Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 849/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 I. Arbeitsgericht Bamberg Endurteil vom 23. November 2011 - 5 Ca 626/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg August 2013 - 4 Sa 37/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift Bestimmungen: ZPO § 130 Nr. 6, § 166 Abs. 1 und Abs. 2, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 224 Abs. 1, § 233 Satz 1, § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 1 und Abs. 2, § 519 Abs. 1 und Abs. 4, § 705; ArbGG § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Leitsatz: Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO) , das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kan n (§ 295 Abs. 1 ZPO) . ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 849/13 4 Sa 37/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Ri chter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsger ichts Nürnberg vom 7. August 2013 - 4 Sa 37/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Bamberg vom 23. November 2011 - 5 Ca 626/11 - als unzulässig verworfen wird. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay. Der 1970 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vom 7. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 beschäftigt und wurde während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses den Stadtwerken B (im Folgenden Entleiherin) als Bus fahrer überla s - sen. Er e r hielt einen Stundenlohn von 9,07 Euro brutto, ab März 2009 von 9,25 Euro bru t to. Zusätzlich gewährte die Beklagte Zuschläge und Sonderza h- lungen. Die En t leiherin zahlte angestellten Busfahrern im Überlassungszeitraum einen Grun d stundenlohn von 11,60 Euro brutto. Dem Arb eitsverhäl tnis lag ein A rbeitsvertrag vom 6. August 2008 z u- grunde, in dem es ua. heißt: Vertragsgrundlagen b) Der Mitarbeiter ist eingestellt als: Busfahrer Seine voraussichtlichen Tätigkeiten belaufen sich auf allg. Tätigkeiten eines Busfahrers Somit wird er in Entgeltgruppe E4 eingestuft. Der Lohn beträgt je Stunde brutto für den Einsatz als Busfahrer Tariflohn 9,07 1 2 3 - 3 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 4 - zuzüglich Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonde r- zahlungen gemäß dem einschlägigen Manteltarifve r- trag zwis chen CGZP und AMP. c) Der Lohn wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge monatlich, bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto übe r- wiesen. 7. Tarifvertrag / Gesetzliche Vorschriften a) Soweit in diesem Vertrag nich ts anderes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften bzw. die ei n- schlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fa s- sung. b) Diesem Arbeitsvertrag liegen die tariflichen Besti m- mungen des MTV zwischen der Tarifgemeinschaft Christl iche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA - C GZP - und der Arbeitgeberverband Mitte l- ständischer Personaldienstleister e.V. - AMP - in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. c) Sollte der vorgenannte Tarifvertrag oder Teile aus diesem als ungültig erklärt werden und nicht von den Tarifvertragsparteien gemäß § 25 des MTV neu ve r- handelt werden, gelten die einschlägigen Tarifb e- stimmungen der Tarifvereinbarung DGB/BZA. d) Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden ihm die jeweils gewünschten Tarifverträge ausgehä ndigt. Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben v om 29. September 2009 und 12. Januar 2011 hat die DGB Rechtsschutz GmbH für den Kläger beim Arbeitsgericht zwei gleichlautende mit Originalunterschriften eines Rechtssekretärs versehene auf de n 3. Juni 2011 datierte Klageschriften ein g e- reicht . Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts h a t dies in einem Vermerk fes t- gehalten und der Beklagten eine der Klageschriften zu ge stellt . In der Postz u- stellungsurkunde, die als Datum der Zustellung den 10. Jun i 2011 ausweist , ist Ldg . z.T. 4 - 4 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 5 - Der Kläger hat unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum der Überlassung an die Entleiherin die Differenz zwischen der von der Bekla g- ten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.334,03 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat hie r- gegen mit einem am 16. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht per Telef ax und am 18. Januar 2012 als Briefpost eingereichten Schriftsatz vom 16. Januar 2012 Berufun g eingelegt. Die Berufungsschrift schließt wie folgt ab : Die Berufungsbe gründungsschrift vom 9. März 2012 ist am selben Tag per Telefax und am 13. März 2012 als Briefpost beim Landesarbeitsgericht ei n- gegangen . Sie schließt wie folgt ab : Berufungs - und Berufungsbegründungsschrift sind auf Briefb ögen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertig t und mit einem Aktenzeichen der Kanzlei versehen , das ua. . 