Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 263/17 - ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 I. Arbeitsgericht Stade Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 Ca 490/15 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. März 2017 - 13 Sa 399/16 - Entscheidungsstichwort : Zuschuss für Tagespflegeperson Leits a tz: Wird eine Tagesmutter , die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII in ihrem Hau s- halt als Tagespflegeperson Kinder in der Kindertagespflege , schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaft s- geld. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht. ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 263/17 13 Sa 399/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2018 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. M ai 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin Teichfuß für Recht e rkannt: - 2 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. März 2017 - 13 Sa 399/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien s treiten über die Zahlung von Zuschuss zum Mutte r- schaftsgeld für Tagesmütter . Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in de r Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis als örtlich zuständige r Träger der öffentlichen Kinder - und Jugendhilfe erteilte der Klägerin im Jahr 2010 die bis zum 31. März 2015 befristete Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Er gewährte ihr auf Grundlage des SGB VIII und nach Maßgabe der Grundsätze zur Förderung von Kindern in der Tagespflege gem äß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) im Landkreis Stade ( iF Grundsätze) eine laufende Geldleistung. In den Grundsä t- zen i s t ua. bestimmt : III. Laufende Geldleistung an die Kindertagespfleg e- person 1) Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepe r- son nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kinde r- tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, 1 2 - 3 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 4 - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendu n- gen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendu n- gen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. 2) Kindertagespflegepersonen, die geeignet und qualif i- ziert sind, erhalten ein Tagespflegegeld je Kind von 3,90 ; ... IV. Antrag, Betreuungsumfang und Zahlungsverfahren 1) Das Amt für Jugend und Familie zahlt die gesamte la u- fende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson aus. Die Eltern haben für die Inanspruchnahme der Förde r- leistung einen Kostenbeitrag zu entrichten. .. . 2) Damit ein Kind im Rahmen dieser Grundsätze gefördert werden kann, ist von den Eltern ein schriftlicher Antrag 4) Die Höhe des Tagespflegegeldes wird anhand des b e- nötigten Betreuungsumfanges festgesetzt und monatlich pauschal ausgezahlt. Der Betreuungsumfang ergibt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungsze i- ten, die im Einvernehmen zwischen den Eltern, der T a- gespflegeperson und dem Amt für Jugend und Familie festgelegt werden. ... 6) Der Kindertagespflegeperson stehen pro Betreuung s- jahr bis zu 6 Wochen Urlaub zu. Für diese Zeit wird die laufende Geldleistung weiter gezahlt. Die Kindertagespfl e- geperson hat ihre Urlaubszeiten zu Beginn des Jahres in Abstimmung mit den Eltern f estzulegen. 7) Für sonstige betreuungsfreie Zeiten, wie Krankheit des Kindes oder der Kindertagespflegeperson, wird die la u- fende Geldleistung für bis zu 2 Wochen im Betreuungsjahr weiter gezahlt. .. . ... 11) Zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern wird im Regelfall ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag geschlossen. .. - 4 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 5 - Bis zum 17. Januar 2014 erbrachte d ie Klägerin Betreuungsleistungen. Der Beklagte zahlte bis einschließlich 31. Januar 20 14 die laufende Geldlei s- tung. Am 7. März 2014 gebar d ie Klägerin ein Kind . Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes. S ie sei Arbeitnehmerin des Beklagten , j edenfalls wie eine solche zu behandeln. Das Mutterschutzgesetz und § 23 SGB VIII seien unionsrecht s- konform auszulegen. D er Anspruch ergebe sich auch unmittelbar aus d er Rich t- linie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben , sowie der UN - Frauenrechtskonvention zur Bese itigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Mutte r- schaftsleistungen für die Zeit vom 24. Janu ar bis zum 2 . Mai 2014 in Höhe von 7.273,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit 23. Juli 2015 zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Mu t- terschaftsleistungen iSd. Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des G e- richts für sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem 7. März 2014 zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffa s- sung , zwischen den Parteien bestünden keine arbeitsvertraglichen, sondern allein öffentlich - rechtliche Beziehungen. Weder habe er eine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber der Klägerin noch sei diese in seine Organisation eingegliedert. D ie Klägerin erhob zunächst vor dem Ve rwaltungsgericht Klage auf Zahlung von Mutterschaftsleistungen für die Zeit vo m 24. Januar bis zum 2. Mai 3 4 5 6 7 - 5 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 6 - 2014. D ieses verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Niedersächsischen Oberve r- wa l tu ngsgericht rechtskräftig zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist - soweit zulässig - unbegründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Bekla g- ten keinen Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In B e- zug auf den Hilfsantrag ist die Revision bereits unzulässig. I. Die Revision ist nur hinsichtlich des Hauptantrag s zulässig. Für den Hilfsantrag fehlt es an der erforderlichen Revisionsbegründung . D aher ist die Revisi on insoweit unzulässig . 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe (BAG 20. Juni 2017 - 3 AZR 540/16 - Rn. 96 ) . Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung en t- schieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Wird zu einem Streitgegenstand keine Begründung gegeben, ist das Rechtsmi t- tel insoweit unzulässig. Diese Grundsätze gelten a uch, wenn das Berufungsg e- richt über einen Haupt - und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat (BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17, BAGE 155, 181 ) . 2. In Bezug auf den Hilfsantrag enthält die Revisionsbegründung keine ausreichende Auseinandersetzun g mit den Entscheidungsgründen des Ber u- fungsurteils. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Hilfsantrags w e- gen fehlender Bestimmtheit ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) verneint. Hierauf geht die Klägerin in der Revisionsbegründung nicht ein. Sie äußert l ediglich, dem Hilf s- 8 9 10 11 - 6 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 7 - antrag hätte stattgegeben werden müssen, wenn dem Beklagten ein Beurte i- lungsspielraum bei Bestimmung der Leistung einzuräumen sei. II. Soweit die Revision zulässig ist , ist sie unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Bek lagten auf Zahlung von Zuschuss zum Mutte r- schaftsgeld . 1. Ein Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF . Zwischen den Parteien wurde im Streitzeitraum kein Arbeitsverhältnis im Sinne d ies er Norm begründet. a) Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zei t, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15, BAGE 155, 264 ) . b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es habe keinen privatrechtlichen Vertrag zwischen den P arteien gegeben. Die Klägerin beruft sich auch selbst nicht darauf, mit dem Beklagten einen Vertrag abgeschlossen zu haben, dessen Gegenstand die Kinderbetreuung war. Sie war gegenüber dem Beklagten weder zu einer bestimmten Arbeitsleistung noch zu einem b e- stimmten Umfang an Betreuungszeiten arbeitsvertraglich verpflichtet. Die Pflicht zur Betreuung bestimmter Kinder und der Betreuungsumfang ergaben sich vielmehr nach Ziff. IV.4 Satz 2 der Grundsätze aus den Absprachen, die die Klägerin mit den Erziehungsbe rechtigten der Kinder getroffen hat. c) D as Landesarbeitsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, d ie Klägerin sei nicht an Weisungen des Beklagten hinsichtlich Inhalt, Durchfü h- rung, Zeit, Dauer und Ort der Leistung gebunden gewesen . 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 8 - aa) Nach d en von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gab der Beklagte der Klägerin inhaltlich kein Erziehungs - oder Betreuungskonzept vor. Die Klägerin hatte bei der Gestaltung ihrer Täti g- keit lediglich die gesetzlichen Bestimmu ngen (zB § 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII ) und das Kindeswohl zu berücksichtigen. D ie Klägerin hat darüber hinaus die Möglichkeit gehabt, die zu betreuenden Kinder selbst auszuwählen. bb) Entgegen der Auffassung der Revision begründet die Erlaubnispflicht nach § 43 Abs. 1 SGB VIII keine Weisungsabhängigkeit der Tagespflegeperson im Sinne einer Arbeitnehmereigenschaft. (1) Die Erteilung der Erlaubnis enthält keine A nweisungen dazu, wie die Kinderbetreuung durchzuführen ist. § 43 SGB VIII regelt zum Zweck der Sich e- rung eines Mindeststandards einen präventiven Erlaubnisvorbehalt für die - öffentlich oder privat finanzierte - Tagespflege des Kindes außerhalb seines elte rlichen Haushalts (OVG für das Land Nordrhein - Westfalen 