5 StR 53/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2000 ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen une r - laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs M o - naten verurteilt, ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen und einen Geldbetrag in Höhe von 175.000 DM für verfallen erklärt. Die auf die Verle t - zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat letztlich keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig. Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 2000 erklärte Rücknahme der Revision ist unwir k - sam. Dem Schreiben ging folgendes Geschehen voraus: Im Mai 2000, kurz vor dem Ende der 110 Verhandlungstage wä h - renden Hauptverhandlung haben ausweislich der dienstlichen Stellun g - - 3 - nahme des Vorsitzenden die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer mit den beiden Verteidigern und dem Angeklagten ein Rechtsgesprch g e - fhrt, in dem der weitere Verfahrensablauf erörtert wurde. Dem Angeklagten ging es darum, keine höhere Freiheitsstrafe als zehn Jahre und sechs M o - nate zu erhalten, dies auch unter Bercksichtigung des möglichen Widerrufs der Strafaussetzung einer nicht gesamtstrafenfhigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zu der er Anfang 1996 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilt worden war. Die diese Verurteilung betreffende Bewhrungszeit war zwar schon seit mehr als einem Jahr abgelaufen, die Strafe aber noch nicht erlassen. Der Vorsitzende wies darauf hin, daû ein Widerruf der Strafausse t - zung wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB rechtlich nicht mehr möglich sei. Der Angeklagte zeigte sich nach dem G e - sprch teilgestndig und wurde ein oder zwei Verhandlungstage spter, wie dargestellt, verurteilt. Der Angeklagte legte dann zwar gegen das Urteil noch Revision ein, nahm diese aber mit Schreiben vom 8. Juni 2000 umgehend zurck, nachdem ihm auf Anfrage seitens des Gerichts mitgeteilt worden war, daû die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe. Alsbald erhielt er dann ein Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landg e - richts, mit dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu einem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Aussetzung der frher verhngten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu widerrufen, Stellung zu nehmen. Der Angeklagte, der aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden mit einem (möglichen) Widerruf dieser Strafaussetzung nicht mehr gerechnet hatte, erklrte wie spter auch seine Verteidiger gegenber der erkennenden Strafkammer, daû die Revision ungeachtet der zwischenzeitlichen Rcknahmeerklrung au f - recht erhalten bleiben solle. Eine Rechtsmittelrcknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozeûhandlung grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. - 4 - BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 ± Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Tuschung oder auch nur ± wie hier ± durch eine ve r - sehentlich unrichtige richterliche Auskunft veranlaût wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 ± Rechtsmittelverzicht 14; BGH, Beschluû vom 10. Januar 2001 ± 2 StR 500/00 ± zur Verffentlichung in BGHSt vorgesehen). Die Auskunft des Vorsitzenden, wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB sei ein Widerruf der frher gewhrten Stra f - aussetzung nicht mehr mglich, war unzutreffend. Er hat, wie im brigen auch die Verteidiger des Angeklagten, offenkundig bersehen, daû die Vo r - schrift nur dem Widerruf eines Straferlasses nach § 56g Abs. 1 StGB zeitl i - che Schranken setzt, hingegen bei einem Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 StGB keine Anwendung findet. Letzterer ist zwar nicht zeitlich unbegrenzt mglich; maûgeblich sind jedoch allein die Besonde r - heiten des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, ob ein Verurteilter da r - auf vertrauen durfte, daû die Strafaussetzung nicht mehr widerrufen werden wrde (vgl. nur Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56f Rdn. 47 m.w.N.). Hiernach war ein Widerruf der dem Angeklagten frher gewhrten Strafaussetzung vorliegend jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Die unrichtige Auskunft des Vorsitzenden war fr das weitere Pr o - zeûverhalten des Angeklagten auch urschlich. Der Angeklagte hat zwar gegen das Urteil zunchst Revision eingelegt. Doch diente diese, wie die im selben Schriftsatz enthaltene Anfrage, ob auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt habe, zeigt, ersichtlich allein dem Zweck, im Falle der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft selbst nicht mit leeren Hnden dazustehen. Nachdem ihm seitens des Gerichts mitgeteilt worden war, daû die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten habe, nahm der Ang e - klagte sein Rechtsmittel ± auf die Auskunft des Vorsitzenden weiter vertra u - - 5 - end ± umgehend zurc k. Erst als in der Folgezeit die Strafvollstreckung s - kammer ihn auf die Mglichkeit hinwies, daû ein Widerruf der Strafausse t - zung sehr wohl noch in Betracht komme, erkannte der Angeklagte seinen Irrtum und erklrte sinngemû, unverzglich und letztlich mit Erfolg den W i - derruf seiner Revisionsrcknahme. 2. Die hiernach zulssige Revision ist jedoch offensichtlich unbegr n - det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprfung des Urteils aufgrund der nicht nher ausgefhrten Sachrge hat keinen Rechtsfehler zum Nac h - teil des Angeklagten ergeben. Harms Hger Basdorf Raum Brause
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