5 StR 100/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t - zung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revis i - on des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme des Landg e - richts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten zumal uneing e - schränkt schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der zudem stark sehbehinderte Angeklagte leidet nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen unter einer paranoid- halluzinatorischen Psychose mit episodischem Verlauf und residualer Wahnsymptomatik. Eine erste Manifestation der psychischen Erkrankung des zur Tatzeit 37jährigen Angeklagten, der seit 1986 bindungslos in Deutschland lebt, früher Betäubungsmittelmißbrauch betrieben hat, zuletzt - 3 - nichtseßhaft war und weder Sozialhilfe noch sonstige bekannte Einknfte bezog, ist fr die Zeit seiner letzten Strafverbßung im Jahre 1999 gesichert. Das Schwurgericht hat konkrete Wahnvorstellungen des Angeklagten festgestellt. So htten Ärzte mit Mitteln auf ihn eingewirkt; dies habe zur Verdunkelung seiner Haut, zu seiner massiven Sehschwche und zu E r - krankungen in der Jugendzeit gefhrt. Er habe zwölf Kinder, die von Leuten in einen Sumpf gebracht worden seien. Whrend der letzten Haft hatte der Angeklagte akustische Halluzinationen; er litt unter Vergiftungsangst und Waschzwang. Zur Tat hat das Schwurgericht folgendes festgestellt: Am frhen Mo r - gen des 9. April 2001 wrmte sich der Angeklagte, der keine Schuhe und Strmpfe besaß und die Nacht, wie hufig, im Freien verbracht hatte, in e i - ner fahrenden U-Bahn auf. Als ein uniformierter Schaffner im Kontrolldienst ihn aufforderte, die Fße von der gegenberliegenden Sitzbank zu nehmen, reagierte der Angeklagte, der indes das Geschehen realittsverkennend als bedrohlich auffaßte, zunchst nicht. Als der Kontrolleur nach der zweiten vergeblichen Aufforderung ankndigte, mit seinem Mobiltelefon den Or d - nungsdienst oder die Polizei zu alarmieren, sprang der Angeklagte auf, stieß einen Schrei aus und versetzte dem Kontrolleur mit einem mitgefhrten Messer einen wuchtigen Stich in den Rcken. Das Opfer sackte verletzt zu Boden. Der Angeklagte wandte sich in dem fahrenden Zug einem weiteren Schaffner zu, er zielte mit seinem Messer auf dessen linke Brust. Der Stich wurde durch eine Flasche, die der Mann in der Innentasche seiner Unifor m - jacke trug, aufgefangen. Nunmehr griff der Angeklagte eine uniformierte Schaffnerin an. Er zielte mit dem Messer auf ihren Unterkörper; sie konnte den Stich mit einer Tasche abfangen. Unmittelbar darauf brachte der Ang e - klagte ihr eine lngere, sofort blutende Schnittverletzung an der linken Hal s - seite bei. Das Schwurgericht ist berzeugt, daß der Angeklagte bei smtl i - chen Messerattacken mit direktem Tötungsvorsatz handelte. - 4 - Weitere U-Bahn-Insassen griff der Angeklagte nicht an. Er verhielt sich in dem U-Bahn-Waggon whrend der weiteren Fahrt hektisch, entfernte sich am nchsten Bahnhof jedoch ruhigen Schrittes, warf das Messer, das spter nicht gefunden wurde, weg, fiel aber durch sein verwirrt wirkendes Ersche i - nungsbild einem Passanten auf, der ihn verfolgte und seine Festnahme ve r - anlassen konnte. Der Angeklagte lieû sich widerstandslos festnehmen, ªbrabbelteº jedoch vor sich hin, wirkte weiterhin ªirgendwie verwirrtº und wurde von Polizeibeamten ± die indes seine Sehschwche nicht registrierten ± und dem Blutentnahmearzt zu Unrecht fr stark alkoholisiert gehalten. Bei Vernehmungen verhielt er sich unwillig; er wirkte gestrt. Die Psychiaterin W , die ihn explorierte, dabei freilich keine Hinweise fr eine gravi e - rende psychische Erkrankung diagnostizierte, beschimpfte er ªmit sexuellem Hintergrundº, zudem berichtete er ihr von ªseinen Kindern im Puffº und b e - klagte, daû Ärzte ihn nach seiner Festnahme mit Flssigkeit berschttet htten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich der Angeklagte, der w h - rend der Untersuchungshaft in einer psychiatrischen Abteilung der Justi z - vollzugsanstalt untergebracht ist und dort medikaments behandelt wird, als zur Tatzeit stark berauscht, was objektiv widerlegt ist. Er gab an, daû er sich mit dem harmlosen Messer gegen Schlge gewehrt habe und auch von der Polizei geschlagen worden sei; auch seine Schuhe seien ihm weggeno m - men worden; jeden Tag passiere solch ein Vorfall. 