Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 2/17 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 2. Juni 2016 - 7 Ca 2513/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 - 8 Sa 336/16 - Entscheidungsstichwort e : Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit - Arbeitsbereitschaft - Übe r- stunden - , Wechselschichtzulage - Vergütung von Umkleidezeiten ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 2/17 8 Sa 336/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des B undesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und die ehrenamtl iche Richterin Naumann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2016 - 8 Sa 336/16 - wird als unzulässig verworfen, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das der Klage sta t t- gebende Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 2. Juni 2016 - 7 Ca 2513/15 - in Höhe von 386,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2016 zurüc k- gewiesen hat. 2. Im Übrigen wird auf die Re vision des Beklagten das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2016 - 8 Sa 336/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden, Überstundenvergütung, Wechselschichtzulagen und Vergütung für Umkleidezeiten. Der Kläger ist seit 1993 als Rettungsassistent im Rettungsdi enst beim Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. Juni 1993 regelt ua. Folgendes: 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes Ost in der jeweils geltenden Fassung. ... 1 2 - 3 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 4 - § 4 Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 14 Abs. 1 DRK - Tarifvertrag Ost) kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des DRK - Tarifvertrages Ost auf Anordnung des Kreisve r- bandes verlängert werden. Mit Zahlung der Vergütung ist die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit abgegolten. Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - DRK - Tarifvertrag Ost zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 1. Juli 1991 idF des 10. Änderungs - TV vom 1. August 2000 (DRK - TV - O), der mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 gekündigt wurde, b e- stimmt ua.: § 14 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschlie ß- lich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden w ö- chentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden *) a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnit t- li ch 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich), wenn in sie r e- gelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, 3 - 4 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 5 - c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnit t- lich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. *) Anmerkung zu § 14 Abs. 2: Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbe i- ter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK - Tarifvertrag Ost zu berücksichtigen ... § 17 Begriffsbestimmung (6) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechse l- schichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines M o- nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschic h- ten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. § 18 Überstunden (2) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der r e- gelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstpla n- mäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeit s- stunden hinausgehen. (3) Überstunden sind grundsätzlich durch entspr e- chende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die A r- beitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. ... - 5 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 6 - (4) Erfolgt kein Ausgleich nach Abs. 3, so wird für j e- de nicht ausgeglichene Überstunde die Überstu n- denvergütung gezahlt. § 21 Vergütungen und Löhne (3) Mit der Vergütung ist die regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten nach § 14 abgegolten. § 38a Wechselschicht - und Schichtzulagen (1) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schich t- plan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen rege l- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 17 Abs. 6 Unterabs. 