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 - Rn. 3) . Sein Schutzzweck ist die Sicherung des Kindeswohls (OVG für das Land Nordrhein - Westfalen 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 - Rn. 26) . Über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson sollen Qualitätssta n- dards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder siche r- gestellt werden (OVG Rheinland - Pfalz 15. Oktober 2014 - 7 D 10243/14 - Rn. 6) . (2) Eine arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit der Klägerin b estand auch nicht aufgrund des Rechts des Beklagten, Auflagen zu erteilen. Die dem B e- klagten nachzuweisenden Anforderungen an die persönliche Qualifikation und die räumliche Ausstattung dienen lediglich der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags des Trägers d er öffentlichen Jugendhilfe aus §§ 43, 46 und 79 SGB VIII. Die Pflicht, öffentlich - rechtlichen Vorgaben der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeit s- vertraglicher Weisungsgebundenheit ( vgl. BAG 25. Ma i 2005 - 5 AZR 347/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 1) . 17 18 19 20 - 8 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 9 - cc) Eine Weisungsgebundenheit der Klägerin in Bezug auf die Arbeitszeit bestand nicht . Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin keine Vorgaben zu Betreuungszeiten gemacht, hat die Klägerin mit der Revision nicht angegriffen . Aus dem Umstand, dass die Betreuungszeiten an die üblichen Zeiten der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten gebu n- den sind, ergibt sich nichts anderes. Die Betreuungszeiten wurden zwischen der Klägerin und den Erziehungsberechtigten der zu betreuenden Kinder abg e- stimmt , nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten. dd ) Die Klägerin wa r gegenüber dem Beklagten nicht hinsichtlich des Täti g- keitsort s weisungsgebunden . Nach den - ebenfalls nicht angegriffenen - ta t- sächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat te die Klägerin die Räumlichkeiten, in denen sie die Tagespflege betrieb, selbst ausgesucht. A n die genehmigten Räume war sie jedoch nicht gebunden. Hätte sie die Räu m- lichkeiten wechseln wollen, wä r e lediglich eine neue Genehmigung seitens des Beklagten erforderlich gewesen . d) Eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorg anisation des Bekla g- ten lag nicht vor. Die Klägerin hat die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht angegriffen, dass sie die Urlaubszeit nicht mit dem Beklagten, sondern in Abstimmung mit den Eltern der betreuten Kinder festzulegen hatte, der Bekla g- te die Betreuungszeiten nicht erfasst e , sie keine Arbeitsmittel des Beklagten nutzte, kein Mitarbeiter des Beklagten als Vorgesetzter der Klägerin fungierte und eine Ve rtretungsregelung nicht bestand . A uch a us § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folgt nichts ande res. Danach ist für Ausfallzeiten einer Tagespfleg e- person eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Vertretungsregelung mit Bezug zu einem Arbeit s- verhältnis . Die Betreuung kann nicht nur durch ein e andere Tagespflegeperson, sondern auch in anderen Tagespflegeeinrichtungen erfolgen (Lakies in Münder ua. FK - SGB VIII 7. Aufl. § 23 Rn. 42) . e) Der Beklagte zahlte der Klägerin keine Vergütung im Sinne eines A r- beitsentgelts. Die Geldleistung nach § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII ist keine Vergütung für Dienste, die die Tagespflegeperson gegenüber dem Träger der 21 22 23 24 - 9 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 10 - Jugendhilfe erbringt ( Kaiser in LPK - SGB VIII 5. Aufl. § 23 Rn. 12; aA Lakies in Münder ua. FK - SGB VIII 7. Aufl. § 2 3 Rn. 21) . aa) Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 2 SGB VIII steht der Einordnung als Vergütung für erbrachte Dienste entgegen. Danach setzt sich die Geldleistung aus der Erstattung von Versicherungsbeiträgen und Sachaufwand sowie einem Betrag zur Anerkennung ihrer Förder ungs leistung zusammen. Die Begriffe Aufwendungsersatz und Anerkennungsbetrag legen bereits sprachlich nahe, dass hiermit k eine Gegenleistung im Sinne einer im Synallagma stehenden Vergütung gemeint ist ( wohl anders BVerwG 25. Januar 2018 - 5 C 18 . 