Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 3/17 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 2. Juni 2016 - 7 Ca 2512/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. November 2016 - 8 Sa 335/16 - Entscheidungsstichwort e : Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit - Arbeitsbereitschaft - Übe r-stunden - , Wechselschichtzulage ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 3/17 8 Sa 335/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des B undesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und die ehrenamtl iche Richterin Naumann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2016 - 8 Sa 335/16 - wird als unzulässig verworfen, s o- weit es die Berufung des Beklagten gegen das der Kl a- ge sta ttgebende Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 2. Juni 2016 - 7 Ca 2512/15 - in Höhe von 326,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2016 zurückgewiesen hat. 2. Im Übrigen wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2016 - 8 Sa 335/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden, Überstundenvergütung und Wechselschichtzulagen. Der Kläger ist seit 1982 als Rettungsassistent im Rettungsdienst beim Beklagten beschäft igt. Er ist Vorsitzender des Betriebsrats. Sein Arbeitsvertrag vom 1. Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - DRK - Tarifvertrag Ost zwischen der Bu ndestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 1. Juli 1991 idF des 10. Änderungs - TV vom 1. August 2000 (DRK - TV - O), der mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 gekündigt wurde, b e- stimmt ua.: § 14 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschlie ß- lich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden w ö- chentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts 1 2 3 - 3 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 4 - der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitrau m von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden *) a) bis zu zehn Stunde n täglich (durchschnit t- lich 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich), wenn in sie r e- gelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnit t- lich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarf sfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. *) Anmerkung zu § 14 Abs. 2: Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbe i- ter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK - Tarifvertrag Ost zu berücksichtigen ... § 17 Begriffsbestimmung (6) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechse l- schichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines M o- nats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschic h- ten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. - 4 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 5 - § 18 Überstunden (2) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der r e- gelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstpla n- mäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeit s- stunden hinausgehen. (3) Überstunden sind grundsätzl ich durch entspr e- chende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die A r- beitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. ... (4) Erfolgt kein Ausgl eich nach Abs. 3, so wird für j e- de nicht ausgeglichene Überstunde die Überstu n- denvergütung gezahlt. § 21 Vergütungen und Löhne (3) Mit der Vergütung ist die regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten nach § 14 abgegolten. § 38a Wechselschicht - und Schichtzulagen (1) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schich t- plan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen rege l- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 17 Abs. 6 Unterabs. 2) vo r- sieht, und der dabei in je f ünf Wochen durc h- schnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nach t- schicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von c) vom 1. Januar 2002 an bis zu 92,03 Euro monatlich. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für - 5 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 6 - b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit r e- gelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durc h- schnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt. § 39 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung (1) Der Mitarbeiter erhält neben seiner Verg ü- tung/seinem Lohn Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde: a) Für Überstunden in den Vergütungsgruppen X bis Vc, K 1 bis K 6 25 %, § 65 Ausschlussfristen (2) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls verfallen sie. Dies gilt auch für Ansprüche des DRK gegenüber dem Mitarbe i- ter. Anlage 2 Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Kranke n- transport § 1 Geltungsbereich Für Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport gelten die Arbeitsbedingungen nach diesem