Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 751/13 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 I. Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 Ca 640/12 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern Urteil vom 14. Mai 2013 - 5 Sa 283/12 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort e : Vergütungsvereinbarung - Bestimmung en : BGB § 138 Abs. 1 und Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 751/13 5 Sa 283/12 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 18. November 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bu ndesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné für Recht erkannt: - 2 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgeri chts Mecklenburg - Vorpommern vom 14. Mai 2013 - 5 Sa 283/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weiteres Entgelt. Der Beklagte betreibt in C ( Mecklenburg - Vorpommern ) eine Kfz - Werkstatt nebst Gebrauchtteilehandel und Abschleppdienst. Pannenhilfe und das Abschleppen liegen gebliebener Fahrzeuge bietet er - p- dienst S - auch von P aus an . Der Kläger war im Kleinbetrieb des Beklagten vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. April 2012 als Fahrer für den Abschleppdienst und Pannenhelfer beschäftigt und in P eingesetzt. Er verdiente 1.000,00 Euro netto mona t lich . Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Formulara rbeitsvertrag vom 24. November 2009, in dem es auszugsweise heißt: 2 Arbeitsentgelt 1. Der Arbeitnehmer erhält eine Nettovergütung in H ö- der bereits 30 Einsä t- ze/Monat (außerhalb der normalen Arbeitszeit) en t- halten sind. Not - und Bereitschaftsdienst wird nicht gesondert vergütet. Außerdem erhält der Arbeitnehmer eine Zulage für zusätzliche Einsätze während der Bereitschaftszeit: - Pan nenhilfe PKW - Abschleppen PKW 1 2 3 4 - 3 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 4 - 2. Die Zulage ist jederzeit frei widerruflich und kann bei Tariflohn - und Ortsklassenänderungen aufgerechnet werden. Auch bei mehrmaliger Zahlung durch den Arbeitgeber erwirbt der Arbeitnehmer keinen Recht s- anspruch auf Zahlung der Zulage. 3. Die Zahlung des Arbeitsentgelts erfolgt bis zum 10. des Folgemonats der Beschäftigung. Evtl. anfallende Zulagen werden am 10. des darauf folgenden M o- nats auf das Konto des Mitarbeiters überwiesen. Die Lohnabrechnung wird ebenfalls zum 10. ausgehä n- digt. § 9 Besondere Vereinbarungen 1. Der unterzeichnende Arbeitnehmer erklärt sich unw i- derruflich bereit, im Wechsel mit den anderen Koll e- gen der Werkstatt die Ruf - Bereitschaft und den damit anfallenden Not - Dienst aufrecht zu erhalten. 7. Für die Übernahme der Ruf - Bereitschaft wird ein Pauschal - Entgelt bezahlt, dessen Höhe frei vom A r- beitgeber festgesetzt wird. Zur Frage des Rechtsa n- spruches einer solchen Vergütung wird auf § 2 Abs. 2 dieses Vertrags verwiesen. 8. Auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Arbei t- nehmers müssen angefallene Überstunden und d e- ren Zuschläge als Freizeit genommen werden (siehe § 3 des Manteltarifvertrages). Eine abweichende R e- gelung muss schriftlich vereinbart werden. 11. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Arbeitgebers einen Doppel - Telefonanschluss zu unterhalten, um während der Ruf - Bereitschaft immer erreichbar zu sein. Über die hierdurc h entstehenden Einrichtungskosten ist eine einvernehmliche Koste n- tragungspflicht zu treffen. § 12 Erlöschen von Ansprüchen Ansprüche aus diesem Vertrag und aus dem Arbeitsve r- hältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem A r- beitsverhältnis schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber e r- - 4 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 5 - hoben sowie innerhalb von weiteren 3 Wochen, also in s- gesamt 6 Wochen nach dem Ausscheiden, klageweise geltend gemacht werden. § 16 Zusatzvereinbarungen Es wird weiterhin vereinbart, dass der Arbeitnehmer jede 2. Woche den Nacht - bereitschafts - Notdienst übernimmt. Ist genügend anderes einsatzfähiges Personal vorhanden, Die Normalarbeitszeit des Klägers betrug 40 Wochenstunden, verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag. Dabei fuhr der Kläger in der Regel zwei bis drei Einsätze arbeitstäglich , bei schlechten Witterungsverhältnissen öfter. Ansonsten widmete er sich w ährend der Normalarbeitszeit dem Reinigen des Abschleppfahrzeugs und dem Verkauf im Internet . D er Kläger wurde für Berei t- schaften eingeteilt , während derer er auf Anruf Pannenhilfe leisten musste . In welchem Umfang der Kläger dabei Vollarbeit verrichtete , ist streitig geblieben. Der Kläger hat mit der dem Beklagten am 21. August 2012 zugestellten Klage - soweit für die Revision von Belang - geltend gemacht, die vereinbarte Vergütung von 1.000,00 Euro netto monatlich sei zwar für die Normalarbeitszeit nich t zu beanstanden, werde aber durch die umfangreichen, nicht gesondert vergüteten Bereitschaften sittenwidrig niedrig. Deshalb stünde ihm eine übliche Vergütung von 1.992,00 Euro brutto monatlich zu. Zumindest sei en Überarbeit und passive Bereitschaft zusät zlich zu vergüten . Er habe im Beschäftigung s- zeitraum 516 geleistet . Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weiteres A r- beitsentgelt iHv. 55.768,00 Euro bru tto abzüglich gezahlter 27.000,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2012 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das vereinbarte Entgelt halte sich im Rahmen des Üblichen und sei auch unter B e- 5 6 7 8 - 5 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 6 - rücksichtigung der Bereitschaften nicht sittenwidrig niedrig . Z umindest fehle es an den subjektiven Anforderungen des Lohnwuchers und des wucherähnlichen Geschäfts. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Belan g - den B e- klagten zur Zahlung von 2.000,00 Euro netto nebst Zinsen verurteilt und im Ü b- rigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die vereinbarte Verg ü- tung ist zwar nicht nach § 138 Abs. 1 oder A bs. 2 BGB nichtig , d och hat der Kläger Anspruch auf gesonderte Vergütung der geleisteten Bereitschaften. In welcher Höhe die Klage insoweit begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Vergütung für während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidri g- keit. 1. Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch der des wucherähnlichen Gesch äfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein au f- fälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein so l- ches ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarife ntgelts e r- 9 10 11 12 - 6 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 7 - reicht (st. Rspr. seit BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff., BAGE 130, 338) . Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuü bende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt (BAG 19 . August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 26 f. mwN) . In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsv e r- mögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert in der Regel eine verwer f- liche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 1 4 1, 324) . Dazu hat der Senat eine Vermutungsregel entwickelt. Ist der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers iSv. § 138 Abs. 1 BGB. Andernfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausg enutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 35 ff., BAGE 141, 348) . Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass in der Wirtschaftsregion Mecklenburg - Vorpommern für die vereinbarte Tätigkeit bei einer Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden e in Monatsentgelt von 1.000,00 Euro ne tto nicht sittenwidrig niedrig ist. 2. Eine sittengemäße Vergütung für die in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit kann nicht dadurch z ur sittenwidrig en werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage Vergütung von Mehr arbeit und Sonderformen der Arbeit vorenthält. Vielmehr sieht die Rechtsordnung in einem solchen Fall einen Anspruch auf - zusätzliche - Vergütun g geleisteter Mehr - und Sonderarbeit vor. a) Ob der Wert der Arbeitsleistung in einem auffälligen oder besonders groben Missverhältnis zur versprochenen Vergütung steht, beurteilt sich grun d- 13 14 15 16 - 7 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 8 - sätzlich nach einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitnehmer nach dem A r- beitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung und des vom Arbeitgeber dafür zu zahlenden Entgelts . Maßgebend ist der Vergleich zwischen dem objektiven Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von gesch uldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt (BAG 17. Oktober 201 2 - 5 AZR 792/11 - Rn. 20, BAGE 143, 212 ) . b) Das bedeutet jedoch nicht, dass es dabei nur auf die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Vergüt ung