Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 382/16 - ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 I. Arbeitsgericht Emden Urteil vom 1. Oktober 2015 2 Ca 5/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 3. Mai 2016 - 11 Sa 1007/15 - Entscheidungsstichwort e : Vergütung von Umkleide - und Wegezeiten Leits atz : Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer auf- grund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Beruf s- zweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 382/16 11 Sa 1007/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. September 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Feldmeier und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeits gerichts Niedersachsen vom 3. Mai 2016 - 11 Sa 1007/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P arteien streiten über die Vergütung von Umkleide - und Wegeze i- ten. Der Kläger ist seit März 1984 bei der Beklagten als Krankenpfleger mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf Basis eines schriftlichen Arbeit s- vertrags, der die Vorschriften des Bunde sangestellten - Tarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in Bezug nimmt, beschäftigt. Die Beklagte ist seit dem 1. März 2014 an einen Haustarifvertrag gebunden, der den Tarifvertrag für den öffentl i- chen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (B TK) im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 13. September 2005 für anwendbar erklärt. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 5. Juli 1995 eine - und Schutzkleidung im Krei s- - und Dienstkleidung 1.1 Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienst - und Schutzkleidung bleibt in seinem Eigentum und wird der/dem Beschäftigten für die Zeit der dienstl i- chen Verpflichtung zur Verfügung gestellt. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 4 - 2. Ausstattung der einzelnen Bereiche mit Dienstkle i- dung 2.1 Bei der Erstausstattung erhält: a) weiße H o- sen und 6 weiße Oberteile. 3. Tragen von Dienstkleidung Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt Umkleideräume und abschließbare Die Dienstkleidung weist keine Beschriftung oder ähnliche Kennzeic h- nung auf. Das während des Dienstes zu tragende Namensschild ist mittels e i- nes Clips abnehmbar. hygienische Händedesinfektion von 30 Sekunden nach einer Standard - Einreibemethode vorsieht. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Überstundenvergütung w e- gen Umkleide - und dadurch veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten für die Zeit von Februar 2013 bis April 2014 geltend gemacht. An 100 Arbeitstagen habe er durchschnittlich 12 Minuten je Arbeitstag für das An - und Ablegen der Dienstkleidung und für die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück benötigt. Darin enthalten seien auch jeweils 30 Seku nden für die Hä n- dedesinfektion. Daraus ergäben sich insgesamt 20 Überstunden. Die DV ließe nur den Schluss zu, dass die Dienstkleidung nicht zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden dürfe. 4 5 6 - 4 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt, die B eklagte zu verurteilen, an ihn 464,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Dem Kläger stehe es frei, die Dienstkleidung zu Hause an - und abzulegen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung für den Kläger zugelassen. Diese hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revisio n ist begründet. Entgegen der Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Umkleide - und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Über die Grundlage und etwaige Höhe eines Vergütungsanspruchs kann der Senat aufgrund der bish e- rigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 A bs. 1 Satz 1 ZPO . I. Bei den vom Kläger benötigten Umkleidezeiten zum An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb und den Wegezeiten vom Umkleideraum zur A r- beitsstelle und zurück handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. 1. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. o- 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, so n- dern jede vom Arbeitgeber im Syn allagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer E r- bringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Verg ü- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 6 - tung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arb eitsvertra g- o- chenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der B e- friedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 10 , BAGE 157, 116 ) . 2. Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An - und Abl e- gen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An - und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbu n- dene Zeitaufwand des Arbeitnehmers - auch zum Aufsuchen der Umkleiderä u- me - beruhen auf der Anweisung des Arbeitgeber s zum Tragen der Dienstkle i- dung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit ( vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 12, BAGE 157, 116; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107) . Das Ankleiden mit einer vorg e- schriebenen Dienstkleidung ist nur dann nicht lediglich fremdnützig und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsst ätte getragen werden kann (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15) . An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, u nd er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an - und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einse t- zen muss oder sich aus anderen , selbstbestimmten Gründen gegen das An - und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG 17. November 2015 - 1 ABR 76/13 - Rn. 25, BAGE 153, 225; 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 33, BAGE 146, 271) . 13 - 6 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 7 - 3. Danach hat das Landesarbeitsgeric ht die für das An - und Ablegen der Dienstkleidung benötigte Zeit sowie die damit verbundenen notwendigen inne r- betrieblichen Wegezeiten rechtsfehlerhaft nicht als vergütungspflichtige Arbeit s- zeiten angesehen. a) Die - wie der Kläger - im Pflegedienst besch äftigten Arbeitnehmer sind nach Nr. 3 DV zum Tragen der unternehmenseinheitlichen Dienstkleidung ve r- pflichtet. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den zu tragenden Kleidungsstücken des Pflegepersonals um besonders auffä l- lige Dienstkleidung. aa) Bei der Beurteilung, ob eine Dienstkleidung als besonders auffällig a n- zusehen ist, steht dem Berufungsgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dessen Würdigung ist in der Revisi onsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Ausl e- gungs - und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (zum Rechtsbeschwerdeverfahren zuletzt BAG 13 . D ezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 26) . bb) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die b e- sondere Auffälligkeit der vom Pflegepersonal zu tragenden Dienstkleidung ve r- neint. Dies hat es damit begründet, dass die Dienstkleidung keine Zuordnung zu einem bestimmten Berufsbild oder einem bestimmten Arbeitgeber erlaube. Sie weise weder eine besondere farbliche Gestaltung auf noch seien auf ihr Namenszüge an gebracht. cc) Dabei hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an eine beso n- ders auffällige Dienstkleidung verkannt. Zwar kann der Arbeitnehmer bei einer ausschließlich in weißer Farbe gehaltenen Kleidung nicht ohne weiteres einem bestimmten Arbeitgeb er zugeordnet werden. Um eine besonders auffällige Dienstkleidung handelt es sich jedoch auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund 14 15 16 17 18 19 - 7 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 8 - der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit mit einem b e- stimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche in V erbindung gebracht wird. An einer solchen Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dri t- ten hat der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse. Für die Zuordnung zu einer Branche bzw. einem Berufszweig ist ohne Bedeutung, ob die Diens t- kleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. dd) Einer hierauf gestützten Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es indes nicht. Der Senat kann über die besondere Auffälligkeit der Dienstkleidung selbst befinden. Nach den nicht mit Ver fahrensrügen angegriff e- nen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des B e- r u i- i- scherw eise auf eine Zugehörigkeit des Trägers zu einem Heil - oder hierzu g e- hörenden Hilfsberuf schließen. Das entspricht auch dem von der Beklagten mit der DV verfolgten Zweck. Durch die besondere Ausgestaltung der Dienstkle i- dung sollen die Krankenhauspatienten und - besucher die Mitarbeiter des Pfl e- gepersonals als solche erkennen können. ee) Eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit liegt daher auch vor, wenn der Kläger die von der Beklagten dafür eingerichteten Umkleidemöglichkeiten für das Anlegen seiner Die nstkleidung nutzt und sich anschließend zu seinem Arbeitsplatz begibt. Dies gilt entsprechend nach Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit. II. D er Senat kann nach den bisherigen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts allerdings nicht darüber befinden, o b , auf welcher Grundlage und in welcher Höhe Vergütungsansprüche des Klägers bestehen. Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wird Folgendes zu berücksichtigen sein: 20 21 22 - 8 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 - 9 - 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst festzustellen haben , welche tarifliche Regelungen im Streitzeitraum aufgrund der arbeitsvertraglichen B e- zugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbar waren und ob diese ggf. den sich aus § 611 Abs. 1 BGB ergebenden Anspruch des Klägers ausschließen oder besonders ausgestalten (vgl. BAG 26. Okto ber 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 17, BAGE 157, 116 ; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 30 ) . 2. Die Klage ist bereits teilweise unschlüssig. Der Kläger macht Überstundenvergütung für insgesamt 20 Überstun - den geltend. Dabei geht er von 44 Arbeitstagen in der Zeit von Februar bis Juli 2013 und von 56 Arbeitstagen in der Zeit von August 2013 bis April 2014 mit durchschnittlich 12 Minuten Umkleide - und Wegezeit je Arbeitstag aus. Aus der von ihm zur Akte gereichten Auflistung ergeben sich indes nur 92 konkret b e- zeichnete Arbeitstage, hinsichtlich derer der Kläger behauptet, Umkleide - und Wegezeit zusätzlich zur Schichtzeit benötigt zu haben. Die Klage auf Überstu n- denvergütung ist daher im Umfang von einer Stunde und 36 Minuten (8 x 12 Minuten) unschlüssig. 3. Gleichermaßen ohne Erfolg bleibt die Klage für die vom Kläger geltend gemachte Vergütung für jeweils weitere 30 Sekunden in Bezug auf die Desi n- n- abhängig vom Umkleidevorgang und den damit verbundenen Wegezeiten b e- reits im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen. 4. Zur Ermittlung der erforderlichen Umkleide - und Wegezeiten ist ein m o- difizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Kläger durfte seine Lei s- tungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern musste unter angemessener daher nur die Zeit, die er für das Umkleiden und den Weg zur und von der U m- kleidestelle im Rahmen der objektiven Gege benheiten unter Ausschöpfung se i- ner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 28, BAGE 157, 116 ; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 47 ) . 23 24 25 26 27 - 9 - 5 AZR 382/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR382.16.0 5. Steht fest, dass Umkleide - und Wegezeiten auf Veranlassung der B e- klagten entstanden sind, kann aber der Kläger seiner Darlegungs - oder Bewei s- last für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht die erforderlichen Umkleide - und damit ve r- bundenen Wegezeiten nach § 287 A bs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 31, BAGE 157, 116 ; 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 18, BAGE 151, 180 ) . Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert 28
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