Tarifvertrag, soweit in dieser Sonderregelung nichts anderes bestimmt ist. Protokollnotiz: Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen A r- beitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK - Tarifvertrag Ost wird ab 1. Juli 1992 für Mitarbeiter im Rettungsdienst wie folgt eingeschränkt: § 14 Abs. 2 a): Von 50 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche, - 6 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 7 - § 14 Abs. 2 b): Von 55 Stunden/Woche auf 54 Der Beklagte war seit dem 6. März 1991 Mitglied der DRK - Landestarif gemeinschaft Sachsen. Der Kläger erhält eine Stundenvergütung von 10,85 Euro brutto. Der Beklagte führt für ihn ein Arbeitszeitkonto, das jeweils zum 31. Dezember eines Jahres auszugleichen ist. Die Arbeitszeit des Klägers beträgt nach Anordnung des Beklagten 48 Stunden wöchentlich und ist in vier 12 - Stunden - Schichten zu erbringen. Im Jahr 2014 leistete der Kläger über die tarifliche Regelarbeitsze it von 40 Stunden/Woche hinaus weitere 577,8 Stunden und im Jahr 2015 weitere 522,2 Stunden. Für das Jahr 2015 vergütete der Beklagte am Jahresende hie r- von 120,6 Stunden als Betriebsratstätigkeit mit dem Bruttostundenlohn ohne Überstundenzuschlag. Der Klä ger hält die Verlängerung der regelmäßigen tariflichen Arbeit s- zeit von 40 Wochenstunden für unwirksam. Er hat Überstundenvergütung nebst Zuschlag für die darüber hinaus geleistete Arbeit verlangt, soweit vom Bekla g- ten noch nicht vergütet. Überstundenzuschl äge fordert er auch für die Betrieb s- ratstätigkeit. Des Weiteren hat er von dem Beklagten die Zahlung von Wechse l- schichtzulagen beansprucht . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Anordnung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden unwirksam ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.836,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Juni 2015 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.773,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2016 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 398,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem je weiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4 5 6 7 - 7 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 8 - Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Soweit der Kläger in den Vorinstanzen zusätzlich die Vergütung von Umkleidezeiten verlangt und zug e- sprochen bekommen hat, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts von der Rev i- sion nicht angegriffen worden. Entscheidu ngsgründe Die Revision des Beklagten ist hinsichtlich der Überstundenzuschläge für Zeiten der Betriebsratstätigkeit unzulässig. Im Übrigen ist sie zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) sowie zur Zurüc kverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann auf Grundlage der tatsächlichen Festste l- lungen nicht entscheiden, ob die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam ist und - daran anschließend - Ansprüche auf Übe rstundenvergütung nebst Zuschlag und Wechselschichtzulage bestehen. Dem vom Landesarbeit s- gericht festgestellten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, welches Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. I. Die Revision ist in Bezug auf die Zahlung von Überstundenzuschlägen für die Zeit der Betriebsratstätigkeit als unzulässig zu verwerfen. Es mangelt an einer Revisionsbegründung. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begründen. Die Beg ründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Rev i- sionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb 8 9 10 11 12 - 8 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 9 - mit den tragenden Gründen des Beruf ungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit u n- zulässig (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12 mwN) . 2. Dies en Anforderungen wird die Revisionsbegründung in Bezug auf die Überstundenzuschläge für Zeiten der Betriebsratstätigkeit nicht gerecht, weil sie zu diesem Streitgegenstand keinerlei Ausführungen enthält. Der Anspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 39 Abs. 1 Buchst. a DRK - TV - O auf Zahlung eines Zuschlags für 120,6 Überstunden in Höhe von 326,83 Euro bru t- to stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Der Revisionsangriff des Bekla g- ten bezüglich der weiteren Überstundenzuschläge aus Arbeitsleist ung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erstreckt sich hierauf nicht. II. Im Hinblick auf die weiteren Streitgegenstände ist die Revision zulässig und begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der DRK - TV - t- sprechend des n- dung. Damit ist es offenbar von einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Vorschriften des Tarifvertrags ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, auf das Arbeitsverhältnis sei auch noch im Streitzeitraum der Jahre 2014 und 2015 der DRK - TV - O anwendbar, obwohl dieser zu m 31. Dezember 2001 gekündigt worden ist. Das Landesa r- beitsgericht hat seinen rechtlichen Erwägungen ohne jede Begründung eine Nachwirkung des DRK - TV - O zugrunde gelegt, hierauf allerdings lediglich in der Begründung der Revisionszulassung hingewiesen. Im Tatbestand des ang e- fochtenen Urteils finden sich Ausführungen hierzu allein im streitigen Bekla g- tenvortrag. Das Berufungsgericht hat damit nicht schlüssig begründet, dass der DRK - TV - O in das Arbeitsverhältnis einbezogen wurde. Die Verweisungsklausel Landesarbeitsgerichts nicht. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festg estellt, des Arbeitsverhältnisses in der früheren DDR geltenden Rahmenkollektivve r- 13 14 15 - 9 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 10 - trag verwiesen worden. Welcher dies war, ob der DRK - TV - O diesen abgelöst hat und warum die vertr agliche Verweisungsklausel den DRK - TV - O erfasst, hat das Landesarbeitsgericht nicht erläutert. Weiterhin hat es ersichtlich nicht g e- prüft, ob der DRK - Reformtarifvertrag zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Gewerkschaft v er.di vom 22. Dezember 2006 (DRK - Reform - TV) den DRK - TV - O, sofern dieser einbezogen worden sein sollte, abgelöst hat. Vielmehr hat es insoweit in der Begründung der Revision s- i- che 2. Mit dieser Vorgehensweise hat das Landesarbeitsgericht bei der Ausl e- gung der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag den maßgeblichen Leben s- sachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen. Zunächs t hätte es fes t- ste l len müssen, auf welcher Grundlage der DRK - TV - O auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Sodann hätte das Landesarbeitsgericht aufgrund des Vortrags des Beklagten zur Mitgliedschaft in der DRK - Landest arifgemeinschaft Sachse n seit dem Jahr 1991 feststellen müssen, ob der DRK - TV - O tatsächlich noch auf das Arbeitsverhältnis im Wege der Nachwirkung anwendbar oder durch den DRK - Reform - TV abgelöst worden ist. In dem Unterlassen liegt eine Verletzung der tatrichterlichen Ermittlung spflicht aus § 293 Satz 2 ZPO. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien mit Wi r- kung vom 1. Januar 2007 einen neuen Tarifvertrag geschlossen haben, unte r- fällt nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Derartige N ormtatsachen sind vielmehr nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 40) . Zum Inhalt der Normen gehört dabei auch die Frage ihrer zei t- lichen Geltung . Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisange bote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen . Insoweit besteht insbesondere bei der Ermittlung des Inhalts von Tari f- verträgen auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 40 f.) . 16 - 10 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 11 - In der Revisionsverhandlung konnten die maßgeblichen Normtatsachen nicht aufgeklärt werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war deshalb - soweit die Revision zulässig ist - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und das Landesarbeitsgericht zur Erfüllung seiner tatrichterlichen Ermittlungspflicht aus § 293 Satz 2 ZPO anzuhalten. Nach s tändiger Rechtsprechung trifft die Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts in erster Linie den Tatrichter (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 42 mwN) . 3. Die Tarifwerke DRK - TV - Ost und DRK - TV - West differenzierten für ihren Geltungsbereich dana ch, ob die Arbeitsverhältnisse der Angestellten/Arbeiter des Deutschen Roten Kreuzes im Beitrittsgebiet iSd. Art. 3 des Einigungsve r- trags begründet wurden oder nicht. Diese Differenzierung hat der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene DRK - Reform - TV aufgeho ben. Für dessen Geltungsb e- reich ist die Mitgliedschaft in der Bundestarifgemeinschaft, einer Landestari f- gemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört bzw. der tarifvertrag s- schließenden Gewerkschaft ver.di entscheidend. Diese Entwicklung könnte d a- f ür sprechen, dass der DRK - TV - O zum Jahr 2007 vom DRK - Reform - TV abg e- löst wurde. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch lediglich festgestellt, dass der Beklagte seit dem 6. März 1991 Mitglied der Landestarifgemeinschaft Sachsen war. Wenn der Beklagte im Streit zeitraum noch oder erneut Mitglied der La n- destarifgemeinschaft und diese ihrerseits der Bundestarifgemeinschaft angeh ö- rig war bzw. ist, könnte der DRK - Reform - TV den DRK - TV - O abgelöst haben. Die Frage, ob der DRK - TV - O durch den DRK - Reform - TV abgelöst worden ist, ist entscheidungserheblich, weil dieser andere Regelungen zu den in Streit st e- henden Rechtsfragen enthält. a) Nach der fr ü heren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als sog. Gleichstellungsabrede ausgelegt worden ( vgl. BAG 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 der Gründe, 17 18 19 - 11 