Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. September 2017 Fünfter Senat - 5 AS 7/17 - ECLI:DE:BAG:2017:140917.B.5AS7.17.0 I. Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14 . Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A) - Entscheidungsstichworte : Versetzung - Verbindlichkeit einer Weisung Leitsa tz: Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 ( - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern s ie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeit s- sachen anrufen muss, nicht mehr fest. ECLI:DE:BAG:2017:140917.B.5AS7.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AS 7/17 10 AZR 330/16 (A) Bundesarbeits gericht BESCHLUSS In Sachen Bek lagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Prinz beschlossen: Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 ( - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertret e- nen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht - 2 - 5 AS 7/17 ECLI:DE:BAG:2017:140917.B.5AS7.17.0 aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest. Gründe I. Der Zehnte Senat hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der F ünfte Senat an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisu n- gen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält (B e- schluss vom 14. Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A) - ) . Der Fünfte Senat hat bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer ü ber eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die G e- richte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis pr ä- ge nden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Au s- übung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeit s- leistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbin d- lichkeit der Leistungsbestimmung feststehe ( BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) . II. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Von einer Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen des Zehnten Senats im vorgenannten Beschluss vom 14. Juni 2017 ( - 10 AZR 330/16 (A) - Rn. 61 ) ab gesehen . Koch Weber Volk Mandrossa Prinz 1 2
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