Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 567/14 - ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. Februar 2014 - 12 Ca 2061/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld - Entgeltabrechnung Bestimmung en : BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 , § 3 Nr. 2a ; GewO § 108 Abs. 1; SGB III §§ 105, 106 Abs. 1 Satz 1, § 106 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 , § 106 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 10; SGB V § 249 Abs. 2; SGB VI § 163 Abs. 6, § 168 Abs. 1 Nr. 1a ; SGB XI § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 , § 256; Sozialversicherungsentgeltverordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (SvEV) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Leits atz : f- stockung des Transferkurzarbeitergelds Entgelt iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu zahlen, ist aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Tran s- ferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung regelmäßig von einem Z u- schuss zum Nettoentgelt auszugehen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsa chen ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 567/14 11 Sa 200/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handl ung vom 16. Dezember 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Jungbluth für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 23. Juli 2014 - 11 Sa 200/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe de s E ntgelts im Transferarbeitsve r- hältnis (Transferentgelt) sowie über Abrechnung - und Freistellung. Der Kläger war bis zum 31. August 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb Region S - W b e schäftigt. Die b e klagte N S N T g mbH (NSN TG) ist eine von NSN fina n zierte Tran s fergesellschaft , zu der der Kläger seit dem 1. September 2012 in einem Tran s ferarbeitsverhältnis stand . Zu Beginn des Jahres 2012 p lante NSN Restrukturierungsmaßnahmen, von denen ua. der Betrieb Region S - W betroffen sein sollte . NSN und der B e- triebsrat der Region S - W vereinbarten am 2. August 2012 einen Soz i a l plan , in dem ua. geregelt ist: (2) Dieser Sozialplan soll die Bedingungen dafür scha f- fen, dass mit Hilfe einer Auffangstruktur die von En t- lassung bedrohten Beschäftigten der NSN bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den von Arbeitslosi g- keit bedr ohten Beschäftigten der NSN nach Maßg a- be dieses Sozialplans der Abschluss von Transfera r- beitsverhältnissen angeboten werden. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 4 - § 5 Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit NSN bestehenden Arbeitsvertr a- ges und die Begründung eines befristeten Transfera r- beitsverhältnisses bei der NSN T g mbH beinhaltet. Wesentliche Besta ndteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 75 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonat s- einko mmen umfasst alle tariflichen sowie alle sonst i- gen individuellen monatlichen Entgeltbestandteile. Es ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsg e- ha l tes dividiert durch zwölf . Am 6. /13. August 2012 schlossen NSN, der Kläger und die Beklagte einen dr eiseitigen Vertrag ( im Folgenden DV), der auszugsweise lautet: 1. Am 02.08.2012 wurde n ein Interessenausgleich und ein Sozialplan mit dem Betriebsrat der Region S - W der NSN abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem Arbeitnehmer b e kannt. Dem Arbeitnehmer ist auch bekannt, dass sein A r- beitsplatz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeit s- verhältnis bei NSN mit Wirkung zum 31.08.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem Arbei t nehmer ein befri s- tetes Vermittlungs - und Qualifizi e rungsverhältnis mit der NSN TG angeboten, um eine betrie bsbedingte Kündigung zu vermeiden. 2. Die NSN TG wird für den Arbeitnehmer Transfe r- kurzarbeitergeld im Sinne des § 111 SGB III bea n- tragen. 3. Die NSN TG bildet eine betriebsorganisatorische e i- genständige Einheit (beE) im Sinne des § 111 SGB III. Sie tr ägt die Bezeichnung beE NSN Region S - W . 4 - 4 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 5 - 4. Durch die Bildung der beE sollen Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung die Vermittlungschancen auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem Arbeitnehmer und NSN best e- hende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.08.