Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2014 Fünfter Senat 5 AZR 556/13 - I. Urteil vom 15. August 2012 - 2 Ca 604/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 18. April 2013 - - Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Vergütung Teilzeitbeschäftigter Einzelhandel NRW Bestimmung: Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Lande Nor d- rhein - Westfalen vom 25. Juli 2008 idF des Ergänzungstarifvertrags vom 29. Juni 2011 (MTV) § 10 Abs. 5 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 556/13 8 Sa 1225/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl und die Ric h- terin am Bundesarbeit sgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Kre m- ser und Feldmeier für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 556/13 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 18. April 2013 - 8 Sa 1225/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung einer Teilzei t- beschäftigten im Einzelhandel Nordrhein - Westfalens. Die Klägerin ist seit dem 1. September 1989 bei der Beklagten bzw. d e- ren Rechtsvorgängerin beschäftigt und arbeitet seit dem 27. Januar 2003 in Teilzeit mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 80 Stunden monatlich . Das A r- beitsverhältnis der Parteien unterliegt den Tarifverträge n für die Beschäftigten im Einzelhandel i n Nordrhein - Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Manteltarifvertrag vom 25. Juli 2008 idF des Ergänzungstarifvertrags vom 29. Juni 2011 (im Folgenden: MTV) regelt ua.: 2 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des J u- gendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschut z- gesetzes. (2) Eine von Abs. 1 abweichende systematische Einte i- lung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr - oder Mi n- derarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durc h- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschritten wird. 1 2 - 3 - 5 AZR 556/13 (5) Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einze l- nen Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von drei Wochen ausgeglichen werden. § 3 Teilzeitarbeit (1) Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren ve r- traglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinba r- te regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet. (3) Die Arbeitszeit soll wöchentlich mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden b e- tragen und auf höchstens fünf Tage pro Woche ve r- teilt werden . Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder betriebl i- che Belange (z.B. Schließdienst, Hausreinigung, I n- venturen) dies erfordern. Mit Zustimmung des B e- triebsrats sowie einzelvertraglich in Betrieben ohne Betriebsrat kann die Ar beitszeit auf sechs Tage ve r- teilt werden. (4) Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tarifl i- chen Leistungen zu beteiligen. § 4 Mehrarbeit (1) Mehrarbeit für Vollbeschäftigte ist jede über die ve r- einbarte oder festgelegte tägliche Arbeitszeit hinau s- gehende Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 5 ausgeglichen wird. Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs. 1 ger e- ge l te Arbeitszeit hinaus geleistet wird. (2) Eine über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden je Woche ist als z u- schlagsfreie Mehrarbeit zu vergüten. (4) Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsen t- gelts und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit mit den en t- sprechenden Zeitzuschlägen erfolgen. Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zw i- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen. - 4 - 5 AZR 556/13 § 10 Gehalts - und Lohnregelung (5) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatl i- ches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinba r- ten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit en t- spricht. (7) Der Arbeitnehmer muss spätes tens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können. Im Streitzeitraum erhielt die Klägerin ein Bruttomonatsentgelt von 1.081,94 Euro, das die Beklagte auf der Basis von 1/163 des Entgelts einer entsprechenden Vollbeschäftigten je Stunde errechnete. