Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2014 Fünfter Senat 5 AZR 962/12 - I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 16. September 2011 - 4 Ca 528/11 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 25. September 2012 - 5 Sa 276/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Vergütung von Umkleidezeiten - unschlüssige Klage Bestimmungen: BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 962/12 5 Sa 276/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Dezember 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glög e, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Dr. Rahmstorf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 962/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 276/11 - wird zurückgewi e- sen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand De r Kläger begehrt Vergütung der am 10. März 2011 für das Umkleiden sowie das Auf - und Abrüsten von Arbeitsmitteln aufgewendeten Zeit . Die Beklagte ist ein Unternehmen des Personennahverkehrs innerhalb des Konzerns der D AG. In ihrem Betrieb Nord - Ost ist der Kläger als Kundenb e- treuer im Nahverkehr (KiN) beschäftigt. Der K läger ist der Regeleinsatz stelle W zugeordnet, erbringt seine Arbeitsleistung aber - entsprechend einer Absprache der Beklagten mit dem Betriebsrat - auch vom Haupt bahnhof S aus. Für die bei der Beklagten im Zugbegleitdienst eingesetzten Kundenb e- treuer g ilt der funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Fun k- tionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - (FGr 5 - TV), der ua. bestimmt: 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschrieb e- nen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabr e- de kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwa l- tungssystem durch ein Daten - Terminal zu bedienen ist. (2) Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und endet die A r- beitszei t am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymme - trie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betrieb s- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 962/12 - 4 - § 48 Unternehmensbekleidung Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Ersche i- nungsbildes in der Öffentlichkeit anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelhe i- Aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung über d ie Ausstattung mit Unternehmensbekleidung ( KBV Ubk ), die im Streitzeitraum in der Fassung vom 23. Februar 2011 galt, war das Fahrpersonal (Kundenbetreuer und Triebfah r- zeugführer) zum Tragen von besonderer Dienstkleidung verpflichtet. Die B e- klagte verlangt e von ihren Beschäftigen, dass sie bereits vollständig umgekle i- det zum Arbeitsantritt in der Meldestelle erscheinen. Dabei stellt e sie ihnen frei, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Dienstkleidung zurückzul e- gen. Die Beklagte hat ihrem Fahrperson al für dienstliche Zwecke Mobiltel e- fone überlassen. Diese können mit einer zweiten SIM - Karte von den Arbei t- nehmern für Privatgespräche genutzt werden. Die Kundenbetreuer müssen z u- dem für die Fahrscheinkontrolle und den - verkauf ein mobiles Terminal (MT), e inen Zangendrucker, Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine mit sich führen. Dem Fahrpersonal steht es frei, ob sie die Arbeitsmittel nach Dienste n- de mit nach Hause nehmen. Vereinnahmtes Geld kann - was in den Schichten berücksichtigt wird - auf dem B - Übrigen geht die Schichtplanung davon aus, dass die Arbeitszeit mit dem Ei n- treffen des Beschäftigten in der Meldestelle beginnt, wobei für den Aufenthalt dort und die Kenntnisnahme des Tagesplans bzw. dessen Änd erungen drei M i- nuten vorgesehen sind (sog. Teilarbeit AU) . An der Regeleinsatzstelle W steht dem Kläger ein Spind zur Verfügung, in dem er Arbeitskl eidung und - mittel lagern kann. 4 5 6 - 4 - 5 AZR 962/12 - 5 - Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 18. Januar 2011 eine Betriebsvereinbarung ( im Folge n- den: BV) , dessen § 2 lautet: und nach jeder Sch icht eine pauschale Übergangszeit von 7 Minuten Länge. Diese Übergangszeit dient der Herste l- lung der Dienstfähigkeit u.a. durch Empfangen, Bereitm a- chen und Abgeben der elektronischen Arbeits - und Ko m- munikationsmittel (wie MT, Handy, SD - Card, geschäftliche Zahlungsmittel, unbedruckte Fahrscheine, Zangendrucker usw.), Umkleiden etc. Diese Übergangszeit stellt weder Freizeit noch vergütungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit i m Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeit (ArbZG) dar und findet deshalb auch keinen Mit der am 7. April 2011 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt für den 10. März 2011, an dem er seine Arbeitsleistung vom Hauptbahnhof S aus erbrachte, (weiteres) Entgelt