ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 101/18 vom 10. April 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Flensburg vom 24. November 2017 werden als unbegrü n- det verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt neu ge fasst: Sämtliche Angeklagte haften für einen Einzi e- hungsbetrag in Höhe von 22.367,88 Euro als Gesamtschuldner, die Angeklagten D . und A . T . sowie die Ang e- klagte I . ebenso in Höhe weiterer 7.673 Euro, ferner die Angeklagte I . in Höhe weiterer 40.393,64 Euro als Alleinschuldnerin. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Wert des durch die gemeinsam en Taten von den Angeklagten D. T . und I . Erlangten beschränkt sich auf die vom Landgericht eingezogenen 30.040,88 Euro. Soweit der Generalbundesa n- walt beantragt hat, die gesamtschuldnerische Haftung auf weitere 7.559 Euro zu erstrecken, handelt e s sich um den Wert der im Fall II.10 angestrebten Be u- te. Eine solche Verschlechterung ist allein auf die Revision eines Angeklagten hin nicht möglich. Zudem hat das Landgericht insofern die Voraussetzungen 1 - 3 - des § 73 StGB verneint, da die Ware unmittelbar na ch ihrer Lieferung sicherg e- stellt und der Geschädigten ausgehändigt worden ist. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die nichtrevidi e- renden Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Septe m- ber 2014 1 StR 357/14). Mutzb auer Sander Schneider König Berger 2
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