Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Januar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn - Kammer Crailsheim - Urteil vom 16. August 2012 - 7 Ca 34/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Mannheim - Urteil vom 31. Januar 2013 - 16 Sa 129/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein : Wartezeiten im Linienverkehr - Pause Bestimmung: Manteltarifvertrag Privater Krafto mnibusverkehr Baden - Württemberg §§ 3, 5, 8 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 536/13 16 Sa 129/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Januar 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte un d Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 28. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgericht s Dr. Müller - Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Busch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts B aden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 31. Januar 2013 - 16 Sa 129/12 - au f- gehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Vergütung von Wartezeiten im Linienve r- kehr . D er Kläger war bei m b eklagten Omnibusunternehmen bis zum 31. März 2012 als B usfahrer im Linienverkehr beschäftigt. Kraft arbeits vertraglicher B e- zugnahme f and auf das A rbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag P rivater Kraftomnibusverkehr in B aden - Württemberg (im Folgenden: MTV) in der jewe i- l ig en Fassung Anwendung , der auszugsweise lautet: 3 Arbeitszeit 3.4 Die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten im Linienverkehr bis 50 km nach §§ 42, 43 PBefG sowie im Verkehr nach der Freiste l- lungsverordnung ergeben sich aus § 1 der Fahrpe r- sonalverordnung vom 27. Juni 2005 . 3.5 Im Linienverkehr über 50 km sowie im grenzübe r- schreitenden Lini enverkehr und Gelegenheitsverkehr sind bezüglich Tagesruhezeit, Wochenruhezeit, Lenkzeiten und Pausen die in VO EG 561/2006 und gegebenenfalls im AETR festgelegten Zeiten ma ß- gebend. 3.6 Arbeitszeiten im Gelegenheitsverkehr sind: Lenkzeiten (Dienst am Steuer) 1 2 - 3 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 4 - Arbeitsbereitschaft und Wartezeiten bis zu 3 Stunden je Arbeitsschicht Wartungsarbeiten Reparatur - und Werkstattarbeiten Liegetag, der nicht Ruhetag im Sinne der w ö- chentlichen Ruhezeit nach VO EG 561/2006 ist. § 5 Begriffsbestimmungen im Gelegenheitsverkehr 5.1 Arbeitsbereitschaft Als Arbeitsbereitschaft gelten die Zeiten, während denen der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen kann. 5.2 Wartezeit Wartezeit ist die Zeit, die während der Arbeitsschicht anfällt, wenn der Arbeitnehmer von jeder beruflichen Tätigkeit freigestellt ist und über seine Zeit frei verf ü- gen kann. 5.3 Liegetag Liegetag ist eine Wartezeit von 24 Stunden, die wä h- rend einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr anfällt. 5.4 Pausen Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeder beruflichen Tätigkeit freigestellt ist. Innerhalb einer Arbeitsschicht müssen eine oder mehrere Ruhepausen liegen. Sie sind den Erforde r- nissen des Betriebes entsprechend einzulegen. I n einer Arbeitsschicht bis zu 9 Stunden sind Pausen von insgesamt mindestens 1/2 Stunde, über 9 Stunden sind Pausen von insgesamt mindestens 1 Stunde, über 12 Stunden sind Pausen von insgesamt mindestens 2 Stunden, über 15 Stunden sind Pausen von insgesamt mindestens 4 Stunden , einzulegen. - 4 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 5 - 5.5 Ruhezeit Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. § 6 Arbeitsschicht und Arbeitszeit 6.1 Schichtzeit ist der Zeitraum zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende einschließlich Arbeitsbereitschaft s- zeiten, Wartezeiten und Pausen. 6.2 Teilschichten sind möglich. Die Zeit zwischen den Teilschichten gilt als Freizeit, sofern die Unterbrechung mehr als 2 Stunden dauert und der Fahrer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Mehr als zwei Mal geteilte Schichten pro Tag b e- dürfen einer Betriebsvereinbarung. 6.3 Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage sowie die Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Arbeitsschicht und der R u- hepausen erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat en t- sprechend den betrieblichen Erfordernissen im B e- nehmen mit dem Betriebsrat und unter Beachtung der arbeitszeitr echtlichen Bestimmungen. 