5 StR 101/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. und 4. September 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter D366lp als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt D. als Verteidiger, Rechtsanw344ltin K. als Vertreterin der Nebenkl344gerin C. , Rechtsanwalt B. als Vertreter der Nebenkl344gerin W. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 4. September 2008 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des Ange-klagten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in drei F344llen jeweils in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, zweimal in weiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer r344uberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit r344uberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 1 Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung be-schr344nkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begr374ndete und vom General-bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie f374hrt 2 - 4 - zugleich wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Zu den Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 3 a) In den fr374hen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der An-geklagte die auf dem Nachhauseweg befindliche Nebenkl344gerin W. von hinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine ungelade-ne Gaswaffe an die Schl344fe, drohte, sie 204abzuknallen223, und verlangte die Her-ausgabe von Wertsachen. Die um ihr Leben f374rchtende Nebenkl344gerin 374bergab ihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie 374ber ein Feld in ein Waldst374ck, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er f374r die weitere Tatausf374hrung ausnutzen wollte. Hier zwang er die Frau zum Oralverkehr und ejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen lie337, bemerkte er noch, dass es ihm leid t344te und er genau wisse, wie dem374tigend eine Vergewaltigung sei. Gleichzeitig sprach er jedoch Todesdrohungen gegen ihre Familie f374r den Fall einer Anzeige aus, von der die Gesch344digte daraufhin tats344chlich Abstand nahm. 4 b) Am 14. Juni 2006 374berfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Neben-kl344gerin G. , die er auf seinem Heimweg kurz zuvor 374berholt hatte. Er lief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen, und zerrte sie in ein Geb374sch, wo sie sich hinknien musste. Er lie337 sich ihr Geld geben und durchw374hlte ihre Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann band er der Frau die H344nde auf dem R374cken zusammen und st374lpte ihr ihre Tasche 374ber den Kopf. Das Gef374hl von Macht gegen374ber der hilflos vor ihm knienden Frau fand der Angeklagte sexuell erregend. Er dr374ckte sie mit dem R374cken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren Intimbe-reich, kommentierte dies und ber374hrte ihre Br374ste. Er drehte die unter Todes-angst leidende Frau auf den Bauch und f374hrte trotz ihrer Schmerzensschreie mit ihr den Analverkehr durch. 5 - 5 - c) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit Freunden verbracht hatte, kehrte er in den fr374hen Morgenstunden in sexuell erregter Stimmung nach Hause zur374ck. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im Urlaub; der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte. Der Angeklagte nahm seine ungeladene Gaswaffe, verlie337 die Wohnung und hielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der Nebenkl344-gerin C. . Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr, woraufhin sie st374rzte und eine B366schung hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und hielt ihr seine Waffe an die Schl344fe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk und dicht stehende B344ume in ein Waldst374ck, so dass sie von der Au337enwelt abge-schnitten waren. Dort musste sie sich hinknien; er verband ihr die Augen und fesselte ihre H344nde auf den R374cken. Der Anblick der gefesselten und vor ihm knienden Frau verschaffte ihm ein Machtgef374hl, welches ihn weiter erregte. Er durchw374hlte ihre Tasche und nahm ein Handy und zwei Euro an sich. W344hrend des folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren Gespr344chspau-sen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenkl344gerin, die Todes-angst ausstand, sein Glied in den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei, eine 204Schlampe223 wie sie einfach benutzen zu k366nnen, ohne daf374r etwas zu be-zahlen. Er f374hrte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder zum Oral-verkehr 374ber und ejakulierte ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunter-schlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und drang anal in sie ein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied f374hrte er abermals in den Mund der Frau und erzwang anschlie337end erneut den vagi-nalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Gesch344digten erkl344rte, dass 204sie es jetzt bald auch geschafft223 habe. Schlie337lich steckte er sein erigiertes Glied tief in den Rachen der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren Mund. 6 2. Das Landgericht hat zwar die formellen Voraussetzungen zur Anord-nung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als erf374llt an-gesehen, aber einen Hang des Angeklagten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. 