2) vo r- sieht, und der dabei in je fünf Wochen durc h- schnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nach t- schicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von c) vom 1. Januar 2002 an bis zu 92,03 Euro monatlich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit r e- gelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durc h- schnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. § 39 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung (1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Verg ü- tung/seinem Lohn Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde: a) Für Überstunden in den Vergütungsgruppen X bis Vc, K 1 bis K 6 25 %, - 6 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 7 - § 65 Ausschlussfristen (2) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ander e nfalls verfallen sie. Dies gilt auch für Ansprüche des DRK gegenüber dem Mitarbe i- ter. Anlage 2 Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Kranke n- transport § 1 Geltungsbereich Für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport gelten die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag, soweit in dieser Sonderregelung nichts anderes bestimmt ist. Protokollnotiz: Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen A r- beitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK - Tarifvertrag Ost wird ab 1. Juli 1992 für Mitarbeiter im Rettungsdienst wie folgt eingeschränkt: § 14 Abs. 2 a): Von 50 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche, § 14 Abs. 2 b): Von 55 Stunden/Woche auf 54 Stunden/Woche. Der Beklagte war seit dem 6. März 1991 Mitglied der DRK - Landest arifgemeinschaft Sachsen. Der Kläger erhält eine Stundenvergütung von 10,85 Euro brutto. Der Beklagte führt für ihn ein Arbeitszeitkonto, das jeweils zum 31. Dezember eines Jahres auszugleichen ist. Die Arbeitszeit des Klägers beträgt nach Anordnung des Beklagten 48 Stunden wöchentlich und ist in vier 12 - Stunden - Schichten zu erbringen. Im Jah r 2014 leistete der Kläger über die tarifliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden/Woche hinaus weitere 517,5 Stunden und im Jahr 2015 weitere 4 5 - 7 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 8 - 446,3 Stunden. Für das Jahr 2015 vergütete der Beklagte am Jahresende hie r- von 41,6 Stunden. Der Kläger hält die Verlängerung der regelmäßigen tariflichen Arbeit s- zeit von 40 Wochenstunden für unwirksam. Er hat Überstundenvergütung nebst Zuschlag für die darüber hinaus geleistete Arbeit verlangt, soweit vom Bekla g- ten noch nicht vergütet. Des Weiteren hat er von dem Be klagten die Zahlung von Wechselschichtzulagen und Vergütung für Umkleidezeiten gefordert. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Anordnung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden unwirksam ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.018,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Juni 2015 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.487,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fü nf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2016 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.061,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 386,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist hinsichtlich der Vergütung für Umkleid e- zeiten unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet und führt zur Au f- 6 7 8 9 10 - 8 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 9 - hebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann auf Grundlage d er tatsächlichen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam ist und - daran anschli e- ßend - Ansprüche auf Überstundenvergütung nebst Zuschlag und Wechse l- schichtzulage bestehen. Dem vom Landesarbeitsgericht fes tgestellten Sac h- verhalt lässt sich nicht entnehmen, welches Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. I. Die Revision ist in Bezug auf die Vergütung für Umkleidezeiten als u n- zulässig zu verwerfen. Es mangelt an einer Revisionsbegrü ndung. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Rev i- sionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung de s Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streit gegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit u n- zulässig (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12 mwN) . 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung in Bezug auf die Vergütung für Umkleidezeiten nicht gerecht, weil sie zu diesem Streitgege n- stand k einerlei Ausführungen enthält. Der Revisionsangriff bezüglich der vom Berufungsgericht angenommenen Unwirksamkeit der Verlängerung der rege l- mäßigen Arbeitszeit erstreckt sich hierauf nicht, denn das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf Vergütung für U mkleidezeiten in Höhe von 386,26 Euro brutto nebst Zinsen unabhängig von der Arbeitszeitverlängerung bejaht. 