ECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR100.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 100/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldwäsche - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2018 , an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Schneider , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König , Prof. Dr. Mosbacher , Köhler als beisitzende Richter, Bundesanwal t beim Bunde sgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Angeklagten P . , Rechtsanwalt A. als Verteidiger der Angeklagten L . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle , - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2017 hinsichtlich der Angeklagten L . im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- l ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - Von Recht s wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der vorsätzlichen Geldwäsche schuldig gesprochen. Den Angeklagten P . hat es zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 140 Euro, die Angeklagte L . zu einer Geldstrafe von 100 Tagessät zen zu je 30 Euro verurteilt, wovon es jeweils 40 Tagessätze für vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen (450.000 Euro bezüglich des Angeklagten P . und insgesamt 470.000 E u- 1 - 4 - ro bezüglich der Angeklagten L . ) . Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Angeklagten beanstanden zudem das Ve r- fahren. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten L . beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der geschiedene Ehemann der Angeklagten L . , der Zeu ge B . , war Mitbegründer und geschäftsführender Direktor der aus verschiedenen G e- . S . (L . S . ) mit Sitz in den USA. Diese bestand aus Investmentgesellschaften, die sich weltweit am W a- re n termin handel beteiligten. Der Zeuge B . leit ete die Geschäftsentwicklung sowie Verkäufe und war auch für die Herausgabe von Werbe - und Informat i- onsprospekten zuständig. Bei der Akquise von Anlegern täuschte er im Zeitraum zwischen Jan u- ar 2002 und September 2007 die Kunden, indem er unter anderem auf der I n- ternetseite von L . S . und in Werbeprospekten entgegen der tatsächlichen negativen Handelsbilanz positive Erträge der Warentermin - Pools suggerierte. Entsprechend seinem Tatplan veranlasste er hierdurc r- als 291.800.000 US - Dollar auf von ihm beherrschte Konten der L . S . . 2 3 4 - 5 - Die betrügerisch erlangten Gelder überwies er auf Konten anderer, von ihm persönli ch oder von Mittelsmännern geleiteter Gesellschaften, um sie den Getäuschten dauerhaft zu entziehen und für sich zu verwenden. Eine der G e- sellschaften, die Z . (Z . ) mit Sitz auf den Turks - und Caicosinseln, erwarb am 18. Oktober 2006 zum Kaufpreis von 1.950.000 Euro ein Grundstück in Hamburg. Der Kaufpreis und für die Sanierung sowie Herste l- - vollständig aus den betrügerisch erlangten Geldern finanziert. Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2008 übertrug die Z . das . . ). Am 22. August 2008 wurde eine der Wohnungen zum Preis v on 1.180.000 Euro veräußert. Der vollständige Kaufpreis wurde bis A u- gust 2010 ratenweise auf das Konto der F . bei der Spa r- kas se ( spa) gezahlt. Spätestens ab ihrer Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführerin der F . am 13. März 2009 führte die Angeklagte L . die Geschäfte der GmbH, hatte die alleinige Verfügungsbefugnis über deren Konten bei der spa sowie bei der O . und bemühte sich um die Veräuß e- rung der sanierten Eigentumswohnungen. Der Angeklagten war bewusst, dass die Gelder, mit denen die Immobilie erworben und saniert worden war, aus dem gewerbsmäßigen Betrug des Zeugen B . stammten. Im Jahr 2009 befand sich die F . in Zahlungsschwierigkeiten, die die Angeklagte durch Abschluss von drei Darlehensverträgen mit einem G e- samtvolumen von 2.585.000 Euro bei der O . kompensierte. 