6.4 Die im Fahr - , Werkstatt - und Betriebsdienst Beschä f- tigten sind verpflichtet, gesetzlich oder tariflich zug e- lassene Mehr - , Sonntags - und Feiertagsarbeit zu leisten. § 8 Grundsätze der Entlohnung 8.1 Bezahlt wird nur tatsächlich geleistete Arbeit, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist. 8.2 Mit 100 % des Stundenlohnes werden vergütet: Lenkzeiten (Dienst am Steuer) A rbeitsunterbrechungen, die unter den gesetzl i- chen Normen liegen , Arbeitsbereitschafts - und Wartezeiten bis zur Dauer von 3 Stunden je Arbeitsschicht, Wartungsarbeiten, - 5 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 6 - Vor - , Abschluss - und Pflegearbeiten, Reparatur - und Werkstattarbeiten, Schaffnerdienst, sonstige Arbeiten. 8.3 Mit 50 % des Stundenlohnes werden vergütet: Arbeitsbereitschafts - und Wartezeiten, die 3 Stunden je Arbeitsschicht überschreiten. Der Einsatz des Klägers erfolgte nach mit dem Betriebsrat vereinbarten Schichtplänen. Diese sahen zeitlich festgelegte Fahrzeitunterbrechungen vor, die von der Beklagten als unbezahlte Pausen gekennzeichnet wurden. Wä h- rend dieser Unterbrechungen war der Kläger von je d er Arbeits - und Anwe se n- heitspflicht befreit. § 2 einer Betriebsvereinbarung vom 9. April 2008 lautet: Gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechu n- gen und Pausen rechnen nicht als Arbeitszeit. 2. Betriebsbedingte Arbeitszeitunterbrechungen von bis zu 14 Minuten sind jeweils auf die Arbeitszeit anz u- rechnen. Pro Dienstschicht erfolgt eine Gesamta n- rechnung bis maximal 45 Minuten. Entsprechend dieser Betriebsvereinbarung vergütete die Beklagte a r- beitstäglich pauschal 45 Minuten. Der Kläger hat ge ltend gemacht , die Beklagte müsse die von Februar 2011 bis März 2012 a n gefall enen Fahr zeitunterbrechungen kraft der tarifve r- traglichen Regelung als Wartezeit vergü t en. Der Kläger hat beantragt , d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn 2.009,18 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. 3 4 5 6 7 - 6 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nur Wartezeit en im Gelegenheits - , nicht aber im Linienverkehr seien vergü tungspflichtig . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl äger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der im Zeitraum Februar 2011 bis März 2012 a ngefallenen Fahrzeitunterbrechu n- gen , die über wirksam angeordnete Pausen hinausg ing en. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen eine Entscheidung über die Höhe diese s A n- spruchs nicht zu. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückve r- weisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lande s- arbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I . Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Der Kläger macht Vergütung für im Einzelnen nach Tagen und Uhrzeiten aufgeschlüsselte Fahr zeitunterbrechungen geltend, die in ihrer Summe über die gesetzliche n Mindestp ausen hinausgehen. Ob Teile der Gesamtforderung wegen der nach § 2 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung vom 9. April 2008 gel eisteten Zahlungen bereits erfüllt sind , ist eine Einwendung der Beklagten und von dieser näher dar zu legen. II. Als im Linienverkehr eingesetzt er Busfahrer hat d er Kläger nach § 8 Abs. 2 Unterpunkt 3 MTV iVm . § 611 BGB Anspruch auf Vergütung sein er Wa r- tezeiten , soweit es sich nicht um wirksam angeordnete Pausen ha ndel t e . 8 9 10 11 12 - 7 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 8 - 1. Nach § 8 Abs. 2 Unterpunkt - und Wa r- tezeiten bis zur Dauer von drei % des Stu n- denlohnes zu vergüten. Hierzu rechn en auch die im Linienverkehr anfallenden Wartezeiten. § 5 Abs. 2 MTV nimmt Wartezeiten im Linienverkehr nicht von der Vergütungspflicht aus . Vielmehr trifft d ie darin gegebene Begriffsbestimmung auch auf die Wartezeiten im Linienverkehr zu . Zeit en , die wäh rend der Arbeit s- schicht anfa ll en , wenn der Arbeitnehmer von jeder beruflichen Tätigkeit freig e- stellt ist und über seine Zeit frei verfügen kann , gibt es auch im Linienverkehr. Ebenso wenig findet sich i m Wortlaut des § 8 MTV ein Anknüpfungspunkt für ein e Beschränkung auf den Gelegenheitsverkehr (vgl. BAG 23. Oktober 1991 - 4 AZR 121/91 - Rn. 20 ) . Ausgehend von der n- könnte zwar vertreten werden, § 5 Abs. 2 MTV definiere Wartezeiten ausschließlich fü r den Gelegenheitsverkehr und berecht i- ge so zu der Annahme, außerhalb des Gelegenheitsverkehrs gebe es keine