16 - Rn. 13, das - abweichend vom Gesetz eswortlaut - . Die Gesetzgebungsmaterialien geben ebenfalls ke i- nen Aufschluss dar über , dass es sich bei dem Anerkennungsbetrag um A r- beits entgelt handeln soll . D er noch in der Gesetzesbegründung verwendete (vgl. BT - Drs. 16/9299 S. 15) hat keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden. bb) Selbst wenn in dem ihrer Förder ungs zu sehen w äre , stünde damit nicht zugleich fest, dass es sich hierbei um Arbeitsentgelt für die Erbringung von Arbeitsleistungen in einem A r- beitsverhältnis handelt. Wie sich § 612 BGB entnehmen lässt, wird mit dem B e- die Gegenleistung sowohl in eine m freien Dienstverhältnis als auch in einem Arbeitsverhältnis sowie im Falle eines Geschäftsbesorgungsve r- trags bezeichnet ( vgl. MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 612 Rn. 5 ; Staudinger/ Richardi/Fischinger [ 2016 ] BGB § 612 Rn. 2 ) . D a zudem beispielsweise in e i- nem Behandlungsvertrag (§ 630a Abs. 1 BGB) und einem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) die zu erbringende Gegenleistung eine ist , erlaubt dieser Begriff keinen Rückschluss auf die rechtliche Einordnung der Grundlage des A nspruch s . 2. Ein Anspruc h auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht auch nicht unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs bei Anwendung de s § 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 1 MuSchG aF. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis im unionsrec htlichen Sinn . 25 26 27 - 10 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 11 - a) W esentliche s Merkmal eines Arbeitsverhältnisses iSd . Unionsrechts ist , dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung e r- hält (EuGH 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39; 9. Juli 2015 - C - 229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 17. November 2016 - C - 216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) . Die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltun g ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung ist nicht ausschlaggebend (EuGH 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 40; 17. November 2016 - C - 216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27 ) . b) Die Klägerin erbracht e als Tagespflegeperson keine Leistungen nach Weisungen des Beklagten. Sie war nur gegenüber den Erziehungsberechtigten der Kinder aufgrund der mit diesen getroffenen Absprachen zu Zeit, Umfang, und Inhalt der Betreuungsleistungen gebunden. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für den unionsrechtl i- chen Arbeitnehmerbegriff nicht allein auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit an. Auch nach der Entscheidung des Gerichtshof s der Europäischen Union in der Rechtssache Danosa setzt ein Arbeitsverhältn is die Tätigkeit einer Person nach Weisungen der anderen Person voraus (EuGH 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39, 51) . Hieran fehlt es im Streitfall. d) Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Danach müssen die nationalen Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des i n- nerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ihrer Vorlagepflicht nac h- kommen, wenn in einem bei ihnen schwebenden Verfahren eine Fra ge des Unions rechts gestellt wird, es sei denn, sie haben festgestellt, dass die union s- rechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den G e- richtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unions rechts derart offe n- kundig ist, dass für ein en vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH 15. September 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 81, BAGE 156, 289) . Der union s- 28 29 30 31 - 11 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 12 - rechtliche Arbeitnehmerbegriff ist durch eine gefestigte Rechtspre chung des Gerichtshof s der Europäischen Union bereits geklärt (EuGH 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39; 9. Juli 2015 - C - 229/14 - [Balkaya] Rn. 34; 17. November 2016 - C - 216/15 - [Betriebsrat der Ruhrlandklinik] Rn. 27) . Der Senat hat die vom G erichtshof entwickelten Merkmale des unionsrechtliche n Arbeitnehmerbegriff s seiner Würdigung des Sachverhalts zugrunde gelegt und angewendet. 3. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF kann nicht dahingehend unionsrecht s- konform ausgelegt werden , dass auch selbständi g Erwerbstätige iSd. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2010/41 /EU des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 7. Juli 2010 ( RL 2010/41/EU ) einen Anspruch auf Zuschuss zu m Mu t- terschaftsgeld haben. a) Ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, muss seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und s o Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 24; BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29 , BAGE 158, 121 ) . Ermöglicht es das nationale Recht, durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden eine innerstaatliche B e- stim mung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm inne r- staatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte gehalten, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (EuGH 5. Oktober 2004 - C - 397/01 bis C - 403/01 - [Pfeiffer ua. ] Rn. 116 ; BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 58, BAGE 130, 119) . Alle r- dings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nat i- onalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlini enziels im Auslegungsweg findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstr a- dition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 25; BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - aaO ) . Der Gehalt einer nach Wortlaut, Systematik und Sinn eindeutigen Reg e- 32 33 - 12 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 13 - lung kann nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt werden (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - zu B IV 3 b dd (1) der Gründe, BAGE 105, 32) . b) Es widerspricht dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers, §§ 1, 14 MuSchG aF auf selbständig Erwerbstätige zu erstrecken. Diese Regelungen setzen Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 um , die nach ihrem Art. 2 ausschließlich für A r- beitnehmerinnen gilt. Hieran hat sich durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft g e- tretene Neuregelung des Mutterschutzgesetzes nichts geändert. Zwar gilt nu n- mehr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 MuSchG dieses Gesetz grundsätzlich auch für Frauen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit arbeitne h- merähnliche Personen sind, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Regelu n- gen zu Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mut terschaft s- geld nach §§ 18, 19 Abs. 2 und § 20 MuSchG auf diese Personen gerade nicht anwendbar sind . Nach der Gesetzesb egründung erfolgt diese Einschränkung, weil Art und Umfang der sozialen Absicherung in der Entscheidung der sel b- ständig erwerbstätigen Fr auen liegen und sie - wie bisher - Anspruch auf Mu t- terschaftsgeld nach § 24i SGB V haben, soweit sie (freiwillige) Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Kra n- kengeld besteht (BT - Drs. 18/8963 S. 51) . Die Neur egelung des Mutterschut z- gesetzes belegt damit , dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers selbständig Erwerbstätige, auch wenn sie wegen ihrer wirtschaftliche n Abhä n- gigkeit arbeitnehmerähnliche Personen sind, keine n Anspruch auf Mut te r- schut z lohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz haben sollen . Der Gesetzgeber hat die Mutterschaftsleistungen für selbständig Erwerbstätige , die (freiwillig) Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind , vielmehr in § 24i Abs. 2 Satz 7 aF , § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 6 SGB V geregelt. Danach haben diese Frauen Anspruch auf Mutte r- schaftsleistungen in Höhe des Krankengeldes. Schuldner der Leistungen ist die zuständige Krankenversicherung . 34 - 13 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 14 - 4 . Die Klägerin hat gegen den Beklagten des Weiteren keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 2, § 1 Nr. 2 MuSchG aF . Sie war keine in Heimarbeit Beschäftigte oder eine ihnen Gleichgestellte iSd. § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2 HAG. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sie keine Tätigkeit im Au f- trag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 HAG) verrichtet . Die Klägerin war als Tagespflegeperson nicht im Auftrag des Bekla g- ten selbst, sondern der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder tätig. E ine Gleichstellung iSd. § 1 Abs. 2 HAG ist mangels einer Entscheidung über die Gleichstellung nach § 1 Abs. 4, Abs. 5 HAG nicht gegeben. 5 . Ein Zahlungsa nspr uch gegen den beklagten Landkreis folgt weder aus § 13 Abs. 1 MuSchG aF iVm. § 24i Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 7 SGB V aF noch aus § 13 Abs. 2 MuSchG aF. Die Regelung des § 13 Abs. 1 MuSchG aF bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern verweist led iglich auf § 24i SGB V aF (HWK/Hergen röder 7. Aufl. § 13 MuSchG Rn. 2; N K - GA /Boecken § 13 MuSchG Rn. 31) . Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 7 SGB V aF besteht gegenüber der Krankenversicherung, im Falle des § 13 Abs. 2 MuSchG aF gegenüber dem Bund mit dem Bundesvers i- cherungsamt als Auszahlungsstelle (ErfK/Schlachter 1 7 . Aufl. § 13 MuSchG Rn. 1; N K - GA /Boecken § 13 MuSchG Rn. 37) . 