5 StR 100/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts ausschlie337en, dass die Beurteilung zur uneingeschr344nkten Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft ver-werteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverk374ndung ein ande-res Ergebnis erbracht h344tte. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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