5 StR 100/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. April 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Neuruppin vom 7. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Gewicht der Anlaßtaten reicht ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner lan g - jährigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus (vgl. BGH, B e - schluß vom 15. August 2000 5 StR 363/00 ). Insbesondere der letztg e - nannte Umstand sollte jedoch Anlaß geben, während des Vollzugs der U n - terbringung alsbald nach Möglichkeiten einer anderweitigen Einbindung des Beschuldigten etwa der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff BGB zu suchen, damit in absehbarer Zeit eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewährung nach § 67 Abs. 2 StGB verantwortet werden kann. Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause
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