6 . D ie Klägerin kann ei nen Zahlungsa nspruch nicht aus § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze herleiten . Die Bestimmungen enthalten keine Anspruchsgrundlage für die streitgegenständlichen Ausfallze i- ten. a) Die Regelungen der § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII i Vm. Ziff. III.2 der Grundsätze gewähren keinen Anspruch der Tagespflegeperson für Ausfallze i- ten, denn sie stellen auf die tatsächlich erbrachte Betreuungsleistung ab. aa) Nach Ziff . III.2 der Grundsätze ist die laufende Geldleistung von der tatsächlich er brachten Betreuungsleistung abhängig . D as Tagespflegegeld je Kind von 3,90 Euro wird pro Betreuungsstunde gezahlt. Die Klägerin war jedoch 35 36 37 38 39 - 14 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 15 - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht als Tagespflegeperson tätig. Lediglich in den ausdrücklich benannten Ausnahm efällen von bis zu sechs Wochen U r- laub im Betreuungsjahr gem äß Ziff . IV.6 und betreuungsfreie r Zeiten gem äß Ziff . IV.7 der Grundsätze wird die laufende Geldleistung auch ohne tatsächlich erbrachte Betreuung gezahlt. Ein solcher Fall liegt nicht vor. b b) Ein Anspruch besteht auch nicht teilweise gemäß Ziff. IV.7 Satz 1 der Grundsätze. Danach wird f ür sonstige betreuungsfreie Zeiten, wie Krankheit des Kindes oder der Kindertagespflegeperson, die laufende Geldleistung für bis zu zwei Wochen im Betreuungsjahr weiter gezahlt. Selbst wenn von den b e- treuungsfreien Zeiten im Sinne dieser Bestimmung auch die Ausfallzeiten au f- grund Schwangerschaft und Mutterschaft erfasst wären , wäre ein entspreche n- der Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen ( § 362 Abs. 1 BG B ) . Der Beklagte hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts die laufende Geldleistung bis Ende Januar 2014 gewährt, obwohl die Kl ä- gerin die Betreuungsleistung nur bis zum 17. Januar 2014 erbracht hat. Damit wäre ein Anspruch auf die laufende Geldleistung für die Dauer von zwei W o- chen für betreuungsfreie Zeiten im Betreuungsjahr erfüllt. b ) Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, der Anerke n- nungsbetrag, den der Beklagte gewähre, sei zu niedrig. Eine Erhöhung des A n- erkennungsbetrags ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7. Entgegen der Auffassung der Klägerin verhilft der Klage weder eine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen der § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze noch eine Auslegung unter Berücksic h- tigung des Art. 11 Abs. 2 Buchst. b iVm. Art. 24 der UN - Frauenrechtskonvention zum Erfolg. a) Die Regelungen der § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII iVm. Ziff. III.2 der Grundsätze sind nicht unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die laufende Geldleistung auch für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs nach Art. 8 Abs. 1 RL 2010/41/EU fortzu z ahlen hat. Bestimmungen zu Mutterschaftsleistungen enthalten § 23 Abs. 2, Abs. 2a 40 41 42 43 - 15 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 16 - SGB VIII nicht . Diese sind vielmehr in §§ 24c, 24i SGB V und §§ 13, 14 MuSchG aF abschließend geregelt. Damit widerspricht es dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers, die laufende Geldleistung gem äß § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII als eine Mutterschaftsleistung iS d. Art. 8 RL 2010/41/EU zu betrachten und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Schuldner der Leistung zu verpflichten . Der Gesetzgeber hat in §§ 24c, 24i iVm. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 6 SGB V mit der zuständigen Krankenversicherung d e n Schuldner der Mutterschaftsleistungen für selbständig Erwerbstätige ei n- deutig festgelegt und den Leistungsumfang bestimmt . b) Auch unter Berücksichtigung der UN - Frauenrechtskonvention folgen aus § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII nicht die von der Klägerin b egehrten Mutte r- schaftsleistungen. Art. 11 Abs. 2 Buchst. b UN - Frauenrechtskonvention b e- stimmt, dass die Vertragsstaaten, um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschließung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährle isten, geeignete Maßnahmen treffen zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mutte r- schaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen. Solche Maßnahmen hat der Gesetzg eber in Bezug auf selbständig Erwerbstätige mit den Bestimmun gen der §§ 24c, 24i Abs. 2 Satz 7 aF SGB V getroffen. 8 . Der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Landkreis folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Art. 8 Abs. 1, Abs. 3, Art. 2 Buchst. a, Art. 16 Abs. 1 RL 2010/41/EU , selbst wenn man die derzeitige gesetzliche Regelung von Mutterschaftsleistungen für selbständig Erwerbstätige für unzureichend und nicht unionsrechtskonform e r- achtet . Es fehlt an der h inreichend genauen Bestimmung der Person des Schuldners durch die Richtlinie. a) Der Einzelne kann sich in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht 44 45 46 - 16 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 17 - umgesetzt hat (EuGH 15. Februar 2017 - C - 592/15 - [British Film Institute] Rn. 13 ) . Hierauf beruft