Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 767/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 I. Arbeitsgericht Bayreuth Endurteil vom 30. Januar 2014 - 4 Ca 441/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 26. September 2014 - 3 Sa 172/14 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichwort e : Vertrag zugunsten Dritter - Rechtswahl Bestimmung en Luganer Übereinkommen Art. 24; Rom I - VO Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 19 Leits a tz: Eine konkludente Rechtswahl iSv . Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I - V O können die Prozessparteien nur dann durch ihr Verhalten im Rechtsstreit treffen, wenn sie auch die Parteien des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses sind. ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 767/14 3 Sa 172 /14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3 . März 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündliche n Ve r- handlung vom 2 3 . März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, die Richter innen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Bormann für Recht e r- kannt: - 2 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2014 - 3 Sa 172/14 - auf gehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Haftung für Arbeitsvergütung aufgrund eines Schuldbeitritts. Die Klägerin war seit 1999 bei der K GmbH in M beschäftigt. Die Verg ü- tung setzte sich aus einem Bruttos tundenlohn , einem m onatliche n U r laubsgeld sowie vermögenswirksamen Leistungen zusammen . Mit Schreiben vom 14. September 2012 unterbreitete die K GmbH dem bei ihr gewählten Betriebsrat f olgendes Die Gesellschaft K GmbH leidet unter den zurückg e he n- e reien zu verzeichnen sind. ... Auf der derzeit verfügbaren Produktionsmenge hat eine Spinnerei - Produktion keine Überlebenschancen. Die Geschäftsführung strebt daher eine Schließung der Spi n- nereiproduktion und eine Weiterführung der Färbereipr o- duktion an. .. . Die Verhandlungsführung der Gesel l- schaft hat nachgewiesen, dass es der Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht möglich sein wird den Auslauf der Fertigung ohne Zuführung von Mitteln von außen zu erfü l- len. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 4 - Die 1 AG hat sich bereit erklärt, mit einem B e trag von m a- 1.050.000, - eine Betriebsvereinbarung unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu ermögl i chen: Dieses vorausgeschickt unterbr eitet die Geschäftsführung das folgende Angebot: 1) Von dem derzeit verfügbaren Mitarbeiterstand von 112 Mitarbeitern werden 25 Mitarbeiter weiter b e- schäftigt. 2) Die Gesellschaft wird die freizusetzenden Mitarbeiter zum 30.09.2012 kündigen. 3) Die durch die Kündigungsfristen anfallenden Au s- lauf - Kosten werden durch die 1 AG abgesichert .. . 4) Zwischen der Gesellschaft und dem Betriebsrat wird ein Interessenausgleich mit Namensliste und eine Betriebsvereinbarung über einen Sozial plan abg e- schlossen. Dieser wird mit Null 7) Die Geschäftsführung setzt voraus, dass eine red u- zierte Produktion bis zum 31.12.2012 dargestellt werden kann. Ohne diese Produktion können die Vorräte nur ungenügend liquidiert werden und dadurch können geplante Finanzmittel zur Erfüllung dieses Angebotes fehlen. Dem Schreiben beigefügt waren die Entwürfe eine s Interessenau s- gleichs und eines Sozialplans, deren Wirksamkeit jeweils unter der aufschi e- benden Bedingung eines Schuldbeitritts der in der Schweiz ansässigen Bekla g- ten hinsichtlich der Löhne / Gehälter der Arbeitnehmer der K GmbH stehen sol l- te. Zu einer Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan kam es nicht. Am 20. September 2012 schlossen die Beklagte und die K GmbH in Luzern GmbH leidet unter den zurückg e he n- den Umsätzen im Besonderen in den Spinnereien .. . 4 5 - 4 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 5 - Die Geschäftsführung strebt daher eine Schließung der Spinnereiproduktion und eine Weiterführung der Färbere i- produktion an. Die 1 AG , deren Tochtergesellschaft die N GmbH - der Gesellschafter der K GmbH - ist, hat ein eigenes Int e re s se an der Weiterfü h rung der Färb e reiproduktion und somit auch daran, dass die Schli e ßung der Spinnereipr o duktion geregelt a b läuft. Dies vorangestellt schließt die 1 AG mit der K GmbH z u- gunsten der Arbeitnehmer/innen der K GmbH fo l ge n den Schuldbeitritt: Die 1 AG erklärt hinsichtlich der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer der K GmbH für den Zeitraum Okt o ber 2012 bis zum April 2013 den Schuld be i tritt in Höhe von maximal 1.050.000,00. Die 1 AG erkennt ausdrücklich an, neben der K GmbH gesamtschuldnerisch bis zu der vorg e nan n ten H ö he für die Löhne und Gehälter der Arbeitne h mer der K GmbH für den Zeitraum vom Oktober 2 012 bis zum A p ril 2013 zu haften. Die 1 AG wird für die Abwicklung eine selbs t schul d n e r i- sche Globalbürgschaft auf erstes Anfo r dern a b schli e- ßen. Der Gesamtbetrag deckt etwa 50 % der zu erwarte n- den Lohn - und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer/innen für den Zeitraum vom Oktober 2012 bis April 2013. Alle Arbeitnehmer/innen haben gegenüber der 1 AG einen A n- spruch auf einen im Verhältnis zur Höhe ihres Einko m- mens bestehenden gleichen A nteil, m aximal in Höhe der mit der K GmbH vereinbarten Vergütung. Die 1 AG verzichtet auf das Recht zur Änd e rung oder Au f- Am 1. November 2012 wurde über das Vermögen der K GmbH das I n- solvenzverfahren eröff net. Die Masseunzulänglichkeit wurde angezeigt . Der Insolvenzverwalter stellte die Klägerin a b 1. November 2012 von der Arbeit frei und kündigte das Arbeitsverhältnis mit der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO zum 28. Februar 2013. Bei Einhaltung de r regulären Kündigungsfrist hätte das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2013 bestanden. 