ECLI:DE:BGH:2016:160216B5STR10.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 10/16 vom 16. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Februar 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäß i- gen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten veru r- teilt. Die auf die Sachbeschwerde und die Beanstandung der Verletzung forme l- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr igen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung aus. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte in dieser Zeit in Untersuchung shaft befunden hat, erscheint eine Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich und angemessen. Diese kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 1 2 - 3 - Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Febr u- ar 20 15 4 StR 391/14 Rn. 4 mwN). 2. Zur Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Überwachung der Telekommunikation ab dem 20. Juni 2014 erlangten E r- kenntnisse ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbun desanwalts vom 14. Januar 201 6 F olgendes zu bemerken: a) Die Rüge ist bereits nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO e r- hoben. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Vorbringens auf Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. und 20. Juni 2014, auf Vermerke sowie einen Zwischenbericht eines Polizeibea m- ten vom 20. bzw. 26. Juni 2014, auf Vermerke des zuständigen Staatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts jeweils vom 20. Juni 2014 und auf den Durchs u- chungsbericht betreffend das Objekt Karow (vgl. RB S. 9 bis 11). Keines dieser Dokumente wird jedoch durch die Revision in einer Weise mitgeteilt, die dem Senat eine eigene Bewertung ermöglichen würde. Die vollständige Kenntnis der einschlägigen Unterlagen wäre jedoch zumindest für die Beurteilung der Fra ge unabdingbar gewesen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverstöße ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 4 StR 493/11). Die Vorlage eines B e- schlusses und des Urteils aus dem Parallelverfahren vermag keinen Ausgleich zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es obliege dem Senat, die maßgebenden Tatsachen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, verkennt er, dass dies nur aufgrund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu e rfolgen hat, an der es hier aber fehlt. 3 4 - 4 - b) Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwertung der E r- kenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich wide r- sprochen werden muss, um sich das Rügerecht zu erhalten (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100a Rn. 39 mwN). Der Senat neigt der Au f- fassung zu, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren ist, wenn wie vorliegend eine täuschungsähnliche Situation behauptet wird, aus der der Beschwerdeführer ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen herleitet (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 1995 5 StR 445/95, NStZ 1996, 290, 291). Dies gilt zumal dann , wenn die Zwangsmaßnahmen für sich genommen auf or d- nungsgemäß zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen. c) Auf Fragen der Begründetheit der Beanstandung kommt es nach al l- dem nicht mehr an. Schneider König Berger Bellay Feilcke 5 6
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