11 12 13 - 9 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 10 - II. Im Hinblick auf die weiteren Streitgegenstände ist die Revision zulässig und begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , der DRK - TV - O finde t- auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwe n- dung. Damit ist es offenbar von einer arbeitsvertragliche n Bezugnahme auf die Vorschriften des Tarifvertrags ausgegangen. Dies ist zutreffend, denn gemäß § 2 Satz 1 d es Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubi l- dende des Deutschen Roten Kreuzes Ost in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgerich t weiter angenommen, auf das Arbeitsverhältnis sei auch noch im Streitzeitraum der Jahre 2014 und 2015 der DRK - TV - O anwendbar, obwohl dieser zu m 31. Dezember 2001 gekündigt wo r- den ist. Das Landesarbeitsgericht hat seinen rechtlichen Erwägungen ohne jede Be gründung eine Nachwirkung des DRK - TV - O zugrunde gelegt, hierauf alle r- dings lediglich in der Begründung der Revisionszulassung hingewiesen. Im Ta t- bestand des angefochtenen Urteils finden sich Ausführungen hierzu allein im streitigen Beklagtenvortrag. Das Be rufungsgericht hat damit trotz der dyn a- misch ausgestalteten Verweisungsklausel ersichtlich nicht geprüft, ob der DRK - Reformtarifvertrag zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft ver.di vom 22. Dezember 2006 (DRK - Reform - TV) den DRK - TV - O abgelöst hat. Vielmehr hat es insoweit in der n- übersichtliche und uneinheitliche hingewiesen. 2. Mit dieser Vorgehe nsweise hat das Landesarbeitsgericht bei der Ausl e- gung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags den maßgeblichen L e- benssachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen. Aufgrund des Vo r- trags des Beklagten zur Mitgliedschaft in der DRK - Landestari f gemeinschaft Sachsen seit dem Jahr 1991 hätte das Landesarbeitsgericht feststellen mü s- sen, ob der DRK - TV - O tatsächlich noch auf das Arbeitsverhältnis im Wege der Nachwirkung anwendbar oder durch den DRK - Reform - TV abgelöst worden ist . 14 15 16 - 10 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 11 - In dem Unterlassen l iegt eine Verletzung der tatrichterlichen Ermittlungspflicht aus § 293 Satz 2 ZPO . Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien mit Wi r- kung vom 1. Januar 2007 einen neuen Tarifvertrag geschlossen haben, unte r- fällt nicht dem Verbot der Berücksichtigung neue r Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Derartige Normtatsachen sind vielmehr nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 40) . Zum Inhalt der Normen gehört dabei auch die Frage ihrer zei t- lichen Gelt ung . Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen . Insoweit besteht insbesondere bei der Ermittlung des Inhalts von Tari f- verträgen auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 40 f.) . In der Revisionsverhandlung konnten die maßgeblichen Normtatsachen nicht aufgeklärt werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war deshalb - soweit die Revision zulässig i st - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und das Landesarbeitsgericht zur Erfüllung seiner tatrichterlichen Ermittlungspflicht aus § 293 Satz 2 ZPO anzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts in erster Linie den Tatrichter (BAG 15. April 2 008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 42 mwN) . 3. Die Tarifwerke DRK - TV - Ost und DRK - TV - West differenzierten für ihren Geltungsbereich danach, ob die Arbeitsverhältnisse der Angestellten/Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes im Beitrittsgebiet iSd. Art. 3 des Einigungsv e r- trags begründet wurden oder nicht. Diese Differenzierung hat der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene DRK - Reform - TV aufgehoben. Für dessen Geltungsb e- reich ist die Mitgliedschaft in der Bundestarifgemeinschaft, einer Landestari f- gemeinschaft, die der Bund estarifgemeinschaft angehört bzw. der tarifvertrag s- schließenden Gewerkschaft ver.di entscheidend. Diese Entwicklung könnte d a- für sprechen, dass der DRK - TV - O zum Jahr 2007 vom DRK - Reform - TV abg e- löst wurde. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch lediglich festg estellt, dass der 17 18 - 11 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 12 - Beklagte seit dem 6. März 1991 Mitglied der Landestarifgemeinschaft Sachsen war. Wenn der Beklagte im Streitzeitraum noch oder erneut Mitglied der La n- destarifgemeinschaft und diese ihrerseits der Bundestarifgemeinschaft angeh ö- rig war bzw. ist, könnte der DRK - Reform - TV den DRK - TV - O abgelöst haben. Die Frage, ob der DRK - TV - O durch den DRK - Reform - TV abgelöst worden ist, ist entscheidungserheblich, weil dieser andere Regelungen zu den in Streit st e- henden Rechtsfragen enthält. a) Nach der fr ü heren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als sog. Glei chstellungsabrede ausgelegt worden ( vgl. BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 120) . Danach galt die (widerlegliche) Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur d arum gehe, durch die Bezugnahme die organisierten und die nicht organ i- sierten Arbeitnehmer hinsichtlich der Geltung des einbezogenen Tarifvertrags gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass mit einer solchen von einem tarif gebundenen Arbeitgeber gestellten Vertrag s- klausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jede n- falls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Ta rifvertrags und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifbindung des Arbeitg e- bers an die einbe zogenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tari f- vertrag in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck g ebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, also dann ende, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., vgl. nur BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21) . 