Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 2018 Fünfter Senat 5 AZR 205/17 - ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 I. Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Urteil vom 2. Dezember 2014 6 Ca 80/14 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt Urteil vom 28. März 2017 - 3 Sa 475/14 - Entscheidungsstichwort e : Verspätete Lohnzahlung - Verzugsschaden Leits a tz: Durch d verspäteten Lohnzahlung entsteht dem Arbeitnehmer kein (weiterer) Ve r- zugsschaden. ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 205/17 3 Sa 475/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte r , Berufungskläger und Re visionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Ric h terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Rahmstorf und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision de s Bekla gten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 28. März 2017 - 3 Sa 475/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Dessau - Roßlau vom 2. Dezember 2014 - 6 Ca 80/14 - abgeändert. Die Klage wird a bg e- wiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten, den Kläger wegen verspäteter Lohnzahlung von der Erstattung von Leistungen nach dem SGB II freizu stellen. Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 beim Beklagten beschäftigt . Sein Bru t- tomonatsentgelt betrug 1.300,00 Euro, welches eine n Auszahlungsbetrag von 986,81 Euro ergab . Die Vergütung zahlte der Beklagte zunächst jeweils im Folgemonat, den Lohn für April 2014 indes erst am 10. Juni 2014 und den für Mai 2014 erst am 14. Juli 2014 . Auf Antrag des Klägers vom 2. Juni 2014 bewilligte ihm das Jobcenter Landkreis W am 10. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Leben s u n te r halts nach dem SGB II für den Zeitraum Juli bis November 2014 . Nac h dem der Kl ä- ger den Lohn für Mai 2014 nachgezahlt erhalten hatte, hob das Jobce n ter Landkreis W wegen fehlender Hilfebedürftigk eit im Juli 2014 für d ies en M o nat die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf und ve r lan g te vom Kläger die Erstattung von 535,32 Euro . Über die vom Kläger d ag e gen nach e r folgl o- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 4 - sem Widerspruch erhobene Klage zum Sozialgericht D ist noch n icht en t schi e- den. Mit der am 5 . August 2014 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobce n- ters Landkreis W verlangt . Er hat gemeint, durch die Rückforderung von Lei s- tungen nach dem SGB II erleide er einen Vermögensschaden, den ihm der B e- klagte wegen der verspäteten Lohnzahlung für den Monat Mai 2014 e r setzen müsse . Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W aus dem Aufhebungs - und Erstattungsbescheid vom 24. Juli 2014 zum Zeichen 04902BG0003674 in Höhe von 535,32 Euro freizustellen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Rückza h- lung von Sozialleistung en wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit sei kein Sch a- den . Jedenfalls sei ein solcher Schaden nicht vom Schutzzweck der Verzug s- normen erfasst. Das Arbeitsgericht hat der Klage s t attgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung de s Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwe i- sungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des A r- beitsgerichts zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 5 6 7 8 9 10 - 4 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 5 - 1. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Ve r- bindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH 23. September 2004 - IX ZR 137/03 - zu VI der Gründe) . D em genügt der Antrag des Klägers. Er bezeichnet die Verbindlichkeit, von der freigestellt we r- den soll, nach Gläubiger und Aktenzeichen und gibt ihren konkreten Umfang in vollstreckbarer Weise an . 2. Der Bestimmtheit des Antrag s steht nicht entgegen, dass er die konkr e- te Handlung nicht benennt, durch die die Freistellung erfolgen soll . Ein dem g e- stellten Antrag entsprechender Urteilstenor ist vollstreckbar. Der Anspruch auf Befreiung von einer Geldverbindlichkeit stellt eine vertretbare Handlung dar, die na ch § 887 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. BAG 20. November 1996 - 5 AZR 518/95 - zu III der Gründe, BAGE 84, 344 ; BGH 10. Au gust 2006 - I ZB 110/05 - Rn. 12, 14) . Solange der Aufhebungs - und Erstattungsbeschei d des Jobcenter s Landkreis W noch nicht bestands kräftig ist, kann der Kl ä ger nicht unmittelbar Zahlung verlangen . Wer die Forderung, von der er B e fre i ung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch zum Au s- druck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dri t ten also für nicht endgültig gesichert hält ( BGH 16. November 2006 - I ZR 257/03 - Rn. 20 mwN ) . II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von der Erstattungsforder ung des Jobcenter s Lan d- kreis W . Ist der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung - wie im Streitfall - i n Verzug, hat d er Arbeitnehmer Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und Ersatz eines durch den Verzug entstandenen weiteren Schaden s, § 288 Abs. 4 BGB. Ein solcher ist indes d em Kläger nicht entstanden. 