Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 553/17 - ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 7. Juli 2016 1 Ca 4/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - Entscheidungsstichwort e : Vergütung von Reisezeiten - Auslandsentsendung Leits a tz: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin - und Rückreise erforderlichen Zeiten wie A r- beit zu vergüten. ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 553 /17 2 Sa 468 /16 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 17 . Oktober 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Oktober 2018 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie die eh renamtlichen Richter Menssen und Dr. Rahmstorf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Rhe inland - Pfalz vom 13. Juli 2017 - 2 Sa 468/16 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigsha fen am Rhein vom 7. Juli 2016 - 1 Ca 4/16 - stattgegeben hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neue n Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kos ten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung von Reisezeiten . Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten, einem Bauunternehmen , als technischer Mitarbeiter mit Dienstsitz in L beschäftigt und arbeitsvertragli ch ve r- pflichtet, auf wechselnden Baustellen im In - und Au s land zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarif g e bundenheit der Rahmentari f- vertrag für die Angestellten und Poliere des Ba u gewerbes (iF RTV - Bau) A n- wendung. Dieser regel t idF vom 5. Juni 2014 ua.: § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung 4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt 4.3 An - und Abreise Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm d ie Fahrtkosten in Höhe von 0,20 m Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu e i- ner anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der T ä- 1 2 - 3 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 4 - tigkeit auf der Arbeitsstelle. Im Übrigen gilt Nr. 3.1. In diesen Fällen hat der Angestellte für die e r- forderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung se i- nes Gehalts ohne jeden Zuschlag. § 13 Ausschlussfristen 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsve r- hältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht inne r- halb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gege n- über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben 2. Lehnt die Gegenpartei den Ans pruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend Für die Zeit vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 wurde der Kl ä- ger von der Beklagten auf eine Baustelle nach Bengbu, China, entsandt . Der aus diesem Anlass ergänzend zum Arbeitsvertrag geschlossene Entsendeve r- trag vom 7. August 2015 enthält Regelungen ua. zur Vergütung während der Dauer des Einsatzes , zu Verpflegungs mehrau f wand , Unterkunft s - und Reis e- kosten , jedoch nicht zur Vergütung von Reisezeiten . Auf Wunsch des Klägers buchte die Beklagte für die Hin - und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy - Cl ass einen Flug in der Business - Class mit Zwischenstopp in Dubai. Die Differenz flug kosten sollte - vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung - der Kläger tragen . Nachdem der Kläger am 10. August 2015 noch gearbeitet hatte, flog er abends von Frankfurt am M ain mit Zwischenstopp in Dubai nach Shanghai . Nach restlicher Arbeit auf der Baustelle trat er am Nachmittag des 29. Oktober 2015 die Rückreise an. F ür vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils a cht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. 3 4 - 4 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 5 - Nach erfolgloser Geltendmachung m it Schreiben vom 10. November und 10. Dezember 2015 hat d er Kläger mit seiner am 4. Januar 2016 anhängig gemachten und am 8. Februar 201 6 erweiterten Klage Vergütung für weitere 37 Stunden Reisezeit verlangt und gemeint, d ie gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu verg ü- ten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu veru rteilen, an den Kläger 1.661,30 E uro b rutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz aus 673,50 E uro seit dem 16. September 2015 und aus weiteren 987,80 Euro seit dem 16. November 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klage ab weisung beant ragt. Sie hat gemeint, die tarifl i- chen Bestimmungen zur Vergütung von An - und Abreise bei Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt seien nicht auf Auslandsentsendungen anwendbar. Jede n- falls sei die Verlängerung der Reisezeiten durch d ie Zwischenlandung en in Dubai nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 1. 329 ,0 4 E uro b rutto nebst Zinsen als Vergütung für weitere 37 Reisestunden verurteilt und die Berufung im Übrigen hinsichtlich vom Kläger verlangter Überstundenzuschläge rechtskräftig zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für die B e- klagte zugelassenen Revision verfolgt die se ihren Antrag auf vollstä ndige Kl a- geabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision de r Beklagten ist teilweise begründet und führt zur Aufh e- bung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO . D er Kläger hat Anspruch auf Vergütung der für die vorübe r- 5 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 6 - gehende Entsendung ins Ausland erforderlichen Reisezeit en als Arbeit. In we l- cher Höhe die Klage begründet ist , kann der Senat jedoch aufgrund der bisher i- gen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ni cht entscheiden . I. D i e Klage ist zulässig, insb esondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Der Kläger begehrt Vergütung für Reisezeiten im Umfang von weitere n insgesamt 37 Stunden für den 10./11. August und den 29./30. Oktober 2015 iHv . jeweils 35,92 Euro brutto. Damit ist der Antrag für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen ( vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 39) . II. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der für Hin - und Rückreise zur auswä rtigen Arbeitsstelle erforderlichen Zeiten als Arbeit, § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB ) . 1. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB an die Leistung der versprochenen Dienste an. a) 611 Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlan g- te sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringu s- tung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( st. Rspr., vgl. nur BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 17 mwN ) . b ) Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit de m - eigennützigen - Z u- rücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Täti g- keit außerhalb des Betriebs zu e rbringen hat. In diesem Falle gehört das F a h- ren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten , weil das wirtschaftliche Ziel der G esamttätigkeit darauf gerichtet ist, Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erb ringen , sei es, um G e- schäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder a bzuschließen. Dazu gehört 10 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 7 - zwingend die jeweilige An - und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und - ende vom B etrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfol gen ( BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424/17 - Rn. 1 8 mwN ; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 516a ff.; MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 19; Schaub ArbR - HdB/Linck 17. Aufl. § 45 Rn. 55 ; Baeck/ Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 83 ) . c) Dasselbe gilt für Reisen, die wegen einer vorübergehenden Entse n- dung zur Arbeit ins Ausland erforderlich sind. Diese sind fremdnützig und damit jedenfalls dann Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn , wenn sie - wie im Strei t- fall - ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und in untrennbare m Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich gesch uldeten Arbeitsleistung stehen. In diesem Fall gehören - wie d ie Fahrt des Arbeitnehmers zu und von einer (i n- ländischen) auswärtigen Arbeitsstelle - Hin - und Rückreise bei der vorüberg e- henden Entsendung ins Ausland zu den vertra glichen Hauptleistungspflichten. 2. Unerheblich für die Vergütungspflicht von Reisezeiten ist deren arbeit s- zeitrechtlich e Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (vgl. dazu et wa ErfK/ Wank 18. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 17 u. ErfK/Preis § 611a BGB Rn. 516g f.; Baeck/ Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 72 ff.; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 2 Rn. 41 ff., jeweils mwN) . Denn die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeit s- zeit im Sinne des gesetzlichen Arbeitszeitschutzrechts führt nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht, wie umgekehrt die Herausnahme bestimmter Zeiten aus der Arbeitszeit nicht die Vergütungspflicht ausschließen muss (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 16 mwN ; 2 1. Dezember 201 6 - 5 AZR 3 62 /1 6 - Rn. 30, BAGE 157, 347 ) . Auch der Gerichtshof der Europäischen Un i- on nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten bes ond e- ren Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (EuGH 21. Februar 2018 - C - 518/15 - [Matzak] Rn. 49 ff. mwN) . 3. Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit ve r- einbarten Vergütung zu bezahlen , sofern nicht durch Arbeits - oder Tarifvertrag 15 16 17 - 7 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 8 - eine gesonderte V ergütungsregelung hierfür eingreift. Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Mit der Einordnung de s Reise ns als Arbeit und damit Teil der iSv. § 611 Abs. die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten ist . Durch Arbeits - oder Tarifve r- trag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentl i- che Tätigkeit und damit auch für Reise zeiten ge troffen werden ( zu Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle sh. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 424 /17 - Rn. 1 9 mwN; zu Umkleidezeiten BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 31 mwN ) . Dabei kann eine Vergütung für Reisezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofer n mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende A n- spruch auf den Mindestlohn unterschritten wird (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 4 24/17 - Rn. 3 0 ff. ) . b) Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für Reisezeiten enthalten weder der Arbeits - noch der Entsendevertrag . Das bloße Schweigen der indiv i- dual rechtlichen Vereinbarungen der Parteien hierzu vermag die gesetzliche Vergütungspflicht der erforderliche n Reisezeiten nicht auszuschließen. c) Auch § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 RTV - Bau enthält keine von der gesetzlichen Vergütungspflicht für Reisezeiten abweichende Regelung. Nach der Tarifnorm h aben Angestellte für die erforderliche Zeit der An - und Abreise zur und v on der auswärtigen Arbeitsstelle Anspruch auf Fortzahlung ihres individuellen Gehalts ohne Zuschlag. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 7 Nr. 4.3 Abs. 2 RTV - Bau auch für Reisen bei der vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland Anwendung fi ndet oder er sich - wie die Beklagte meint - auf Fahrten zu inländischen Arbeitsstellen beschränkt . III. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vom Kläger angegebenen Reisezeiten seien durchgängig erforderlich gewesen, ist nicht frei von Recht s- fehlern . Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der S e- nat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht 18 19 20 21 - 8 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 9 - endentscheiden . Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeits gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Für die Erforderlichkeit von Reisezeiten gelten folgende Grundsätze: a) Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und - verlauf vor, ist diejenige Reisezeit erforderlich, die der Arbeitnehmer benötigt, um entspreche nd dieser Vorgaben des Arbeitgebers das Reiseziel zu erreichen. b ) Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und/oder Reiseverlauf, ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Pflicht zur Rüc k- sichtnahme auf die Interessen des anderen V e rtragsteils (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist deshalb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich , die bei einem Direktf lug in der Economy - Class anfällt, es sei denn, ein solcher wäre wegen besondere r U m- stände de m Arbeitnehmer nicht zumutbar . c) Im Streitfall hat die Beklagte die Wahl des Reiseverlaufs hinsichtlich des Flugs dem Kläger überlassen. Aus den bisherigen Festst ellungen des La n- desarbeitsgerichts ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Kläger wäre ein Direktflug nach China in der Economy - Class nicht zumu t- bar gewesen. Der zusätzliche Zeitaufwand des Umwegs über Dubai samt Zw i- schenlandung war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht erforderlich und deshalb nicht vergütungspflichtig. d) D er Umstand, dass die Beklagte die Flüge selbst gebucht hat, macht die zusätzliche Reisezeit entgegen der Auffassung des L andesarbeitsgerichts nicht erforderlich. D ie Flugverbindung en wurden dem Wunsch des Kläger s en t- sprechend gewählt . Mit der Buchung hat die Beklagte kein schützenswertes Vertrauen geschaffen, sie werde die hierdurch anfallenden zusätzlichen Reis e- zeiten vergü ten , zumal der Kläger nach dem Entsendevertrag - vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung - die Mehrkosten für das Flugticket tragen sollte . 22 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 - 10 - 2. Neben den eigentlichen Beförderungszeiten gehört zur erforderlichen Reisezeit auch der mit der Beförderung zwi ngend einhergehende weitere Zei t- aufwand. Bei Flugreisen sind das etwa die Wegezeiten zum und vom Flughafen sowie die Zeiten für Einchecken und Gepäckausgabe . Ob und inwieweit im Ei n- zelfall auf solche Wegezeiten die Zeiten anzurechnen sind, die der Kläger e r- spart hat , weil er ohne die Reise nicht vergütungspflichtige Wege von der Wo h- nung zum Arbeitsplatz und zurück hätte zurücklegen müssen , bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil das Landesarbeitsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat. 3. Ni cht zur erforderlichen Reisezeit zählt hingegen rein eigennütziger Zeitaufwand des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Reise. Dazu gehört zB das vom Kläger in seine Berechnung einbezogene Kofferpacken und D u- schen . 4 . Die Darlegungs - und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reisezeiten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs trägt der Arbeitnehmer (vgl. - allgemein zur Darlegungs - und Beweislast im Vergütungsprozess - B A G 18 . April 20 12 - 5 A ZR 248 / 11 - Rn. 1 2 ff., BAGE 141, 144 ) . a) Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und - verlauf vor, genügt der Arbei t- nehmer seiner Darlegungslast , indem er vorträgt, welcher Zeitaufwand ihm im Einzelnen durch die Vorgaben ents t anden ist. Es ist sodann Sache des Arbei t- gebers, die Tatsachen vorzubringen, aus denen sich ergeben soll, dass der vom Arbeitnehmer behauptete Zeitaufwand zur Einhaltung der Vorgaben nicht erforderlich war. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinsichtlich Reis e- mittel und/oder Reiseverlauf Wah lmöglichkeiten lässt, muss der Arbeitnehmer die Umstände darlegen, aus denen sich ergeben soll, dass er sich für den ko s- tengünstigsten Reiseverlauf entschieden hat oder aufgrund welcher persönl i- chen Umstände diese r nicht zumutbar war. b) Davon ausgehend w ird d as Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Ber u- fungsverfahren - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - insbesondere der streitig gebliebenen Frage nachgehen müssen, ob der Kläger zu den vo r- 27 28 29 30 31 - 10 - 5 AZR 553/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR553.17.0 gegebenen Reisetagen einen kostengünstigeren Direktflug h ätte nutzen können und - wenn ja - ob in der Person des Klägers Umstände vorgelegen haben, die ihm einen solchen unzumutbar machten. Außerdem sind die Dauer des vom Kläger in seine Berechnung einbezogenen Duschen s und Kofferpacken s fes t- zustellen und unberü cksichtigt zu lassen. Darüber hinaus erschließt sich aus dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht, aus welchen Gründen ein Umweg mit dem Miet wagen zum Ausladen des Fahrzeugs erforderlich war. IV. Soweit der Kläger danach Anspruch auf Vergütung von Reisezeiten hat, ist dieser nicht nach § 13 RTV - Bau verfallen. Davon ist das Landesarbeitsg e- richt zu Recht ausgegangen. Nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen ist die Vergütung für Reisezeiten jeweils am 15. des Folgemonats zur Zahlung fä l- lig . Mit den beiden Geltendmachungsschreiben ( zu den Anforderungen vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24, BAGE 144, 210) h at der Kl ä- ger die erste Stufe , mit Klage und Klageerweiterung die zweite Stufe der Au s- schlussfristenregelung des § 13 RTV - Bau gewahrt. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben. Biebl Berger Volk Menssen Rahmstorf 32
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