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer tritt zum 01.09.2012 in die NSN TG über. Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualif i- zierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer / Kurzarbeit Null Der Arbeitnehmer und die NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qual i- fizierungsvertrages ab dem 01.09.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der beE NSN Region S - W , spätestens am 28.02.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf . Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschä f- tigungsanspruch entfällt. Der Arbeitnehmer erklärt mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag sein Einverständnis zu Kurzarbeit Null. 3. Pflichten 3.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, an allen von der beE NSN Region S - W angebotenen B e we r- bungs - und Vermittlungsmaßnahmen und - ver - anstaltungen teilzunehmen, den Anweisungen des beE - Teams oder beauftragte r Personen Folge zu leisten und sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. - 5 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 6 - 4. Monatliche Vergütung Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsd a- ten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75 % seines Bruttomonat s- einkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf. Während des Zeitraum e s des Bezuges von Transfer - Kurzarbeitergel d besteht das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten, der - - Ne t toentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75 % des Bruttomonatseinkommens errechnet. Die Entgeltzahlung am Monatsultimo erfolgt bargel d- los auf das bekannte G 11. Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem Vermittlungs - und Qual i- fizierungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 1. Hinweis auf steuer - und sozialversicherungsrechtl i- che Konsequenzen 1.1. Sofern im Rahmen der Jahressteuererklärung (Progressionsvorbehalt) Nachzahlungsve r- pflic h tungen gegenüber dem Finanzamt entst e- hen sollten, hat der Arbeitnehmer gegenüber NSN und/oder NSN TG keinen Ersta ttungsa n- spruch. 1.2. Verbindliche Auskunft über die steuer - und s o- zialrechtlichen Konsequenzen dieser Vereinb a- rung kann nur das zuständige Finanzamt bzw. der zuständige Sozialversicherungsträger erte i- len. Auf die Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit und deren Folgen sowie ein mögl i- ches Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslose n- geld und ggf. auf einen möglichen Verlust der Versorgungsanwartschaft wurde der Arbei t- nehmer hingewiesen. Bei privat versic herten Arbeitnehmern kann dieser Vertrag Auswirkungen auf eine best e- hende private Krankenversicherung haben und einen Wechsel in die gesetzliche Krankenvers i- - 6 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 7 - cherung erforderlich machen. 3. Geltung von Tarifverträgen In der NSN TG gelten keine tarifvertraglichen Reg e- lungen. 4. Erledigungserklärung / Doppelansprüche 4.1 Mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung und nach ordnungsgemäßer Abrechnung und Au s- zahlung der Vergütung bis zum 31.08.2012 durch NSN sind sämtliche Ansprüche und Recht e der Pa r- teien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeit s- verhältnis sowie dessen Beendigung abgegolten und erledigt, soweit ein Verzicht hierauf rechtlich zulässig ist. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche aus A r- beitgeberdarlehen. 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer spätestens am 16.08.2012, 12.00 Uhr vorliegt. Weiter steht dieser Dreiseitige Vertrag unter dem Vorbehalt, dass die Transfer gesellschaft durch die Agentur für Arbeit gefördert wird. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Tran s- ferkurzarbeitergeld das monatliche Transfere ntgelt des Klägers, indem sie z u- nächst nach B.4. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 DV d as Referenzbruttoentgelt (75 vH des 13,5 - fa chen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatsei n- kommens dividiert durch zwölf ) und hieraus unter Berücksichtigung steuer - und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben ein fiktives Nettoentgelt ermittelte . D a- von zog sie das Transferkurzarbeitergeld ab und zahlte den verbleibenden B e- trag als Zuschuss zum Transferkurzarbeiter geld an den Kläger aus . Zu entric h- tende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führte sie ab. Die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss entsprach dem Betrag, den der Kläger 5 - 7 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 8 - auf Basis des Referenzbruttoentgelts nach Abzug von Steuern und Sozialvers i- cherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte. Mit der Klage verlangt der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, für die Monate November 2012 bis April 2013 und von Juni bis August 2013 unter Berufung auf B.4. Abs. 1 Satz 1 DV ein Brutto transfer entgelt in Höhe des Referenzbruttoentgel ts . Hier von dürfe das bezogene Transferkur z- arbeitergeld in Abzug gebracht werden. J edenfalls nach der Unklarheitenreg e- lung des § 305c BGB habe er Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe des Refe renzbruttoentgelts . A uf Basis des zutreffend ermittelte n Transferen t- gelts stünden ihm neue Abrechnungen zu . Die Beklagte sei wegen ihres ve r- tragswidrigen Verhaltens verpflichtet, ihn von den Nachteilen freizustellen, die ihm durch die unzutreffende Berechnung und Zahlung der Vergütung entstü n- den. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt sinng e- mäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für November 2012 bis April 2013 und von Juni bis August 2013 in Höhe von 59.95 2 ,51 Euro brutto abzüglich gezahlter 36.250,43 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Lohnabrechnungen ab dem M onat September 2012 zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des BeE Gehalts vorzuneh men unter der Maßgabe, dass die Beklagte 75 % des Bruttomonatseinkommens schuldet, wobei Bruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens bei der N SN dividiert durch zwölf ist ; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen Nachteilen gegenüber Dritten freizustellen, die ihm aus der seit 1. September 2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Basis des geleisteten K uG - Zuschusses in Folge des Progress i- onsvorbehalts gemäß § 32b EStG erwa chsen ; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von jeglichen Nachteilen gegenüber Dritten freizustellen, die ihm aus der seit 1. September 2012 gewählten Lohnabrechnungsweise auf Basis des 6 7 - 8 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 9 - geleisteten K uG - Zuschusses in Folge unterzahlter Sozialversicherungsabgaben erwachsen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, aus dem dreiseitigen Vertrag ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf ein höh e- res Bruttoe ntgelt. W ährend des Bezugs von Transferkurzarbeit ergeld sei das Referenzbruttoentgelt nur als Rechengröße heranzuziehen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderungen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres Transferentgelt zu. Die Beklagte hat die Verg ü- tungsansprüche des Klägers erfüllt (I.). Er kann weder neue Abrechnungen (II.) noch die begehrte n Freistel lung en verlangen (III.). I. Der Kläger hat nach B.4. Abs. 1 DV keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbr uttoentgelt. Das Referenzbrutto entgelt stellt für den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbe i- tergeld lediglich eine Rechengröße dar, die als Bezugsbasis für die Berechnung des Transferkurzarbeitergelds und der von der Beklagten zu erbringenden Au f- stockungsleistung heranzuziehen ist. Dies ergi bt die Auslegung des dreiseitigen Vertrags. 1. Bei den Klauseln des dreiseitigen Vertrags handelt es sich um Allg e- meine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Ve r- 8 9 10 11 12 - 9 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 10 - ständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 38 mwN , BAGE 144, 306 ) . Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszwec k sowie die der j e- weils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20 mwN ) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt übe r- prüfbar (st. Rspr., vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 19 mwN) . 