Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 245/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - Entscheidungsstichwort e : Vergütung für Umkleidezeiten - auffällige Dienstkleidung ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 245/17 14 Sa 877/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamt i n der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bürger und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - aufgehoben, soweit das Landesa r- beitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - hinsichtlich der Verurteilung der Bekla g- ten zur Zahlung von 69,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit de m 14. Januar 2016 abgeändert und die Klage abg e- wiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesar beitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2017 - 14 Sa 877/16 - aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 - 4 Ca 161/16 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin erforderliche Zeit des An - und Abl egens der Dienstkleidung bestehend aus Poloshirt und S i- cherheitsschuhen im Betrieb der Beklagten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung für Umkleidezeiten. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgä n- gerinnen , zuletzt als Mitarbeiterin in der stationären Dienstleistung im Betrieb in D beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das bundesweit im B e- reich Geld - und Werttransporte sowie Geldbearbeitung tätig ist . Der schriftl i che Arbeitsvertrag der Klägerin vom 18. April 1994 bestimmt ua.: 1 2 - 3 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 4 - § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) (2) Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach - und Sicherheitsu n- ternehmen und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlo s- senen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 4 Entgelt vergütet. Der Brutto - Der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006 ( iF MRTV) enthält ua. folgende Regelungen: § 4 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit der Beendigung der T ä- tigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. § 6 Arbeitszeit 1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. § 10 Ausrüstung und Bekleidung 1. Die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und die erforderliche Dienstkleidung sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ordnungsgemäßem Zustand u n- entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitne h- mer ist verpflichtet, diese Sachen im Dienst zu g e- brauchen. Zum Gebrauch außer Dienst ist er ohne ausdrückliche Genehmigung der Betriebsleitung nicht befugt. 3 - 4 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 5 - § 12 Ausschlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalenderm o- nat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich ge l- tend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 hat die Bundesvereinigung Deu t- scher Geld - und Wertdienste e.V. mit der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft ver.di am 11. November 2013 eine Rahmenvereinbarung für Geld - und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland ( iF RVB) vereinbart, die ua. bestimmt: § 2 Besitzstandsfortschreibung und Arbeitsortpri n- zip 1. Die Tarifparteien vereinbaren für die Laufzeit dieser Tarifvereinbarung, dass zunächst alle bis 31. Dezember 2013 für die Geld - und Wertdienstlei s- tungsunternehmen gültigen oder nachwirkenden r e- gionalen Tarifverträge und der Mantelrahmentarifve r- trag vom 1. Dezember 2006 für das Wach - und S i- cherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutsc h- land für die Geld - und Wertdienstleistungsunterne h- men ab 1. Janu ar 2014 weitergelten, sofern nachfo l- gend nichts anderes vereinbart ist. 3. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unte r- nehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an 4 - 5 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 6 - dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentru m aufg e- nommen und beendet wird. § 12 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei M o- naten nach Fälligkeit gegen über der anderen Ve r- tragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Au s- schlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftl i- chen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. § 13 Sonderregelung Berlin und Brande nburg Für die Bundesländer Berlin und Brandenburg we r- den die Tarifvertragsparteien manteltarifliche Reg e- lungen vereinbaren. Die manteltariflichen Sonderregelungen Berlin und Brandenburg gem. § 13 RVB vom 11. November 2013 für Geld - und Wertdienste in der Bundesr e- publik Deutschland (iF Sonderregelungen Berlin - Brandenburg) enthalten fo l- gende Bestimmung: 6. Dienstbeginn und - ende Der vergütungspflichtige Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel (Ausrüstungsgegenstände) und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung D ie Bundesvereinigung Deutscher Geld - und Wertdienste e.V. hat mit der Vereinten Dienstleistun gsgewerkschaft ver.di am 11. November 2013 auch einen Bundeslohntarifvertrag für Geld - und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland (iF BLTV 2013) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 und mit Wi r- kung ab 1. Januar 2017 den Bundeslohntarifvertrag vom 1. Fe bruar 2017 (iF BLTV 2017) vereinbart. In § 2 BLTV 2013 und BLTV 2017 werden die Stunde n- 5 6 - 6 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 7 - löhne für mobile und stationäre Dienstleistung in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland und bestimmten Stichtagen festgesetzt. In BLTV 2013 und BLTV 2017 wird gleichlau tend ua. bestimmt: § 5 Arbeitsortprinzip 1. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unte r- nehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgeno m- men un d beendet wird. 2. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufg e- nommen und beendet wird. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mi t- glied der Arbeitgebervereinigung Deutscher Geld - und Wertdienste . Die Bekla g- te vergütet die Arbeit in der stationären Dienstleistung vom Beginn der diens t- planmäßigen Tätigkeit bis zur Betätigung der Stempeluhr nach Arbeitsende mit 15,29 Euro brutto/Stunde . Neben der Stempeluhr am Haupteingang befinden sich weitere Stempeluhren vor den Abteilungen. Die Arbeitnehmer sind ang e- wiesen, unmittelbar nach Tätigkeitsende die Stempeluhr vor der j eweiligen A b- teilung zu bedienen. Die Klägerin ist im Geldbearbeitungszentrum in der obersten Etage t ä- tig. Wenn sie sich im Betrieb umzieht, sucht sie die Umkleideräume im Unte r- geschoss auf und legt dort ihre Dienstkleidung an. Diese besteht aus Siche r- hei tsschuhen und einem schwarzen Poloshirt, auf dem sich auf Vorder - und Rückseite in gelber Schrift das Firmenlogo befindet. Danach betätigt die Kläg e- rin die Stempeluhr vor ihrer Abteilung, verrichtet ihre Tätigkeit, betätigt unmitte l- bar nach deren Beendigun g erneut die Stempeluhr vor der Abteilung und begibt sich wieder in die Umkleideräume. Manche Arbeitnehmer erscheinen bereits in Dienstkleidung zur Arbeit und legen damit auch den Weg nach Hause zurück. Mit Schreiben vom 2. November 2015 hat die Klägerin Vergütung für Umkleidezeiten vom 7. September bis 23. Oktober 2015 verlangt. Mit ihrer der Beklagten am 14. Januar 2016 zugestellten Klage hat sie die Feststellung der 7 8 9 - 7 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 8 - Vergütungspflicht für Umkleidezeiten im Betrieb und die Zahlung der sich erg e- benden Bruttovergütung für die Zeit von 7. September bis 30. November 2015 gefordert. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Umkleidezeiten seien Teil der von der Beklagten zu vergütenden Arbeitszeit. Die Vergü tungspflicht sei nicht durch Tarifvertrag ausgeschlossen . Sie hat behauptet, sie kleide sich j e- weils vor ihrer Tätigkeit im Betrieb um. Bei einem tariflichen Stundenlohn von 15,29 Euro brutto im Jahr 2015 schulde die Beklagte Vergütung für Umkleid e- zeiten v on 275 Minuten, insgesamt 69,00 Euro brutto. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass die Zeit des An - und Ablegens der Dienstkleidung im Betrieb der Beklagten zur verg ü- tungspflichtigen Arbeitsze it zählt und von der Bekla g- ten zu vergüten ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 69,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die zur Verfügung gestel l- te Dienstkleidung sei nicht besonders auffällig, weshalb die Umkleidezeit keine zu vergütende Arbeitszeit sei. Jedenfalls seien die von der Klägerin erfassten Umkleidezeiten überhöht. Da s Arbeitsgericht hat - soweit in der Revision von Bedeutung - der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Bekla g- ten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Rev ision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs - und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Landesarbeit s- gerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) , denn die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung für Umkleidezeiten im Betrieb der Beklagten. Der Feststellungsa n- 10 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 9 - trag ist begründet. Das kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entsche i- den, weil das Landesarbeitsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen g e- troffen hat. Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens ist die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , weil es an Feststellungen zum Umfang der Umkle i- dezeiten der Klägerin fehlt. I. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht für Umkleidezeiten ist - in der gebotenen Auslegung - als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, bedarf allerdings der Auslegung. Er ist dahin zu verstehen, dass mit ihm die Vergütungspflicht für Umkleidezei ten im Betrieb der Beklagten unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähi g- keit der Klägerin festgestellt werden soll. a) Für die Auslegung von Klageanträgen gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln, §§ 133, 157 BGB. Die Gericht e sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom A n- tragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig versta ndenen Interessenlage entspricht (BAG 2 3. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 , BAGE 154, 337 ) . Danach war der Feststellungantrag bereits mit Klageerhebung nur auf Umkleidezeiten im Betrieb sowie auf Zeiten des An - und Ablegens des von der Beklagten zur Verfü gung gestellten Poloshirts nebst Sicherheitsschuhen gerichtet. Darüber hinaus ergibt die Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung des Inhalts der Klageschrift, dass lediglich die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin erfor derlichen Umkleidezeiten vom Feststellungsantrag erfasst sein sollen. In dieser Ausl e- gung ist er zulässig und hinreichend bestimmt. 15 16 17 - 9 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 10 - b) Der so verstandene Antrag ist in Form der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach § 256 Abs . 2 ZPO kann die Kläger in zugleich mit der Hauptklage - hier der Zahlungsklage auf Vergütung für Umkleidezeiten - auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen . Damit wird ein Element aus der Gesamtentsc heidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen , weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt wird . Eine Zwische n- feststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsve rhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Haupta n- trag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287) . Diese Vorgreiflic hkeit ist hier gegeben . Die Feststellung der Vergütungspflicht für Umkleidezeit en ist eine Vorfrage, die j e- denfalls bei der Entscheidung über den Leistungsantrag beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dort erfasste Rechts schutzziel der Kläger in hinaus. Denn der in der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch ist auf die Zeit vo m 7. September bis zum 30. November 2015 begrenzt . 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten folgt aus § 611 Abs. 1 BGB. Sie ist nicht durch Arbeits - oder Tarifvertrag ausgeschlossen. a) Bei den von der Klägerin benötigten Umkleidezeiten zum An - und Abl e- gen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um vergütungspflichtige A r- beitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. aa) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. o- 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, so n- dern jede vom Arbeitgeber im Synallag ma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer E r- 18 19 20 21 22 - 10 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 11 - Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche de r Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 12 mwN) . bb) Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An - und Abl e- gen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausg eübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An - und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbu n- dene Zeitaufwand des Arbeitnehmer s beruhen auf der Anweisung des Arbei t- gebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 38 2 /16 - Rn. 13 mwN ) . Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist nicht l e- diglich fremdnützig und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getr a- gen werden kann. Gleiches gil t , wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an - und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur ei nem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einse t- zen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 13 mwN ) . cc ) Danach ist die für das An - und Ablegen der Dienstkleidung , bestehend aus Po loshirt und Sicherheitsschuhen, im Betrieb benötigte Zeit als verg ü- tungspflichtige Arbeitszeit anzusehen. (1) Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitn ehmer sind unstreitig zum Tragen d er Dienstkleidung verpflichtet. 