5 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 6 - Im Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht am 11. Juli 2012 haben die Parteien die Anträge gestellt und zur Sache verhandelt. Erstmals im weiteren Termin am 5. Dezember 2012 hat der Kläger beanstandet , die Unte r- schrift unter der Berufungss chrift la sse eine Identifizierung des Unterzeichners nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat dies als verspätet g e- rügt . Er habe d ie Berufungsschrift unterzeichnet. Die Unterschrift entspreche - handschriftlich ausgeführt - dem ersten Buchstaben sein es Vornamens im k y- rillischen Alphabet. In gleicher Weise seien auch seine Ausweispapiere unte r- zeichnet. Im Anschluss an den Termin hat er m it Schri ftsatz vom 5. Dezember 2012 für die Beklagte vorgetragen, die Unterschrift gebe die ersten beiden Buchstaben seines Vor - und Nach namens wieder. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 hat die Beklagte geltend gemacht , die Klageschrift sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie habe keine b e- glaubigte Abschrift erhalten. Da s Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten als unb e- gründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist unbegrün det. D as klagestattgebende U r- teil des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig. Die Beklagte hat da ge gen nicht inne r- halb der gesetzlichen Frist formge recht Berufung eingelegt , § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 ZPO . Ihre Revision ist deshalb - unter Ve r- werfung ihrer Berufung als un zulässig - zurückzuweisen . I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von A mts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 1 der Gründ e ; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10 mwN, BAGE 121, 18; 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17 ) . Ist 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 7 - die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht eine Sachen tscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 729/00 - zu I 1 der Gründe ; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 12) . II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufungs schrift trägt keine Unterschrift iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO. D amit fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden zwingenden und unverzichtbaren Formerforder nis der Berufung sschrift als bestimmender Schriftsatz . D er Mangel konnte - e ntgegen der An nahme des Landesarbeits g e- richts - nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden, § 295 Abs. 2 ZPO. 1. Die Berufung wird nach § 519 Abs. 1 ZPO durch eine beim Berufung s- gericht einzureichende Berufungsschrift e ingelegt. F ür sie gelten die allgeme i- nen Vorschrif ten über vorbereitende Schriftsätze, § 519 Abs. 4 ZPO. Diese wurde n vorliegend nicht eingehalten. a) D ie Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeits gericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG vertr e- tungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein , § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 1 7) . Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grun d- sät z lich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unte r- schrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21) . Die Prüfung der für d as Vorliegen einer Unterschrift erforderl i- chen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vorgenommen werden (vgl. zur Pr ü- fung im Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH 9. Februa r 2010 - VIII ZB 67/09 - Rn. 11; 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 14) . b) Die Berufungsschrift der Beklagten schließt nicht mit einer Unter schrift ab . 15 16 17 18 - 7 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 8 - aa) Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unter schriftsleistung erkennen lässt (st. Rspr., vgl. BAG 30. Aug ust 2000 - 5 AZB 17/00 - zu II 1 der Gründe; 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 25) . Unter diesen Voraussetzungen ka nn selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerken nen sein (vgl. BGH 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 11) . bb) Die den Berufungsschriftsatz vom 16. Januar 2012 abschließende Li n i- enführung lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht erkennen. Sie weist zudem ( selbst wenn man die darunter gesetzte maschinenschriftliche Namensangabe und die Nennung des Nachnamens im Aktenzeichen berüc k- sichtigt ) keine Merkmale auf, di e auch nur in Teilen oder einzelnen Buchstaben einer Unterschrift gleich en . c) Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnung s- gemäßen Berufun gseinlegung ausgegangen werden. aa) Die eigenhändige Unter schrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzu reichen (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17) . Das Fehle n einer Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstän de zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt de s Schriftsatzes übernommen hat . So kann der Mangel der Unte r- schrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleic h- zeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von de m Prozessbevollmächtigten han d- schriftlich voll zogen worden ist oder der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. BGH 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 - Rn. 5) . 