für 14 Minuten verlangt und geltend gemacht, U m- kleide - und Rüstzeiten seien vergütungspflichtig. Er hat vorgetragen, (auch) an diesem Tag vor Schichtbeginn und an dessen Ende folgende Tätigkeiten au s- geübt zu haben: Spind aufschließen und öffnen, Dienstanweisunge n entne h- men und zur Kenntnis nehmen, Tasche oder Rucksack entnehmen und diesen mit Arbeitsmitteln (Ersatz - Akkus und dienstliche Unterlagen) bestücken, Tasche oder Rucksack mit persönlichen Sachen (Brotdose, Getränk) bestücken, pe r- sönlich zugeteilte, mitzuf ührende Ausrüstungsgegenstände auf Vollständigkeit und Funktionalität prüfen, Speicherkarte in mobiles Terminal (MT) einlegen, Einsatzbereitschaft des MT und Smartphone herstellen (Systeme hochfahren) und prüfen, MT - Tasche entnehmen und mit mobilem Termina l und mit dienstl i- cher Geldbörse bestücken, Ablegen der privaten Bekleidung und verstauen, Bluse/Hemd anziehen, Schal/Schlips/Tuch auflegen/binden/anlegen, H o- se/Rock/Strumpfhosen anziehen, Weste anziehen, Blazer/Jackett anziehen, Namensschild anbringen, Ar beits - Sicherheitsschuhe putzen/reinigen und a n- ziehen, Wetterschutzjacke/Parker/Mantel anziehen, private Kleidung in Spind hängen, Spind verschließen, Spindraum verlassen und Weisungsraum betr e- 7 8 - 5 - 5 AZR 962/12 - 6 - Zur Dauer der geschilderten Vorgänge hat er sich auf § 2 Satz 1 BV berufen. Der Kläger hat zuletzt - nach Anregung eines Hilfsantrags durch das Landesarbeitsgericht - beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,76 Euro brutto n ebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den 10. März 2011 weitere 14 Minuten auf dem A r- beitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, U m- kleide - und Rüstzeiten seien nicht vergütungspflichtig. S ie hat bestritten, dass der Kläger am 10. März 2011 die geschilderten Tätigkeiten verrichte t habe. Am Hauptbahnhof S stehe ihm kein Spind zur Verfü gung, der Kläger müsse bereits in Dienstkleidung zur Arbeit gekommen sein. Das Arbeitsgericht hat die Klage - unter Zulassung der Berufung - a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgerich t zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig. Die Klage ist un begründet . Die mit Haupt - und Hilfsantrag e r- hobenen Ansprüc he stehen dem Kläger nicht zu. I. Streitgegenständlich ist eine weitere Vergütung (hilfsweise Zeitgu t- schrift) für den 10. März 2011 , die der Kläger darauf stützt, er habe an diesem Tag im Betrieb die in der Klage geschilderten Umkleide - und Rüsttätigkeiten entfaltet . 9 10 11 12 13 - 6 - 5 AZR 962/12 - 7 - 1. Ob diese zu den - bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung - verg ü- § 611 Abs. 1 BGB gehören (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 18) , tariflich aber - etwa durch die Regelung zu B e- ginn und Ende der Arbeitszeit in § 43 Abs. 1 Satz 1 FGr 5 - TV - deren Vergütung ausgeschlossen ist, kann der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheiden. Denn der Kläger i st am 10. März 2011 unstreitig nicht von seiner Regeleinsatzstelle W, sondern vom Hauptbahnhof S aus tätig geworden. Dort steht ihm aber - was in den Vorinstanzen unstreitig war - kein Spind zur Aufb e- wahrung von Arbeitskleidung und - mitteln zur Verfügung. Dem entsprechend hat das Landesarbeitsgericht, ohne dass der Kläger einen Antrag auf Bericht i- gung des Tatbestands (§ 320 ZPO) gestellt o der die Revision einen entspr e- chenden Angriff (§ 559 Abs. 2 ZPO) erhoben hätte, festgestellt, dass der Kläger bei einem Einsatz ab S seine Dienstkleidung und die Geräte bzw. Materialen nicht an seine m Spind in W angelegt und aufgerüstet habe . Jedenfalls hat d er Kläger in den Tatsachen instanzen weder behauptet noch unter Beweis gestellt, er habe sich am 10. März 2011 zunächs t zum Umkleiden von sein er Wohnung in den Bahnhof W begeben und sei erst von dort zum Arbeitsan tritt nach S we i- ter gefahren. Soweit der Kläger auf den rechtlichen Hinweis des Senats zur ma n- gelnden Schlüssigkeit der Klage nunmehr behaupten will, er verfüge auch am Hauptb ahnhof S über ein en Spind, habe sich dort am 10. März 2011 umgez o- gen und die dort lagernden Arbeitsmittel an sich und in Betrieb ge nommen, handelt es sich um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksi chtigt werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der neue Sachvortrag nicht unstreitig. Die Beklagte hat ihn au s- drüc k lich bestritten. 2. D i e e r hobenen Ansprüche folgen auch nicht aus § 2 BV . Diese B e- stimmung begründe t k eine Vergütungspflicht unabhängig davon, ob die g e- nannten Verrichtungen tatsächlich anfallen . 14 15 16 - 7 - 5 AZR 962/12 I I. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Reinders Rahmstorf 17
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