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 12 - BAGE 99, 120 ) . Danach galt die (widerlegliche) Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum gehe, durch die Bezugnahme die organisierten und die nicht organ i- sierten Arbeitnehmer hinsichtlich der Geltu ng des einbezogenen Tarifvertrags gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertrag s- klausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitne hmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jede n- falls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gezogen, da ss auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifbindung des Arbeitg e- bers an die einbezogenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Ver weisung auf einen Tari f- vertrag in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, also dann ende, wenn de r Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., vgl. nur BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21) . b) Diese Rechtsprechung hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsger ichts jedoch für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel nur aus Gründen des Vertrauensschutzes weite r- hin auf Bezugnahmeklausel n an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsr e- form vereinbart worden sind (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 22) . Daher ist aufzuklären, ob und ggf. in welcher Zeit der Beklagte nach der Kündigung des DRK - TV - O Mitglied der Landestarifgemein schaft Sachsen war und diese ihrerseits der Bundestarifgemeinschaft angehörte. Liegt der A r- beitsvertrag aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform dem Arbeitsverhältnis z u- grunde und war der Beklagte kein Mitglied der Landestarifgemeinschaft mehr 20 - 12 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 13 - bzw. diese ni cht mehr der Bundestarifgemeinschaft angehörig, könnte der DRK - TV - O statisch fortwirken. c) Im Hinblick auf die differenzierte Rechtsprechung zur Gleichstellung s- abrede und der Unterscheidung zwischen Alt - und Neuverträgen bedarf es ggf. auch der Aufklärun g, ob, inwieweit und wann der zu Beginn des Arbeitsverhäl t- nisses abgeschlossene Arbeitsvertrag im weiteren Verlauf schriftlich oder mün d lich ausdrücklich oder konkludent geändert wurde. Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von e inem Arbeitgeber vor dem 1. - darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Ve r- tragsänd erung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des u r- sprünglichen Arbeitsvertrags erneut verei nbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 33) . III. Sollte der DRK - TV - O auf d as Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden, wäre die Revision in Bezug auf den Feststellungsantrag unbegründet. Denn die Feststellungsklage ist zulässig und wäre auch begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig , § 256 Abs. 2 ZPO. a) Danach kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage - hier der Za h- lungsklage auf Überstundenvergütung - auf Feststellung eines die Entsche i- dung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Element aus de r Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten hergestellt wird. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverhältnisses 21 22 23 24 - 13 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 14 - notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet we r- den muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwend i- ge Voraus setzung eines Feststellungsinteresses (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 25, BAGE 138, 287) . Das ist hier der Fall. Die Feststellung der vom Kläger zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Vorfrage, die jede n- falls bei der Entscheidung über den Leistungsantrag zur Überstundenvergütung beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie über das dort erfasste Recht s- schutzziel des Klägers hinaus. Denn der in der Leistungsklage geltend gemac h- te Anspruch ist auf den Zeitraum der Jahre 2014 und 2015 begrenzt . b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde nicht entgegen, dass es sich um eine zukunftsbezogene Feststellung handelt. Eine solche würde entg e- gen der Auffassung der Revision nicht jegliche weitere Vertragsgestaltung bzw. die Ausübung des Direktio nsrechts des Beklagten einschränken. Die Recht s- kraft eines Feststellungsurteils würde eine künftige Verlängerung der Arbeitszeit in den zulässigen Grenzen der anzuwendenden tariflichen Regelung nicht ve r- e i teln. Denn der Streitgegenstand der Feststellungskl age wird vom Sachverhalt bestimmt, der zur Begründung des Antrags vorgetragen wird. Auf künftige Ä n- derungen des zugrunde liegenden Sachverhalts erstreckt sich die Rechtskraft eines Feststellungsurteils nicht. 