Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 258/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 I. Arbeitsgericht Stendal Urteil vom 2. Mai 2012 - 4 Ca 1546/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 4. März 2014 - 6 Sa 264/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay Bestimmung en : AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; BGB § 119 Abs. 1, § 1 2 3 Abs. 1, § 3 5 c Abs. 1 und Abs. 2, § 3 07 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 310 Abs. 3; RL 2008/104/EG Art. 5 Leits a tz: Ein beiderseitiger Forderungsverzicht in einem auf Wunsch des Arbei t- nehmers geschlossenen, vom Arbeitgeber formulierten Aufhebungsve r- trag unterliegt als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Sinne dieser Norm benachteiligt er den Arbeitnehmer nur dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitne h- mers entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigene r Interessen ausgenutzt hat. ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 258/14 6 Sa 264/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsg ericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Bürger und die ehrenamtliche Richterin Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 4. März 2014 - 6 Sa 264/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Die 1967 geborene Klägerin war vom 10. Juni 2008 bis zum 30. September 2011 bei der G GmbH & Co. KG (im Folgenden Schuldnerin), die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betrieb, als Helferin beschäftigt und im Beschäftigungszeitraum - jeweils mehrfach - der M GmbH, der V GmbH, der S mbH und der S t GmbH überlassen. Sie erhielt einen Bruttostundenl ohn von z u- nächst 5,77 Euro, ab September 2008 von 6,00 Euro, ab August 2009 von 6,15 Euro, ab August 2010 von 6,40 Euro und ab Juni 2011 von 6,89 Euro. Außerdem zahl te die Schuldnerin Zuschläge in unterschiedlicher Höhe für Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Neujahr, 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und 1. Mai. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 9. Apri l 2008, der eine geringfügige Beschäftigung vorsieht und in dem es August 2 008 vereinbarten die Parteien - zunächst mehrfach befristet - einen Arbeitsvertrag über ein Vollzeitarbeitsverhältnis, der auszugsweise lautet : 1 2 3 - 3 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 4 - 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung 1. Der Arbeitnehmer wird als Helfer eingestellt. Er ve r- pflichtet sich, bei Kundenunternehmen des Arbeitg e- bers (E ntleihern) an verschiedenen Orten im gesa m- ten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden. 4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbei t- geber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Di es sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christl i- che Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Persona l- dienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, En t- geltt arifvertrag und Beschäftigungssicherungstari f- ve r trag). Im Falle eines Verband s wechsels des A r- beitgebers gelten die Bestimmungen der einschläg i- gen Tarifwerke in ihrer jeweiligen Fassung. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird, gilt des sen Inhalt. 5. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bes t- immungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages; Wortlautwiederh o- lungen tariflicher Bestimmungen sind demnach n ur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12 (Ge l- tendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) di e- ses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv. S o- weit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder künftig w i- dersprec hen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung au s- drücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regel ung ergibt. § 3 Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto 1. Festlegung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit - M o- natsdurchschnitt - 4 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 5 - Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Arbei t- nehmers beträgt 151,67 Stunden (tarifliche Mindes t- arbeitszeit). Dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. 2. Die vom Arbeitnehmer tatsächlich zu leistende A r- beitszeit sowie ihre Lage und Verteilung richtet sich nach den im Kundenbetrieb vorhandenen betriebl i- chen Regelungen bzw. nach den An forderungen des Kundenbetriebes unbeschadet von tariflicher Mi n- destarbeitszeit und arbeitsvertraglicher Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ggf. auch an Sam s- tagen, Sonn - und Feiertagen, sowie nachts zu arbe i- ten. 4. Zum Ausgleich der monatlich en Abweichungen zw i- schen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 vereinbarten A r- beitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit nach Abs. 3 wird ein Arbeitszeitkonto ei n- gerichtet. Soweit nachstehend nichts anderes ve r- einbart ist, gelten für die Führung d es Arbeitszeitko n- tos die Regelungen des Manteltarifvertrages, derzeit Ziff. 3.7. 9. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters werden Guthabe n- stunden ausgezahlt. Minusstunden werden mit En t- geltansprüchen nur dann verrechnet bzw. sind z u- rückzuzahlen, wenn und soweit sie auf Veranlassung des Arbeitnehmers entstanden sind. Anderenfalls sind sie zu streichen. § 4 Vergütung 6. Die Vergütung wird monatlich nachträglich bis sp ä- testens zum 20. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiese n. § 13 Vertragsstrafe 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstr a- fe bis zur Höhe eines Bruttolohnes zu zahlen, wenn - 5 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 6 - er das Arbeitsverhältnis vertragswidrig vorzeitig b e- r- hältnis wegen vertrags widrigem Verhalten beendet wird und bei Verstößen gegen die Meldepflicht. 2. Im Falle des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit (Blaumachen) an einzelnen Tagen oder z u- sammenhängend verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Brutt o- entgelts, das er bei tatsächlicher Ausführung der A r- beit erhalten hätte. 3. Mit der Vertragsstrafe kann unter Beachtung der Lohnpfändungsbestimmungen gegen ausstehende oder künftige Lohnforderungen aufgerechnet we r- den. § 14 Geltendmachun g und Ausschluss von Ansprüchen 1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich i n- nerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit geltend machen (Ziff. 19.2 MTV). 2. Ansprüche, die nicht in nerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung a l- ler ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Di e- se Ausschlussfrist gilt nicht fü r Ansprüche, die auf e i- ne unerlaubte Handlung gestützt werden. 3. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Mona t nach der A blehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend E ine undatierte Änderungsvereinbarung sieht ua. vor : Mit Wirkung vom 01.01.2010 erhält § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages folgende Fassung: Auf das Arbeitsverhältnis finden d ie zwischen dem Arbei t- geberverband mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen 4 - 6 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 7 - (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschä f- tigtenverband Indust rie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land - und ernährungswir t- schaftliche Berufe (ALEB), medsonet. Die Gesundheit s- gewerkschaft (medsonet) andererseits abgeschlossenen Tar ifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahme n- tarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie B e- schäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Schließ lich wurde mit Änderungsvertrag vom 28. Februar 2011 die r e- gelmäßige monatliche Arbeitszeit ab März 2011 auf 120 Stunden reduziert. Mit Anwaltsschreiben vom 6. und 18. Juli 2011 sowie vom 4. November 2011 ließ die Klägerin die Entleiherinnen zu Auskünfte n nach § 13 AÜG auffo r- dern. Die Entleiherinnen kamen dem mit Schreiben vom 21. Juni 2011, 28. Juli 2011 , 25. Juli 2011 und 11. November 2011 nach. Die Klägerin wollte ab 1. Oktober 2011 ein neues Arbeitsverhältnis ei n- gehen und sprach am 15. September 2011 den Geschäftsführer der Schuldn e- rin wegen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. In einem Vier - Augen - Gespräch unterhielten sie sich - zumindest - über die vorzeitige B e- endigung des Arbeitsverhältnisses, die Abwicklung von Urlaub und den Au s- gleich des Arbeitszeitkontos. Im Anschluss daran ließ der Geschäftsführer der Schuldnerin von seiner Sekretärin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag fert i- gen, den er und die Klägerin nach handschriftlicher Hinzufügung von Ort und Datum unterschrieben und der lautet: Auf Wunsch von Frau K, geboren 1967, wird der mit der Firma G GmbH & Co. KG geschlossene Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.09.2011 beendet. Frau K erhält bis zum 30.09.2011 ihren Urlaub. Der restl i- ch e Urlaubsanspruch gilt als genommen. 5 6 7 - 7 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 8 - Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto werden mit der letzten ordentlichen Lohnzahlung zum 20.10.2011 abg e- rechnet und bezahlt. Frau K beräumt ihren Schrank und gibt ihre Arbeitss a- chen, ein Messer sowie den Spin d schlüssel vom Milc h- werk bis zum 20.10.2011 ab. Beiden Parteien verzichten auf darüberhinausgehende Mit der am 9. Dezember 2011 anhängig gemachten Klage hat die Kl ä- gerin unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeiträume der Überlassungen an die Ent leiherinnen die Differenz zwischen der von der Schuldnerin erhalt e- nen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherinnen jeweils ve r- gleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen, verlangt. Sie hat ge l- tend gemacht, dem stehe der Aufhebungsvertra g nicht entgegen. Die darin en t- haltene Verzichtsklausel beziehe sich nur auf die vorangestellten Regelungen des Aufhebungsvertrags, jedenfalls halte sie einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Klausel sei überraschend, unklar und benachtei lige sie unangemessen. Zudem habe sie die Verzichtserklärung wegen Irrtums und den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung in Form des Unterlassens e i- ner Aufklärung wirksam angefochten. Die Klägerin hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gel angt ist - in den Tatsacheninstanzen sinngemäß beantragt, die Schuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin 21.206,3 1 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen. Die Schuldnerin hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls aufgrund des Verzichts im Aufhebungsvertrag erloschen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück gewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst ihren Klageantrag we i- 8 9 10 11 - 8 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 9 - terverfolgt. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 1. Januar 2015 das I n- solvenzverfahren eröffnet und der Revisionsbeklagte zum Insolvenzverw alter bestellt worden. Dieser hat eine von der Klägerin zur Tabelle angemeldete Fo r- derung über 25.866,00 aufgenommen und begehrt nunmehr die Feststellung der bestrittenen Ford e- rung zur Tabelle. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klägerin hat den durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit wirksam gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen, § 87 iVm. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO. Bei der ursprünglich eingeklagten Differenzvergütung ha n- delt es sich um eine Insolvenzforderung iS d . § 38 InsO. Sie resultiert aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2. Der Übergang von dem ursprünglichen Leistungsantrag zum Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist keine in der Revision s- instanz unzulässige Klageänderung ( § 263 ZPO ) , sondern gemäß § 264 Nr. 3 ZPO statthaft (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 14) . II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat auf die streitgegenständl i- chen Ansprüche wirksam verzichtet. 12 13 14 15 16 - 9 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 10 - 1. Die Klägerin hat für je de Überlassung für deren jeweilige Dauer A n- spruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abwe ichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Verei n- barung haben die Parteien nicht getro ffen. Der Arbeitsvertrag vom 9. April 2008 nimmt keinen bestimmten oder bestimmbaren Tarifvertrag in Bezug, § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 21. August 2008 ver weist in seiner ursprünglichen Fassung auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tari f- verträge. In ihrer geänderten Fassung ist die Bezugnahmeklausel intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , weil es an einer Kollisionsregel hinsichtlich de r mehreren in Bezug genommenen eigenständigen Tarif werke fehlt (st. Rspr. seit BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff., BAGE 144, 306) . 2. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht aufgrund von Ausschlussfristen verfallen. a) Die Klägerin musste Aussch lussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tari f- verträgen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedi ngung B e- standteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 A ZR 954/11 - Rn. 3 4 f. , BAGE 144, 306 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 19 ) . b) Ob § 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen s- schlussfristenregelung ( zu den Voraussetzungen BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 f. mwN) enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB - Kontrolle nicht standhalten. Die Kürz e der Fristen auf beiden St u- fen benachteilig t e die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) . 17 18 19 20 - 10 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 11 - 3. Die A nsprüche der Klägerin auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG sind durch die Verzichtsklausel im Aufhebungsvertrag vom 15. September 2011 erloschen. a) Diese Klausel ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat unstre i- tig die Verzichtsklausel vorformuliert, der Klägerin in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung h andelte (§ 305 Abs. 1 BGB) bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn wie der Arbeitsvertrag ist auch der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossene Aufhebungsvertrag Verbra u- chervertrag iS d . § 310 Abs. 3 BGB (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347 /14 - R n. 13 ; Schaub/Linck Arbeitsrechts - Handbuch 16. Aufl. § 122 Rn. 13; Däubler in Däubler/Bonin/Deinert AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. Einl. Rn. 156 ; Krause in Clemenz/ Kreft /Krause AGB - Arbeitsrecht Einf. Rn. 110, jeweils mwN) . Die Klägerin hat die Verzichtsklausel unstreitig nicht in den Auflösungs vertrag eingeführt (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) , dass sie auf de ren Inhalt Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) , hat die Schuldnerin nicht substantiiert darg e- legt. aa) Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender eine r Allgemeine n G e- schäftsbedingung deren Kerninhalt ernsthaft zur Disposition ste llt und de m Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Inte ressen ei n- räumt. Dies setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwe n- d ungsgegners , er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er die Klausel zur Dispo sition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsge g- 21 22 23 - 11 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 12 - ner habe die in Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 17 mwN) . bb) Gemessen daran hat die Schuldnerin unzurei chend vorgetragen. Sie hat noch nicht einmal behauptet, dass in dem Gespräch über die Konditionen des Aufhebungsvertrags die Verzichtsklausel zur Sprache gekommen sei, g