ECLI:DE:BGH:2 017:100517B5STR100.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 100/17 vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 10. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Sen at: Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag sei nicht beschieden worden, bleibt erfolglos. Sie ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der Beweisantrag keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen enthält und die Revision dazu Weite res nicht mitteilt. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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