5 StR 100/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 2. Dezember 2010 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, diejenige des An-geklagten K. jedoch aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. M344rz 2011 mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Ange-klagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und f374nf Mo-naten verurteilt ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise, mit der ein H344r-teausgleich f374r eine infolge der Verb374337ung einer Ersatzfreiheitsstrafe ent-gangene nachtr344gliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, erm366glicht eine den betroffenen Angeklagten ausschlie337lich beg374nstigende, sofort abschlie-337ende Sachentscheidung. Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum Anlass, im Sinne seiner Beschl374sse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 H344rteausgleich 18) und vom 28. Septem-ber 2010 (5 StR 343/10), wonach in F344llen dieser Art das Vollstreckungsmo-dell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift f374r Rissing-van Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868; vgl. dazu Winkler, jurisPR-StrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach - 3 - 247 132 Abs. 3 GVG zu erw344gen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Aus-gangslage hatte sich durch die Billigung des Vollstreckungsmodells im Be-schluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 17. Januar 2008 (GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 136) gegen374ber fr374heren abweichenden Er-kenntnissen des Bundesgerichtshofs ge344ndert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; Han-nich in KK, 6. Aufl., 247 132 GVG Rn. 8). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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