23 24 25 26 - 11 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 12 - (2) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klägerin durch den Schriftzug auf dem Poloshirt in der Öffentlichkeit als Mitarbeiterin der Beklagten eindeutig zu erkennen. D ie hierauf gestützte Annahme des Ber u- fungsgerichts, bei dem zu tragenden Poloshirt handel e es sich um besonders auffällige Dienstkleidung , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (3) Eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit liegt auch beim Tragen der Sicherheitsschuhe vor. Das Landesarbeitsgericht hat zwar dahinstehen lassen, ob diese eine besonders auffällige Dienstkleidung darstellen. Doch kann d er Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . D enn die Klägerin erfüllt mit dem Tragen von Sicherheit s- schuhe n kein eigenes Bedürfnis, sondern kommt damit dem Erfordernis zur Nutzung einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Schutzkleidung wä h- rend ihrer Tätigkeit nach. b) In welchem zeitlichen U mfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergibt sich - soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht - nach allgeme i- nen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Ma ß- stab gilt auch für das Umkleiden. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einze l- nen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforde rlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 28 , BAGE 157, 116 ) . c) Die Vergütung der Umkleidezeiten ist nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarung und entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts auch nicht durch Tarifvertrag ausgeschlossen. a a ) Mit der Einordnung der Umkleidezeiten als Teil der iSv. § 611 Abs. 1 Durch Arbeits - oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung f ür eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Umkleide zeiten g e- troffen werden ( vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 23 mwN ) . 27 28 29 30 31 - 12 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 13 - (1 ) Der Arbeitsvertrag selbst schließt die Vergütung der Umkleidezeiten nicht aus . § 4 Arbeitsvertrag regelt lediglich die Höhe der Vergütung pro A r- beitsstunde . (2 ) Aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifregelungen ergibt sich ebenfalls kein Ausschluss der Vergütung. Das Landesarbeitsgericht hat ohne jede Begründung angenommen, die Regelungen des BLTV (2013/2017) fänden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung . Gemäß § 5 BLTV sei eine Vergütung für Umkleidezeiten nicht vorgesehen. Mit dieser Vorgehenswe i- se hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass nach seinen Festste l- lunge n eine Tarifbindung der Parteien nicht bestand und die Bezugnahmekla u- sel des § 1 Abs. 2 Arbeitsvertrag den zwischen der Bundesvereinigung Deu t- scher Geld - und Wertdienste e.V. und ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag nicht einbezieht. Da nach finden die zwisc hen dem Bundesverband Deutscher Wach - und Sicherheitsunternehmen und der ÖTV abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwe n- dung. Hierzu zählen zwar auch die von ver.di als Rechtsnachfolger der ÖT V abgeschlossenen Tarifverträge (BAG 7. Dezember 2016 - 4 A ZR 4 14/14 - Rn. 27 ) und damit der MRTV , nicht jedoch der BLTV , der auf Arbeitgeberseite von der Bundesvereinigung Deutscher Geld - und Wert dienste abgeschlossen wurde . (3 ) Auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellten beiderseitigen Tarifbindung im Streitzeitraum verbleibt es bei dem gefundenen Ergebnis. Denn die dann anwendbare RVB regelt nicht - insbesondere nicht in § 2 Nr. 3 - Beginn und Ende der vergütung s- pflichtigen Arbeitszeit. Dort ist nur bestimmt, dass für die stationäre Dienstlei s- tung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird . E ine Regelung zu Beginn und Ende der tariflichen Arbeitszeit oder eine Zuordnung, welche Tätigkeiten zur Arbeitszeit zählen , enthält diese Tarifnorm nicht . Gleiches gilt für § 5 BLTV 2013 und BLTV 2017. Das darin geregelte A r- beitsortprinzip d ient nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang der Zuor d- 32 33 34 - 13 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 14 - nung der Sicherheitsmitarbeiter zu den in § 2 BLTV aufgeführten und je nach Bundesland unterschiedlich festgelegten S tundenlohnsätzen. ( 4 ) Die Vergütungspflicht für Umkleidezeiten ist auch nicht nach § 4 Nr. 1 MRTV iVm. § 1 Abs. 2 Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Die se Norm regelt B e- ginn und Ende des Dienstes . Dieser beginnt endet der Beendigung der Tätigk eit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der r- trag nicht näher. Denkbar ist zwar, dass damit auf die konkrete Arbeitsleistung in den jeweiligen, vom fachlichen Geltungsbereich de s Tarifvertrags erfassten Arbeitsbereichen, im Fall der Klägerin die Geldbearbeitung, abgestellt wird . Dann würde das An - und damit nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören . Doch erlaubt der Tarifwortlaut Dienstkleidung ist die Klägerin durch eine Anweisung der Beklagten verpflichtet. Der tarifliche Gesamtzusa mmenhang ist zur Beantwortung der Frage eines möglichen Ausschlusses der Vergütungspflicht von Umkleidezeiten nicht ergi e- big. Ein klarer übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Wollen die Tari fvertragsparteien die grundsätzliche bestehende Vergütungspflicht des Arbeitgebers ausschli e- ßen, bedarf dies jedoch einer klaren Regelung (zur tariflichen Festlegung einer abweichenden Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12, BAGE 133, 101) . Daran fehlt es in § 4 Nr. 1 MRTV. ( 5 ) § 10 Nr. 1 MRTV schließt ebenfalls die Vergütungspflicht für Umkleid e- zeiten nicht aus . Die Bestimmung regelt die Pflicht des Arbeitsgebers zur u n- entgeltlichen Bereits tellung der Dienstkleidung und die Tragepflicht des Arbei t- nehmers. Die Vergütung der Umkleidezeiten ist darin indes nicht angesprochen. 