5 6 7 8 - 6 - Die Angeklagte L . überwies am 16. J uli 2009 vom spa - Konto der F . einen Betra g von 28.000 Euro, der als Privatdarlehen bezeichnet wurde, auf ihr privates Konto bei der Haspa. Nach der ratenweisen Rückza h- lung am 12. und 19. August 2009 überwies sie am 1. September 2009 erneut einen als Privatdarlehen bezeichneten Betrag von 20.000 E uro vom spa - Konto der F . auf ihr privates Konto. Darüber hinaus veranlasste sie zwischen November 2009 und dem Ja h- resende 2010 insgesamt zwölf unregelmäßige Überweisungen von Geschäft s- führergehältern mit einem Gesamtv olumen von 70.389,78 Eu ro vom spa - Konto der F . auf ihr privates Konto. Am 15. Januar 2010 verkaufte die durch die Angeklagte L . vertret e- ne F . eine der sanierten Wohnungen an die Zeugin Hartenstein zum Kaufpreis von 1.850.000 Euro. Am 12. März 2010 wurde dem bis zu diesem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweisenden Konto der F . bei der O . eine Kaufpreisrate aus diesem in Höhe von 1.650.000 Euro gutgeschrieben. Durch diese Zahlung wurde ein positiver Saldo vo n ca. 400.000 Euro erreicht. Fünf Tage später überwies die Angeklagte L . 380.000 Euro von diesem Konto auf das Konto der F . bei der spa, das vor dieser Überweisung ein Guthaben von lediglich ca. 200 Euro aufgewiesen hatte. Am 18. und 23. März 2010 erfolgten Überweisungen unter und 50.000 Euro vom Konto der F . bei der spa auf das Privatkonto der Angeklagten L . , das zuvor einen negativen Sald o aufgewiesen hatte. Am 19. März 2010 nahm die Angeklagte L . von ihrem Privatkonto bei der spa eine Barauszahlung von 60.000 Euro vor. 9 10 11 12 - 7 - Am 26. März 2010 überwies sie von diesem Konto 70.000 Euro an die in den USA mandatierten Strafverteidi ger des B . . Dieser war nach Ermittlu n- gen in den USA aufgrund eines Auslieferungsersuchens am 1. Juli 2007 in A n- wesenheit der Angeklagten L . in der gemeinsamen Ehewohnung in Ha m- burg festgenommen und an die USA ausgeliefert worden. Den Strafvert eidigern teilte sie mit, dass das Geld aus dem Vermögen des Angeklagten P . stamme und ihr darlehensweise für Verteidigungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Um dies zu bekräftigen, erklärte der Angeklagte P . in einer auf den 5. März g- ten L . zur Bezahlung der Verteidiger ihres Ehemanns 200.000 Euro aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt zu haben. Die Angeklagten e r- stellten außerdem auf den 31. März 2009 und de n 5. März 2010 datierende Da r lehensverträge, in denen sie wahrheitswidrig angaben, dass der Angeklagte P . der Angeklagten L . zinslose Bardarlehen über 250.000 Euro und St rafverteidigern in übersetzter Form zur Verfügung gestellt. Sowohl die Angeklagte L . als auch der Angeklagte P . wus s- ten, dass die verwendeten Gelder aus dem gewerbsmäßigen Betrug des B . wollten sie die inkriminierte Herkunft der Gelder verbergen. Am 16. April 2010 überwies die Angeklagte L . vom Konto der F . bei der spa 50.000 Euro auf eines ihrer Privatkonten, um drei Tage spät er von letzterem Konto aus nochmals 70.000 Euro an die Strafverteidiger des B . in die USA zu überweisen. 13 14 15 - 8 - Die durch die Angeklagte L . vertretene F . veräußerte am 21. Oktober 2010 eine weitere Wohnung an die G . GbR zu einem Kaufpreis von 1.100.000 Euro. Am 21. Dezember 2010 wurden dem zu diesem Zeitpunkt im Soll befindlichen Konto der F . bei der O . zwei Kaufpreisraten aus diesem Wohnungsverkauf von 400.00 0 Euro und 566.894,57 Euro gutgeschrieben. Am 20. Dezember 2010 überwies die Angeklagte 100.000 Euro von di e- sem Konto auf das Konto der F . bei der spa. Eine Woche später 15.000 Euro auf ihr Privatkonto. Am 6. Januar 2011 überwies sie weitere 600.000 Euro vom Konto der F . bei der O . auf das Konto der Gesellschaft bei der spa, die sie von dort noch am selben Tag und am 10. Januar 2010 in Teilbeträgen von 100.000 und 500.000 Euro auf ihr Privatkonto weiterleitete. Von hier aus veranlasste sie am selben Tag weitere Überweisungen von 50.000 Euro auf ein anderes ihrer Privatkonten, von 250.000 Euro auf das Konto des Angekla gten P . (Verwendungszweck: an die Strafverteidiger des B . sowie auße rdem eine Barentnahme von 3.000 Euro. Am 12. und 13. Januar kam es zu Barauszahlungen in einer G e- samt höhe von 30.000 Euro und zu einer neue rlichen Überweisung von 200.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P . (Verwendungszweck Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten L . als eine natürliche Handlungseinheit bewertet und ist infolgedessen insges amt von einer Geldwäschetat im Sinne des § 52 StGB ausgegangen. 16 17 18 - 9 - II. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Die Verfolgung der abgeurteilten Taten ist nicht verjährt. Die fünfjähr i- ge Verjährungsfrist wurde für beide Angeklagte mehrfach, unter anderem durch die Erhebung der Anklage am 23. März 2012 und den Erlass des Eröffnung s- beschlusses am 6. Februar 2017, gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB wir k- sam unt erbrochen. 2. Die von beiden Angeklagten erhobenen, weitgehend inhaltsgleichen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen im Beschluss d er Strafkammer vom 15. Nove m- ber 2017 tragen eine Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungs losi g- keit. Darin wird sorgfältig dargelegt, dass die behauptete Hilfstatsache nur einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss auf eine Darlehensgewährung an die Angeklagte zulasse, das Gericht diesen Schluss angesichts des bisher g e- wonnenen Beweisergeb nisses aber nicht ziehen wolle (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 3 StR 15 4 /13, NStZ 2014, 111; Urteil vom 21. August 2014 1 StR 13/14, NStZ - RR 2014, 316, 317 f.). Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichts punkten nicht zu entspr e- chenden weitergehenden Ermittlungen gedrängt sehen. Ein Widerspruch des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses zu den Urteilsgründen besteht bei deren verständiger Würdigung nicht. Insbesondere hat das Gericht der behaupteten Beweistatsa che nicht entgegen der Ablehnungsbegründung im Urteil eine die Entscheidung tragende Bedeutung beigemess en (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutung s- 19 20 21 22 - 10 - losigkeit 22; Urteil vom 19. September 2007 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30). 3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche. a) Die Strafkammer hat hinr eichend konkrete Feststellungen zur Vortat der Geldwäsche getroffen. Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jede n- falls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 17. Juli 1997 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Es muss nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werd en kö n- nen, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtk a- t a logtat stammt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Gemessen hieran tragen die Feststellungen zu den betrügerischen Han d lungen des Zeug en B . die rechtliche Bewertung einer rechtswidrigen, auch nach Tatortrecht strafbaren (Auslands - )Vortat des gewerbsmäßigen B e- trugs im Sinne von § 261 Abs. 1 S atz 2 Nr. 4a, Abs. 8 StGB. Das Landgericht hat insbesondere ausreichend dargelegt, dass durch die Taten des Zeugen B . auch natürliche Personen getäuscht und geschädigt wurden. Einer näheren Darlegung etwa der Identität der geschädigten Personen oder der auf sie im Einzelnen entfallenden Schadenssummen bedurfte es nicht. 23 24 25 26 - 11 - b) Bei den aus den Verkaufserlösen für die durch die F . verä u- ßerten Wohnungen herrührenden Guthaben auf den Konten der F . bei der spa und der O . n- GB, der aus der Vortat des Zeugen B . herrührte. aa) Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgege n- stand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, NS tZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704). Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwe r- tung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BT - Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten von Verwe r- tungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte G e- genstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch me h- rere Surrogate ersetzt wird (BT - Drucks . 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Ma ß- geblich ist eine wirtschaftl iche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als be - makelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusamme n- hangs auf die Vortat zurückführen lassen ( BGH, Beschlüsse vom 18. Febr u- ar 2009 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209; vom 26. November 2009 5 StR 91/09, NStZ - RR 2010, 109, 111) und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BT - Drucks. 12/3533, S. 12). 