2. Fände der DRK - TV - O auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwe n- dung, wäre die Feststellungsklage auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dann zu Recht angenommen, dass die vom Beklagten angeordnete Ve r- längerung der Arbeitszeit nicht von § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O gedeckt w äre, weil die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden verlängert wurde. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags (zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25 mwN) . 25 26 - 14 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 15 - a) Nach § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O kann die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DRK - TV - O geltende regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich - ausschließlich der Pausen - verlängert werden bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden w öchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stu n- den täglich fällt. In Verbindung mit der Anmerkung, die für den Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport di e Berücksichtigung der Protokollnotiz verlangt, ist die Möglichkeit zur Verläng e- rung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O im Streitzeitraum auf durchschnittlich 49 Stunden pro Woche eingeschränkt. Für den Streitfall nicht entsch eidungserheblich ist dabei, dass § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O - auch in der Veränderung durch die Protokollnotiz - gegen höhe r- rangiges Recht verstößt und der Arbeitgeber von dieser Option keinen G e- brauch machen dürfte. Denn § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZ G begrenzen die zulässige Höchstarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Wochenstunden. Der Ve r- stoß des Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht führt indes nur dazu, dass die Tarifregelung unanwendbar ist, soweit die von dem Beklagten festgelegte Höchstarbeitsz eit 48 Wochenstunden überschreitet ( vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 535/03 - zu I 1 d der Gründe) . Diese Grenze wird von der Anordnung des Beklagten eingehalten. b) Unabhängig vom Streit der Parteien über den Umfang der regelmäß i- gen Arbeitsbereitschaft hat der Beklagte durch die Anordnung einer 48 - Stunden - Woche bei Einteilung in 12 - Stunden - Schichten das ihm durch § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O gewährte Gestaltungsrecht überschritten. Eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Buchst. b oder Buchst. c DRK - TV - O kommt u n- streitig mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Umfangs der Arbeitsberei t- schaft bzw. der Anwesenheit am Arbeitsplatz für den Einsatz im Bedarfsfall nicht in Betracht. 27 28 - 15 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 16 - aa) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O kann die A r- beitszeit be i Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitsbereitschaft auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden. Aufgrund der Satzstellung bezieht sich der Konditionalsatz zum erforderlichen Umfang der Arbeitsbereitschaft zunächst auf die Angabe der maximalen tä glichen Arbeitszeit. Diese Hervorhebung der täglichen Höchstarbeitszeit lässt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Klammertext dagegen in den Hintergrund treten. Der in Klammern angeg e- bene Umfang der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitsz eit stellt neben der täglichen Begrenzung eine weitere Einschränkung des Gestaltungsrechts Grenzen der Verlängerung, denn sie stehen am Satzanfang der Regelung in § 14 Abs. 2 Buchs t. a DRK - TV - O. bb) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang spricht gegen die A n- nahme der Revision, für eine Verlängerung der Arbeitszeit sei lediglich die Ei n- haltung des Wochenarbeitszeitdurchschnitts maßgeblich. Neben dem bereits entgegenstehenden Tari fwortlaut führte ein solches Verständnis dazu, dass die im Tarifvertrag aufgeführte Grenze von zehn Stunden täglich überflüssig wäre. Die Revision lässt in diesem Zusammenhang außer Acht, dass nach dem tarifl i- chen Regelungszusammenhang nicht von einer Erbr ingung der Arbeitsleistung ausschließlich an fünf Tagen pro Woche auszugehen ist. §§ 15, 16 Abs. 1 und § 17 DRK - TV - O machen vielmehr deutlich, dass nach dem Tarifvertrag Arbeit s- leistungen auch an Samstagen und Sonntagen - wenn auch nicht als Rege l- fall - zu erbringen sind. Berücksichtigt man dies, ergeben sich für beide in § 14 Abs. 2 Buchst. a DRK - TV - O enthaltenen zeitlichen Obergrenzen Anwendung s- fälle. cc) Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls für dieses Ausl e- gungsergebnis. Ziel der Tarifvertrags parteien war nach dem Regelungszusa m- menhang, eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur zuzulassen, wenn der im Tarifvertrag genannte Umfang der Arbeitsbereitschaft pro Tag nicht u n- terschritten wird. Indem § 14 Abs. 2 DRK - TV - O für die Verlängerung der A r- beitszeit in seinen drei Fallgestaltungen auf den jeweils gesteigerten Umfang 29 30 31 - 16 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 17 - der täglichen Arbeitsbereitschaft abstellt, wird deutlich, dass die zunehmende Dauer der geringeren Beanspruchung der Arbeitnehmer durch Zeiten täglicher Arbeitsbereitschaft B edingung für die ansteigende Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ist. Nur bei einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen täglicher A r- beitszeit und täglicher Arbeitsbereitschaft wird das Ziel erreicht, die tägliche A r- beitsbelastung nicht proportional mit d er Verlängerung der Arbeitszeit ansteigen zu lassen. 