ECLI :DE:BGH:2017:080217B5STR10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 10/17 vom 8. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 8. Februar 2017 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. September 2016 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung kei nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Die Darstellung der DNA - Gutachten entspricht nicht den Maßgaben der derze i- tigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. N o- vember 2016 4 StR 235/16 Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen). Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen eindeutig (UA S. 28), dass sich die Stra f- kammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund son s- tiger Beweismittel rechtsfehlerfrei ohne die Heranziehung der Gutachten ve r- schafft hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) ausgeschlossen werden. Sander Schneider Dölp König Berger
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