5 StR 100/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003beschlossen:Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-gründung der Revision gewährt. Damit ist der Beschlußdes Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 gegen-standslos.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 26. August 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Harms Häger GerhardtBrause Schaal
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