5 StR 101/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 21. November 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin erg344nzt, dass nach 204sexuellen Miss-brauchs223 jeweils die Worte 204von Kindern223 eingef374gt werden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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