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 9 - bb) Solche besonderen Begleitumstände sind hier nicht gegeben. E ine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten und dessen Willen , die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu brin gen, bieten weder die Verwend ung des Briefbogen s se i- ner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiederga be seines Name ns im A k- tenzei chen und am Ende der Berufungsschrift. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Bek lagten im erstinstanzl i- chen Ver fahren in gleicher oder ä hnlicher Wei se unterschr i e ben hätte. Die Schriftzüge, die früher von ihm eingereichte Schriftsätze abschließen, variieren stark. Sie weisen zudem - ebenso wie d er unter der Berufungsschrift - keine Merkmale auf, welche die Identitä t dessen, von dem sie stammen, hin reichend kenn zeichneten. 2. Die mangelhafte Form der Berufungsschrift konnte nicht durch rügelose Einlass ung des Klägers geheilt werden. a) D ie Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht n ach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt wer den, wenn eine Partei auf ihre Befolgung nicht wirksam verzich ten kann, § 295 Abs. 2 ZPO. b) Die Unterzeichnung der Berufungsschrift bzw. b ei der en Über mittlung per Telefa x die Wiedergabe d er Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie ist für die wirksame Einlegung der Berufung zwingen d und unverz ichtbar. aa) Für die Berufungsschrift als bestimmende n Schriftsatz ist bei den von der Beklagten gewählten Übermittlungsf ormen die Unterschrift bzw. der en Wi e- dergabe in der bei Gericht erstellten Kopie zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Prozesshandlung (BGH 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 8 und 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12 - Rn. 11 ) n- gangssatz von § 130 ZPO ist bezüglich des Unterschriftserfordernisses in Nr. 6 en. In Kenntnis der Rechtspre chung des Gemei n- samen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. GmS - OGB 5. April 2000 - GmS - O GB 1/98 - BGHZ 144, 160 ) hat der Gesetzgeber auch bei Änd e- 23 24 25 26 27 - 9 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 10 - rungen des Gesetzes keinen Anlass gesehen, ein anderes Verständnis ausz u- drücken. Vielmehr hat er bei der im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in seiner Begründung ausdrückl ich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze beibehalte (vgl. hierzu BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 19 ff.) . bb) Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sind u n- verz ichtbar. Die zwingenden gesetzlichen Frist - und Formvorschriften über die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, wie die hier in Frage st e- hende, in § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO geforderte Unterzeichnung der Ber u- fungsschrift, dienen der Rechtssi cherheit und Gleichförmigkeit des Verfahrens. Dem entsprechend können Mängel von an Notfristen gebundenen Prozes s- handlungen nicht durch Verzicht oder rügelose Einlassung der anderen Partei geheilt werden. Die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften dienen, wie zB in § 224 Abs. 1 ZPO deutlich wird, nicht nur dem Schutz der anderen Partei, so n- dern dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege (vgl. MüKoZPO/Prütting 4. Aufl. § 295 Rn. 25; Musielak/Huber ZPO 11 . Aufl. § 295 Rn. 3) . 3. Der allgemeine Prozessgrundsatz eines fairen Verfahrens steht der Z u- rückweisung der Revision und Verwerfung der Berufung der Beklagten als u n- zulässig nicht entgegen. a) Die Beklagte hätte eine Verwerfung ihrer Berufung durch einen zumi n- dest vorsorglichen Ant rag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verme i- den können, unterstellt man zu ihren Gunsten , ihr Prozessbevollmächtigter h a- be , weil seine Art der Unterzeichnung bislang von Gerich ten und im Rechtsve r- kehr nicht bean standet worden sei, trotz entgegenste hender höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf vertrauen können, diese werde - auch bei bestimme n- den Schriftsätzen - als ordnungsgemäß bewertet (vgl. BVerfG 24. November 1997 - 1 B vR 1023/96 - zu II 2 b der Gründe; BGH 11. April 2013 - VII ZB 43/12 - Rn. 11) . Aufgrund der Rüge des Klägers im Berufungstermin vom 5. Dezember 2012 mu sste die Beklagte damit rech nen, die Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten w erde nicht als solche anerkannt . Einen Antrag auf 28 29 30 - 10 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 11 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 233 Satz 1 ZPO hat die Beklagte gleichwohl nicht ge stellt. b) Auch hat es die Beklagte unterlassen, die versäumte Prozesshandlung nach Maßgabe von § 236 Abs . 