5 StR 1/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mrz 2002 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulssig ve r - worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Revision ist unzulssig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel wirksam verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des A n - geklagten zu Protokoll erklrt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche E r - mchtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Ang e - klagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das Urteil aufgrund der vorangegangenen Verstndigung inhaltlich dem Ang e - klagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermchtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH GA 1968, 86). - 3 - Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Grnden unwir k - sam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer A b - sprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmi t - telverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte Verstndigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmitte l - verzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzung s - staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen bereinstimmend betont. Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausfhrt, mit den Mitgliedern der Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies ersichtlich nur das Vorgesprch, das ohne den Staatsanwalt zunchst g e - fhrt wurde. Im brigen widerspricht die insoweit pauschale Erklrung des Verteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen ber eine einverstndl i - che Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert, sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang de s - sen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. Derjen i - ge Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weit e - rer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entspr e - chenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angespr o - chen Grnden sogar dezidiert wollen. Deshalb ist hufig in solchen Ve r - handlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die B e - teiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in di e - sem Sinne als endgltig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Ange- - 4 - klagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor A b - schluû der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglic h - keit einer revisionsgerichtlichen berprfung begibt. Harms Hger Gerhardt Raum Brause
Full & Egal Universal Law Academy