2. Danach ist die Beklagte Schuldnerin de r in B.4. Abs. 1 DV vereinbarten Vergütung . Sie hat sich eigenständig zu r Entgeltleistung verpflichtet und nicht nur die technische Abwicklung der Entgeltzahlung übernommen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 19 ff.) , auch wenn das Transferentgelt eine von NSN finanzierte Überbrückungslei s- tung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen B eend i- gung des Arbeitsverhältnisses mit NSN ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 73) darstellt . 3. Die Auslegung ergibt weiter, dass die Parteien f ür den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld k ein Bruttomonatsentgelt in Höhe des R e- fere nzbruttoentgelts vereinbart haben . a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des dreiseitigen Vertrags . aa ) Die Präambel des dreiseitigen Vertrags weist auf die Regelungen des Sozialplans hin. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Sozialplan erhalten die Beschäftigten - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von 75 Prozent ihres NSN. Als eine der für das Transferarbeitsverhält nis maßgeblichen Mindestb e- dingungen nennt der Sozialplan mit der Formulierung - e- rade nicht ein Bruttomonatseinkommen. Dieses ist lediglich Referenzgröße bei der Berechnung der Höhe des BeE - Monatsentgelt s (v gl. BAG 15. April 2015 - 4 AZ R 796/13 - Rn. 78, 79 zu den - abgesehen von der Anspruchshöhe - weitgehend wortgleichen Bestimmungen des Transfer - und Sozialtarifvertrags 13 14 15 16 - 10 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 11 - und des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags vom 4. April 2012, abg e- schlossen zwischen der NSN und der IG Me tall für den Betrieb St - Straße M der NSN) . bb) Dem entspricht die in B.4. Abs. 1 DV getrof fene Vereinbarung . Die (Satz 1) und dem Entgelt während des Bezugs von Transfer - Kurzarbeitergeld (Satz 3) . Dieses besteht aus zwei Auszahlungskomponenten, der KuG - Leistung und dem KuG - , welches sich aus 75 % des Bruttoeinkommens errechnet . b) Die Au slegung des Wortlauts wird durch den sich aus dem vertragl i- chen Gesamtzusammenhang ergebenden Regelungszweck be s tätigt. aa) Der Vergütungsvereinbarung des dreiseitigen Vertrags liegt die Erwa r- tung zugrunde, den in ein Vermittlungs - und Qualifizierungsverh ältnis mit der beklagten Transfergesellschaft übergewechselten Arbeitnehmern werde nach Maßgabe von § 111 SGB III Transferkurzarbeitergeld bewilligt. Die Begründung eines Transferarbeitsverhältnisses mit der Beklagten als Träger der Transfe r- maßnahme und da 110 Abs. 1 Satz 1 SGB III schafft die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeite r- geld (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 75) . Die Beklagte hat sich für den Bewilligungszeitraum verpflichtet, an die Arbeitnehmer eine Aufst o- ckungsleistung iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III in Form eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen. Dies entspricht dem Vertragsverständnis beider Parteien und folgt aus der an § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III angele hnten Formulierung in B.4. Abs. 1 Satz 1 DV , bb) Aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung ist bei einer derartigen Zusage regelmäßig von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen. 17 18 19 20 - 11 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 12 - (1) Das Transferkur z arbeiter geld ist eine beitragsfinanzierte Entgel tersat z- leistung für den durch den Arbeitsausfall erlittenen Nettoentgeltverlust (vgl. Gagel / Bieback SGB II/SGB III Stand Juni 2015 § 106 SGB III Rn. 20; Mutschler in Mutschler/Schmidt - D e Caluwe/Coseriu SGB III 5. Aufl . § 106 Rn. 9) . Seine Funktion besteht in der Überbrückung des arbeitsausfallbedingten Nettoentgel t- ausfalls (vgl. Müller - Grune in Schlegel/Voelzke jurisPK - SGB III 1. Aufl. § 106 Rn. 15, 37; vgl. Gagel / Bieback SGB II/SGB III Stand Juni 2015 § 106 SGB III Rn. 1) . Dem entsprechend wird die Höhe d es Transferkurzarbeitergelds durch den Leistungssatz (§ 111 Abs. 10, § 105 SGB III) und die Nettoentgeltdifferenz als be rücksichtigungsfähiger Entgeltausfall bestimmt (§ 111 Abs. 10, § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB III) . (2) Die von einer Transfergesellschaft auf individual - oder kollektivrechtl i- cher Grundlage zu erbringenden Aufstockungsleistungen sind in ihrer