2 Satz 2 ZPO nachzuholen . aa) Eine erneu te, formgerechte Einlegung der Berufung war nicht entbeh r- lich , weil in der dem Berufungsgericht vorliegenden Berufungsbegründung vom 9. März 2012 zugleich die Prozesshandlung der Berufung enthalten gewesen wäre. Die versäumte Prozesshandlung braucht dann nicht nachgeholt zu we r- den, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist (vgl. BGH 26. September 2002 - III ZB 44/02 - zu II 1 b der Gründe) . Die Berufungsb e- gründung war jedoch ebenfalls nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und en t- sprach damit nicht den Formerfordernis sen einer Berufungsschrift, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO. Auch die sie a b- schlie ßende Linienführung ist nicht als Wiedergabe eines Namens in der A b- sicht einer vollen Unter schriftsleistung erkennbar . bb) Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Dezember 2012 . Ob die späte r für die Beklagte beim Berufung sgericht eingereichten Schriftsä tz e ihres Prozessbevollmächtigten mit einer Unterschrift abschließen und in ihnen eine Berufungseinlegung enthalten war , kann dahingestellt bleiben. Die Bekla g- te hat am 5. Dezember 2012 Kenntnis vom Formmangel erlangt. Die weiteren S chriftsä tz e wurde n erst nach der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzuha l- tenden zweiwöchigen Antragsfrist eingereicht. I II. Die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten steht der Überprüfung des Urteils des Arbeitsgerichts entgegen . Das Urteil des Arbeits gerichts ist fo r- mell und materiell rechtskräftig. Es kann nicht mehr erfolgreich angefochten werden, § 705 ZPO (vgl. Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 705 Rn. 3) . Die Behau p- tung d er Beklagten, die Klage sei nicht wirksam erhoben worden, kann der R e- vision nicht zum Erfolg ver helfen. Die Rechtshängigkeit der Klage ist mit der von der Geschäftsst elle des Arbeitsgerichts am 10. Juni 2011 bewirkten Zuste l- 31 32 33 34 - 11 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 - 12 - lung der Klageschr ift vom 3. Juni 2011 eingetreten, § 2 53 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO. Ob der Vermerk der Geschäftss telle üb er das Einreichen von zwei Klag e- schrift en als Beglaubigungsvermerk zu werten ist, kann der Senat anhand der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Dies kann jedoch offen bleiben. Wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, bedurfte es e iner Beglaubigung des zugestellten Originals der Klageschrift durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts nicht . 1. Mit der Beglaubigung wird erklärt, die Abschrift sei vom Ausführenden mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein (vgl. MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 169 Rn. 4) . Wird das Schriftstück im Original übermit telt, wie hier durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen, ist eine derar tige Bestätigung entbehrlich. Dem Empfänger wird mit dem Original nicht weniger als eine beglaubigte Abschrift zugestellt, so n- dern ein M ehr. 2. Die Annahme der Beklagten , die Zustellung könne ausschließlich durch Übermittlung einer beglaubigten A bschrift bewirkt werden, wird durch de n Wor t- la ut von § 166 Abs. 1 ZPO nicht bestätigt . 166 Abs. Zustellung vorg e- schrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind nach § 166 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht s anderes bestimmt ist. § 166 Abs. 1 ZPO regelt nicht, in welcher Form das Dokument - Urschrift, Ausfertigung oder b e- glaubigte Abs chrift - bekannt zu geben ist. 3. § 166 Abs. 1 ZPO bestimmt auch nicht, dass das bekannt zu gebende Doku ment, selbst wenn es sich um ein Original handelt, vor der Zustellung zu beglaubigen sei. Demgegenüber sahen die Vorgängerregelung en in § 170 ZPO aF und § 210 ZPO aF noch vor, die Zustellung sei durch Übergabe einer b e- glaubigten Abschrift zu bewirken . 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach wird die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke von der G e- 35 36 37 38 - 12 - 5 AZR 849/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR849.13.0 schäfts stelle vorgenommen. Die Vorschrift regelt allein die funktionelle Zustä n- digkeit für die Beglaubigung . 5. Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich das Original der zugestellten Klageschrift nicht in der Geri chtsakte befindet. Dies gö lte auch dann, wenn der Vermerk der Geschäftsstelle über das Einreichen von zwei Klageschrift en im Original nicht als Beglaubigungsvermerk gewertet werden könnte. Bei etwaigen Abweichungen zwischen der zugestellten Klag e- schrift und der in der Gerichtsakte verblieben en zweiten Klageschrift wäre - ebenso wie bei einer Abweichung der zugestellten beglaubigten Abschrift vom Original - für die Rechtshängigkeit allein die zugestellte Klageschrift maßge b- lich, weil die Beklagte nur anhand di eser ihre Rechte wahrne hmen konnte (vgl. zur Ausfertigung eines Urteils BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09 - Rn. 15 , BGHZ 186, 22 ) . IV . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn 39 40
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