Vertretungstä t igkeit die Vergütung, die der Vertretene üblicherweise beim in Anspruch genommenen Arbeitgeber erhält. Das ist im Streitfall eine Verg ü- tung nach der Besoldungsgruppe B 5. Unabhängig davon, dass sich dies für Abteilungsleiter in Ministerien des beklagten Landes schon aus der sach s en - anhaltinischen Bes oldungsordnung ergibt, war die Stelle der Abteilungsleitung in der Abteilung s- 26 27 28 - 11 - 5 AZR 874/12 ECLI:DE:BAG:2015:250315.U.5AZR874.12.0 gesc hrieben . Dementsprechend erhält der Kläger nach seiner Beförderung zum Abteilungsleiter ab der dauerhaften Übertragung der Führungsfunktion außert a- rifliches Entgelt in Höhe der Besoldung eines vergleichbaren Beamten des La n- des Sachsen - Anhalt der Besoldungs gruppe B 5 B B esO. Zudem hat das La n- desarbeitsgericht festgestellt, dass eine im Angestelltenverhältnis beschäftigte Abteilungsleiterin im Ministerium für Arbeit und Soziales eine entsprechende Vergütung erhält. 4. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 3 7 Satz 1 TV - L hat der Kläger auch für den Monat Februar 2009 gewahrt. Aus seinem Schreiben vom 14. Mai 2009 wird hinreichend deutlich, dass er für die Vertretung der vakanten Abte i- lungsleitung eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Differenz der g ezahlten Vergütung zu einer solchen nach der Besoldungsgruppe B 5 BBesO begehrt. In diesem Sinne hat das beklagte Land - wie insbesondere das Antworts chreiben des Ministeriums der Finanzen belegt - das Petitum des Klägers auch versta n- den. III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Buschmann Feldmeier 29 30
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