e- schweige denn dargelegt, dass und in welcher Weise sie die von ihr in den Au f- hebungsve rtrag eingeführte Klausel zur Disposition der Klägerin gestellt h ab e. b) Die Verzichtsklausel umfasst auch Ansprüche auf equal pay. Das ergibt ihre Auslegung. aa) Für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es d a- rauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objekt i- ven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der un eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr. , BAG 16 . Dezember 201 5 - 5 AZR 567/ 1 4 - Rn. 1 2 mwN) . bb) Ausgehend von i hrem Wortlaut hat die Verzichtsklausel als Bestandteil des Aufhebungsvertrags rechtsgeschäftlichen Erklärungswert, denn die Parte i- en wollten mit dem Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis konstitutiv beenden und die Modalitäten diese r Beendigung regeln. - anders als bei einer anlässlich der Herausgabe von Arbeitspapieren unterzeichneten (dazu BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217) oder einer anlässli ch des Abschlusses eines neuen Arbeitsve r- trags vereinbarten ( vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21 ; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 13 ) - nicht lediglich eine übereinstimmende Auffassung darüber fest, alle Ansprüche r- . Vielmehr machen sie - entsprechend dem allgeme i- 24 25 26 27 28 - 12 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 13 - nen Sprachgebrauch - deutlich, dass sie sich dessen begeben, auf was sie ve r- zichten. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht der streitgegenständl i- chen Verzich tsklausel die Bedeutung eines konstitutive n negative n Schuldane r- kenntnis ses beigemessen . Die auf die der Klausel voranstehenden Vereinbarungen der Parteien zu den Kond i- tionen der Beendigung des A rbeitsverhältnisses und erfasst alle Ansprüche, die dort keiner Regelung zugeführt wurden. Auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann deshalb nicht zurückgegriffen werden, es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung ( vgl. BAG 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 28 mwN) . Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungse r- gebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 7 9 6/13 - Rn. 80 mwN ) . c) Auf § 305c Abs. 1 BGB verweist § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht (zu Übe r- legungen, die Norm im Wege richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden vgl. Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 310 BGB Rn. 18; Deinert in Däubler/Bonin/ Deinert 4. Aufl. § 310 BGB Rn. 20; ErfK/Preis 1 6. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 23, jeweils mwN) . Selbst wenn - woran es an Feststellungen fehlt - die Ve r- zichtsklausel zur Mehrfachverwendung bestimmt gewesen wäre, scheiterte ihre Einbeziehung in den Aufhebungsvertrag nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Nach dies er Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insb e- sondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen ni cht zu rechnen braucht. Dieses setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 16 mwN , BAGE 141, 324 ) . Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Verzicht sklausel in einem Aufhebungsvertrag nicht überraschend iS d . § 305c Abs. 1 BGB. Die Vereinb a- 29 30 31 32 33 - 13 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 14 - rung derartiger Klauseln in Aufhebungsverträgen entspricht einer weit verbreit e- ten Übung im Arbeitsleben (vgl. nur HWK/Gotthardt 6. Aufl. § 305c BGB Rn. 5; Hoefs in Clemens/Kreft/Krause § 305c BGB Rn. 32) und trägt dem Bedürfnis der Parteien Rechnung, mit dem Aufhebungsvertrag - ähnlich wie bei außerg e- richtlichen und gerichtlichen Vergleichen (zu letzteren BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 21) - ihre Rechtsbeziehungen abschließend zu regeln und umfassend zu bereinigen (vgl. BAG 22 . Oktober 2008 - 10 AZR 6 1 7/07 - Rn. 30) . Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im - kurzen - Aufhebungsvertrag versteckten Stelle, sondern schließt d iesen unmittelbar vor der Unterschriftenzeile ab. d) Die Verzichtsklausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz u n- wirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel regelt klar und deutlich, dass die Vertragsschließenden auf alle Forderungen, die über das im Aufhebungsvertrag Geregelte hinausgehen, verzichten; ungerechtfertigte Spielräume können für den Verwender nicht en t- stehen (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 13 ff., BAGE 139, 44) . Die Rechtsfolge hat die Klägerin auch verstanden, sie wa r sich allenfalls über die Reichweite ihres Verzichts im Unklaren. e) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspa rtner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Vor - aussetzung liegt im Streitfall nicht vor. aa) Die Verzichtsklausel ist kontrollfähig. Zwar sind formularmäßige Abr e- den zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B IV 3 der Gründe mwN, BAGE 109, 22) . Desha lb unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 34 35 36 37 - 14 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 15 - 517/07 - Rn. 22) wie eine als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbei t- nehmers zur Auflösung des Arbeitsv erhältnisses vorgesehene Abfindung (BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 