19 - 12 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 13 - b) Diese Rechtsprechung hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts jedoch für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel nur aus Gründen des Vertrauensschutzes weite r- hin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsr e- form vereinbart worden sind ( vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 2 2 ) . Daher ist auf zuklären, ob und ggf. in welcher Zeit der Beklagte nach der Kündigung des DRK - TV - O Mitglied der Landestarifgemeinschaft Sachsen war und diese ihrerseits der Bundestarifgemeinschaft angehörte. Liegt der A r- beitsvertrag aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform dem Arbeitsverhältnis z u- grunde und war der Beklagte kein Mitglied der Landestarifgemeinschaft mehr bzw. diese nicht mehr der Bundestarifgemeinschaft angehörig, könnte der DRK - TV - O statisch fortwirken. c) Im Hinblick auf die differenzierte Rechtsprechung zur Gleichstellung s- abrede und der Unterscheidung zwischen Alt - und Neuverträgen bedarf es ggf. auch der Aufklärung, ob, inwieweit und wann der zu Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses abgeschlossene Arbeitsvertrag im weiteren Verlauf schriftlich oder mün d lich au sdrücklich oder konkludent geändert wurde. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 1. - darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Ve r- tragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des u r- sprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände d es Einzelfalls zu beurteilen ( vgl. BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33) . 20 21 - 13 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 14 - III. Sollte der DRK - TV - O auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden, wäre die Revision in Bezug auf den Feststellungsantrag unbegründet. Denn die Feststellungsklage ist zulässig und wäre auch begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig, § 256 Abs. 2 ZPO. a) Dan ach kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage - hier der Za h- lungsklage auf Überstundenvergütung - auf Feststellung eines die Entsche i- dung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen . Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen , weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit f ür mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt wird . Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet we r- den muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwend i- ge Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287) . D a s ist hier der Fall. Die Fes tstellung der vom Kläger zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Vorfrage, die jede n- falls bei der Entscheidung über den Leistungsantrag zur Überstundenvergütung beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dort erfasste Recht s- schutzziel d es Klägers hinaus. Denn der in der Leistungsklage geltend gemac h- te Anspruch ist auf den Zeitraum der Jahre 2014 und 2015 begrenzt . b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde nicht entgegen, dass es sich um eine zukunftsbezogene Feststellung handelt . Eine solche würde entg e- gen der Auffassung der Revision nicht jegliche weitere Vertragsgestaltung bzw. die Ausübung des Direktionsrechts des Beklagten ein schränken . Die Recht s- kraft eines Feststellungsurteils würde eine künftige Verlängerung der Arbeitszei t in den zulässigen Grenzen der anzuwendenden tariflichen Regelung nicht ve r- e i teln. Denn der Streitgegenstand der Feststellungsklage wird vom Sachverhalt bestimmt, der zur Begründung des Antrags vorgetragen wird. Auf künftige Ä n- 22 23 24 25 - 14 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 15 - derungen des zugrunde liegen den Sachverhalts erstreckt sich die Rechtskraft eines Feststellungsurteils nicht. 2. Fände der DRK - TV - O auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwe n- dung, wäre die Feststellungsklage auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dann zu Recht angenommen, d ass die vom Beklagten angeordnete Ve r- längerung der Arbeitszeit nicht von § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O gedeckt wäre, weil die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden verlängert wurde. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags (zu den nach st. Rspr. an zuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - R n. 25 mwN) . a) Nach § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O kann die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DRK - TV - O geltende regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchent lich - ausschließlich der Pausen - verlängert werden bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stu n- den täglich fällt. In Verbindung mit der An merkung, die für den Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport die Berücksichtigung der Protokollnotiz verlangt, ist die Möglichkeit zur Verläng e- rung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O im Streitzeitraum auf durchschnittlich 49 Stunden pro Woche eingeschränkt . Für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist dabei, dass § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O - auch in der Veränderung durch die Protokollnotiz - gegen höhe r- rangiges Recht ve rstößt und der Arbeitgeber von dieser Option keinen G e- brauch machen dürfte. Denn § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZG begrenzen die zulässige Höchstarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Wochenstunden. Der Ve r- stoß des Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht führt indes nur dazu, dass die Tarifregelung unanwendbar ist, soweit die von dem Beklagten festgelegte Höchstarbeitszeit 48 Wochenstunden überschreitet ( vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 535/03 - zu I 1 d der Gründe) . Diese Grenze wird von der Anordnung des Beklagten eingehalten. 26 27 - 15 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 16 - b) Unabhängig vom Streit de r Parteien über den U mfang der regelmäß i- gen Arbeitsbereitschaft hat der Beklagte durch die Anordnung einer 48 - Stunden - Woche bei Einteilung in 12 - Stunden - Schichten das ihm durch § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O gewährte Gestaltungsrecht überschritten. Eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Buchst. b oder Buchst. c DRK - TV - O kommt u n- streitig mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Umfangs der Arbeitsberei t- schaft bzw. der Anwesenheit am Arbeitsplatz für den Einsatz im Bedarfsfall nicht in Betracht. aa) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O kann die A r- beitszeit bei Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitsbereitschaft auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden. Aufgrund der Satzstellung bezieht sic h der Konditionalsatz zum erforderlichen Umfang der Arbeitsbereitschaft zunächst auf die Angabe der maximalen täglichen Arbeitszeit. Diese Hervorhebung der täglichen Höchstarbeitszeit lässt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Klammertext dage gen in den Hintergrund treten. Der in Klammern angeg e- bene Umfang der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit stellt neben der täglichen Begrenzung eine weitere Einschränkung des Gestaltungsrechts h sprachlich auf beide Grenzen der Verlängerung, denn sie stehen am Satzanfang der Regelung in § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O. bb) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang spricht gegen die A n- nahme der Revision, für eine Verlängerung der Arbeitszeit sei lediglich die Ei n- haltung des Wochenarbeitszeitdurchschnitts maßgeblich. Neben dem bereits entgegenstehenden Tarifwortlaut führte ein solches Verständnis dazu, dass die im Tarifvertrag aufgeführte Grenze von zehn Stunden täglich überflüssig wäre. Die Revis ion lässt in diesem Zusammenhang außer Acht, dass nach dem tarifl i- chen Regelungszusammenhang nicht von einer Erbringung der Arbeitsleistung ausschließlich an fünf Tagen pro Woche auszugehen ist. §§ 15, 16 Abs. 1 und § 17 DRK - TV - O machen vielmehr deutlich, dass nach dem Tarifvertrag Arbeit s- leistungen auch an Samstagen und Sonntagen - wenn auch nicht als Rege l- fall - zu erbringen sind. Berücksichtigt man dies, ergeben sich für beide in § 14 28 29 30 - 16 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 17 - Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O enthaltenen zeitlichen Obergrenzen Anwendung s- fälle. cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für dieses Ausl e- gungsergebnis. Ziel der Tarifvertragsparteien war nach dem Regelungszusa m- menhang, eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur zuzulassen, wenn der im Tarifvertrag genannte Umf ang der Arbeitsbereitschaft pro Tag nicht u n- terschritten wird. Indem § 14 Abs. 2 DRK - TV - O für die Verlängerung der A r- beitszeit in seinen drei Fallgestaltungen auf den jeweils gesteigerten Umfang der täglichen Arbeitsbereitschaft abstellt, wird deutlich, da ss die zunehmende Dauer der geringeren Beanspruchung der Arbeitnehmer durch Zeiten täglicher Arbeitsbereitschaft Bedingung für die ansteigende Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist. Nur bei einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen täglicher A r- beitszei t und täglicher Arbeitsbereitschaft wird das Ziel erreicht, die tägliche A r- beitsbelastung nicht proportional mit der Verlängerung der Arbeitszeit ansteigen zu lassen. 