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 machte die Klägerin Differenzve r- gütung iHv. 4 Gesamthöhe von 19,20 Euro brutto erfolglos geltend. Mit der der Beklagten am 30. Mai 2012 zu gestellten Klage hat die Kl ä- gerin ihren Anspruch weiterverfolgt und geltend gemacht, für die Berechnung der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten sei die regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit einer Vollbeschäftigten von 37,5 Stunden mit 4,33 zu multiplizier en und von 162,49 Monatsstunden auszugehen. Da nach ergebe sich - ausgehend von dem tariflichen Gehalt einer entsprechenden Vollbeschäftigten iHv. 2.204,00 Euro brutto - für die Klägerin ein Bruttos tundenlohn von 13,56 Euro . D ie Berechnungsmethode der Bekla gten führe hingegen zu einem Bruttos tu n- denlohn von nur 13,52 Euro . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssa tz ab Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel Nordrhein - Westfalens sei 3 4 5 6 7 - 5 - 5 AZR 556/13 in Anlehnung an § 4 Abs. 4 Satz 1 MTV pro Stunde mit einem 1/163 des M o- nats gehalts einer Vollbeschäftigten anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin - unter Anwendung eines neuen R e- ch en wegs - ihre Fo rderung in Höhe von 18,66 Euro brutto nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat zwar in den Vorinstanzen nicht ausdrü cklich die Mon a- te benannt, für die sie jeweils Differenzvergütung begehrt, sondern lediglich z- 10. Januar 2012 ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist ( § 24 Abs. 1 Buchst. c MTV ) und i n Zusammenschau mit der Regelung zur Fälligkeit des Entgelts ( § 10 Abs. 7 Satz 1 MTV ) , dass damit die Monate Juli bis Dezember 2011 gemeint sein müssen. Das hat die Klägerin in der Revisionsbegründung ausdrücklich klargestellt. II. Die Klage ist un begründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum ke i- nen Anspruch auf eine weitere Vergütung in Höhe der in der Revision verlan g- ten 3, 11 Euro brutto m onatlich. Das folgt aus § 10 Abs. 5 MTV. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts die Tarifverträge für den Einzelhandel i n 8 9 10 11 12 13 - 6 - 5 AZR 556/13 Nordrhein - Westfalen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) . Überdies ist deren Geltung - unstreitig - arbeitsvertraglich vereinbart. 2. Nach § 10 Abs. 5 MTV haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das d em Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeit s- zeit entspricht. Das bedeutet zum einen, dass t eilzeitbeschäftigte Angestellte im Einzelhandel Nordrhein - Westfalens keinen Stundenl ohn, sondern - wie die Voll beschäftigten - ein Monatsgehalt erhalten. Zum anderen bemisst sich di e- ses nach der Formel tarifliches Entgelt einer (vergleichbaren) Vollbeschäftigten x vereinbarte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten : 37,5 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MTV) . Damit verbietet sich - wie die Klägerin in der Revision einräumt - ein n- lohn, der mit einem - fiktiven - Stundenlohn einer Vollbeschäftigten verglichen wird. Ebenso wenig si eht § 10 Abs. 5 MTV die von der Beklag ten angewandte Berechnungsmethode , die Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten pro Arbeit s- stunde mit 1/163 des Monatsgehalts einer Vollbeschäftigen anzusetzen, vor , obwohl den Tarifvertragsparteien eine derartige Vergütu ngsregel nicht fremd ist . So erhalten kaufmännische Aushilfen nach § 2 Abs. 5 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen vom 11. Juni 2009 (im Folgenden : GTV) 3. Weil dem tariflichen Monats e ntgelt einer Vollbeschäftigten eine w ö- chentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, funktioniert d ie Berechnung nach § 10 Abs. 5 MTV nur dann reibungslos , wenn mit den Teilzeitbeschäftigten ebenfalls eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird. Verständi gen sich hingegen A r- beitgeber und Teilzeitbeschäftigte - wie im Streitfall - auf eine monatliche A r- beitszeit, stellt sich für die Anwendung des § 10 Abs. 5 MTV die Notwendigkeit, aus der monatlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit zu ermitteln, die durchschnittlich auf eine Woche entfällt. Wie diese angesichts dessen , dass nur der nicht in ein Schaltjahr fallende Monat Februar exakt vier Wochen umfasst, zu bere chnen 14 15 16 - 7 - 5 AZR 556/13 ist, ergibt sich aus § 10 Abs. 5 MTV nicht. Offenbar sind die Tarifvertragsparte i- en davon ausgegangen, mit de n Teilzeitbeschäftigten werde - entsprechend den tariflichen Vorgaben für Vollbeschäftigte - stets eine wöchentliche Arbeit s- zeit vereinbart. Ein e ntsprechendes Gebot enthalten § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 MTV jedoch nicht. 