7 - 6 - Sachverst344ndig beraten hat es hierzu festgestellt, dass bei dem Ange-klagten seit der Jugendzeit eine auff344llige Pers366nlichkeitsakzentuierung mit dis-sozialen, emotional-instabilen, impulsiven und abh344ngigen Z374gen vorliege; die-se m374ssten 204derzeit ohne weiteres als Risikofaktoren f374r die Begehung weiterer Sexualstraftaten betrachtet werden223. Auch sei eine paraphile Entwicklung mit sadomasochistischen Z374gen als wahrscheinlich anzunehmen. 8 Einen Hang zur Begehung weiterer Sexualstraftaten hat das Landgericht dennoch im Anschluss an den Sachverst344ndigen mit der Begr374ndung abge-lehnt, dass sich erst durch das Hinzutreten der zugespitzten Lebenssituation des Angeklagten die 204unmittelbare Disposition zur Begehung der Sexualstrafta-ten223 entwickelt habe. Denn dass er mit seiner Familie 374ber ihre finanziellen Ver-h344ltnisse lebte, sich als nicht ausreichend durchsetzungsf344hig gegen374ber seiner Verlobten empfand und sich durch die h344ufige Anwesenheit einer Freundin sei-ner Verlobten in der Familienwohnung ausgegrenzt f374hlte, habe zu einem Ag-gressionsaufbau gef374hrt; die Wut und die Verletzungen seines Selbstwertge-f374hls habe er durch die Vergewaltigungstaten abreagiert. Zudem wertet die Strafkammer als Indizien gegen einen Hang die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und den Umstand, dass er die Taten innerhalb eines kurzen Zeit-raums begangen hat. 9 3. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht einen Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da ihr Wertungsfehler und L374cken innewohnen. Hierauf kommt es auch an, da die Urteilsgr374nde die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ausweisen. 10 Das Landgericht stellt seinen Er366rterungen zwar eine zutreffende Be-griffsbestimmung des Hangs im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. nur BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1) voran, legt diesen Ma337stab aber nicht bean-standungsfrei der gebotenen Gesamtw374rdigung aller f374r die Pers366nlichkeit des 11 - 7 - T344ters und seiner Taten ma337gebenden Umst344nde (BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 8) zugrunde. a) Es stellt einen Wertungsfehler dar, dass die Strafkammer trotz der festgestellten zahlreichen Risikofaktoren f374r die Begehung weiterer erheblicher Sexualdelikte einen fest eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst (vgl. BGH NStZ 2005, 265), verneint hat. Diese gewichtigen Aspekte durfte das Landgericht nicht schon deswegen als entkr344ftet ansehen, weil es zu den Anlasstaten nach seiner Wer-tung nur durch die vom Angeklagten als unbefriedigend empfundene Lebenssi-tuation gekommen ist. Eine solche Betrachtung verkennt, dass 374berdauernde innere Eigenschaften des Straft344ters, welche die Disposition begr374nden, Straf-taten zu begehen, zur Feststellung eines Hangs ausreichen k366nnen; das Hinzu-treten aktuell tatausl366sender Situationen steht dem nicht entgegen (Ullenbruch in M374nchKomm-StGB 247 66 Rdn. 110). Die Anwendung des 247 66 StGB ist ledig-lich dann ausgeschlossen, wenn eine 344u337ere Tatsituation oder Augenblickser-regung die Tat ma337geblich allein verursacht hat (vgl. BGH MDR 1980, 326, 327 m.w.N.; BGH NStZ 2007, 114). 12 Nach der Wertung des Landgerichts hat der Angeklagte die Straftaten begangen, um sich abzureagieren und sein Selbstwertgef374hl vor374bergehend zu stabilisieren. Dass es durch eine keinesfalls einmalige oder au337ergew366hnliche Lebenssituation zu einer Verletzung des Selbstwertgef374hls und einem Aggres-sionsaufbau gekommen ist, liegt an der manifestierten Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten. Seine Reaktion hierauf mit den festgestellten Straftaten ge-gen willk374rlich herausgegriffene Opfer, die mit seiner belastenden Lebenssitua-tion und der Verletzung seines Selbstwertgef374hls in keinerlei Verbindung ste-hen, sind zunehmend von einem Ausleben sadistischer Machtgel374ste gepr344gt. Dies legt eine 374berdauernde Neigung zur Begehung schwerer Sexualdelikte nahe. Schlie337lich zieht auch das Landgericht den Schluss, dass die Pers366nlich-keitsdefizite 204derzeit eine ung374nstige Prognose f374r ein bestehendes R374ckfallrisi- 13 - 8 - ko223 begr374ndeten; auf das darin liegende ungel366ste Spannungsverh344ltnis zu der Verneinung eines Hangs geht es nicht ein. b) Zudem weist die Begr374ndung des Landgerichts L374cken auf, da sie in die erforderliche Gesamtschau die Art der Straftaten zugunsten der bisherigen Legalbew344hrung des Angeklagten nicht ausreichend einbezieht. So h344tte n344her in den Blick genommen werden m374ssen, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten drei gravierende Sexualstraftaten begangen hat, deren Intensit344t nicht nur hinsichtlich der sexuellen Handlungen, sondern auch der auf besondere Dem374tigung seiner Opfer ausgerichteten Tatbegehung dras-tisch zugenommen hat und die gleichzeitig zunehmend von einem gezielten Aufsuchen von Tatgelegenheiten und Planung getragen sind. Die durch diese Serie belegte sexuelle Ausrichtung des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Bed374rfnisbefriedigung, wie sie insbesondere bei der Tat zu Lasten der Nebenkl344gerin C. zum Ausdruck kommt und ersichtlich in sei-ner Pers366nlichkeitsakzentuierung begr374ndet ist, bleibt uner366rtert. 