5 StR 10/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Leipzig vom 16. August 2001 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unb e - gründet verworfen, daß der Ausspruch des Berufsverbots entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. G r ü n d e Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung hat zur Schuld und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hält jedoch die Anordnung des Berufsverbots (§ 70 StGB) gegen den Angeklagten rechtlicher Nachprüfung - 3 - nicht stand. Der Senat schlieût aus, daû noch weitere Feststellungen g e - troffen werden können, die ein Berufsverbot rechtfertigen könnten. Er kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Basdorf Hger Gerhardt Brause Schaal
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