27 28 - 12 - bb) Nach diesen Maßstäben ist die Strafkammer zu Recht davon ausg e- gangen, dass die auf die Konten der F . eingehenden V erkaufserlöse für die veräußerten Wohnungen taugliche Tatobjekte von Geldwäschehandlu n- gen darstellen. Denn sowohl der Kaufpreis von 1.950.000 Euro für das Grun d- stück in der Fe . als auch Sanierungskosten von weiteren 2.600.000 Euro wurd en aus den betrügerisch erlangten Geldmitteln des Zeugen B . finanziert. Die Verkaufserlöse sind daher ein durch Verwertung der b e- makelten Gelder erlangtes, geldwäschetaugliches Surrogat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 2 StR 451/15, aaO; OLG Kar lsruhe, NJW 2005, 767, 768 mwN). Die Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkä u- fen wird auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil diese nicht ausschließbar mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den durch die O . gewährten Darlehen zusammengeführt wurden. Denn nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines G e- genstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln ve r- mengt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, aaO; Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, aaO). In Fällen der Vermischung ist dies l e- diglich dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftl i- cher Betrachtung völlig unerheblich ist (BGH, Beschlus s vom 20. Mai 2015, aaO; Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, aaO). Das trifft vorliegend aber nicht zu. r- StG 29 30 31 - 13 - aa) Verwahren bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Obhut zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12 . Juli 2016 1 StR 595/15, aaO mwN). Für das Verwahren von Buchgeld kommt es darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsäc h- liche Verfügungsgewalt über die Forderung ha t (BGH, Urteil vom 19. Deze m- ber 2012 VIII ZR 302 /11, NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt das Recht, über das Geld allein zu verfügen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, aaO mwN). So liegt es hier. Indem die Angeklagte L . als allein verf ü- gungsberechtigte Geschäftsführerin der F . die Kaufpreiszahlungen jedenfalls vorübergehend auf dem jeweiligen Konto beließ, verwahrte sie diese im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, aaO). Entsprechendes gilt für die von dort auf ihre Priva tkonten überwiesenen Gelder. bb) Unter das Tatbestandsmerkmal des Verwendens fällt jeder besti m- mungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, aaO). Bei Bargeld und Buchgeld we r- den Geldgeschäfte aller Art erfasst (vgl. BT - Drucks. 12/989 S. 27; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 1 StR 595/15, aaO), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben durch Überweisungen oder Barabhebungen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 1 StR 33/15, aaO). Die Strafkammer hat de m- schetauglichen Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch von der Angeklagten L . ve r- a n lasste Überweisungen und Barabhebungen angenommen. 32 33 - 14 - cc) Verschleiern der Herk unft eines Gegenstands umfasst alle irrefü h- renden Machenschaften, durch die einem Tatobjekt der Anschein einer anderen (legalen) Herkunft verliehen oder zumindest die wahre Herkunft verborgen we r- den soll. Verbergen und Verschleiern bezeichnen ein zielgeric htetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Die Festst r- Insofern steht wie auch hinsichtlich de r anderen Handlungsalternat i- ven vom 28. Juli 2015 2 BvR 2558/14, Rn. 49, 52) getragener Vorsatz der Ang e- h- d ) Soweit die Strafkammer sämtliche von der Angeklagten L . b e- gangenen Geldwäschehandlungen als natürliche Handlungseinheit bewertet, begegnet die s rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tatmehrheit eine noch geringere (Gesamt - )Geldstrafe verhängt hätte. Mehrere Geldwäschehandlungen sind nicht bereits deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrü hren. § 261 StGB ist eine eigenständige Strafvorschrift, nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat. Daher sind Geldwäschehan d- lungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eige n- ständig zu beurteilen (BGH, Urteil v om 17. Ju li 1997 1 StR 208/97, aaO, 34 35 36 37 - 15 - S. 152). Verschafft sich ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB be i mehreren Gelegenheiten (Bar - ) Geldbeträge, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (vgl . BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151). Gle i- ches gilt beim Eingang von bemakelten Geldbeträgen auf ein vom Täter b e- herrschtes Konto, die von ihm dort nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedenfalls vorübergehend verwahrt werden. Mit anschließenden Verwendungshandlungen im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch strafbewehrte Verfügungen des Täters über das deliktisch erlangte Giralgeld in Form von Überweisungen oder Barabhebungen besteht dagegen grundsätzlich eine natürliche Handlungsei n- heit (Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Ausgehend hiervon wird die Annahme einer einzigen Tat der Angekla g- ten L . von den Feststellungen nicht getragen. Denn die Verwahrungshan d- lungen der Angeklagten waren weder von einem einheitlichen Willen getragen noch drängt sich infolge eines engen zeitlichen Zusammen hangs deren Verbi n- dung zu einer Handlungseinheit auf. Zwischen den die Verfügungsgewalt der Angeklagten begründenden Eingängen der einzelnen Kaufpreisraten aus den Wohnungsverkäufen auf den Konten der F . lagen erhebliche Zeiträ u- me von bis zu neun Monaten. Der Umstand, dass es sich bei den auf die Konten der F . ei n- gehenden Verkaufserlösen um Surrogate handelt, die aus dem gewerbsmäß i- gen Betrug des Zeugen B . herrühren, ist tatbestandstypisch und führt nicht zur Annahme e iner Handlungseinheit. e) Die Verurteilung des Angeklagten P . als Täter begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 38 39 40 - 16 - Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB auch solche Handlung en als täte r- schaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen R e- geln um Beihilfe handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteil vom 8. Oktober 1998 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84) . Danach ist Täter, wer selbst in vollem Umfang tatb e- standsmäßig handelt, mag er auch, wie im vorliegenden Fall naheliegend, ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH aaO). 4. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keine die Ange klagten b e- schwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere beschwert es sie nicht, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des Art. 316h EStGB versehentlich auf die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 74 ff. StGB ausgeweitet hat. III. Die Revision de r Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten L . ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der festgesetzten Strafe. Die Strafkammer hat die Strafe dem N ormalstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB entnommen. Das Vorlie gen eines besonders schweren Falls nach § 261 Abs. 4 StGB hat sie nicht erkennbar erwogen. Eine gewerbsmäßige B e- gehung (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB), die in Konstellationen wie der vorliegenden auch bei einer Tat in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Ju li 2004 3 StR 344/03, NStZ - RR 2006, 106), lag nach den Feststellungen jedoch nahe und hätte der Erörterung bedurft. Denn die Angeklagte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Gehaltszahlungen unterschiedlicher Höhe in zwölf Einzelüberweisungen von insgesamt über 70.000 Euro von dem bemakelten 41 42 43 44 - 17 - Giralgeld auf dem Konto der F . bei der spa auf ihr Privatkonto überwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Unter diesen Vorzeichen kan n dahinstehen, ob nicht schon im Blick auf die beträchtlichen Summen und den langen Tatzeitraum ein (unbenannter) besonders schwerer Fall zu erwägen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 1 StR 246/98, aaO mwN). Der Senat kann auch angesich ts der in den Urteilsgründen zutreffend angeführten allgemeinen Strafmilderungsgründe nicht ausschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB zugrunde gele gt und eine höhere (Freiheits - ) Strafe verhängt hätte, wenn es sich de ssen b e- wusst gewesen wäre. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Die Fes t- stellungen sowie die Einziehungsentscheidung sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 45
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