2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen zur Person des Ang e - klagten und zu seinem Tat- und Nachtatverhalten ist der Befund des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die Taten mit Unrechtseinsicht und ungetrbtem Steuerungsvermgen begangen, nicht nachvollziehbar, o b - gleich er in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverstndigen P steht. - 5 - Allein die Feststellungen zu den beim Angeklagten vorhandenen krankheitsbedingten Wahnvorstellungen machen die Annahme eines Au s - schlusses, mindestens aber einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfhigkeit wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 20 Psychose 1 und 2). Es kommt hinzu, daû das Schwurgericht ein wahnhaftes Erleben des Ang e - klagten in der den Taten vorangegangenen Phase selbst fr wahrscheinlich erachtet (UA S. 27). Die Taten stellten sich ± zumal wenn sie, wie das Schwurgericht meint, mit direktem Ttungsvorsatz begangen wurden ± als objektiv gnzlich unverstndliche Überreaktion auf ein als belstigend oder krnkend empfundenes ± oder eben wahnhaft als gefhrdend angesehenes ± Verhalten des ersten Opfers dar; noch weniger objektiv nachvollziehbar sind die Attacken gegen die weiteren Opfer. Der psychiatrische Sachve r - stndige hat ausgefhrt, daû erfahrungsgemû nach dem ersten etwa zwei Jahre vor der Tatbegehung festgestellten Aufflammen der Wahnerkrankung typischerweise eine lngere beschwerdearme Phase folgt; ferner sei der Umstand bedeutsam, daû der Angeklagte seit der letzten Haftentlassung im Oktober 1999 nicht mehr drastisch aufgefallen sei. Dies lût nach Meinung des Sachverstndigen auf einen ªautistischen Rckzugº des Angeklagten in seine ªwahnhaft gefrbte Gedankenweltº schlieûen. All das bietet schon ta t - schlich kaum eine hinreichende Grundlage, die geeignet wre, um ein bei Tatbegehung erneut zum Durchbruch gelangtes massives Wahngeschehen auszuschlieûen. Dies gilt umso mehr angesichts wenig prziser Feststellu n - gen zu den aktuellen Lebensbedingungen des Angeklagten unmittelbar vor Tatbegehung. Vielmehr begrnden insbesondere die Tat- und Begleitu m - stnde als solche ein gewichtiges Indiz fr ein mit der Tat zusammenh n - gendes Wahngeschehen, das vom Schwurgericht, welches das Handeln des Angeklagten schwer verstndlich als ªvernnftig und situationsbezogenº b e - zeichnet (UA S. 26), ersichtlich unterbewertet wird. Unaufflliges Verhalten vor der Konfrontation mit den Kontrolleuren, in mancher Beziehung noch differenzierte Reaktionen und Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vo r - handene Erkenntnis des Angeklagten, daû seine Taten von der Allgemei n - - 6 - heit als Unrecht angesehen wurden (s. UA S. 25 f.), sind ebensowenig wie zweifelhafte rztliche Diagnosen nach seiner Festnahme tragfhige B e - weisanzeichen fr eine ± zumal, wie das Schwurgericht meint, umfassend ± intakte Einsichts- und Steuerungsfhigkeit (vgl. auch Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 20 Rdn. 17; Lenckner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 26; j eweils m. w. N.). 3. Der neue Tatrichter wird die Frage der Schuldfhigkeit des Ang e - klagten erneut zu prfen haben, naheliegend nach einem Bemhen um n - here Aufklrung seiner letzten Lebensumstnde und nach Konsultation e i - nes anderen psychiatrischen Sachverstndigen, der gegebenenfalls auch die Anwendung weitergehender Untersuchungsmethoden als bislang (s. UA S. 27) zu erwgen haben wird. Dabei ist der neue Tatrichter gemû § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen. Der dafr erforderliche dauerhafte psychische D e - fekt ist schon bislang festgestellt worden, eine abweichende Beurteilung seiner Kausalitt fr die Taten liegt, wie dargetan, auûerordentlich nahe. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen zum Tatgeschehen e r - schien schon im Blick darauf nicht zweckmûig, daû insoweit wegen der Rckschlsse auf den Zustand des Angeklagten eine sorgfltige umfasse n - de Aufklrung unerlûlich sein wird, welche die erneute kritische Überpr - fung der Frage des Ttungsvorsatzes einzuschlieûen haben wird. Zudem wird der neue Tatrichter einen ± fr die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB freilich kaum relevanten ± Rcktritt vom unbeendeten Versuch in smtlichen Fllen ± insbesondere aber im zweiten Fall ± ber die bislang nicht zurei- - 7 - chenden Erwgungen (UA S. 23 f.) hinaus auch unter Bercksichtigung von BGHSt 35, 184, 186 f.; 39, 221, 230 f. (vgl. dazu auch Trndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 9, 15, 19 m. w. N.) neu zu berprfen haben. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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