1. Hat der Kläger mit seiner Klage vor den Sozialgerichten Erfolg, erleidet er schon rechnerisch keinen Schaden. In diesem Falle stünde fest, dass der 11 12 13 14 15 - 5 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 6 - Kläger die für den Monat Juli 2014 be zogenen Leistungen nach dem SGB II nicht, auch nicht teilweise, an das Jobcenter Landkreis W z urückza h len muss. 2. Hat der Aufhebungs - und Erstattungsbescheid des Jobcenters Lan d- kreis W v or den Sozialgerichten Bestand , fehlt es gleichwohl an einem Sch a- den. a ) Ob - rechnerisch - ein Vermögensschaden eingetreten ist, bemisst sich zunächst nach der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des ha f- tungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohn e dieses Ereignis bestünde ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 24; 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 18, BAGE 1 43, 165 ; 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 47) . Dabei kann e in nach § 249 BGB zu beseitigender Schaden auch darin liegen , Schuldner einer Ve r- bindlichkeit gegenüber einem Dritten zu sein (BGH 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - zu II 2 der Gründe ; BAG 20. November 1996 - 5 AZR 518/95 - zu II 4 der Grün de, BAGE 84, 344 ) . b) Die Differenzhypothese ist indes nur Ausgangspunkt für die Beurte i- lung, ob ein Schaden einget reten ist. Weil sie eine wertneutrale Rechenoperat i- on darstellt, muss die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle u n- terzogen werden. Erforderlich ist eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypot hese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 - Rn. 17 mwN; Palandt/Grüneberg 7 7 . Aufl. Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 10 ff . ) . c ) Zahlt der Arbeitgeber Ar beitsentgelt nicht oder verspätet, hat der A r- beitnehmer wie jeder Gläubiger eine r Geldschuld unabhängig von einem ko n- kreten Schaden zunächst den Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB, dessen Höhe dem Schuldner den Anreiz nehmen soll, fällige Zahlungen hinausz uz ö- gern (vgl. MüKoBGB/ Ernst 7. Aufl. § 288 BGB Rn. 3; Palandt/Grüneberg 7 7 . Aufl. § 288 BGB Rn. 3; zur Präventionsfunktion der Norm s h . auch BAG Großer Senat 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 4 b ff der Gründe, BAGE 97, 150) . 16 17 18 19 - 6 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 7 - Der nach § 288 Abs. 4 BGB ersatz fähig bleibende weitere Schaden ist typ i- scher w eise derjenige, der dem Arbeitnehmer entsteht, weil ihm das nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Geld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts fehlt und e r deshalb einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahl en muss. Einen solchen Schaden hat der Kläger nicht geltend gemacht . d ) Nimmt der Arbeitnehmer Sozialleistungen in Anspruch, zeigen die ei n- schlägigen Normen, dass der Arbeitnehmer nicht (verspätetes) Arbeitsentgelt und Sozialleistung erhalten soll. aa) Zahlt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt (mehr) - etwa nach einer Kü n- digung, die sich später im Kündigungsschutzprozess als unwirksam e r- weist - und nimmt der Arbeitnehmer deshalb Sozialleistungen in Anspruch, e r- sein Anspruch auf Arbeitsentgelt kraft Gesetzes bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf den Leistung s- träger über, § 115 Abs. 1 SGB X, sofern eine sachliche und zeitliche Kongruenz von Entgeltanspruch und Sozialleistung besteht (vgl. dazu BAG 29. April 2015 - 5 AZR 756/13 - Rn. 8, BAGE 151, 281, st. Rspr.) . Dies gilt auch für S o- zialleistungen nach dem SGB II, denn gemäß § 33 Abs. 5 SGB II ge ht § 115 Abs. 1 SGB X der Regelung zum Übergang von Ansprüchen in § 33 Abs. 1 SGB II vor. Wäre das Arbeitsver hältnis nicht beendet gewesen und hätte der Kläger gegen den Beklagten für den Monat Juli 201 4 noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt, wäre dieser in Höhe der erbrachten Leistung kraft Gese t- zes auf das Jobcenter W übergegangen. bb) Darüber hinaus berücksichtigt das SGB II auch inkongruente Leistu n- gen, bei denen ein e c essio leg i s nach § 115 Abs. 1 SGB X ausscheidet. Die Hilfebedürftigkeit iSd. § 9 Abs. 1 SGB II hängt ua. von dem zu b e- rücksichtigenden Einkommen ab. Bei diesem stellt das Gese tz nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs, sondern auf den des Zuflusses der Ei n- nahmen