Wartezeiten im tariflichen Sinn . Doch regelt der MTV keine Begriffsbestimmu n- gen allein für den Linienverkehr, eine § 5 MTV entsprechende Regelung f ür den Linienverkehr fehlt . Vielmehr finden sich ausschließlich im § 5 MTV Erläuteru n- gen zu Begriffen, die auch im Linienverkehr Bedeutung besitzen . Ein Beispiel findet sich in § 5 Abs. 4 MTV. Die dort definierten Pau sen gibt es nicht nur im Gelegenheitsve rkehr, auch im Linienverkehr sind sie rechtlich geboten und notwendig. Dies er Befund begründet durchgreifende Zweifel, ob überhaupt der Überschrift des § 5 MTV eine die Tarifauslegung bestimmende Bedeutung be i- gemessen werden kann. Darüber hinaus spricht gegen eine rechtliche Rel e- vanz der Überschrift des § 5 MTV, dass im Abs. 3 der Liegetag definiert wird als eine Warte zeit von 24 s- verkehr Diese Begriffsbestimmung wäre ohne tieferen Sinn, wenn die Begriffsbestimmungen des § 5 MTV ohnehin und ausschließlich im Gelege n- heitsverkehr g ö lten. Besonders deutlich be legt d ie Verwendung des Begriffs § 6 Abs. 1 MTV , dass Wartezeiten auch im Linienverkehr anfallen können . So bestimmt § 6 Abs. 1 MTV, dass Schichtzeit der Zeitraum zwischen Arbeitsb e- ginn und Arbeitsende einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten, Wartezeiten und 13 14 - 8 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 - 9 - Pausen ist. Daraus folgt, dass zur Schichtzeit auch Wartezeiten gehören. § 6 MTV enthält keine Be schränkung au f den Gelegenheitsverkehr. Vielmehr we r- den gerade im Linienverkehr Schichtdienst e geplant und durchgeführt . Gilt aber § 6 MTV auch für den Schichtdienst im Linie nverkehr, folgt daraus , dass auch im Linienverkehr Wartezeiten im tarifrechtlichen Sinne anfallen können. 2. Der Kläger hat na ch seiner Darlegung während d er von ihm erbrachten Arbeitsschichten Wartezeit en iSv. § 8 Abs. 2 Unterpunkt 3 iVm. § 5 Abs. 2 MTV absolviert. Allerdings steht ihm ein Anspruch auf Vergütung dieser Wartezeiten nur zu , soweit für die se Unterbrechungen der Arbeitsleistung nicht wirksam Pausen angeordnet waren . a) Pausen und Wartezeiten können sich zeitlich überschneiden. Während Wartezeiten zu vergüten sind, ist dies bei - wirksam angeordneten - Pausen im Hinblick auf § 8 Abs. 1 MTV nicht der Fall , ins oweit besteht keine Vergütung s- pflicht. b) Pausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zei traums bestimmen kann (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10) . Weil sie keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit sind , zählen sie nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG; BAG 18. November 2009 - 5 AZR 774/08 - Rn. 13) und müssen nicht nach § 611 Abs. 1 BGB vergüte t werden (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 11 ; 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21 mwN , BAGE 1 3 7, 366 ) . 3. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. a) Nach dem Tatbestand des Berufungsu rteils sahen die Schichtpläne n- . Der Tatbestand stellt aber nicht fest, ob dies für alle Fahrzeitunterbrec hungen oder ggf. für welche galt . Während d er 15 16 17 18 19 - 9 - 5 AZR 536/13 ECLI:DE:BAG:2015:280115.U.5AZR536.13.0 Fahrzeitu nterbrechungen war der Kläger nach den Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts von je d er Arbeits - und Anwesenheitspflicht befreit. Die einzelnen Wartezeiten und Pausen hat das Landesarbeitsgericht abe r nicht festgestellt . Soweit für einzelne Monate Schichtpläne zu den Akten gereicht worden sind, ist aus diesen nicht ersichtlich, dass sie gerade die Ar beitszeit des Klägers wi e- der geben . Im Übrigen können Anlagen zu Schriftsätzen lediglich zur Erläut e- rung oder Belegung schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht erse t- zen. Die Darlegung der Arbeitszeit und der (angeordneten) Pausen hat en t- sprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29 , BAGE 141, 330; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 14) . b) Da von ausgehend hat da s Landesarbeitsgericht im neuen Berufung s- verfahren festzustellen, welche Wartezeiten der Kläger im Streitzeitraum ve r- brachte und ob die Beklagte innerhalb dieser Zeitspannen wirksam Pausen a n- geordnet hatte. Ergeben sich da nach vergütungspflichtige Wartezeiten, sind von der noch offenen Vergütung die bereits bewirkten Zahlungen der Beklagten abzusetzen . Müller - Glöge Laux Weber Zoller Busch 20
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