3. Fände der DRK - Reform - TV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers A n- wendung, wäre vom Landesarbeitsgericht festzustellen, ob die Voraussetzu n- gen des § 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - Reform - TV hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsbereitschaft vorliegen. Dann könnte die Anordnung der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam und damit die Fes tstellungsklage unbegrü n- det sein. Nach § 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - Reform - TV kann die regelmäßige Arbeitszeit von im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeitern von 38,5 Stunden wöchentlich auf bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöche ntlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. Daneben sind die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in der Anlage 2 zum DRK - Reform - TV - im Rettungsdienst und Krankentran s- - zu beachten. IV. In Abhängigkeit von der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Klage auf Zahlung von Übe r- stunden vergütung und Überstundenz uschlag begründet is t. Auch dies kann 31 32 33 - 17 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 - 18 - vom Senat nicht entschieden werden. Es fehlt an den erforderlichen Festste l- lungen - neben den zum anzuwendenden Tarifwerk - zum Umfang ggf. geleist e- ter und nicht im maßgeblichen Ausgleichszeitraum durch Freizeit ausgeglich e- ner Überstunden . Daher ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben, dass der Kläger die Darlegun gslast für die seiner Vergütung s- forderung zugrunde liegenden Überstunden trägt. Dieser hat im Einzelnen da r- zulegen, wann er unter Berücksichtigung des maßgeblichen Ausgleichszei t- raums über die - unter Umständen verlängerte - regelmäßige durchschnittliche A rbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungslast (vgl. zu § 14 Abs. 2, § 18 DRK - TV BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu II 2 b aa der Gründe) . V. Hinsichtlich der Wechselschichtzulage wird das La ndesarbeitsgericht festzustellen haben, ob deren Voraussetzungen nach den anwendbaren T a- rifregelungen vorliegen, weshalb die Sache auch insoweit zurückverwiesen werden muss. 1. Das Landesarbeitsgericht hat bislang verkannt, dass für einen A n- spruch auf Wec hselschichtzulage nach keiner der denkbaren Anspruchsgrun d- lagen (§ 38a Abs. 1 DRK - TV - O oder § 14 Abs. 7 DRK - Reform - TV) die bloße Feststellung, der Kläger habe in Wechselschicht gearbeitet, genügt . Der Kläger hat vielmehr konkret dazulegen, dass er in je fü nf Wochen durchschnittlich mi n- destens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet hat. Das ist bei einem Einsatz in Wechselschicht und in 12 - Stunden - Schichten nicht zwingend der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Schichtfolge des Klägers wöchentlich gewec h- selt hätte. Insoweit wird es weitere Feststellungen zu treffen und auf entspr e- chenden Vortrag des Klägers hinzuwirken haben. 2. Fände der DRK - TV - O Anwendung, hätte das Landesarb eitsgericht zu beachten, dass die Wechselschichtzulage nach § 38a Abs. 1 Buchst. c DRK - TV - O für den Zeitraum vom 1. t- 34 35 36 - 18 - 5 AZR 2/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR2.17.0 lich beträgt. Damit räumt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber bei der Bemessung der Zulagenhöhe ein bil liges Ermessen ein. Dieses Ermessen ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszuüben . Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Erme s- sen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderse i- tigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26, BAGE 156, 38) . VI. Das Landesarbeitsgericht hat schließlich keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger durch rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten hat. Je nach Anwendbarkeit des jewe i- ligen Tarifvertrags bestimmt diese sich nach § 65 Abs. 2 DRK - TV - O oder § 41 Abs. 1 DRK - Reform - TV. Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache durch geeignete Hinweise auf sachdienlichen Vortrag der Parteien hie rzu hinzuwirken haben. Linck Weber Volk Bormann Naumann 37
Full & Egal Universal Law Academy