3. Fände der DRK - Reform - TV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung, wäre vom Landesarbeitsgericht festzustellen, ob die Vorausse t- zungen des § 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - Reform - TV hinsichtlich des U mfangs der Arbeitsbereitschaft vorliegen. Dann könnte die Anordnung der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit wirksam und damit die Feststellungsklage unb e- gründet sein. Nach § 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - Reform - TV kann die regelmäß i- ge Arbeitszeit von im Re ttungsdienst beschäftigten Mitarbeitern von 38,5 Stunden wöchentlich auf bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine A r- beitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunde n täglich fällt. D a- neben sind die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in der Anlage 2 zum DRK - Reform - TV - - zu beachten. IV. In Abhängigkeit von der geschuldeten regelmäßigen Arbeit szeit wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Klage auf Zahlung von Übe r- stundenvergütung und Überstundenzuschlag begründet ist. Auch dies kann vom Senat nicht entschieden werden. Es fehlt an den erforderlichen Festste l- lungen - neben den zum a nzuwendenden Tarifwerk - zum Umfang ggf. geleist e- ter und nicht im maßgeblichen Ausgleichszeitraum durch Freizeit ausgeglich e- ner Überstunden. Daher ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Es wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben, dass der Kläger die Darlegungslast für die seiner Vergütung s- forderung zugrunde liegenden Überstunden trägt. Dieser hat im Einzelnen da r- 32 33 - 17 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 - 18 - zulegen, w ann er unter Berücksichtigung des maßgeblichen Ausgleichszei t- raums über die - unter Umständen verlängerte - regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungslast (vgl. zu § 14 Abs. 2, § 18 DRK - TV BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu II 2 b aa der Gründe) . V. Hinsichtlich der Wechselschichtzulage wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob deren Voraussetzungen nach den anwendbaren T a- rifregelungen vorliegen, wesh alb die Sache auch insoweit zurückverwiesen werden muss. 1. Das Landesarbeitsgericht hat bislang verkannt, dass für einen A n- spruch auf Wechselschichtzulage nach keiner der denkbaren Anspruchsgrun d- lagen (§ 38a Abs. 1 DRK - TV - O oder § 14 Abs. 7 DRK - Reform - TV) die bloße Feststellung, der Kläger habe in Wechselschicht gearbeitet, genügt. Der Kläger hat vielmehr konkret dazulegen, dass er in je fünf Wochen durchschnittlich mi n- destens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen N achtschicht geleistet hat. Das ist bei einem Einsatz in Wechselschicht und in 12 - Stunden - Schichten nicht zwingend der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Schichtfolge des Klägers wöchentlich gewec h- selt hätte. Insoweit wird es weitere Feststellungen zu treffen und auf entspr e- chenden Vortrag des Klägers hinzuwirken haben. 2. Fände der DRK - TV - O Anwendung, hätte das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass die Wechselschichtzulage nach § 38a Abs. 1 Buchst. c DRK - TV - O für den Zeit raum vom 1. t- lich beträgt. Damit räumt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber bei der Bemessung der Zulagenhöhe ein billiges Ermessen ein. Dieses Ermessen ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszuüben. Eine Leistungsbestimmung entsp richt billigem Erme s- sen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderse i- tigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26, BAGE 156, 38) . 34 35 36 - 18 - 5 AZR 3/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.5AZR3.17.0 VI. Das Landesarbeitsgericht hat schließlich k eine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger durch rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche die tarifliche Ausschlussfrist eingehalten hat. Je nach Anwendbarkeit des jewe i- ligen Tarifvertrags bestimmt diese sich nach § 65 Abs. 2 DRK - TV - O oder § 41 Abs. 1 DRK - Reform - TV. Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache durch geeignete Hinweise auf sachdienlichen Vortrag der Parteien hierzu hinzuwirken haben. Linck Weber Volk Bormann Naumann 37
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