14 15 c) Soweit das Landgericht auf die Dauer des Tatzeitraums abstellt, ist dies ebenfalls nicht tragf344hig. Die Feststellung eines Hangs gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr k366nnen gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfol-gende Taten in ihrer H344ufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zu-stands des T344ters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst (BGH NStZ 2008, 27). Zudem liegt zwischen der ersten und zweiten Tat im-merhin ein Zeitraum von einem halben Jahr. 4. Auch die Hilfserw344gungen des Landgerichts zur Ermessensaus374bung sind f374r sich genommen nicht hinreichend, um die Nichtanordnung der Ma337re-gel zu begr374nden. 16 a) Denn angesichts der rechtsfehlerhaften Ausf374hrungen zum Vorliegen eines Hangs ist bereits nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei Anwen- 17 - 9 - dung zutreffender Ma337st344be die vom Angeklagten ausgehende Gef344hrlichkeit trotz der schon jetzt gestellten ung374nstigen Prognose st344rker gewichtet und sein Ermessen abweichend ausge374bt h344tte. b) Dar374ber hinaus h344tten die Ausf374hrungen auch eingedenk der nur ein-geschr344nkten Nachpr374fungsm366glichkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ 2005, 211, 212) rechtlicher 334berpr374fung nicht standgehalten, da die An-nahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nach dem Strafvollzug nicht mehr in relevanter Weise gef344hrlich, einer tragf344higen Grundlage entbehrt. Zwar liegt die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowohl nach 247 66 Abs. 2 StGB als auch nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Ermessen des Tatgerichts, damit es dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschriften, die die Anordnung der Ma337-regel gegen einen bisher Unbestraften erm366glichen, Rechnung tragen kann (BGH StV 2008, 139). Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht daher bei der Aus374bung des Ermessens auf die Wirkungen des langj344hrigen Strafvollzugs abgestellt (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1; BGH NStZ 2004, 438). Seine Erwartung, die Gef344hrlichkeit werde nach der Verb374-337ung der langj344hrigen Freiheitsstrafe ma337geblich reduziert sein, hat es jedoch nicht nachvollziehbar begr374ndet. 18 Ausgangspunkt f374r diese Wertung ist die Erwartung, dass eine 204psycho- und sozio- sowie suchttherapeutische Behandlung223 der festgestellten Pers366n-lichkeitsdefizite des Angeklagten Erfolg haben werde. Dies wiederum wird im Anschluss an den Sachverst344ndigen im Wesentlichen auf Intelligenz und Empa-thief344higkeit des Angeklagten gest374tzt. Eine Auseinandersetzung mit den der Erfolgsaussicht m366glicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkten, wie z. B. seiner Pers366nlichkeitsakzentuierung, lassen die Urteilsgr374nde hingegen vermis-sen. So wird auf die Frage der Behandelbarkeit der festgestellten sexuellen Pa-raphilie nicht eingegangen. Da der Angeklagte seit seiner Jugendzeit eine dis-soziale Pers366nlichkeit aufweist, w344re vor allem zu er366rtern gewesen, wie sich dies zu der widerstreitenden Wertung verh344lt, er sei empathief344hig. 19 - 10 - Die bisher im Wesentlichen nur durch Bekundungen des Angeklagten untermauerte Therapiebereitschaft ist ohne weitere tragf344hige Begr374ndung an-gesichts des aus den Taten ersichtlichen Ausma337es der Defizite, insbesondere der sadistischen Neigungen, kein belastbares Kriterium f374r die Annahme eines das Erkenntnisverfahren 374berdauernden Ver344nderungswillens des Angeklagten und eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Ju-li 2008 226 5 StR 274/08, zur Ver366ffentlichung in BGHR StGB 247 66b Neue Tatsa-chen bestimmt). 20 5. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beruht auf diesen Fehlern. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei l374cken-loser W374rdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann 226 bei pflichtgem344337er Aus374bung des ihr zustehenden Ermessens 226 auch zur Anordnung von Siche-rungsverwahrung nach 247 66 Abs. 2 oder 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gelangt w344re. 21 22 Zu einer Verneinung der infolge eines Hanges des Angeklagten begr374n-deten Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit nach erneuter Anh366rung des Sach-verst344ndigen wird das neue Tatgericht beispielsweise gelangen k366nnen, wenn sich die bislang unbelegt festgestellte Empathief344higkeit des Angeklagten und eine hieraus, unter Umst344nden auch aus der Entwicklung seiner Gest344ndnisbe-reitschaft und Unrechtseinsicht herzuleitende besondere Therapiebereitschaft konkret untermauern lassen sollten. Falls sich jenseits davon in der neuen Hauptverhandlung Therapieerwartungen bei dem unbestraften, noch jungen Angeklagten auch nur konkreter als bislang belegen lassen sollten, welche eine Chance zur Reduzierung seiner Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit bieten (BGH aaO; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483), k366nnte dieser Umstand bei der Ermessensaus374bung ein solches Gewicht erlangen, dass die Verh344ngung der Ma337regel unterlassen oder unter Vorbehalt gestellt werden k366nnte. 6. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, f374hrt wegen des untrennbaren Zusammenhangs 226 allein zugunsten des Angeklagten 226 zur Aufhebung der hier 23 - 11 - verh344ngten Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs. Denn der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass die Strafen niedriger bemessen worden w344-ren, wenn das Landgericht zugleich auf die Anordnung der Sicherungsverwah-rung erkannt h344tte (BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1, 2). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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