ankommt. Denn es geht bei § 138 BGB nicht um ein unsittliches Faktum oder Verhalten, sondern um die Sittenwidrigkeit e i- nes Rechtsgeschäfts. Maßgebend ist, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die abverlangte Arbeit nach der arbeitsvertraglichen Ver einbarung und der Rechtsordnung schuldet. Sind einzelne A breden (wie zB eine Klausel zur Pa u- schalvergütung von Überstunden) bereits aus anderen Gründen rechtsunwir k- sam mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer insoweit ein gesonderter Entgelta n- spruch erwächst ( zB Überstundenvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB), bleibt dies bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit außer Betracht. Ihr unterliegen nur di e- jenigen Teile der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung, die - die zu pr ü- fende Sittenwidrigkeit hinweg gedacht - ansonsten rechtswirksam sind. 3. Der arbeitsvertraglich vorgesehene teilweise Ausschluss einer - geso n- derten - Vergütung von Mehrarbeit und Sonderformen der Arbeit ist unwirksam. a) Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag soll in dem Monatse ntgelt von 1.00 0,00 Euro netto Einsätze/Monat (außerhalb der no r- Damit enthält die Vereinbarung ein e P a u- schal v ergütung für Überstunden, die außerhalb der Normalarbeitszeit für Vol l- arbeit i m zeitliche n Umfang der Da uer von 30 Einsätzen im Monat anfallen. § 2 Nr. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag sieht vor, dass - gesondert vergütet w ird . b ) Bei den Klauseln des Arbeitsvertrags handelt es sich , wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, um Allgemeine Geschäftsbedingungen. 17 18 19 20 - 8 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 9 - Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Verm u- tung (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 11 mwN, BAGE 139, 44) , der keine der Parteien entgegengetreten ist. Zudem sind sich die Parteien einig, dass der Kläger in einem Vollzeita r- beitsverhältnis stand und eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden ve r- einbart war, auch wenn die s im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich festgehalten wurde . Dies bestätigt die vom Landesarbeitsgericht fe stgestellte tatsächliche Handhabung der Parteien und entspricht im Übrigen dem Umstand, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung der Dauer der Arbeitszeit im Formulararbeitsvertrag davon ausgehen darf, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit - unter Zugrundelegung einer Fünf - Tage - Woche und de n in § 3 Satz 1 ArbZG vorgesehenen acht Stunden arbeitstä g- lich - 40 Wochenstunden nicht übersteigt (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 14) . c ) Soweit der Arbeitsvertrag eine Pauschalvergütung von Überstunden - i eh t , sind die Klauseln des § 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Arbeitsvertrag mangels hinreichender Transparenz unwir k- sam, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB. aa) E ine Klausel zur Pauschal vergütung von Überstunden ist nur klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeit s- leistung in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden soll. Der Arbei t- nehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was gegebene n- maximal erbringen muss (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 21 mwN , BAGE 141, 324 ) . Dasselbe gilt, wenn Sonderformen der Arbeit w ie Arbeitsb e- reitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft außerhalb der Normala r- beitszeit erbracht werden müssen und mitvergütet sein sollen. bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Klauseln nicht klar und verständlich. Der Arbeitnehmer kann § 2 Nr. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag nicht entnehmen, in we l- r- 21 22 23 24 - 9 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 10 - malarbeitszeit hinaus Vollarbeit leisten muss. § 2 Nr. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag - und Bereit insoweit gesondert vergütet werden soll, als er ab dem 31. Einsatz im Monat die in § 2 Nr. 1 Satz Unklar bleibt aber , in welchem zeitlichen Umfang er in der Abrechnungsperiode Monat a u- ßerha lb der Normalarbeitszeit Vollarbeit leisten oder sich dafür bereithalten muss, um in den Genuss der Vergütung nach § 2 Nr. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag zu kommen. Zudem sorgt § 9 Arbeitsvertrag für zusätzliche Unklarheit . Denn dort verpflichtet sich der Kläge - 1), für deren Übernahme - 7), es bleibt aber im Dunkel n , wann - - sieht § 9 Nr. 8 Arbeitsvertrag vor, e- fallene Überstunden und deren Zuschläge müssten und deutlich werden würde, welche Überstunden trotz der Pauschalvergü tung in § 2 Arbeitsvertrag gleichwohl in Form von Freizeitausgleich vergütet werden . II. Der Kläger hat Anspruch auf gesonderte Vergütung der geleisteten B e- reitschaften und der dabei angefallenen Vollarbeit , und zwar unabhängig davon ob es sich - was sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zweifelsfrei nachvollziehen lässt - bei den Bereitschaften im Recht s sinne um Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gehandelt hat (zu den Unterschieden BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16, 18 mwN; zum Umschlagen von Rufbereitschaft in Bereitschaftsdienst s. BAG 22. Januar 2004 - 6 AZR 543/02 - zu II 2 c der G ründe; ErfK/Wank 15. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 30; Busc h- mann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 2 Rn. 21) . Dies ergibt sich bereits aus dem A r- beitsve rtrag. Die in der dortigen Regelung zur Vergütung von Bereitschaften enthaltenen Widersprüche und L ücken sind vom Landesarbeitsgericht im e r- ne u ten Berufungsverfahren - g egebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - im Wege der ergänzenden Vertr agsa u slegung zu beheben . 25 26 - 10 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 11 - 1. Für Sonderformen der Arbeit kann eine gesonderte Vergütungsreg e- lung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden (vgl. BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn . 32, BAGE 137, 366; 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16) . Diese Möglichkeit greift d as Regelungskonzept des Arbeitsvertrags - ohne weitere Differenzierung nach B e- reitschaftsdienst und Rufbereitschaft - auf . Danach soll Vollarbeit in der Berei t- schaft z um Teil mit der Vergütung für die Arbeit in der Normalarbeitszeit abg e- golten sein, zum Teil 2 Nr. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag en t- lohnt werden. In gewisse m Widerspruch dazu geht § 9 Nr. 8 Arbeitsvertrag mit stunden und deren Schließlich ist f ür das Sich - Bereithalten außerhalb eines Einsatzes in § 9 Nr. 7 Satz - 2. Dieses Regelungskonzept ist inso weit misslungen, als die Parteien d a- mit ihr Ziel, für Bereitschaften eine in sich geschlossene gesonderte Verg ü- tungsregelung zu schaffen, nicht vollständig erreicht haben. D er Pauschalve r- g ü tung eines Teils der Vollarbeit in der Bereitschaft steht die mangelnde Tran s- parenz ( § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ) und die Widersprüchlichkeit zur Regelung des § 9 Nr. 8 Arbeitsvertrag es der Beklagte versäumt hat, das arbeitsvertraglich vorgesehene Pauschalen t- gelt usetzen . Das Regelungskonzept der Parteien zur gesonderten Vergütung von Bereitschaften ist somit planwidrig unvollständig, wobei unerheblich ist, ob die Lückenhaftigkeit von Anfang an bestanden hat oder infolge nachträglicher U m- stände eingetreten ist (vg l. BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 - Rn. 69 mwN) . Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Parteien ist deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Diese hat sich nicht nur an dem hyp o- thetischen Parteiwillen , sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemess e- nen , objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (vgl. BAG 25. Juni 2015 27 28 29 - 11 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR751.13.0 - 6 AZR 3 8 3/14 - Rn. 39; BGH 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 - Rn. 72 - j e- weils mwN) . 3 . Nach diesen Grundsätzen muss das Landesarbeitsgericht - nach G e- währung rechtlichen Gehörs - e rmitteln, wie die Parteien die Vergütung sreg e- lung für zu leistende Bereitschaften redlicher Weise vervollständigt hätten, wäre ihnen die Lückenhaftigkeit der getroffenen Regelung bewusst gewesen. III . Der Anspruch des Klägers auf zusätzliche Vergütung der geleisteten Bereitschaften ist nicht nach der Ausschlussfristenregelung des § 12 Arbeitsve r- trag verfallen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klausel der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält, weil di e Kürze der Fristen auf beiden Stufen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) . Müller - Glöge Biebl Volk Reinders Ilgenfritz - Donné 30 31
Full & Egal Universal Law Academy