5 StR 101/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 19. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahin abge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten ver-urteilt wird. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Geb374hr wird um ein Zehntel erm344337igt; je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 23. Septem-ber 2006 begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag sp344ter begangenen Vergehens des sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: f374nf Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 1 StGB angeordnet. 1 Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision ist lediglich hinsichtlich der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im 334brigen ist sie unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Die Erw344gungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfrei-heitsstrafe begr374ndet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch einge-denk dessen begrenzten Pr374fungsma337stabs zu ber374cksichtigenden Wer-tungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. M344rz 1990 226 4 StR 61/90, BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010 226 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176). 3 Das Landgericht hat 204neben allen 374brigen, bereits genannten Ge-sichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den Um-stand des fr374hzeitig abgelegten Gest344ndnisses ber374cksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers 374berfl374ssig geworden ist223 (UA S. 28). Diese f374r die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zus344tzlichen Erw344gungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten spre-chende Umst344nde, die sich in der H366he der Gesamtfreiheitsstrafe indes er-kennbar nicht niedergeschlagen haben. 4 2. Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum f374r eine fehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach 247 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Erw344gungen des Landgerichts vor dem Hintergrund des besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil 5 - 4 - desselben Opfers zu einem dem Z374gigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK ge-schuldeten sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwen-dung des 247 354 Abs. 1 StPO auf f374nf Jahre und drei Monate. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
Full & Egal Universal Law Academy