sich die Klägerin in Bezug auf die R L 2010/41/EU , weil der beklagte Landkreis eine Einrichtung des öffentlichen Sektors sei (dazu EuGH 7. September 2006 - C - 53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 29) . b) Die Prüfung, ob die Bestimmungen einer Richtlinie unbedingt und hi n- reichend genau sind, er streckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf drei Gesichtspunkte: die Bestimmung des Pers o- nenkreises, dem die vorgesehene Leistung zugutekommen soll, den Inhalt di e- ser Leistung und schließlich die Person des Schuldners der Leistung ( vgl. E uGH 19. November 1991 - C - 6/90 , C - 9/90 - [Francovich ua. ] Rn. 12 ) . c ) Art. 8 RL 2010/41/EU erfüllt d ie Voraussetzung der hinreichenden G e- nauigkeit in Bezug auf die Person des Schuldners nicht. aa) Nach Art. 8 Abs. 1 RL 2010/41/EU ergreifen die Mitgliedstaaten erfo r- derliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ua. selbständig erwerbstätige Frauen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausreichende Mutte r- schaft s leistungen erhalten können, die eine Unterbrech ung ihrer Erwerbstäti g- keit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während mindestens 14 Wochen ermöglichen. Jedoch bestimmt die Richtlinie nicht hinreichend g e- nau, wer Schuldner der Mutterschaftsleistungen iSd. Art. 8 sein soll. Das ist - ebenso wie der I nhalt der Leistungen - dem Gestaltungsspielraum der Mi t- gliedstaaten überlassen, die zudem nach Art. 8 Abs. 2 RL 2010/41/EU darüber entscheiden können, ob die Mutterschaftsleistungen auf obligatorischer oder freiwilliger Basis gewährt werden. bb ) Die Person des Schuldners folgt auch nicht mittelbar aus Art. 8 Abs. 3 RL 2010/41/EU . D anach sind d ie Mutterschaftsleistungen ausreichend, wenn sie der Leistung entsprechen, die die betreffende Person im Falle einer Unte r- brechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde (Buchst. a) und/oder dem durchschnittlichen Einkommens - oder Gewinnverlust gegenüber einem vergleichbaren vorherigen Zeitraum, vorbehaltlich etwaiger O bergrenzen nach innerstaatlichem Recht (Buchst . b) und/oder jegl icher and e- 47 48 49 50 - 17 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 - 18 - re r familienbezogene n Leistung nach innerstaatlichem Recht, vorbehaltlich e t- waiger O bergrenzen nach innerstaatlichem Recht (Buchst. c). Als Stellen, die die Mutterschaftsleistungen zu gewähren haben, kommen demnach unte r- schiedlichste Einrichtunge n in Betracht, etwa eine Krankenversicherung (Buchst. a), eine Arbeitslosenversicherung (Buchst. b) oder jegliche andere staatliche Einrichtung, die Leistungen zur Familienförderung erbringt (Buchst. c). Die Richtlinie bestimmt nicht, dass - wie der beklag te Landkreis - diejenige Person oder Einrichtung, die eine tätigkeitsbezogene Geldleistung vor Beginn der Mutterschutzfristen an die Person iSd. Art. 2 RL 2010/41/EU gezahlt hat, Schuldner sein muss. 9 . Die Regelung des Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der am 25. April 1985 ratif i- zierten UN - Frauenrechtskonvention (BGBl. II S. 647) gewährt gleichfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Es mangelt an der hinre i- chenden Bestimmtheit. a) Als ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag besitzt die UN - Frauenrechtskonvention den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ( vgl. BVerfG 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01, 2 BvR 2132/01, 2 BvR 348/03 - Rn. 53 , BVerfGK 9, 174 ) . Solche völkerrechtlichen Vertr äge können nur dann innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht werden, wenn sie alle Eigenschaften besitzen, die ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um die Normadressaten berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt wie eine innerstaa t- liche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen geeignet sein (BVerfG 21. Juni 2016 - 2 BvR 637/09 - Rn. 13, BVerfGE 142, 234) . Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichen d bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - Rn. 24, BSGE 110, 194; BVerwG 29. April 200 9 - 6 C 16 . 08 - Rn. 46, BVerwGE 13 4, 1) . b) Art. 11 Abs. 2 Buchst. b UN - Frauenrechtskonvention kann ohne Ausfü l- lung durch innerstaatliche Umsetzungsmaßnahmen keine rechtliche Wirkung 51 52 53 - 18 - 5 AZR 263/17 ECLI:DE:BAG:2018:230518.U.5AZR263.17.0 entfalten. Wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen , ist weder die Dauer eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs noch die Höhe der Vergütung noch der Schuldner der Le istung benannt noch sind diese bestimmbar. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen R e- vision zu tragen. Linck Biebl Volk Busch Teichfuß 54
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