35 36 - 14 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 15 - ( 6 ) Entgegen der Auffassung der Revision kann Nr. 6 der Sonderregelu n- gen Berlin - Brandenburg zur Auslegung des MRTV nicht herangezogen werden . Dem steht entgegen, dass diese Tarifregelungen von anderen Tarifvertragspa r- teien für einen anderen örtlichen Geltungsbereich abgeschlossen worden ist. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragschließen den ankommt, ist nur ausnahmsweise bei gewichtigen Anhaltspunkten davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch anderer Tarifvertragsparteien und die von ihnen getroffene Regelung für die Auslegung des in Streit stehenden Tarifvertrags von Bede u- tung ist . Das k ann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Tarifverträge eine gewisse Einheit bilden (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 327/16 - Rn. 28 ) . Die Sonderregelungen Berlin - Brandenburg bilden jedoch keine Einheit mit dem MRTV. II. Die Revision ist auch begründet, sow eit das Landesarbeitsgericht den Zahlungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat. Ob und in welcher Höhe das Zahlungsbegehren begründet ist, vermag der Senat nicht zu entscheiden. Es fehlt an Feststellungen zum Umfang der Umkleidezeiten der Klägerin. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverwe i- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Der Zahlungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 25 3 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Vergütung für Umkleidezeiten für insgesamt 275 Minuten in der Zeit von 7. September bis 30. November 2015 in Höhe von jeweils 0,25 Euro brutto. Damit ist der Antrag für den streitbefang e- nen Zeitraum als abschließend e Gesamtklage zu verstehen (BAG 23. J anuar 2018 - 9 AZR 854/16 - Rn. 13 mwN) . 2. Die Vergütungspflicht für die Umkleidezeiten folgt aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. Arbeitsvertrag. Ob und in welcher Höhe der Antrag begründet ist, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben. Der bisherige Vortrag der Kl ä- gerin hierzu ist nicht ausreichend substantiiert. Sie verweist lediglich auf die Anlage zur Klageschrift . Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt jedoch grun d- sätzlich keinen Sachvortrag (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 14) . 37 38 39 40 - 15 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 - 16 - Die Beklagte hat die Behauptungen der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwi s- sen bestritten. Steht fest, dass Umkleidezeiten im Streitzeitraum entstanden sind, kann aber die Klägerin ihrer Darlegungs - oder Beweislast für den zeitl i- chen Umfa ng, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht die erforderlichen Umkleidezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 28 mwN) . 3. Besteht ein Zah lungsanspruch, hat die Klägerin die Ausschlussfristen gemäß § 12 MRTV bzw. § 12 RVB eingehalten. a) Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlus s- frist verlangt, dass die in Anspruch genommene Vertragspartei erkennen kann, welcher konkret e Anspruch ihr gegenüber erhoben wird. Dieser ist dem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen. Eine Bezifferung der Forderung ist entbehrlich, wenn sie dem Schuldner der Höhe nach bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftlic he Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 2 6. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 36 ) . b) Bereits die der Beklagten am 14. Januar 2016 zugestellte Klageschrift wahrt sowohl die erste als auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist nach § 12 MRTV bzw. § 12 RVB . Die Klägerin hat die im streitgegenständlichen Zeitraum ihrer Auffassung nach angefallenen Umkleidezeiten aufgeführt und mit Schre i- ben vom 2. angegeben. Die Vergütung für den Monat Septe mber 2015 war sowohl nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BLTV 2013 als auch nach § 8 Nr. 2 Satz 3 MRTV zum 15. Oktober 2015 fällig, die Frist zur schriftlichen Geltendmachung nach § 12 Nr. 1 MRTV bzw. § 12 Abs. 1 RVB ist erst am 15. Januar 2016 abgelaufen. 41 42 43 - 16 - 5 AZR 245/17 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR245.17.0 III. Das Landesarbeitsgericht wird über die Kosten des Rechtsstreits ei n- schließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Linck Biebl Volk E. Bürger Jens M. Schubert 44
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