6 - 5 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 6 - Nach dem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Z ahlung von Verg ü- tung aufgefordert hatte , hat sie mit Klageschrift vom 24. April 2013 wegen des Lohns für November 2012 bis April 2013 Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht Bayreuth erhoben. Mit Schreiben vom 10. April 2014 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter vorsorgli ch den Rücktritt vom Vertrag zug unsten Dritter. Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für Vergütung aufgrund des Schuldbeitritts. Dieser stehe nicht unter der Bedingung eines Zustandeko m- mens von Interessenausgleich und Sozialplan. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag habe die Beklagte selbst ausgeschlos sen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. 1.984,83 Euro brutto abzüglich 694,32 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über de m jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezemb er 2012, 2. 1.984,83 Euro brutto abzüglich 57,86 Euro netto s o- wie abzüglich 765,57 Euro netto nebst Zinsen hi e- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013, 3. 1.984,83 Euro brutto abzüglich 86,79 Euro netto s o- wie abzüglich 426,58 Euro netto nebst Zinsen hi e- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013, 4. 1.984,83 Euro brutto abzüglich 717,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2013, 5. 1.984,83 Euro brutto abzüglich 717,90 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2013, 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 7 - 6. 1.984,83 Euro brutto abzüglich 1.107,19 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Bedingung für den Schuldbeitritt sei nicht einge treten. Jedenfalls sei der Versuch einer Restrukt u- rierungsmaßnahme Geschäftsgrundlage des Vertrags zug unsten Dritter gew e- sen. Die se sei gestört, weshalb ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei. Darüber hinaus hafte die Beklagte jedenfalls nicht für Lö hne für März und April 2013, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits zuvor geendet habe. Das Arbeitsgericht hat zunächst ein stattgebendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen . Nach Einspruch der Beklagten hat es mit Endu r- teil das Versäum nisurteil aufrechterhalten. D as Landesarbeitsgericht hat d ie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Die Anwendung deutschen Rechts durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft. Auf den Streitfall findet Schweizer Recht Anwendung. Mangels Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts zum Schweizer Recht kann der Senat nicht selb st in der Sache entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve r- weisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lande s- arbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 11 12 13 - 7 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 8 - I . Die Klage ist zulässig, insbeson dere ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte nach den Regelungen des Luganer Überei n- kommens ( LugÜ ) gegeben . Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die internationale Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 24 LugÜ be gründet worden ist, indem sich d ie Beklagte rügelos auf die Klage vor den deutschen Arbeitsgerichten eingelassen hat . I I. Ob die Zahlungsklage begründet ist, kann erst nach Feststellung des anwendbaren Schweizer Recht s entschieden werden . 1. Das Landesa rbeitsgericht hat deutsches Recht angew and t. Dies ist rechtsfehlerhaft . Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin kann nur in dem zwischen der Beklagten und der K GmbH geschlossenen Vertrag z u- g unsten Dritter gründen. Auf diesen Vertrag ist mang els ausdrücklicher oder konkludenter Rechtswahl der Vertragsparteien Schweizer Recht anzuwenden. a) Auf nach dem 1 7 . Dezember 2009 geschlossene Verträge findet zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. E U L 177 vom 4. Juli 2008 S. 6 ff. - Rom I - VO - ) Anwendung ( Art. 28 Rom I - VO ) . Diese löst die Art. 27 ff. EGBGB aF ab. Der einer möglichen Haftung der Beklagt en zugrunde liegende Vertrag zug unsten Dritter wurde im Jahr 2012 geschlossen. b) Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I - VO gilt diese für alle vertraglichen Schuldve r- hältnisse in Zivil - und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht ve r- schiedener Staaten aufweisen. Der als Haftungsgr und heranzuziehende Vertrag zug unsten Dritter weist Verbindungen sowohl zur Bundesrepublik Deutschland als auch zur Schweiz auf. Die Vertragspartner des Vertrags zug unsten Dritter haben ihren jeweiligen Sit z in unterschiedlichen Staaten. 