Funktion mit dem Transferkurzarbeitergeld gleichgerichtet. Das Transferkurzarbeitergeld gleicht den durch Arbeitsausfall erlittenen Nettoentgeltverlust ni cht vollständig aus, sondern nur in prozentualer Höhe nach Maßgabe des Leistungssatzes, § 111 Abs. 10, § 105 SGB III (vgl . Mutschler in Mutschler/Schmidt - D e Caluwe/Coseriu SGB III 5. Aufl. § 106 Rn. 9) . Die Aufstockungsleistungen knü p- fen hieran an. Sie sollen die arbeitsausfallbedingte Nettoentgeltdifferenz verri n- gern. Vorbehaltlich einer abweichenden Zusage dient das mit der Transferg e- sellschaft vereinbarte Bruttoentgelt im Hinblick auf die Aufstockungslei s- tung - ebenso wie für das Transferkurzarbeiterg eld (vgl. hierzu BSG 4. Juli 2012 - B 11 AL 9/11 R - Rn. 26 zu § 179 Abs. 1 Satz 2 SGB III aF , BSGE 111, 177 ) - lediglich als Bezugsbasis : Es ist bei der Ermittlung der verbleibenden Nettoen t- - (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB III) zu Grunde zu legen. (3) Anhaltspunkte für eine abweichende, auf den Ausgleich der Bruttoen t- geltdifferenz gerichtete Zusage, sind weder dem dreiseitigen Vertrag noch dem Sozialplan zu entnehmen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob d ie vom Kläger begehrte Aufstockung auf das Referenzbruttoentgelt zu einer Erhöhung des Ist - Entgelts (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB III) und damit - wie 21 22 23 - 12 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 13 - die Beklagte meint - zu einem Verlust oder einer wesentlichen Verringerung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld führte (so Brand / Kühl SGB III 6. Aufl. § 106 Rn. 23; Bundesagentur für Arbeit - Geschäftsanweisung Kurzarbeite r- geld - Stand Januar 2012 zu § 179 SGB III) oder ob sie nach § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III bei der Berechnung des Ist - Entge lts außer Betracht bliebe (so Mutschler in Mutschler/Schmidt - D e Caluwe/Coseriu SGB III 5. Aufl. § 106 Rn. 35; unklar Gagel / Bieback SGB II/SGB III Stand Juni 2015 § 106 SGB III Rn. 53, 54). c) Für ein Verständnis des Referenzbruttoentgelts lediglich als Berec h- nungsgröße spricht auch die bei Vertragsabschluss für einen verständigen A r- beitnehmer erkennbare Interessenlage der Be klagten . aa) Transferkurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2a EStG nicht steuerpflichtig. Soweit es gewährt wird, gelten gemäß § 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 6 SGB VI als sozialversicherungsbeitragspflichtige Ei n- nahmen 80 vH des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll - Entgelt und dem Ist - Entgelt nach § 106 SGB III. Die Sozialversicherungsbeiträge sind allein vom Arbeit geber zu tragen, § 249 Abs. 2 SGB V , § 58 Abs. 5 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI. Demgegenüber unterliegen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurza r- beitergeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der Einkommensteuer. Sie sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvE V dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeit s- entgelt nicht zuzurechnen, soweit sie - zusammen mit dem Kurzarbeitergeld - 80 vH des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll - E ntgelt und dem Ist - Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. bb) I st im Transfer arbeitsverhältnis ein Zuschuss zum Transferkurzarbeite r- geld iSv. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor gesehen , muss ein redlicher und ve r- ständiger Arbeitnehmer die Vergütungsvereinbarung als darauf gerichtet ve r- stehen, die gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungen für die Leistung von Transferentgelt in vollem Umfang zum Tragen zu bringen. Das Vertragsve r- ständnis des Klägers ist damit nicht in Einklang zu bringen. Es führte zu einer 24 25 26 27 - 13 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 14 - höheren Abgaben - und Beitrags last der Beklagten als Transfergesellschaft und wäre m it dem Ziel, die Lohnnebenkosten für Transfermaßnahmen möglichst gering zu halten, nicht zu vereinbaren. d) Der Kläger kann sich nicht auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB stützen . Auf sie kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschö p- fung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (st. Rspr., vgl. BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 30 , BAGE 147, 322 ) . Derartige Z weifel bestehen, wie die Auslegung zeigt, im Strei tfall nicht. 