ab, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II. Hätte im Streitfall das Jobcenter W erst nach dem 14. Juli 2014 über den Antrag des Klägers entschi e den, hä t te dieser wegen des zwischenzeitlichen Zuflusses von Arbeitsentgelt von vor n h e- 20 21 22 23 - 7 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 8 - rein für den Monat Juli 2014 keine Leistungen nach dem SGB II e r halten. Fli e- ßen dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II erst nach deren Bewi l l i- gung Einnahmen (oder Vermögen, das die Freibeträge des § 12 SGB II übe r- steigt) zu, die die Hilfebedürftigkeit (zeitweise) entfallen lassen, soll nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X die Bewilligung rüc k wirkend aufge h o ben werden. cc) In ihrer Zusammenschau zeigen die se Regelungen, dass der Arbei t- nehmer im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung in ke i- nem Falle Arbeitsentgelt und Leistungen nach dem SGB II erhalten soll. Bei zeitlicher Kongruenz von Arbeitsentgelt und Sozialleistung geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der bezogenen Sozialleistung auf den Soziallei s- tungsträger über, bei zeitlicher Inkongruenz entfällt der Anspruch auf die Lei s- tung nach dem SGB II rückwirkend, sofern der Arbeitnehmer wegen des nach Bewilligung der Sozialleistung zugeflossenen Arbeitsentgelts im Bezugszei t- raum oder Teilen davon objektiv nicht hilfebedürftig iSd. § 9 Abs. 1 SGB II war. Dieses normative Konzept schließt es aus, eine berechtigte Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II wegen verspätet gezahlten A rbeitsentgelts als Schaden des Arbeitnehmers zu werten. e ) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Kl ä- treffend. Der Kläger hat - wenn auch verspätet - das Entgelt für diesen Monat erhalten und für den Verzugszeitraum einen Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben. Ein weiterer Schaden iSd. § 288 Abs. 4 BGB ist ihm nicht en t- standen, w eil er das Ausbleiben des Entgelts anscheinend aus noch vorhand e- nen Geldmitteln überbrücken konnte, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juli 2014 bestand kein A n- spruch, weil er in diesem Monat objektiv nicht hilfebedürftig iSd. § 9 Abs. 1 SGB II war. 24 25 - 8 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 - 9 - 3. Eine normative Wertung der Rückzahlung von Sozialleistungen nach dem SGB II als Verzugsschaden gebietet entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht das Sozialstaatsprinzip. a) Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums , wobei das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber den Au f- trag erteilt , ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu siche rn . Dieses erstreckt sich (nur) auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben . Bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzm i- nimums kommt dem Gesetzgeber e in G estaltungsspielraum zu (BVerfG 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 74 ff. mwN , BVerfGE 137, 34) . b) Dieser Schutzauftrag des Grundgesetzes verw ehrt es dem Staat nicht, Sozialleistungen nur subsidiär zu m Arbeitseinkommen zu gewähren und zu ve r- langen, dass Hilfebedürftigkeit nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sozialleistung, sondern für die gesamte Dauer des Bewilligungszeitraums b e- st eht. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt trotz des Ausbleibens des Lohns für den Monat Mai 2014 ohne Kreditaufnahme anderweitig überbrückte bzw. überbrücken konnte und für diesen Monat, in dem er objektiv hilfebedürftig iSd. SGB II gewesen wäre, keine S ozialleistungen beantragte, oblag allein seiner Entscheidung. Ein nach der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes vom Beklagten zu ersetzender Verzugsschaden wäre ihm dabei entstanden, wenn er das für den Lebensunterhalt verwendete Geld bei rechtzeitiger Lohnzahlung gewinnbringend hätte anlegen können. Derartiges hat der Kläger indes nicht behauptet. 4 . entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vergleichbar mit einer durch eine verspätet r- 251 Abs. 1 BGB zu ersetze n- 26 27 28 29 - 9 - 5 AZR 205/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR205.17.0 der Schaden, weil die vom Arbeitnehmer geschuldete (§ 38 Abs. 2 EStG) höh e- re Einkommensteuer den Nettoauszahlungsbetrag, den der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Entgeltzahlung erhalten hätte, unmittelbar schmälert und dafür nach dem Schutzzweck der Haftung wegen Verzugs nicht der Arbeitnehmer, sondern der säumige Arbeitgeber soll aufkommen müssen (zur normativen Z u- ordnung von Steuerschäden sh. auch BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 38) . II I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Linck Volk Biebl Mattausch Rahmstorf 30
Full & Egal Universal Law Academy