- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 342/09 6 Sa 383/07 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Juli 2010 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 28. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeits-gerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtlichen Richter Sappa und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 342/09 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. März 2009 - 6 Sa 383/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung tariflicher Zeitzuschläge für Bereitschaftszeiten. Der 1964 geborene Kläger ist seit Dezember 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Kreis P, als Rettungsassistent in der Rettungswache E beschäftigt. Er wird seit dem 1. November 2006 nach Maß-gabe eines Dienstplans eingesetzt, der unter Einschluss von Bereitschafts-zeiten eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vorsieht. Im November 2006 entfielen 46 Stunden auf die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr sowie 38 Stunden auf Sonntage. Dafür zahlte die Beklagte dem Kläger tarifliche Zeitzuschläge für 23,5 Stunden Nachtarbeit iHv. 57,81 Euro brutto und 19 Stunden Sonntagsarbeit iHv. 58,52 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarif-gebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (im Folgenden: TVöD) Anwendung, der in seinem § 6 Abs. 1 Satz 1 bis Ende 2006 im Tarifgebiet West eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnitt-lich 38,5 Stunden wöchentlich vorsah und dessen für den Streitfall maß-gebenden Vorschriften wie folgt lauten: 123- 3 - 5 AZR 342/09 - 4 - § 7 Sonderformen der Arbeit ... (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. ... § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäf-tigten - je Stunde
b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Sonntagsarbeit 25 v. H., ... des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgelt-gruppe.
§ 9 Bereitschaftszeiten (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über-wiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regel-mäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereit-schaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht ge-sondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereit-schaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
- 4 - 5 AZR 342/09 - 5 - Anhang zu § 9
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen (1) Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschafts-zeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durch-schnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschrei-ten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über-wiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereit-schaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht ge-sondert ausgewiesen. (2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeits-zeit bleiben im Übrigen unberührt.
Mit seiner am 26. Februar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1. März 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat No-vember 2006 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stünden diese nach § 8 Abs. 1 TVöD auch für Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zeitzuschläge von 45- 5 - 5 AZR 342/09 - 6 - 110,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. März 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD seien nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu zahlen. Dazu gehörten Bereitschaftszeiten nicht. Außerdem betrage die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers zu Nachtzeiten sowie an Sonntagen lediglich ca. 30 %, gleichwohl zahle sie im Wege der Pau-schalierung Zeitzuschläge für die Hälfte der Arbeitszeit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. b und c TVöD Anspruch auf Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, auch wenn inner-halb seiner regelmäßigen Arbeitszeit Bereitschaftszeiten liegen. 1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhält der Beschäftigte neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der zuschlagspflichtigen Zeit Vollarbeit geleistet wird. a) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD fallen Zeitzuschläge neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und damit nur für eine tatsächliche Arbeitsleistung während der in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD näher bestimmten Zeiten an (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19, AP TVöD § 8 Nr. 2). Ausgenommen von der Zuschlagspflicht sind deshalb Zeiten 67891011- 6 - 5 AZR 342/09 - 7 - der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 TVöD. In der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Bereitschafts-zeiten sind aber keine Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (zur Wechsel-schichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD ebenso BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - BAGE 128, 29). Mit der Ableistung von Bereitschaftszeiten erfüllt der Beschäftigte seine Hauptleistungspflicht und erhält auch für sie Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistung iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Die inner-halb der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Bereitschaftszeiten werden vom