14 15 16 17 18 19 20 - 8 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 9 - c) D ie Rom I - VO ist unabhängig davon anwendbar, ob das berufene Recht dasjenige eines Mitgliedstaats iSd. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Rom I - VO oder eines Drittstaats ist. Sie enthält allseitige Kollisionsnormen. 2. Ausgehend vom Grundsatz der freien Rechtswahl (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I - VO ) kann die Wahl ausdrücklich oder konkludent getroffen werden (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I - VO ) . Voraussetzung einer stillschweigenden Rechtswahl ist, dass sie sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertra gs oder den U m- ständen des Falls ergibt. a) Eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Rom I - VO w urde im Vertrag zug unsten Dritter nicht getroffen. b) Eine eindeutige konkludent e Wahl iSd. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I - VO zur Anwendung deutschen Rechts habe n die Parteien de s Vertrags zug unsten Dritter ebenfalls nicht getroffen. Als Ind iz für eine konkludente Rechtswahl scheidet zunächst die Ve r- tragssprache unabhängig davon aus, dass dieser allenfalls unterstützende Funktion zukommen kann (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29) . Die deutsche Sprache wird sowohl am Sitz der Beklagten bzw. am Ort der Unte r- schriftsleistung in der Schweiz als auch am Sitz der K GmbH verwendet. Auch der Ort des Vertragsabschlusses kann lediglich unterstützend herangezogen werden (vgl. Palandt/Thorn 75. Aufl. Rom I (IPR) Art. 3 Rn. 7) . Hier könnte die Unterschriftsleistung in der Schweiz sowie die Verwendung des Briefbogens der Beklagten die Anwendung Schweizer Rechts nahelegen . Schließlich kann die im Vertrag zug unsten Dritter v ereinbarte Währung, in der ggf. zu haften wäre, ein Indiz für eine konkludente Rechtswahl sein (BGH 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - zu V 2 b der Gründe) . D ie vereinbarte Währung in Euro könnte den Schluss auf die Wahl deutschen Rechts zulassen . 21 22 23 24 25 26 27 - 9 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 - 10 - Zwar kann im Verhalten der Parteien im Prozess eine konkludente Rechtswahl liegen , indem diese sich ausschließlich auf Rechtsvorschriften e i- nes bestimmten Staats beziehen (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20, BAGE 147, 342; BGH 13. Se ptember 2004 - II ZR 276/02 - zu A II 1 a der Gründe) . Doch ist im Streitfall der V ertrag zug unsten Dritter zu beurteilen , d er nicht von den Prozessparteien , sondern der Beklagten und einer am Rechtsstreit nicht beteiligten dritten Person geschlossen wurde . Eine Rechtswahl durch Prozessverhalten scheidet daher aus. Zusammenfassend betrachtet, lässt sich keine eindeutige konkludente Rechtswahl der Ve rtragsparteien des Vertrags zug unsten Dritter, wie sie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Rom I - VO fordert , feststel len . 3. Das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 2 Rom I - VO . a) D er Vertrag zug unsten Dritter betrifft weder einen der Anwendungsfälle des Art. 4 Abs. 1 Rom I - VO noch einen der Sachverhalte der Art. 5 bis Art. 8 Rom I - VO . Deshalb unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom I - VO dem Recht des Staat s, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakterist i- sche Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) C harakteristische Leistung des hier streitigen Vertrags zug unsten Dri t- ter ist die Haftung für etwaige Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer der K GmbH und damit die Zahlung von Geld. Dies ist die den Vertrag präge n de Lei s- tung, zu der sich die Beklagte grundsätzlich verpflichtet hat ( vgl. zur Bürgschaft MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. Rom I - VO Art. 4 Rn. 224 bzw. zur Patr o natserkl ä- rung ebd . Rn. 239) . Daher ist das Recht des Staat s anzuwenden, in dem die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 Rom I - VO ist d ies bei Gesellschaften der Ort ihrer Hauptverwaltung zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses, vorliegend Zug in der Schweiz. Es ist somit Schweizer Recht anzuwenden , denn e ine engere Verbindung zu einem and e- ren Staat iSd. Art. 4 Abs. 3 Rom I - VO ist nicht erken n bar . 28 29 30 31 32 - 10 - 5 AZR 767/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR767.14.0 I II. Das Landesarbeitsgericht wird nach Ermittlung des Schweizer Rechts den Sachverhalt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrun d- sätze, der Frage einer möglichen Bedingung, der Bewertung einer Geschäft s- grundlage und des Rücktritts der Beklagten und schließlich einer Haftung für einzelne Vergütungsbestandteile und dies auch über das Ende des Arbeitsve r- hältnisses der Klägerin hinaus, neu zu beurteilen haben. Müller - Glöge Weber Volk Zoller Bormann 33
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