4 . Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger zustehenden Zusc husses zutreffend ermittelt. Seinen A nspruch auf Transferentgelt hat sie durch die g e- leisteten Zahlungen erfüllt. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Lohnabre chnu n- gen. 1. Der Antrag ist bei der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Der Kläger begehrt - trotz der missverständlichen i- g ieren - Maßgabe von § 108 Abs. 1 GewO neue Abrechnungen auf der Basis de r von ihm be anspruchten Ver gütungs höhe . b) p- kann jedoch entnommen werden , dass er sich auf den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld bezieht . 2. Der Antrag ist unbegründet. Abrechnungen über geleistete Zahlungen hat die Be klagte erteilt. Der Kläger hat gegen die Beklagte bereits deshalb ke i- 28 29 30 31 32 33 34 - 14 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 - 15 - nen Anspruch auf Erteilung weiter er Abrechnungen , weil der Abrechnungsa n- spruch nach § 108 Abs. 1 GewO nicht er folgreich klagbar ist. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist d em Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Der Abrechnung s- anspruch ent steht danach erst , wenn Arbeitsentgelt ge zahlt wird. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er g e- rade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur A b- rechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben , § 108 Abs. 2 Ge wO ( vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13 , BAGE 119 , 62; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 , BAGE 120, 373) . Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine A b- rechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berec h- nen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie e s der Arbeitgeber tatsächlich b e- rechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen ta t- sächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - Rn. 17) . Die Abrechnung bezweckt die I n- formation über die erfolgte Zahlung. Einen Abrechnungsanspruch vor Zahlung begründet § 108 Abs. 1 GewO nicht. Gerade einen solchen macht der Kläger jedoch geltend. III. Die Freistellungsanträge des Klägers sind unbegründet. 1. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. D er Kläger verlangt, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei einer nach seiner Ansicht zutreffenden Berechnung und Zahlung des Transferentgelts st e- hen würde. 2. Es kann dahinstehe n, ob hinsichtlich der Anträge ein Feststellungsint e- resse des Klägers nach § 256 ZPO gegeben ist , denn dieses ist Prozessv o- raussetzung nur für das stattgebende Urteil ( vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 13 mwN , BAGE 128, 73 ; 15. Juli 2009 - 5 AZR 921/08 - Rn. 12) . Deshalb ist das Revisionsgericht auch bei Fehlen des Feststellungsi n- 35 36 37 38 39 - 15 - 5 AZR 567/14 ECLI:DE:BAG:2015:161215.U.5AZR567.14.0 teresses jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage einde utig und unzweifelhaft abweisungsreif ist ( vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - aaO ; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 16) . 3. Letzteres ist hier der Fall. Die Zahlungsk lage unterliegt, wie unter I. ausgeführt, materiell der Abweisung. Die Bek lagte hat das Entgelt des Klägers vertragsgemäß berechnet. Sie hat Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe entrichtet. M öglicherweise entstehende steuer - und sozia l- versicherungsrechtliche Nachteile sind als Folge der gesetzlichen Regel ung en und der vertraglichen Abreden vom Kläger hinzunehmen. Dem haben die Pa r- teien in C. 1.1 . und 1.2. D V Rechnung getragen . Bei einer solchen Konstellation ist dem Ziel der Feststellungsklage, den Rechtsfrieden unter Beachtung des Gebots prozessökonomischen Verhaltens zu sichern, mit einer Abweisung der Feststellungsklage durch das Revisionsgericht besser gedient als mit einem Prozessurteil (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 14, BAGE 128, 73; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 17) . IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Biebl Weber Volk Zoller Jungbluth 40 41
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