23 mwN) . Bei der Verzichtsklausel im Aufhebungsvertrag vom 15. September 2011 handelt es sich jedoch um eine kontrollfähige Nebenabrede, denn sie ist keine irgendwie geartete Gegenl eistung, steht also nicht in einem Synallagma zur vereinbarten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Sie regelt lediglich eine im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehende Fr a- ge und unterlieg t damit als Nebenabrede der I nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei der die Besonderheiten des Arbeitsrechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136; 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 24, jew eils mwN ; zu r Kontrollfähigkeit des Verzicht s auf eine Kündigungsschutzklage vor Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG unabhängig von der Einordnung als Haupt - oder Neben abrede s. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 15 mwN ) . bb) Eine unangemessene Benachteiligung iS d . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchz u- setzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu ber ücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 46, BAGE 138, 136; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 20; ErfK/Preis 16. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 45; HWK/Gotthardt 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 22, j eweils mwN) . Welche A nforderungen da nach kon - k ret an die Angemessenheit einer Verzichtsklausel in einem vom Arbeitnehmer angestrebten Aufhebungsvertrag zu stellen sind, ist nicht abschließend geklärt. (1) Vielfach wird - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeit s- gerichts zur unangemessenen Benachteiligung einseitiger Ausschlussfristen (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 5 b dd der Gründe, BAGE 115, 372) - angenommen, ein einseitiger Verzicht des Arbeitnehmers bzw. des sen 38 39 40 - 15 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 16 - Verzicht ohne angemessene Gegenleistung benachteilige ihn unangemessen (etwa BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/1 0 - Rn. 48 ff., BAGE 138, 136 ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 24; 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 28; ebenso für den V erzicht auf eine Kündigungsschutzklage : BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22, 24 ; 24. September 2015 - 2 AZR 347/14 - Rn. 16 ff. ) . Im Streitfall führte dies nicht zur Unangemessenheit der Klausel, denn es haben beide Vertragspartner auf weitergehende An sprüche verzichtet . Als Gegenleistung hat die Klägerin zudem für ihren Wunsch, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, die Zustimmung der Schuldnerin und damit den Verzicht auf eine etwaige Vertragsstrafe erhalten . (2) Ein beid er seitiger Forderungsver zicht schließt aber nicht von vornherein eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Denn er keine Forderungen gegen den Arbeitnehmer (mehr) hat oder sol i- nem pauschalen Forderungsverzicht im Zeitpunkt des Abschlusses eines Au f- hebungsvertrags beimisst, weder ex post objektiv ermitteln, geschweige denn irgendwie gewichten (ähnlich - für den formularmäßigen Verzicht auf die Erh e- bung einer Kündigungsschutzklage - HWK/Gotthard 6. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 58, wenn er darauf hinweist, dass für einen solchen Klageverzicht j e- der Maßstab dafür fehle , welche Kompensation angemessen ist) . (3) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verbietet dem Klauselverwender nicht die Ve r- folgung eigener Interessen und verpönt nicht jede Benachteiligung des Ve r- tragspartners. Mit dem Verweis a uf die Gebote von Treu und Glauben und dem - unterhalb der Schwelle der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB - e in Unwerturteil zur Vorausse t- zung und verbietet (erst) die Benachteiligung , der ein verwerflic her Charakter anhaftet . Dementsprechend hat de r Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung der Unangemessenheit des Klageverzichts in einem Aufh e- 41 42 43 - 16 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 17 - bungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des A r- beitgebers geschlosse n w urde , darauf ab ge stellt, ob ein verständiger Arbeitg e- ber die angedrohte Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 - Rn. 27 ff.) . I n einem auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande gekommenen Au f- hebungsvertrag ist d aher eine Verzichtsklausel - unter der nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB gebotenen Mitberüc ksichtigung der Begleitumstände - unangeme s- sen iS d . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitgeber die Situation des A r- beitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben zur Durchsetzung eigener Interessen aus ge nutzt hat. cc) Gemessen dar an hat die Schuldnerin die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. Die Schuldnerin hat zwar mit der Verzichtsklausel primär eigene Int e- ressen verfolgt, sie konnte und wollte auf diese Weise verhindern, von der Kl ä- gerin auf Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG in Anspruch genommen zu werden. Der Sachvortrag der für die Tatbestandsmerkmale des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darlegungs - und beweispflichtige n Klägerin (vgl. Deinert in Däubler/ Bonin/Deinert 4. Aufl. § 307 BGB Rn. 72; Klumpp in Clemenz/Kreft/Krause § 307 BGB Rn. 91, jeweils mwN) bietet aber keine ausreichende n Anhaltspun k- te dafür, die ser Interessenverfolg ung verwerflichen Charakter beizumessen. (1) Die Klägerin hatte nach ihrem Vorbringen die Schuldnerin bereits g e- raume Zeit vor dem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags davon in Kenntnis gesetzt, sie beabsichtig e , Ansprüche auf gleiches Arbeit s- entgelt zu verfolgen. Sie musste damit rechnen, dass die Schuldnerin den von i- e- stand im Streitfall nicht, weil die Klägerin über das Bestehen ihrer Ansprüche nicht im Unklaren war. 44 45 46 47 - 17 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 18 - (2) Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt auch nicht den Schluss, sie sei bei Abschluss des Aufhebungsvertrags in einer Situation gewesen, in der sie zur Herbeiführung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichsam alles ihr Angesonnen e hinnehmen musste. Es ist schon nicht ersich t- lich, dass das neue Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre, wenn die Klägerin selbst kündigen und die ordentliche Kündigungsfrist hätte einhalten müssen. Zudem war das neue Arbeitsverhältnis, worauf die Klägerin selbst aufmerksam gemacht hat, wiederum ein solches in der Leiharbeitsbranche und nur geringfügig besser dotiert als das mit der Schuldnerin. f) Die Wirkungen des Verzichts sind nicht durch Anfechtung entfallen. aa ) Es kann dahingestellt bleibe n, ob die im Aufhebungsvertrag vom 15. September 2011 enthaltene Verzichtsklausel überhaupt isoliert anfechtbar ist und die Klägerin - wie das Landesarbeitsgericht meint - die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB versäumt hat. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB nicht vor. Danach kann eine Willen s- erklärung anfechten, wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Die Klägerin wollte den erklärten Verzicht, sie war sich - folgt man ihrem Vorbringen - lediglich über die Tragweite des Verzichts im Unklaren. Eine Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen berechtigt aber nicht zur An fechtung nach § 119 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 22) . bb ) Auch die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB greift nicht durch . Die Schuldnerin hat die Klägerin nicht im Sinne dieser Norm durch Unterlassen ar g- listig getäuscht. Grunds ätzlich hat innerhalb eines Vertrags jede Partei für die Wah r- nehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28; BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 mwN) . Inwieweit der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnahmepflich t (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten sein kann, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen geeignete 48 49 50 51 52 - 18 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 - 19 - Hinweise zu geben (dazu BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Schuldnerin durfte wegen der Kenntnis der Klägerin von dem Anspruch auf equal pay davon ausgehen, die Klägerin werde insoweit ihre Interessen selbst wahrnehmen. Über die Tragweite der Verzichtsklausel musste die Schuldnerin schon wegen deren Transparenz keine weiteren Hinweise geben o der sich vergewissern, ob sich die Klägerin über die Reichweite der Klausel im Klaren war. 4. § 9 Nr. 2 AÜG steht der Vereinbarung einer Verzichtsklausel in einem vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet es , durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung die Entstehung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt auszuschließen oder zu beschränken. Ist der Anspruch entstanden, bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers über das er frei verfügen (BAG 27. Mai 2 015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 26 ; Böhm Anm. AP AÜG § 10 Nr. 53 ) und auch durch Verzicht zum Erlöschen bringen kann. Das AÜG enthält keine Bestimmung wie zB in § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, der zufolge ein Verzicht auf bereits entstandene Ans prüche auf equal pay unzulässig oder nur unter Ei n- schränkungen möglich wäre. 5. Der Senat kann die Sache entscheiden, ohne nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union einschalten zu müssen. Für den Rechtsstreit ist keine Frage des Unionsrec hts entscheidung s- erheblich, was Voraussetzung für eine Vorlage wäre (vgl. BVerfG 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 - Rn. 23) . Keine Bestimmung der RL 2008/104/EG oder sonstigen Unionsrechts untersagt Vereinbarungen, die zum Erlöschen bereits entstandener Ans prüche auf gleiches Arbeitsentgelt führen. Auch stehen dera r- tige Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu dem mit Art. 5 RL 2008/104/EG verfolgten Ziel, sicherzustellen, dass dem Leiharbeitnehmer im laufenden A r- beitsverhältnis zumindest die Arbeits - und Besc häftigungsbedingungen gewährt werden, die für ihn gelten würden, wenn er vom Entleiher für eine vergleichbare 53 54 55 56 - 19 - 5 AZR 258/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.5AZR258.14.0 Tätigkeit eingestellt worden wäre (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 137/14 - Rn. 31 ff.) . III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Volk A. Christen Ernst Bürger 57
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