Beschäftigten nicht unentgeltlich erbracht, sondern stehen zusammen mit der Vollarbeit in einem synallagmatischen Verhältnis zur Vergütung (so zur früheren Arbeitsbereitschaft und deren Zuschlagspflichtigkeit nach § 35 Abs. 1 BAT schon BAG 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - zu III 2 der Gründe, AP BAT § 35 Nr. 2). b) § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD und - inhaltsgleich für Beschäftigte im Ret-tungsdienst und in den Leitstellen - B. Abs. 1 Satz 4 Anhang zu § 9 TVöD definieren Bereitschaftszeiten als die Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Ver-fügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über-wiegen. Bereitschaftszeiten sind Teil der regelmäßigen Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 TVöD und werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen, § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD und B. Abs. 1 Satz 6 Anhang zu § 9 TVöD. Bereitschaftszeiten werden zwar für die Ermittlung der regelmäßigen Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert), § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD bzw. B. Abs. 1 Satz 5 Anhang zu § 9 TVöD, das führt aber nicht dazu, dass die nicht faktorisierte Bereitschaftszeit Freizeit wäre. Da die Bereitschaftszeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt, führt ihre Faktorisierung zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit des Beschäftigten im Betrieb. Er muss dem Arbeitgeber für das vereinbarte monat-liche Entgelt mehr Arbeits- bzw. Anwesenheitszeiten für die Zeiten zur Ver-12- 7 - 5 AZR 342/09 - 8 - fügung stellen, in denen ein geringerer Arbeitsanfall vorliegt (BAG 24. Sep-tember 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 34, BAGE 128, 29). 2. Für eine Faktorisierung der Zeitzuschläge in dem Sinne, dass sie nur für die Hälfte der aus Vollarbeit und Bereitschaftszeiten bestehenden Arbeitszeit anfielen, bieten weder Wortlaut, noch Tarifsystematik noch der Zweck des § 8 Abs. 1 TVöD einen Anhaltspunkt. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD betragen die Zeit-zuschläge je Stunde einen bestimmten Prozentsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgelt-gruppe. Die Zeitzuschläge sind damit für die sich aus der Vollarbeit und den Bereitschaftszeiten ergebenden Anwesenheitszeit des Beschäftigten im Betrieb (ausgenommen etwaiger Pausen) zu zahlen (im Ergebnis ebenso Sickert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand März 2010 § 9 Rn. 55; Pieper in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 9 Rn. 24; Burger in Burger TVöD/TV-L § 9 TVöD Rn. 22; wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 8 Rn. 5 iVm. § 9 Rn. 3). Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Tarifvertragsparteien in § 8 TVöD anders als für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine be-sondere Regelung für die Vergütung von Bereitschaftszeiten geschaffen haben. Ebenso wenig erfordert der Zweck der Norm eine andere Betrachtung. Nacht- und Sonntagszuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen (BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 21, AP TVöD § 8 Nr. 2). Die auszugleichenden Erschwernisse bestehen unabhängig davon, ob der Beschäftigte in der Nacht oder am Sonn- tag Vollarbeit leisten oder sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeit-geber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig oder auf Anordnung aufzunehmen. II. Dem Kläger stehen die Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 in der geltend gemachten Höhe zu. 13141516- 8 - 5 AZR 342/09 1. Die Höhe der Zeitzuschläge ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD losgelöst vom individuellen Tabellenentgelt nach § 15 TVöD geregelt. Der Zeitzuschlag be-trägt für Nachtarbeit 20 vH, für Sonntagsarbeit 25 vH des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgelt-gruppe. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit vom individuellen Tabellenentgelt nach § 15 TVöD abgekoppelt und auf eine eigenständige Bemessungsgrundlage gestellt. Die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD bzw. B. Abs. 1 Satz 5 Anhang zu § 9 TVöD wirkt sich auf die Höhe der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nicht aus (vgl. - zu Zeitzuschlägen nach § 35 Abs. 1 BAT für Zeiten der Arbeitsbereitschaft - BAG 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - zu III 4 der Gründe, AP BAT § 35 Nr. 2). 2. Die Anzahl der vom Kläger im Monat November 2006 geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeitsstunden stehen zwischen den Parteien ebenso außer Streit wie die Höhe des von der Beklagten dafür gezahlten Zeitzuschlags. Der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Stundensatz beträgt nach nicht an-gegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts 12,16 Euro brutto. Damit errechnet sich ein von der Beklagten noch zu leistender Differenzbetrag jeden-falls in der eingeklagten Höhe. 3. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Zeitzuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Monat November 2006 waren am 31. Januar fällig, § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD. III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl Sappa Zorn 17181920
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