4. Es ist deshalb aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu ermitteln, von welche r Monatsarbeitszeit d i e Tarifvertragsparteien bei der normierten w ö- chentlichen Arbeitszeit d er Vollbeschäftigten rechnerisch ausgegangen sind . a) Entgegen der A uffassung der Revision bietet § 2 Abs. 2 MTV dafür ke i- nen ausreichenden An knüpfungs punkt. Dieser Bestimmung lässt sich - allen falls - der allgemeine Grundsatz entnehmen, in Fällen der wec hselnden wöchentlichen Arbeitszeit sei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Basis von 52 Wochen zu er rechnen (so - zu m inhaltsgleichen § 2 Abs. 2 MTV 1985 - BAG 28. November 1990 - 4 AZR 189/90 - zu III 4 b der Gründe) . Darum geht es v orliegend aber nicht. Vielmehr ist eine ( rechnerische ) monatl i- che Arbeitszeit der Vollbeschäftigten und de re n Verhältnis zur tariflich festg e- le g ten wöchentlichen Arbeitszeit zu ermitteln , um daraus Erkenntnis für die zur An wendung der Formel des § 10 Abs. 5 MTV erforderliche de r arbeitsvertraglich vereinbarte n Monatsarbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten in eine wöchentliche Arbeitszeit zu gewinnen . b) § 4 Abs. 4 Satz 1 MTV deutet darauf hin, dass der regelmäßigen A r- beitszeit der Vollbes chäftigten von wöchentlich 37,5 Stunden eine monatliche Ar beitszeit von 163 S tunden entspricht . An derenfalls wäre nicht nachzuvollzi e- hen, warum die Grundvergütung Vollbeschäftigte r für Mehrarbeitsstunden 1/163 des Monatsentgelts beträgt . Für eine derartige ( rechnerische ) Monatsarbeitszeit der Vollbeschäfti g- ten spricht zudem die Entgeltregelung für kaufmännische Aushilfen, die je Stunde 1/163 des tarifl ichen Monatsgehalts erhalten, § 2 Abs. 5 G TV . c) Auch die Tarifpraxis scheint mit eine r Monatsarbeitszeit V ollbeschäfti g- te r von 163 Stunden zu operieren . So rechnet der Landesbezirk Nor d rhein - 17 18 19 20 21 - 8 - 5 AZR 556/13 Westfallen der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di mit 163 Monatsstunden, t- tei lt, in der untersten Gehalt s gruppe ( Bruttomonatsgehalt 1.386,00 Euro im er s- ten, 1 . 467,00 Euro im zweiten und 1.549,00 Euro im dritten Jahr der Tätigkeit) sei ein Stundenlohn vo n 8,50 Euro im ersten, von 9,00 Euro im zweite n und von 9,50 Euro im dritten Tät igkeitsjahr durchgesetzt worden . d) D ass eine r Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich rechnerisch fast exakt 163 Monatsstunden entsprechen, lässt sich zud e m naturwissenschaftlich fundier en . Dividiert man 37,5 Wochenstunden durch die sieben Tage einer W o- che und multipliziert das Ergebnis mit den 365,242 2 Tagen des mittleren trop i- schen Jahres (auch Sonnen - oder Äquinoktial - Jahr genannt) , also der Zeit zw i- schen zwei aufeinanderfolgenden Durchgängen der Sonne durch den Frü h- lingspunkt (vgl. Brockhaus Enzyklop ädie 19. Aufl. Bd. 11 Stichwort Jahr) , ergibt sich eine Jahresarbeitszeit von 1.956,65 Stunden, die - geteilt durch 12 - m o- na t lich 163,05 Stunden e ntspricht . 5 . Wird nach alledem bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 MTV rechn e- risch eine durchschnittliche Mon atsarbeitszeit von 163 Stunden zugrunde g e- legt, beträgt das V erhältnis der tariflich normierten Wochenarbeitszeit der Vol l- beschäftigten zu deren Monatsarbeitszeit (gerundet) 4,347. Diese Zahl ist als Divisor bei der für die Berechnung der Vergütung einer T e i lzeitbeschäftigten nach § 10 Abs. 5 MTV erforderliche n Umrechnung einer v ereinbarten Monat s- arbeitszeit in eine wöchentliche Arbeitszeit an zuwenden . Die ( rechnerische ) wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt somit ( 80 : 4,347 = ) 18,40 Stunden. 6. Das tarifliche Bruttom onatsgehalt einer entsprechenden Vollbeschäfti g- ten betrug im Streitzeitraum 2.204,00 Euro. D ie monatliche Bruttov ergütung der Klägerin berechnet sich nach § 10 Abs. 5 MTV auf 2.204,00 Euro x 18,4 0 Stu n- den : 37,5 Stunden = 1.08 1 , 43 Eur o. Mit der Zahlung von 1.081,94 Euro hat die Beklagte den Entgeltanspruch der Klägerin vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. 22 23 24 - 9 - 5 AZR 556/13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Kremser Feldmeier 25
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